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Protokoll (Nr. 16)
betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark

vom 7. Februar 1992

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:

Ungeachtet des Vertrags kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2003 S. 1410, 2006 S. 1148
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1
veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 6. April 2007
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