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"Protokoll (Nr. 15)
über die Sonderregelung für Grönland

vom 13. März 1984
in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997

Artikel 1

(1) Die Behandlung von der gemeinsamen Fischereimarktorganisation unterliegenden Erzeugnissen mit Ursprung in Grönland bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt unter Beachtung der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern die aufgrund eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der für Grönland zuständigen Behörde eingeräumten Möglichkeiten des Zugangs der Gemeinschaft zu den grönländischen Fischereizonen für die Gemeinschaft zufriedenstellend sind.

(2) Alle die Einfuhrregelung für die genannten Erzeugnisse betreffenden Maßnahmen einschließlich derjenigen zur Einführung dieser Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen.

Artikel 2

Die Kommission schlägt dem Rat, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, Übergangsmaßnahmen vor, die sie aufgrund des Inkrafttretens der neuen Regelung hinsichtlich der Wahrung der in der Zeit der Zugehörigkeit Grönlands zur Gemeinschaft erworbenen Rechtsansprüche der Personen und hinsichtlich der Regelung der Verhältnisse im Bereich der von der Gemeinschaft in dieser Zeit Grönland gewährten Finanzhilfe für notwendig erachtet.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2003 S. 1410, 2006 S. 1148
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1
veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 6. April 2007
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