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Abkommen über die Rechtsstellung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte und über das Zoll- und Steuerwesen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

Seine Majestät der König der Belgier,

der Präsident der Französischen Republik,

der Präsident der Italienischen Republik,

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande

in Erwägung des am 27. Mai 1952 in Paris unterzeichneten Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und in dem Wunsche, den Erfordernissen gerecht zu werden, die die Inkraftsetzung dieses Vertrages mit sich bringt,

haben zu diesem Zwecke als Bevollmächtigte ernannt:

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Dr. Konrad Adenauer, Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen

Seine Majestät der König der Belgier, Herrn Paul von Zeeland, Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Französischen Republik, Herrn Robert Schuman, Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Der Präsident der Italienischen Republik, Herrn Alcide de Gasperi, Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg Herrn Joseph Bech, Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Herrn Dirk Stikker, Minister für Auswärtige Angelegenheiten

welche nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten Nachstehendes vereinbart haben:

Titel I. - Öffentliche Sicherheit

Artikel 1. Die Mitglieder der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte haben die im Aufenthaltsstaate geltenden Gesetze zu achten und sich jeder politischen Betätigung zu enthalten.

Diese Pflicht beeinträchtigt nicht die Ausübung der politischen Rechte nach dem inneren Recht des Herkunftsstaates, soweit sie mit der Eigenschaft als Mitglied der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte vereinbar ist.

Die Behörden der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte haben auf die Einhaltung dieser Vorschriften zu achten und die hierzu notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die können insbesondere auf Antrag der zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaates gegen ein Mitglied der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte, das die im Absatz 1 vorgesehenen Pflichten nicht beachtet hat, die Dienstversetzung aussprechen; unberührt bleibt die etwaige Anwendung von Dienststrafmaßnahmen für den Fall, daß das Verhalten des Betreffenden zu einer Störung der öffentlichen Ordnung des Aufenthaltsstaates hätte führen können oder führen könnte.

Artikel 2. § 1 Unbeschadet der Vorschrift des § 2 dieses Artikels werden die Mitglieder der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte von allen Formalitäten in bezug auf Paß und Sichtvermerk sowie von der Beachtung der Vorschriften über die Registrierung und die Kontrolle der Ausländer befreit.

§ 2 Es werden lediglich folgende Papiere von den Mitgliedern der Europäischen Streitrkäfte gefordert. Diese sind auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen:
- ein Personalausweis von einheitlichem Muster, der jedoch in der Farbe verschieden ist, je nachdem ob es sich um einen Soldaten oder um einen Angehörigen des Zivilpersonales handelt. Dieser Ausweis wird von den zuständigen Behörden der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte ausgestellt, mit einem Lichtbild versehen und soll folgende Angaben enthalten: Namen, Vornamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit, Waffengattung oder Dienststelle, Dienstgrad oder Dienststellung und gegebenenfalls die Matrikelnummer des Inhabers.
- Ein von den zuständigen Behörden der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte ausgestellter Einzel- oder Sammelausweis, in welchem einerseits die Person oder die betreffende Einheit, andererseits der Zweck des Auftrages oder der Reise genannt werden.
Die Spalten auf den unter Absatz a) und b) verzeichneten Ausweisen tragen Überschriften in deutscher, französischer, italienischer und holländischer Sprache.

§ 3 Die zuständigen Behörden der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte teilen, soweit irgend möglich, den Behörden des betreffenden Aufenthaltsstaates nach einem einheitlichen Verfahren den Namen, die Vornamen, Geburtstag und -ort sowie die Staatsangehörigkeit der Angehörigen des Zivilpersonales mit, die in das Hoheitsgebiet des genannten Aufenthaltsstaates einreisen sollen.

Artikel 3. Die unterhaltsberechtigten Angehörigen, die zum Haushalt des Haushaltsvorstandes gehören und diesen laut Genehmigung der zuständigen Behörden der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte begleiten dürfen, müssen einen vom Herkunftsstaate ausgestelten Paß besitzen. In diesem Paß wird die Eigenschaft dieser Personen sowie die ihnen erteilte Genehmigung von den genannten Behörden eingetragen. Sie sind von jeder Sichtvermerksformalität frei, und der Aufenthaltsstaat gewährt ihnen jegliche Erleichterung hinsichtlich der Aufenthaltsvorschriften in dem Hoheitsgebiete dieses Staates.

Mit diesen Vorbehalten unterliegen die unterhaltsberechtigten Angehörigen den Ausländer-Gesetzen des Aufenthaltsstaates. Ist jedoch ein Mitgliedstaat oder das Kommissariat der Auffassung, daß die Behörden des Aufenthaltsstaates die Gesetze dieses Staates mißbräuchlich oder in einer gegen die wesentlichen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Weise anwenden, so können sie den Rat anrufen; dieser kann den Aufenthaltsstaat auffordern, getroffene Maßnahmen oder Entscheidungen erneut zu prüfen. Der Aufenthaltsstaat soll diese Prüfung unter größtmöglicher Berücksichtigung der Belange der Gemeinschaft vornehmen.

Artikel 4. § 1 Unbeschadet der etwaigen Anwendung der Fremdengesetzgebung des Aufenthaltsstaates haben die Behörden der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte dafür zu sorgen, daß die Mitglieder der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte das Hoheitsgebiet eines Aufentshaltsstaates verlassen, sobald sie aus dem Dienst der Streitkräfte ausscheiden.

§ 2 Die Behörden der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte haben den Behörden des Aufenthaltsstaates alle Fälle unerlaubter Entfernung, die sechs Tage überschreitet, sofort mitzuteilen.

§ 3 Der Zeitraum, in dem ein Mitglieder der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates lediglich in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte aufhält, wird nicht auf die Aufenthaltszeit angerechnet, die etwa für den Erwerb des ständigen Aufenthalts- oder Wohnrechtes vorgeschrieben ist; ferner kann sie nicht als Grund für einen Wechsel des Wohnsitzes gelten.

Das gleiche gilt für die unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne des Artikels 3.

Artikel 5. § 1 Die ordnungsgemäß aufgestellten militärischen Einheiten und Verbände haben Polizeibefugnis über alle Lager, Gebäude oder andere Anlagen, die sie auf Grund eines Abkommens mit dem Aufenthaltsstaate innehaben, um die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in diesen Anlagen sicherzustellen. Zum gleichen Zwecke kann die Polizei des Aufenthaltsstaates im Innern der Anlagen der Gemeinschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Gemeinschaft und in Zusammenarbeit mit deren Personal tätig werden.

§ 2 Der Einsatz der genannten Militärpolizei außerhalb dieser Anlagen setzt ein Übereinkommen mit den Behörden des Aufenthaltsstates voraus und vollzieht sich in Verbindung mit diesen.

Artikel 6. § 1 Die Mitgliedstaaten anerkennen die Gültigkeit des von einem Mitgliedstaat einem Mitglied der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte ausgestellten Führerscheins oder eines von den zuständigen Behörden der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte ausgestellten Militärführerscheins; sie verlangen hierfür keine Prüfung und erheben keine Abgaben oder Steuern.

§ 2 Die Befähigungsnachweise zum Führen von Binnenschiffen unterliegen den im Aufenthaltsstaate geltenden Vorschriften. Über die Erteilung von Schiffsattesten können besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Artikel 7. § 1 Die Straßenverkehrsvorschriften des Aufenthaltsstaates finden auf die Europäischen Streitkräfte Anwendung, vorbehaltlich der Abänderungen, die nach Stellungnahme des Kommissariates an den nationalen Gesetzgebungen vorgenommen werden, um den technischen Besonderheiten gewisser Fahrzeuge und den militärischen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen.

§ 2 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft nehmen die Zulassung aller der Gemeinschaft gehörenden Fahrzeuge vor; sie bringen auf diesen Fahrzeugen ein Zulassungsschild an, das eine Erkennungsnummer und ein einheitliches Unterscheidungszeichen trägt. Das Vorhandensein dieses Schildes am Fahrzeug und der Besitz der entsprechenden Zulassungsbescheinigung durch den Führer berechtigen zum Verkehr auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates.

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft haben darauf zu achten, daß die zugelassenen und für den Verkehr freigegebenen Fahrzeuge den Vorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechen, in denen sie verkehren sollen. Sie sorgen für die Kontrolle des guten technischen Zustandes der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge.

Artikel 8. Die zuständigen Stellen der Gemeinschaft registrieren die der Gemeinschaft gehörenden Luftfahrzeuge und versehen sie mit einem Unterscheidungszeichen nach einheitlichem Muster und mit individuellen Erkennungszeichen.

Diese Stellen achten darauf, daß die registrierten und in den Verkehr gebrachten Luftfahrzeuge den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen entsprechen. Auf Grund einer Stellungnahme des Kommissariates ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die Einheitlichkeit dieser Bestimmungen zu sichern, und zwar insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Flugfähigkeit und Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge.

Die Berechtigungsscheine des militärischen Flugpersonals, das auf den der Gemeinschaft gehörenden Luftfahrzeugen Dienst tut, werden von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft ausgestellt und gegebenenfalls anerkannt.

Die Luftverkehrs-Vorschriften des Aufenthaltsstaates finden auf die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte Anwendung vorbehaltlich von Abweichungen, die jede nationale Gesetzgebung unter Berücksichtigung der internationalen Abkommen, auf Grund einer Stellungnahme des Kommissariates schaffen wird, um den militärischen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen.

Artikel 9. Die Behörden der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte treffen eine Regelung über das Tragen der Uniformen; diese wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Die aufgestellten militärischen Einheiten und Verbände dürfen die Grenzen nur in Uniform überschreiten.

Artikel 10. Die Behörden der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte treffen für die Mitglieder dieser Streitkräfte eine Regelung über das Tragen und den Besitz von Waffen; diese wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

Artikel 11. Die zuständigen Behörden der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte werden alle Anträge, die die Behörden des Aufenthaltsstaates hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 9 und 10 an sie richten werden, wohlwollend prüfen.

Titel II. - Öffentliche Dienste und militärische Anlagen

Artikel 12. Die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte können auf dem Gebiete der Mitgliedstaaten Leistungen der Öffentlichen Dienste in Anspruch nehmen, insbesondere folgende:
- Post- und Fernmeldewesen
- Land-, See- und Luftverkehr
- Lieferung von Strom, Gas und Wasser
- Öffentlicher Gesundheitsdienst.

Die Leistungen der oben unter b) genannten Öffentlichen Dienste umfassen die Leistungen, die mit der Benutzung der Öffentlichen Dienste und gegebenenfalls ihrer Einrichtungen zusammenhängen.

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft teilen den von dem Aufenthaltsstaate bestimmten Behörden oder Stellen ihre diesbezüglichen Bedürfnisse mit.

Artikel 13. Die Leistungen Öffentlicher Dienste werden unter Bedingungen zur Verfügung gestellt, die durch besondere Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der Gemeinschaft und des Aufenthaltsstaates bestimmt werden.

Die den Europäischen Verteidigungsstreitkräften gewährten Leistungen der Öffentlichen Dienste werden entsprechend den im Aufenthaltsstaate geltenden Vorschriften und Tarifen von der Gemeinschaft bezahlt. In Ermangelung solcher Vorschriften oder Tarife für die gewährte Leistung wird diese gemäß besonderen Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen des Aufenhaltsstaates und der Gemeinschaft bezahlt. Besondere Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates und der Gemeinschaft können gegebenenfalls andere Bedingungen und Tarife festlegen, als diejenigen, die sich im Aufenthaltsstaate aus den geltenden Bestimmungen ergeben.

Artikel 14. Durch besondere Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates und der Gemeinschaft können den Europäischen Verteidigungsstreitkräften bestimmte Anlagen Öffentlicher Dienste ausnahmsweise zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 15. Über die Zusammenarbeit aller an der Sicherheit der Luftfahrt mitwirkenden Stellen und des Wetterdienstes des Aufnahmestaates mit den entsprechenden Stellen der Gemeinschaft werden besondere Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der Gemeinschaft und des Aufenthaltsstaates getroffen.

Artikel 16. Für die Beförderung der Mitglieder der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte mit der Eisenbahn gewähren die zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates unter Bedingungen, die durch besondere Vereinbarungen festzusetzen sind und gegen Vergütung durch die Gemeinschaft die von der Gemeinschaft beantragten Tarifermäßigungen oder -befreiungen. Für diese Vergütung wird nach näherer Maßgabe der besonderen Vereinbarungen der Mehrverkehr berücksichtigt, der auf die Tarifermäßigungen oder -befreiungen zurückzuführen ist.

Für die Beförderung der im vorstehenden Absatz genannten Personen auf der Straße können auf Antrag der Gemeinschaft Tarifermäßigungen unter technischen und finanziellen, durch besondere Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates festzusetzenden Bedingungen in dem Maße gewährt werden, als diese Stellen berechtigt sind, solche Bedingungen von bestimmten Verkehrsunternehmen eingeräumt zu erhalten; unberührt hiervon bleiben die Tarifbedingungen, die von den Verkehrsunternehmern freiwillig gewährt werden können. Die finanziellen Vereinbarungen sehen eine Vergütung durch die Gemeinschaft vor unter Bedingungen, die denen des vorstehenden Absatzes entsprechen, sofern die zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates keine für die Gemeinschaft günstigeren Bedingungen gewähren.

Artikel 17. Wenn die den Europäischen Verteidigungsstreitkräften zur Verfügung gestellten Öffentlichen Dienste als für den Bedarf dieser Streitkräfte unzureichend angesehen werden, bemühen sich die zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates und der Gemeinschaft unter Beachtung der Artikel 3 und 102 des Vertrages, die Grundlage für eine Vereinbarung zu schaffen, die geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Diese Vereinbarung muß sich erstrecken auf die Wahl des Mittels (vorzugsweise die Umstellung der Benutzung der Öffentlichen Dienste oder ihrer Anlagen, hilfsweise die Änderung, Verstärkung oder Erweiterung der bestehenden Anlagen, notfalls die Schaffung besonderer Anlagen) sowie auf den Standort und die technischen Besonderheiten der neuen Anlagen.

Artikel 18. § 1 Um das Zustandekommen der in Artikel 17 genannten Vereinbarung zu erleichtern, können die zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates oder der Gemeinschaft das Zusammentreten eines gemischten aus geeigneten Sachverständigen zusammengesetzten Ausschusses veranlassen.

Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Vereinbarung zustande, so spricht das Kommissariat eine Empfehlung aus, die der Aufenthaltsstaat binnen einem Monat nach Zustellung vor den Rat bringen kann; diese Empfehlung darf jedoch nicht zur Folge haben, daß der normale Betrieb der Öffentlichen Dienste des Aufenthaltsstaates beeinträchtigt wird. Der Aufenthaltsstaat muß sich der Empfehlung fügen, wenn der Rat sie mit Zweidrittel-Mehrheit bestätigt.

Unberührt bleibt die Möglichkeit des zugunsten der Mitgliedstaaten in Artikel 56 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens.

Artikel 19. Die Änderung, Verstärkung oder Erweiterung der bestehenden Anlagen sowie die Schaffung von besonderen Anlagen erfolgt wie nachstehend vorgesehen.

Die Kosten hierfür fallen grundsätzlich der Gemeinschaft zur Last. Wenn jedoch die Anlagen auch der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse des Aufenthaltsstaates zu dienen bestimmt sind, werden diese Kosten zwischen der Gemeinschaft und dem Aufenthaltsstaate geteilt und zwar in einem Verhältnis, das durch besondere Vereinbarung bestimmt wird; diese Vereinbarung kann vorsehen, daß die Gemeinschaft dem Aufenthaltsstaate Vorschüsse zu gewähren hat.

Die Anlagen ebenso wie der Grund Boden, auf dem sie errichtet werden, sind Eigentum des Aufenthaltsstaates.

Die Arbeiten werden von dem Aufenthaltsstaat durchgeführt.

Artikel 20. Der Aufenthaltsstaat sorgt für das Funktionieren und die Unterhaltung bestehender Anlagen, die Gegenstand von Änderungen, Verstärkungen oder Erweiterungen waren, ebenso wie der besonderen Anlagen, die gemäß Artikel 17, 18 und 19 errichtet worden sind.

Die Ausgaben für das Funktionieren und die Unterhaltung fallen, vorbehaltlich der Anwendung des Artikel 14, dem Aufenthaltsstaate zur Last.

Die den Streitkräften der europäischen Verteidigungsgemeinschaft mittels dieser Anlagen gewährten Leistungen werden nach Maßgabe des Artikels 13 bezahlt.

Artikel 21. § 1 Die zuständigen Stellen der Gemeinschaft teilen den zuständigen Stellen des Aufenthaltsstates ihren Bedarf an militärischen Anlagen mit, die für die ausschließliche Benutzung durch die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte bestimmt sind.

Die zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates und der Gemeinschaft bemühen sich, unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 3 und 102 des Vertrages, die Grundlage für eine Vereinbarung zu schaffen, die geeignet ist, den oben genannten Bedarf zu befriedigen. Diese Vereinbarung muß sich erstrecken auf die Wahl der Mittel (Zurverfügungstellung vorhandener Anlagen oder Schaffung neuer Anlagen). In dem Falle der Errichtung neuer Anlagen muß sich die Vereinbarung auch auf deren Standort und deren technische Besonderheiten erstrecken; sie kann in dieser Hinsicht besondere, durch militärische Notwendigkeiten gerechtfertigte Abweichungen von den nationalen Gesetzen und Verordnungen vorsehen; die Erfordernisse der Öffentlichen Sicherheit sind hierbei zu wahren.

Um das Zustandekommen der oben vorgesehenen Vereinbarung zu erleichtern, können die zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates oder der Gemeinschaft das Zusammentreten eine gemischten, aus geeigneten Sachverständigen zusammengesetzten Ausschusses veranlassen.

Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Vereinbarung zustande, so trifft das Kommissariat eine Entscheidung, die der Aufenthaltsstaat binnen einem Monat nach Zustellung vor den Rat bringen kann. Diese Entscheidung kann jedoch den Aufenthaltsstaat nicht zwingen, seine nationalen Gesetze oder Verordnungen oder seine internationalen Verpflichtungen zu ändern. Sie hat die Erfordernisse der Öffentlichen Sicherheit zu wahren.

Der Aufenthaltsstaat muß sich der Entscheidung des Kommissariates fügen, wenn sie der Rat mit Zweidrittel-Mehrheit bestätigt.

§ 2 Unberührt bleibt die Möglichkeit des zugunsten der Mitgliedstaaten in Artikel 56 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens.

Artikel 22. Die in Artikel 21 genannten Anlagen, die Eigentum des Aufenthaltsstaates sind, werden der Gemeinschaft in dem Zustande, in dem sie sich befinden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Steuern und Abgaben, die sich auf diese Anlagen beziehen, trägt, soweit sie nach den geltenden Bestimmungen hiervon nicht befreit ist, die Gemeinschaft. Für die Unterhaltung und gegebenenfalls die Wiederinstandsetzung sorgt die Gemeinschaft nach Maßgabe des nachstehenden Artikels 25.

Will die Gemeinschaft Veränderungen an diesen Anlagen vornehmen, so bedarf sie hierfür der Zustimmung des Eigentümerstaates. Die Arbeiten werden nach Maßgabe des Artikels 25 ausgeführt.

Artikel 23. Stellt der Aufenthaltsstaat der Gemeinschaft Anlagen der in Artikel 21 genannten Art zur Verfügung, die nicht sein Eigentum sind, so werden die ihm hieraus erwachsenden Unkosten durch die Gemeinschaft voll erstattet.

Artikel 24. Macht die Schaffung neuer Anlagen der in Artikel 21 genannten Art den Erwerb von Grund und Boden notwendig, so wird dieser durch die Gemeinschaft auf ihre Kosten erworben. Der Aufenthaltsstaat kann jedoch nach seiner Entscheidung ihn selbst auf seine Kosten erwerben. Er wird dann der Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 22 zur Verfügung gestellt.

Auf Verlangen der Gemeinschaft ergreift der Aufenthaltsstaat die für den Erwerb des Grund und Bodens notwendigen Maßnahmen.

Artikel 25. Für die Errichtung neuer Anlagen der in Artikel 21 genannten Art werden die Arbeiten entweder durch die Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 104 des Vertrages oder auf Grund einer Vereinbarung durch den Aufenthaltsstaat ausgeführt. Die Ausgaben werden in beiden Fällen von der Gemeinschaft getragen.

Dies gilt auch für die Unterhaltung der Anlagen.

Artikel 26. Wenn die Gemeinschaft eine durch sie auf einem eigenen oder einem Grundstück des Aufenthaltsstaates errichtete Anlage nicht mehr benötigt, entscheidet sie über den Zustand, in welchem diese Einrichtung belassen werden soll; sie nimmt jedoch nur die durch militärische Notwendigkeiten bedingten Veränderungen vor.

Wenn die Anlage auf einem dem Aufenthaltsstaate gehörenden Grundstück errichtet ist, wird die Werterhöhung oder die Wertminderung geschätzt und die entsprechende finanzielle Regelung getroffen.

Ist die Gemeinschaft Eigentümerin des Grund und Bodens, so kann der Aufenthaltsstaat ein Vorkaufsrecht auf das zu veräußernde Eigentum ausüben.

Artikel 27. § 1 Die für die Durchführung der Aufgaben der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft bestimmten zivilen Arbeitskräfte werden der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen des einzelnen Aufenthaltsstaates soweit möglich durch die Vermittlung der zuständigen Arbeitsvermittlungsbehörden dieses Staates zur Verfügung gestellt.

§ 2 Die Europäische Verteidigungsgemeinschaft ist Arbeitgeber dieser zivilen Arbeitskräfte. Sie kann insbesondere Kollektivverträge schließen. Die Einstellungs-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für die zivilen Arbeitskräfte werden durch die Gesetzgebung des Aufenthaltsstaates geregelt.

Die von der Gemeinschaft beschäftigten Arbeitskräfte gelten in keinem Fall als Militär- oder Zivilpersonal.

Artikel 28. Die Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaates und der Gemeinschaft über die Deckung des Bedarfs der Streitkräfte haben die Rechte und Verpflichtungen anderer, im Gebiet dieses Staates stationierter Streitkräfte zu berücksichtigen, um den Bedarf der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte in einer Weise sicherzustellen, die die Interessen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.

Titel III. - Zoll und Steuerwesen der Gemeinschaft

Kapitel I.
Handel und Zölle, Verbrauchssteuern und Umsatzsteuer

Artikel 29. Die von der Gemeinschaft im Gebiete der Mitgliedstaaten erworbenen Waren, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen, die für die Gemeinschaft von Unternehmungen, die im Gebiete eines Mitgliedstaates ihren Sitz haben, ausgeführt werden, unterliegen den in dem betreffenden Staate geltenden Zöllen und Abgaben. Diese Vorgänge gelten sowohl auf steuerlichem wie handelspolitischem Gebiete nicht als Ausfuhr oder Einfuhr.

Artikel 30. Die Beförderung der von der Gemeinschaft gemäß Artikel 29 erworbenen Waren aus dem Gebiete eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wird vom Herkunftsland nicht als Ausfuhr und vom Bestimmungsland nicht als Einfuhr behandelt. Eine solche Beförderung führt daher weder zur Erhebung noch zur Rückerstattung von Zöllen und Abgaben, die in den betreffenden Staaten bei Ein- oder Ausfuhr erhoben werden. Sie unterliegen nicht Beschränkungen, die etwa für die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen.

Artikel 31. Die von der Gemeinschaft in einem Nichtmitgliedstaate erworbenen Waren unterliegen beim Eingang in das Gebiet der Gemeinschaft den Zöllen und Abgaben, die im Gebiete des Mitgliedstaates erhoben werden, in dem die Zollabfertigung für die endgültige Einfuhr vorgenommen wird. Die Weiterbeförderung auf dem Gebiete der Mitgliedstaaten regelt sich nach Artikel 30.

In Abweichung von dem vorstehenden Absatz ist das in einer Liste zusammenzustellende Material spezifisch militärischen Charakters, das in einem Nichtmitgliedstaate erworben ist, bei der Zollabfertigung für die endgültige Einfuhr von den Zöllen im eigentlichen Sinne befreit; das gilt nicht für indirekte Abgaben oder für Abgaben zum Ausgleiche indirekter Steuern.

Artikel 32. Auf Vorschlag des Kommissariates und nach Beratung mit den Regierungen der betreffenden Staaten können die Bestimmungen der Artikel 29 und 31 dieses Abkommens durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden, um die Vereinheitlichung und Erleichterung der steuerlichen und zolltariflichen Belastung der Einkäufe der Gemeinschaft zu erreichen.

Artikel 33. Die Waren, die der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft in Form einer Außenhilfe unentgeltlich geliefert werden, unterliegen weder beim Eingang noch bei der Weiterbeförderung im Gebiete der Mitgliedstaaten irgendeinem Zoll oder irgendeiner Abgabe.

Das Kommissariat ist ermächtigt, in die in Artikel 99 des Vertrages über die Gründung der Gemeinschaft vorgesehenen Abkommen über Außenhilfe Bestimmungen über Steuerbefreiungen für die zu Verteidigungszwecken auf dem Gebiete der Mitgliedstaaten vorgenommenen und durch diese Hilfe finanzierten Einkäufe aufzunehmen; diese Bestimmungen haben denen zu entsprechen, die in den bilateralen Verträgen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Geberstaat der Außenhilfe vereinbart sind oder vereinbart werden.

Auf Verlangen eines Mitgliedstaates prüft der Rat der Gemeinschaft die Möglichkeit eines geeigneten Ausgleiches für den Fall, daß die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen bei den verschiedenen Mitgliedstaaten ungleiche Belastungen hervorruft.

Artikel 34. Ergeben sich durch die Anwendung der vorstehenden Artikel 29 und 31 auf gewisse Verbrauchsgüter, die in den Mitgliedstaaten mit besonders hohen Zöllen oder Abgaben belastet sind, fühlbare Störungen in der Wirtschaft oder in den Finanzen eines Mitgliedstaates, so ergreift der Rat auf begründeten Antrag dieses Staates die notwendigen Abhilfemaßnahmen. Mangels anderer geeigneter Maßnahmen kann von der oben festgelegten abgabenrechtlichen Regelung abgewichen werden.

Artikel 35. Die beim Grenzübertritte vorgesehenen Abgabenbefreiungen umfassen nicht die Abschaffung der zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen; die Mitgliedstaaten werden sich jedoch bemühen, die erforderlichen Förmlichkeiten soweit wie möglich zu vereinfachen.

Artikel 36. Waren, die in das Gebiet eines Mitgliedstaates eingeführt worden sind und die in den Genuß der Bestimmungen der Artikel 29 bis 31 gekommen sind, dürfen zu den durch Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und diesem Staate festgesetzten Bedingungen mit oder ohne Entgelt abgegeben werden.

Artikel 37. Auf Antrag eines Mitgliedstaates kann die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen abgabenrechtliche Regelung durch einstimmige Entscheidung des Rates im Zuge der Entwicklung, die das Bestehen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen der Mitgliedstaaten mit sich bringen wird, abgeändert oder durch ein System für den Ausgleich von Steuer- und Zolleinnahmen ergänzt werden. Eine solche Abänderung muß auf jeden Fall geprüft werden, wenn die in Artikel 94 des Vertrages vorgesehene Verteidigungsmethode in Kraft gesetzt wird.

Artikel 38. Die Angestellten der Gemeinschaft unterliegen als Einzelpersonen den im Aufenthaltsstaat geltenden Verbrauch- und Umsatzsteuern sowie den Zöllen auf Einfuhr oder Ausfuhr, vorbehaltlich der Sonderregelung, die für dienstliche Versetzungen getroffen wird.

Kapitel II.
Andere Steuern

Artikel 39. Die Gemeinschaft ist von allen Einkommens- und Vermögenssteuern befreit, mit Ausnahme
- der Steuern, denen die Vermögenswerte der Gemeinschaft unterliegen, die nicht unmittelbar der Ausübung ihrer eigentlichen Tätigkeit dienen;
- der Steuern, denen die aus den in a) genannten Vermögenswerten herrührenden Gewinne oder Einkünfte sowie gegebenenfalls die Gewinne aus industrieller, kommerzieller oder landwirtschaftlicher Tätigkeit unterliegen;
- von Abgaben als Entgelte für öffentliche Dienste.

Artikel 40. Der Gemeinschaft wird vorbehaltlich der sich aus den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ergebenden Befreiungen grundsätzlich keinerlei Befreiung von anderen Steuern gewährt.

Artikel 41. § 1 Die Tatsache, daß die von der Gemeinschaft bezahlten natürlichen Personen ihre dienstliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaate als demjenigen ausüben, in dem sie bei Dienstantritt in der Gemeinschaft ihren Wohnsitz in steuerlichem Sinne haben, zieht für die Betreffenden weder gegenüber ihrem Aufenthaltsstaate noch gegenüber dem Staate, in welchem sie steuerlich ihren Wohnsitz haben, einen Wechsel dieses Wohnsitzes nach sich; das gilt für Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer. Diese Bestimmung findet auch auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder Anwendung.

Die genannten natürlichen Personen sind im Aufenthaltsstaate nur von den Einkommenssteuern auf die ihnen von der Gemeinschaft gewährten Geld- und Sachbezüge befreit.

Auf Vorschlag des Kommissariates kann der Rat durch einstimmigen Beschluß die Kategorien von höheren Beamten der Organe der Gemeinschaft in begrenzter Anzahl bestimmen, die in ihrem Heimatstaat von allen Steuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen befreit werden; bei einer solchen Befreiung können diese Beamten von dem Rat unter den gleichen Mehrheitsverhältnissen zugunsten der Gemeinschaft gemäß den dafür festgesetzten Voraussetzungen besteuert werden.

§ 2 Bei Anwendung von Erbschaftssteuer-Bestimmungen wird das den in Paragraph 1 dieses Artikels genannten Personen gehörende Mobiliar im Aufenthaltsstaate so behandelt, als ob es sich in dem Staate des steuerlichen Wohnsitzes befände.

Artikel 42. Auf Antrag eines Mitgliedstaates hat die Gemeinschaft nach von diesem Staate festzulegenden Einzelbestimmungen im Zeitpunkte der von ihr zu leistenden Zahlungen zugunsten dieses Staates die Steuern einzubehalten, die für die den natürlichen Personen seitens der Gemeinschaft gewährten Geld- und Sachbezüge fällig geworden sind.

Kapitel III.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43. Das auf Militärkantinen oder -verkaufsstellen anzuwendende Steuersystem wird durch Sonderabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Aufenthaltsstaate geregelt.

Artikel 44. Die Gemeinschaft hat auf Antrag der Mitgliedstaaten diesen jeden zweckdienlichen Beistand in Zoll- und Steuersachen zu gewähren.

Artikel 45. Die Einzelbestimmungen für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze dieses Abkommens werden durch eine besondere Regelung, die die Bestimmungen dieses Abkommens aufnimmt, ergänzt und näher festgelegt, vom Kommissariat mit einstimmiger Billigung des Rates oder notwendigenfalls durch Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten festgelegt.

Titel IV. – Schlußbestimmungen

Artikel 46. Die in Titel IV. des Justizprotokolles zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft enthaltenen Begriffsbestimmungen finden auf dieses Abkommen Anwendung.

Artikel 47. Die Vorschriften des Vertrages über das Tätigwerden der Organe der Gemeinschaft finden auf dieses Abkommen insoweit Anwendung, als darin ein Eingreifen derselben vorgesehen ist.

Insbesondere ist im Anwendungsbereich dieses Abkommens eine Anrufung des Gerichtshofes in den Fällen und unter den Bedingungen möglich, in denen sie nach den Bestimmungen des genannten Vertrages vorgesehen ist.

Artikel 48. Jeder Staat, der dem Vertrage unter den in dessen Artikel 129 vorgesehenen Bedingungen beitritt, tritt diesen Abkommen bei.

Artikel 49. Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung der französischen Republik hinterlegt, die die Hinterlegung den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen hat.

Artikel 50. Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Vertrage über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft in Kraft und hat die gleiche Dauer.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.

    Geschehen zu Paris am 27. Mai 1952

Konrad Adenauer
Paul van Zeeland
Robert Schuman
Alcide des Gasperi
Joseph Bech
Dirk Stikker


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1954 S. 343ff.
© 29. Mai 2000 - 24. Januar 2003
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