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Vertrag zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
und den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

Seine Majestät der König der Belgier,

der Präsident der Französischen Republik,

der Präsident der Italienischen Republik,

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande,

Ihre Majestät die Königin von Großbritannien und Nordirland und der britischen Gebiete in Übersee

wünschen zur Verteidigung Westeuropas die Beistandsverpflichtungen gegenüber einem Angriff, die in Artikel IV. des am 17. März 1948 in Brüssel unterzeichneten Vertrages enthalten sind, auf die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, die durch den am 27. Mai 1952 in Paris unterzeichneten Vertrag geschaffen worden ist, auszudehnen.

Sie haben hierzu als Bevollmächtigte bestellt:

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Dr. Konrad Adenauer, Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen

Seine Majestät der König der Belgier, Herrn Paul von Zeeland, Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Französischen Republik, Herrn Robert Schuman, Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Italienischen Republik, Herrn Alcide de Gasperi, Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg Herrn Joseph Bech, Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Herrn Dirk Stikker, Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Ihre Majestät die Königin von Großbritannien und Nordirland und der Britischen Gebiete in Übersee, Herrn Anthony Eden, Minister des Auswärtigen.

Diese haben nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1. Wenn während der Zugehörigkeit des Vereinigten Königreiches zum Nordatlantikpakt gegen irgendeine andere Partei des vorliegenden Vertrages, die zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft ist, oder gegen die Streitkräfte der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft ein bewaffneter Angriff in Europa erfolgen sollte, so wird das Vereinigte Königreich, entsprechend Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen, der angegriffenen Partei oder den angegriffenen Verteidigungsstreitkräften, mit allen ihm zu Gebiete stehenden militärischen oder sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten.

Artikel 2. Wenn gegen das Vereinigte Königreich oder seine Streitkräfte ein bewaffneter Angriff in Europa erfolgen sollte, so werden, solange Artikel 1 in Kraft ist, die anderen Parteien dieses Vertrages, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft sind, und die Streitkräfte der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft dem Vereinigten Königreich und seinen Streitkräften mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten.

Artikel 3. Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Vereinigten Königreiches zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben und der Rat der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft der Regierung des Vereinigten Königreiches das Inkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft bekannt gegeben hat.

Artikel 4. Dieser Vertrag, dessen englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sind, wird in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreiches hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.

    Geschehen zu Paris, den 27. Mai 1952

Konrad Adenauer
Paul van Zeeland
Robert Schuman
Alcide de Gasperi
Joseph Bech
Dirk Stikker
Anthony Eden


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1954 S. 343ff.
© 29. Mai 2000 - 24. Januar 2003
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