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Durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgendes Protokoll beigefügt:

"Protokoll
über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit

vom 13. Dezember 2007

Die hohen Vertragsparteien -

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Einziger Artikel

Ist die Union in einem bestimmten Bereich im Sinne des Artikels 2a Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die geteilte Zuständigkeit tätig geworden, so erstreckt sich die Ausübung der Zuständigkeit nur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Protokoll Über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit der Hinweis auf den "Artikel 2a" AEUV ersetzt durch: "Artikel 2" AEUV.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 2008 S. 1038, 1096
© 28. November 2009 - 29. November 2009
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