Durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgendes Protokoll beigefügt:
"Protokoll
über Dienste von allgemeinem Interesse
Die hohen Vertragsparteien -
in dem Wunsch, die Bedeutung der Dienste von allgemeinem Interesse hervorzuheben -
sind über folgende auslegende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:
Artikel 1
Zu den gemeinsamen
Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
im Sinne des Artikels 16 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union zählen insbesondere:
- die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen
und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende
Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind;
- die Vielfalt der jeweiligen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse und die Unterschiede bei den Bedürfnissen und Präferenzen der Nutzer,
die aus unterschiedlichen geografischen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten
folgen können;
- ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit,
Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Verträge berühren in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren."
Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse der Hinweis auf den "Artikel 16" AEUV ersetzt durch: "Artikel 14" AEUV.