Durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgendes Protokoll beigefügt:
"Protokoll
über den Binnenmarkt und den Wettbewerb
vom 13. Dezember 2007
Die hohen Vertragsparteien -
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Binnenmarkt, wie er in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union beschrieben wird, ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt -
sind übereingekommen, dass
für diese Zwecke die Union erforderlichenfalls nach den Bestimmungen der Verträge, einschließlich des Artikels 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, tätig wird.
Dieses
Protokoll wird dem Vertrag über die
Europäische Unon und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügt." Durch den
Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Protokoll
über den Binnenmarkt und den Wettbewerb
- der Hinweis auf den "Artikel 2" EUV ersetzt durch: "Artikel 3" EUV.
- der Hinweis auf den "Artikel
308" AEUV ersetzt durch: "Artikel 352" AEUV.