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Durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgendes Protokoll beigefügt:

"Protokoll
zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
über den Beitritt der Union zum Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 13. Dezember 2007

Die hohen Vertragsparteien

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

In der Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden "Europäische Konvention") nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wird dafür Sorge getragen, dass die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten bleiben, insbesondere auf
a) die besondere Regelung für eine etwaige Beteiligung der Union an den Kontrollgremien der Europäischen Konvention;
b) die nötigen Mechanismen, um sicherzustellen, dass Beschwerden von Nichtmitgliedstaaten und Individualbeschwerden den Mitgliedstaaten und/oder gegebenenfalls der Union ordnungsgemäß übermittelt werden.

Artikel 2

In der Übereinkunft nach Artikel 1 wird sichergestellt, dass der Beitritt der Union die Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe unberührt lässt. Es wird sichergestellt, dass die Bestimmungen der Übereinkunft die besondere Situation der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Europäische Konvention unberührt lassen, insbesondere in Bezug auf ihre Protokolle, auf Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten, in Abweichung von der Europäischen Konvention nach deren Artikel 15 getroffen werden, und auf Vorbehalte, die die Mitgliedstaaten gegen die Europäische Konvention nach deren Artikel 57 anbringen.

Artikel 3

Keine der Bestimmungen der Übereinkunft nach Artikel 1 berührt Artikel 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Protokoll zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union der Hinweis auf den "Artikel 292" AEUV ersetzt durch: "Artikel 344" AEUV.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 2008 S. 1038, 1096
© 28. November 2009 - 29. November 2009
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