VERTRAG
ZUR GRÜNDUNG DER  EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

vom. 25 März 1957

am 1. Januar 1958 in Kraft getreten

zuletzt geändert durch Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (nachfolgende Änderungen siehe Neufassung)

Änderungen

Titel durch den Artikel G Nr. 1. des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 geändert in

"Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft".

Text in der ursprünglichen Fassung vom 25. März 1957 mit Anmerkungen zu den jeweiligen Änderungen bis zum Vertrag von Amsterdam


SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen,

ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,

IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,

IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,

IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,

IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,

IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen,

HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Herrn Paul Henri SPAAK, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums, Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz.

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler;
Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Christian PINEAU, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Maurice FAURE, Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten.

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Antonio SEGNI, Ministerpräsident;
Herrn Professor Gaetano MARTINO, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.

IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Joseph BECH, Staatsminister, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz.

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn Joseph LUNS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederländischen Delegation bei der Regierungskonferenz.

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:

Durch den Artikel 2 Nr. 1 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde unmittelbar nach dem bisher letzten Erwägensgrund folgender Erwägensgrund eingefügt:
"ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,"

ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT.

Durch Artikel G Nr. 1. des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 wurde der Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" in "Europäische Gemeinschaft" geändert.

Artikel 2

Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind.

Durch den Artikel G Nr. 2 des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 neugefaßt mit folgendem Wortlaut:

"Artikel 2
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 3 a genannten gemeinsamen Politiken oder Maßnahmen eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, ein beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern."

Durch den Artikel 2 Nr. 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 neugefaßt mit folgendem Wortlaut:

"Artikel 2
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 3 a genannten gemeinsamen Politiken oder Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Hinweis auf Artikel 3a durch den Hinweis auf den Artikel 4 ersetzt.

Artikel 3

Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
a) die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs und einer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber dritten Ländern;
c) die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
d) die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft;
e) die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
f) die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;
g) die Anwendung von Verfahren, welche die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die Behebung von Störungen im Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanzen ermöglichen;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
i) die Schaffung eines Europäischen Sozialfonds, um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu verbessern und zur Hebung ihrer Lebenshaltung beizutragen;
j)  die Errichtung einer Europäischen Investitionsbank, um durch Erschließung neuer Hilfsquellen die wirtschaftliche Ausweitung in der Gemeinschaft zu erleichtern;
k) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

Durch den Artikel G Nr. 3 des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 neugefaßt mit dem Wortlaut:

"Artikel 3
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
a) die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
eine gemeinsame Handelspolitik;
b) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
c) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des Personenverkehrs im Binnenmarkt gemäß Artikel 100c;
d) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
f) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;
g) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
h) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
i) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
j) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
k) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft;
l) die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
m) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
n) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;
o) eine Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
p) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
q) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;
r) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
s) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr."

Durch den Artikel 2 Nr. 3 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wirf folgendes geändert:
- der bisherige Wortlaut wird Absatz 1
- der Buchstabe d. erhält die Fassung: "Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IIIa.;
- nach dem Buchstabe h) wird folgender Buchstabe neu eingefügt:
"i.) die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie;"
- die bisherigen Buchstaben i. bis t. werden zu den Buchstaben j. bis u.
- folgender Absatz wird eingefügt:
"(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern."

Durch den Artikel 6 Nr. 1 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 werden in Absatz 1 Buchstabe a. die Worte "die Abschaffung der Zölle" ersetzt durch "das Verbot von Zöllen".

Durch Artikel G Nr. 4 des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 3 a
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einführung einer einheitlichen Währung, der ECU, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 3a zum Artikel 4.

Durch Artikel G Nr. 5 des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 3 b
Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.
In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.
Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 3b zum Artikel 5.

Durch Artikel 2 Nr. 4 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 3 c
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 3c zum Artikel 6.

Artikel 4

(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
- eine Versammlung,
- einen Rat,
- eine Kommission,
- einen Gerichtshof.

Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.

(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.

Durch den Artikel 11 des Vertrags vom 22. Juli 1975 wurde folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Rechnungsprüfung wird durch einen Rechnungshof wahrgenommen, der nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt."

Durch den Artikel G Nr. 6 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 neugefaßt mit folgendem Wortlaut::

"Artikel 4
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
-ein Europäisches Parlament,
- einen Rat,
- eine Kommission,
- einen Gerichtshof,
-einen Rechnungshof.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.

(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 4 zum Artikel 7.

Durch Artikel G Nr. 7 des Vertrags über die Europäische Union vom 2. Februar 1992 wurden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 4 a
Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europäisches System der Zentralbanken (im folgenden als "ESZB" bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im folgenden als "EZB" bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im folgenden als "Satzung des ESZB" bezeichnet) zugewiesen werden.

Artikel 4 b

Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung zugewiesen werden."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 4a zum Artikel 8 und der Artikel 4b zum Artikel 9.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 5 zum Artikel 10.

Durch den Artikel 2 Nr. 5 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 5a
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können vorbehaltlich der Artikel K.15 und K.16 des Vertrags über die Europäische Union ermächtigt werden, die in diesem Vertrag vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit:
a) keine in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Bereiche betrifft;
b) die Gemeinschaftspolitiken, -aktionen, oder -programme nicht beeinträchtigt;
c) nicht die Unionsbürgerschaft betrifft und auch keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bedeutet;
d) die der Gemeinschaft durch diesen Vertrag zugewiesenen Befugnisse nicht überschreitet;
e) keine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen nicht verzerrt.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt.
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen muß, die Absicht hat, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen Beschlußfassung an den in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat verwiesen wird.
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine verstärkte Zusammenarbeit nach Absatz 1 zu begründen, können einen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so unterrichtet sie die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt ihre Gründe dafür an.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit nach diesem Artikel anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag der Mitteilung an gerechnet beschließt die Kommission über den Antrag und über die spezifischen Regelungen, die sie gegebenenfalls für notwendig hält.
(4) Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, sofern in diesem Artikel und in den Artikeln K.15 und K.16 des Vertrags über die Europäische Union nichts anderes bestimmt.
(5) Dieser Artikel läßt das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union unberührt."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 5a zum Artikel 11.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren in enger Zusammenarbeit mit den Organen der Gemeinschaft ihre Wirtschaftspolitik, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderlich ist.

(2) Die Organe der Gemeinschaft achten darauf, die innere und äußere finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten nicht zu gefährden.

Durch den Artikel G Nr. 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 gestrichen.

Artikel 7

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Durch den Artikel 6 Absatz 2 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden die Worte "nach Anhörung der Versammlung" ersetzt durch "in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament".

Durch den Artikel G Nr. 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel durch Umnummerierung Artikel 6 und der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen."

Durch den Artikel 2 Nr. 6 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189b Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 6 zum Artikel 12 und der Hinweis auf Artikel 189b ersetzt durch den Hinweis auf Artikel 251.

Durch den Artikel 2 Nr. 7 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 6 a
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 6a zum Artikel 13.

Artikel 8

(1) Der Gemeinsame Markt wird während einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise verwirklicht.

Die Übergangszeit besteht aus drei Stufen von je vier Jahren; die Dauer jeder Stufe kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geändert werden.

(2) Jeder Stufe entspricht eine Gesamtheit von Maßnahmen, die zusammen eingeleitet und durchgeführt werden müssen.

(3) Der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe hängt von der Feststellung ab, daß die in diesem Vertrag für die erste Stufe ausdrücklich festgelegten Ziele im wesentlichen tatsächlich erreicht und daß vorbehaltlich der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausnahmen und Verfahren die Verpflichtungen eingehalten worden sind.

Diese Feststellung wird vom Rat am Ende des vierten Jahres aufgrund eines Berichtes der Kommission einstimmig getroffen. Ein Mitgliedstaat kann die Einstimmigkeit nicht verhindern, indem er sich auf die Nichterfüllung seiner eigenen Verpflichtungen beruft. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird die erste Stufe ohne weiteres um ein Jahr verlängert.

Am Ende des fünften Jahres trifft der Rat die Feststellung unter denselben Bedingungen. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird die erste Stufe ohne weiteres um ein zusätzliches Jahr verlängert.

Am Ende des sechsten Jahres trifft der Rat die Feststellung mit qualifizierter Mehrheit aufgrund des Berichtes der Kommission.

(4) Verbleibt ein Mitgliedstaat in der Minderheit, so kann er binnen einem Monat nach der zuletzt genannten Abstimmung beim Rat die Bestellung einer Schiedsstelle beantragen, deren Entscheidung für alle Mitgliedstaaten und für die Organe der Gemeinschaft verbindlich ist; wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so gilt das gleiche für jeden Mitgliedstaat. Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern, die vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission bestellt werden.

Kommt die Bestellung durch den Rat binnen einem Monat nach Antragstellung nicht zustande, so werden die Mitglieder der Schiedsstelle innerhalb eines weiteren Monats vom Gerichtshof bestellt.

Die Schiedsstelle wählt ihren Vorsitzenden selbst.

Sie erläßt ihren Schiedsspruch binnen sechs Monaten nach der im letzten Unterabsatz von Absatz 3 genannten Abstimmung des Rates.

(5) Die zweite und die dritte Stufe können nur durch eine einstimmige, vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassene Entscheidung verlängert oder abgekürzt werden.

(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dürfen nicht zur Folge haben, daß die Übergangszeit länger als fünfzehn Jahre, vom Inkrafttreten dieses Vertrags an gerechnet, dauert.

(7) Vorbehaltlich der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen ist das Ende der Übergangszeit gleichzeitig der Endtermin für das Inkrafttreten aller vorgesehenen Vorschriften sowie für die Durchführung aller Maßnahmen, die zur Errichtung des Gemeinsamen Marktes gehören.

Durch den Artikel G Nr. 9 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel durch Umnummerierung Artikel 7.

Durch den Artikel 6 Nr. 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel 13 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 8 a
Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 8b, 8c und 28, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 59, Artikel 70 Absatz 1 und den Artikeln 84, 99, 100a und 100b unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.
Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist. "

Durch den Artikel G Nr. 9 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel durch Umnummerierung Artikel 7a.

Durch den Artikel 6 Nr. 3 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- die Absätze erhalten die Nr. (1) und (2).
- die Hinweise auf die Artikel 7b, Artikel 70 Absatz 1 sowie auf Artikel 100b werden gestrichen, so daß die Bezugnahmen wie folgt lauten: "gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 7c und 28, Artikel 57 Absatz 2 und den Artikeln 59, 84, 99 und 100a".
- folgender Absatz wird angefügt:
"(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 7a zum Artikel 14; die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- Artikel 7b wird Artikel 15,
- Artikel 28 wird Artikel 26,
- Artikel 57 wird Artikel 47;
- Artikel 59 wird Artikel 49;
- Artikel 84 wird Artikel 80,
- Artikel 99 wird Artikel 93 und
- Artikel 100a wird Artikel 95.

Durch den Artikel 14 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 8 b
Die Kommission berichtet dem Rat vor dem 31. Dezember 1988 und vor dem 31. Dezember 1990 über den Stand der Arbeiten im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 8 a gesetzten Frist.
Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten."

Durch den Artikel G Nr. 9 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel durch Umnummerierung Artikel 7b und der Hinweis auf Artikel 8a wurde zum Hinweis auf Artikel 7a.

Durch den Artikel 6 Nr. 4 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel aufgehoben..

Durch den Artikel 15 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 8 c
Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 8 a berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen.
Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art sein und dürfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören.

Durch den Artikel G Nr. 9 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel durch Umnummerierung Artikel 7c und der Hinweis auf Artikel 8a wurde zum Hinweis auf Artikel 7a.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 7c zum Artikel 15 und der Hinweis auf Artikel 7a ersetzt durch den Hinweis auf Artikel 14.

Durch den Artikel 2 Nr. 8 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 7 d
Unbeschadet der Artikel 77, 90 und 92 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen können."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 7d zum Artikel 16 und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- Artikel 77 wird Artikel 73,
- Artikel 90 wird Artikel 86 und
- Artikel 92 wird Artikel 87.

Durch den Artikel G Abschnitt C. des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Teil eingefügt:

"ZWEITER TEIL
DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT

Artikel 8

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt.
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.

Artikel 8 a

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Artikel 8 b

(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1994 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festzulegen sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1993 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festzulegen sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

Artikel 8 c

Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren vor dem 31. Dezember 1993 die notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.

Artikel 8 d

Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 138d.
Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 138e eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.

Artikel 8 e

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 31. Dezember 1993 und sodann alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergänzung der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt."

Durch den Artikel 2 Nr. 9 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhält der Artikel 8 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht."

Durch den Artikel 2 Nr. 10 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhält der Artikel 8a Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189b. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig."

Durch den Artikel 6 Nr. 5 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wird in Artikel 8b folgendes geändert:
- in Absatz 1 werden die Worte "vor dem 31. Dezember 1994" gestrichen und die Worte "festzulegen sind" ersetzt durch "festgelegt werden".
- in Absatz 2 Satz 1 wird der Hinweis auf Artikel 138 Absatz 3 ersetzt durch "Artikel 138 Absatz 4".
- in Absatz 2 werden die Worte "vor dem 31. Dezember 1993" gestrichen und die Worte "festzulegen sind" ersetzt durch "festgelegt werden".

Durch den Artikel 6 Nr. 6 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 werden in Artikel 8c Satz 2 die Worte "vor dem 31. Dezember 1993" gestrichen.

Durch den Artikel 2 Nr. 11 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wird in Artikel 8d folgender Absatz eingefügt:
"Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 248 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 4 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten."

Durch den Artikel 6 Nr. 7 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 werden in Artikel 8e Absatz 1 die Worte "vor dem 31. Dezember 1993" gestrichen.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde
- der Artikel 8 zum Artikel 17,
- der Artikel 8a zum Artikel 18,
- der Artikel 8b zum Artikel 19,
- der Artikel 8c zum Artikel 20,
- der Artikel 8d zum Artikel 21 und
- der Artikel 8e zum Artikel 22
und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- in Artikel 8a (18) der Artikel 189b wird Artikel 251,
- in Artikel 8b (19) der Artikel 138 wird Artikel 190
- in Artikel 8d (21) der Artikel 138d wird Artikel 194
- in Artikel 8d (21) der Artikel 138e wird Artikel 195 und
- in Artikel 8d (21) der Artikel 248 wird Artikel 314.


Quelle: BGBl. II 1957 S. 766ff, 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), Verlag C.H.Beck
Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I., Verlag C.H.Beck
© 8. Juli 2000 - 27. März 2007
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