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ZWEITER TEIL
GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT

Durch den Artikel G Abschnitt D. des Vertrags über die Europäische Union wurden der Zweite und der Dritte Teil des Vertrags als Dritter Teil des Vertrags mit der Überschrift

"DRITTER TEIL
DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT"
zusammengefaßt.

TITEL I
Der freie Warenverkehr

Artikel 9

(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

(2) Kapitel 1 Abschnitt 1 und Kapitel 2 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Durch den Artikel 6 Nr. 8 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Hinweis auf das Kapitel 1 Abschnitt 1 ersetzt durch den Hinweis auf Artikel 12.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 9 zum Artikel 23 und der Hinweis auf den Artikel 12 wurde zum Hinweis auf Artikel 25.

Artikel 10

(1) Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

(2) Die Kommission regelt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinsichtlich der Anwendung des Artikels 9 Absatz 2; hierbei berücksichtigt sie die Notwendigkeit, die für den Warenverkehr geltenden Förmlichkeiten soweit wie möglich zu vereinfachen.

Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags erläßt die Kommission für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten Vorschriften für solche Waren aus einem Mitgliedstaat, die unter Verwendung von Erzeugnissen hergestellt sind, für welche der ausführende Staat die anwendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben oder vollständig oder teilweise rückvergütet hat.

Beim Erlaß dieser Vorschriften berücksichtigt die Kommission die Bestimmungen dieses Vertrags über die Abschaffung der Zölle innerhalb der Gemeinschaft und über die schrittweise Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs.

Durch den Artikel 6 Nr. 9 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 2 gestrichen und die Nummerierung des Absatz 1 ist entfallen..

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 10 zum Artikel 24.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um es den Regierungen zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf dem Gebiet der Zölle innerhalb der festgesetzten Fristen zu erfüllen.

Durch den Artikel 6 Nr. 10 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

KAPITEL 1
DIE ZOLLUNION

Abschnitt 1
Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten

Durch den Artikel 6 Nr. 11 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Überschrift "Abschnitt 1. Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten" gestrichen.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.

Durch den Artikel 6 Nr. 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel neu gefaßt mit dem Wortlaut:

"Artikel 12
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 12 zum Artikel 25.

Artikel 13

(1) Die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Einfuhrzölle werden von ihnen während der Übergangszeit nach Maßgabe der Artikel 14 und 15 schrittweise abgeschafft.

(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden von ihnen während der Übergangszeit schrittweise aufgehoben. Die Kommission bestimmt durch Richtlinien die Zeitfolge dieser Aufhebung. Sie legt dabei die Vorschriften des Artikels 14 Absätze 2 und 3 sowie die vom Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassenen Richtlinien zugrunde.

Durch den Artikel 6 Nr. 13 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 14

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, nach dem die aufeinanderfolgenden Herabsetzungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1957 angewandte Zollsatz.

(2) Die Zeitfolge der Herabsetzungen wird wie folgt festgelegt:
a) Während der ersten Stufe wird die erste Herabsetzung ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags, die zweite achtzehn Monate später, die dritte am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen;
b) während der zweiten Stufe wird achtzehn Monate nach deren Beginn eine erste Herabsetzung durchgeführt; eine zweite erfolgt nach weiteren achtzehn Monaten, eine dritte ein Jahr danach;
c) die dann noch ausstehenden Herabsetzungen werden während der dritten Stufe vorgenommen; ihre Zeitfolge legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission durch Richtlinien fest.

(3) Bei der ersten Herabsetzung setzen die Mitgliedstaaten untereinander für jede Ware einen Zollsatz in Kraft, der um 10 v. H. unter dem Ausgangszollsatz liegt.

Bei jeder späteren Herabsetzung senkt jeder Mitgliedstaat seine Zollsätze insgesamt in der Weise, daß die nach Absatz 4 errechnete Gesamtzollbelastung um 10 v. H. herabgesetzt wird; dabei wird der Zollsatz für jede Ware um mindestens 5 v. H. des Ausgangszollsatzes verringert.

Solange jedoch der Zollsatz für eine Ware 30 v. H. noch überschreitet, wird er bei jeder Herabsetzung um mindestens 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.

(4) Für jeden Mitgliedstaat wird die in Absatz 3 erwähnte Gesamtzollbelastung in der Weise errechnet, daß der Wert der im Jahr 1956 aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren mit den Ausgangszollsätzen multipliziert wird.

(5) Der Rat regelt auf Vorschlag der Kommission durch Richtlinien die besonderen Probleme, die sich bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 ergeben; er beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(6) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen für die Herabsetzung der Zollsätze. Sie werden bestrebt sein, dabei für jede einzelne Ware
-  am Ende der ersten Stufe eine Herabsetzung um mindestens 25 v. H.,
- am Ende der zweiten Stufe eine solche um mindestens 50 v. H.
des Ausgangszollsatzes zu erreichen.

Besteht nach Feststellung der Kommission die Gefahr, daß die Ziele des Artikels 13 und die in diesem Absatz genannten Hundertsätze nicht erreicht werden können, so richtet sie alle zweckdienlichen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.

(7) Der Rat kann die Bestimmungen dieses Artikels einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ändern.

Durch den Artikel 6 Nr. 13 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 15

(1) Ungeachtet des Artikels 14 kann jeder Mitgliedstaat während der Übergangszeit die Anwendung seiner Zollsätze für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren ganz oder teilweise aussetzen. Er gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission davon Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten sind bereit, ihre Zollsätze gegenüber den anderen Mitgliedstaaten schneller als in Artikel 14 vorgesehen herabzusetzen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten.

Durch den Artikel 6 Nr. 13 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten heben untereinander die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung spätestens am Ende der ersten Stufe auf.

Durch den Artikel 6 Nr. 13 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 17

(1) Die Artikel 9 bis 15 Absatz 1 gelten auch für die Finanzzölle. Diese werden jedoch bei der Errechnung der Gesamtzollbelastung sowie der Senkung der Zollsätze insgesamt im Sinne des Artikels 14 Absätze 3 und 4 nicht berücksichtigt.

Die Sätze der Finanzzölle werden bei jeder Herabsetzung um mindestens 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. Die Mitgliedstaaten können sie rascher als in Artikel 14 vorgesehen senken.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Finanzzölle mit.

(3) Die Mitgliedstaaten sind weiterhin berechtigt, diese Zölle durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den Bestimmungen des Artikels 95 entspricht.

(4) Stellt die Kommission fest, daß die Ersetzung eines Finanzzolls in einem Mitgliedstaat auf ernstliche Schwierigkeiten stößt, so ermächtigt sie den betreffenden Staat, diesen Zoll unter der Voraussetzung beizubehalten, daß er ihn binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags abschafft. Die Genehmigung ist vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags zu beantragen.

Durch den Artikel 6 Nr. 13 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Abschnitt 2
Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs

Durch den Artikel 6 Nr. 14 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde die Überschrift "Abschnitt 2. Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs" gestrichen.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten sind bereit, zur Entwicklung des zwischenstaatlichen Handels und zum Abbau der Handelsschranken durch den Abschluß von Abkommen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Senkung der Zollsätze unter die allgemeine Höhe zum Ziel haben, die aufgrund der Errichtung der Zollunion statthaft wäre.

Durch den Artikel 6 Nr. 15 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 19

(1) Unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nachstehend vorgesehen sind, ergeben sich die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem einfachen Mittel der in den vier Zollgebieten der Gemeinschaft angewandten Zollsätze.

(2) Der Berechnung dieses Mittels werden die von den Mitgliedstaaten am 1. Januar 1957 angewandten Zollsätze zugrunde gelegt.

Bei dem italienischen Zolltarif gilt als angewandter Zollsatz der vor der jeweiligen Senkung um 10 v. H. angewandte Satz. Bei Positionen, für welche der italienische Tarif einen Vertragszollsatz enthält, tritt dieser an die Stelle des angewandten Zollsatzes, sofern er um nicht mehr als 10 v. H. höher liegt als dieser. Überschreitet der Vertragszollsatz den angewandten Zollsatz um mehr als 10 v. H., so wird für die Berechnung des einfachen Mittels der angewandte Zollsatz mit einem Zuschlag von 10 v. H. zugrunde gelegt.

Für die Tarifpositionen der Liste A treten für die Berechnung des einfachen Mittels die dort aufgeführten an die Stelle der angewandten Zollsätze.

(3) Die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs dürfen folgende Hundertsätze nicht überschreiten:
a) 3 v. H. für Waren, die unter die Tarifpositionen der Liste B fallen;
b) 10 v. H. für Waren, die unter die Tarifpositionen der Liste C fallen;
c) 15 v. H. für Waren, die unter die Tarifpositionen der Liste D fallen;
d) 25 v. H. für Waren, die unter die Tarifpositionen der Liste E fallen; enthält jedoch der Tarif der Beneluxländer für diese Waren einen Zollsatz, der 3 v. H. nicht übersteigt, so wird er für die Berechnung des einfachen Mittels auf 12 v. H. erhöht.

(4) In der Liste F sind die Zollsätze für die in ihr aufgeführten Waren festgelegt.

(5) Die in diesem Artikel und in Artikel 20 genannten Listen von Tarifpositionen sind als Anhang I diesem Vertrag beigefügt.

Durch den Artikel 6 Nr. 15 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 20

Für Waren der Liste G werden die anwendbaren Zollsätze durch Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten festgesetzt. Jeder Mitgliedstaat kann dieser Liste andere Waren bis zur Höhe von 2 v. H. des Gesamtwerts seiner Einfuhren aus dritten Ländern im Jahr 1956 hinzufügen.

Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Vorkehrungen, damit diese Verhandlungen vor Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags aufgenommen und vor Ende der ersten Stufe abgeschlossen werden.

Kann für bestimmte Waren innerhalb dieser Fristen eine Übereinstimmung nicht erzielt werden, so setzt der Rat bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.

Durch den Artikel 6 Nr. 15 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 21

(1) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission Richtlinien zur Behebung technischer Schwierigkeiten, die bei der Anwendung der Artikel 19 und 20 entstehen können.

(2) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor Ende der ersten Stufe oder spätestens bei der Festsetzung der Zollsätze über die Anpassungen, die für die innere Ausgeglichenheit des Gemeinsamen Zolltarifs nach Anwendung der Artikel 19 und 20 erforderlich werden; hierbei wird insbesondere der Verarbeitungsgrad der verschiedenen Waren berücksichtigt, auf die der Tarif Anwendung findet.

Durch den Artikel 6 Nr. 15 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 22

Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags stellt die Kommission fest, inwieweit die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Finanzzölle in die Berechnung des einfachen Mittels gemäß Artikel 19 Absatz 1 einzubeziehen sind. Hierbei berücksichtigt sie die etwaige Schutzwirkung dieser Zölle.

Binnen sechs Monaten nach dieser Feststellung kann jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in Artikel 20 bezeichneten Verfahrens auf die betreffende Ware verlangen, ohne daß eine Anrechnung auf den dort genannten Hundertsatz erfolgt.

Durch den Artikel 6 Nr. 15 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 23

(1) Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs ändern die Mitgliedstaaten ihre gegenüber dritten Ländern angewandten Zollsätze folgendermaßen:
a) Auf Zollpositionen, bei denen die am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandten Zollsätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags die letzteren angewandt;
b) in den anderen Fällen wendet jeder Mitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um 30 v. H. verringert wird;
c) dieser Abstand wird am Ende der zweiten Stufe abermals um 30 v. H. verringert;
d) bei Zollpositionen, für welche am Ende der ersten Stufe im Gemeinsamen Zolltarif Sätze noch nicht vorliegen, wendet jeder Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach dem Beschluß des Rates gemäß Artikel 20 die Zollsätze an, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben.

(2) Wird einem Mitgliedstaat die in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehene Ermächtigung erteilt, so braucht er während ihrer Geltungsdauer die obigen Bestimmungen auf die entsprechenden Zollpositionen nicht anzuwenden. Mit dem Erlöschen dieser Ermächtigung wendet er den Zollsatz an, der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 ergibt.

(3) Der Gemeinsame Zolltarif wird spätestens am Ende der Übergangszeit in vollem Umfang angewendet.

Durch den Artikel 6 Nr. 15 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 24

Den Mitgliedstaaten steht es frei, ihre Zollsätze rascher als in Artikel 23 vorgesehen zu ändern, um sie dem Gemeinsamen Zolltarif anzugleichen.

Durch den Artikel 6 Nr. 15 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 25

(1) Stellt die Kommission fest, daß die Erzeugung bestimmter Waren der Listen B, C und D in den Mitgliedstaaten für die Versorgung eines Mitgliedstaats nicht ausreicht und daß diese Versorgung herkömmlicherweise zu einem erheblichen Teil von Einfuhren aus dritten Ländern abhängt, so gewährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat Zollkontingente, für welche die Zollsätze niedriger liegen oder gleich Null sind.

Diese Kontingente dürfen nicht so bemessen werden, daß eine Verlagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten zum Nachteil anderer Mitgliedstaaten zu befürchten ist.

(2) Für Waren der Liste E und diejenigen Waren der Liste G, deren Sätze gemäß Artikel 20 Absatz 3 festgesetzt worden sind, gewährt die Kommission jedem betroffenen Mitgliedstaat auf dessen Antrag Zollkontingente, für welche die Zollsätze niedriger liegen oder gleich Null sind, wenn sich eine Änderung der Versorgungsquellen oder eine ungenügende Versorgung innerhalb der Gemeinschaft nachteilig auf die verarbeitenden Industrien des betroffenen Mitgliedstaats auswirken könnte.

Diese Kontingente dürfen nicht so bemessen werden, daß eine Verlagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten zum Nachteil anderer Mitgliedstaaten zu befürchten ist.

(3) Die Kommission kann jeden Mitgliedstaat ermächtigen, die Anwendung der geltenden Zollsätze auf die in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführten Waren ganz oder teilweise auszusetzen, oder ihm Zollkontingente gewähren, für welche die Sätze niedriger liegen oder gleich Null sind, sofern dies auf dem Markt der in Betracht kommenden Waren keine schwerwiegenden Störungen zur Folge hat.

(4) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel gewährten Zollkontingente in regelmäßigen Zeitabständen.

Durch den Artikel 6 Nr. 15 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 26

Befindet sich ein Mitgliedstaat in besonderen Schwierigkeiten, so kann ihn die Kommission ermächtigen, die aufgrund des Artikels 23 vorzunehmende Herabsetzung oder Erhöhung der Sätze für bestimmte Positionen seines Zolltarifs aufzuschieben.

Die Ermächtigung darf nur für begrenzte Frist und lediglich für Positionen erteilt werden, die insgesamt höchstens 5 v. H. des Wertes der Einfuhren des betreffenden Staates aus dritten Ländern während des letzten Jahres betragen, für das statistische Angaben vorliegen.

Durch den Artikel 6 Nr. 15 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten nehmen vor Ende der ersten Stufe, soweit erforderlich, eine Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens vor. Die Kommission richtet alle hierzu erforderlichen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.

Durch den Artikel 6 Nr. 15 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 28

Über alle autonomen Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs entscheidet der Rat einstimmig, Nach Ablauf der Übergangszeit kann der Rat für einen Zeitabschnitt von höchstens sechs Monaten mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über Änderungen oder Aussetzungen entscheiden, die 20 v. H. jedes Zollsatzes nicht überschreiten dürfen. Sie können unter denselben Bedingungen nur um nochmals sechs Monate verlängert werden.

Durch den Artikel 16 Absatz 1 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde der Artikel neu gefaßt mit dem Wortlaut:

"Artikel 28
Über alle autonomen Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission."

Durch den Artikel 6 Nr. 16 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel neu gefaßt mit dem Wortlaut:

"Artikel 28
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 28 zum Artikel 26.

Artikel 29

Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Abschnitts übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:
a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu fördern;
b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
c) dem Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu verfälschen;
d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Durch den Artikel 6 Nr. 17 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Worte "aufgrund dieses Abschnitts" ersetzt durch "aufgrund dieses Kapitels".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 29 zum Artikel 27.

KAPITEL 2
BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

Durch den Artikel 6 Nr. 18 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden in der Überschrift die Worte "Beseitigung der Mengenmäßigen Beschränkungen" ersetzt durch "Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen"´.

Artikel 30

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Durch den Artikel 6 Nr. 19 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Worte "unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen" gestrichen.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 30 zum Artikel 28.

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue mengenmäßige Beschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung einführen.

Diese Verpflichtung gilt nur für den Liberalisierungsstand, der aufgrund der am 14. Januar 1955 gefaßten Beschlüsse des Rates der Europäischen Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit erreicht worden ist. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Listen der in Durchführung dieser Beschlüsse liberalisierten Waren. Diese Listen werden zwischen den Mitgliedstaaten konsolidiert.

Durch den Artikel 6 Nr. 20 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitgliedstaaten werden in ihrem gegenseitigen Handelsverkehr die bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehenden Kontingente und Maßnahmen gleicher Wirkung nicht einschränkender gestalten.

Diese Kontingente werden bis zum Ende der Übergangszeit aufgehoben. Sie werden im Laufe der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise beseitigt.

Durch den Artikel 6 Nr. 20 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 33

(1) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags faßt jeder Mitgliedstaat die den anderen Mitgliedstaaten eröffneten bilateralen Kontingente zu Globalkontingenten zusammen, die allen anderen Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung zugänglich sind.

Gleichzeitig erhöhen die Mitgliedstaaten diese Globalkontingente insgesamt gegenüber dem Vorjahr um mindestens 20 v. H. ihres Gesamtwerts. Dabei wird jedes für eine Ware festgesetzte Globalkontingent um mindestens 10 v. H. erhöht.

Die Kontingente werden jährlich gegenüber dem Vorjahr nach denselben Regeln und im gleichen Verhältnis erhöht.

Die vierte Erhöhung erfolgt am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags, die fünfte ein Jahr nach Beginn der zweiten Stufe.

(2) Liegt das Globalkontingent für eine nicht liberalisierte Ware unter 3 v. H. ihrer Erzeugung in dem betreffenden Staat, so wird es binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf mindestens 3 v. H. dieser Erzeugung festgesetzt. Nach Ende des zweiten Jahres wird es auf 4 v. H. und nach Ende des dritten Jahres auf 5 v. H. erhöht. Danach erhöht der betreffende Mitgliedstaat das Kontingent jährlich um mindestens 15 v. H.

Wird die Ware in dem betreffenden Staat nicht erzeugt, so setzt die Kommission durch eine Entscheidung ein angemessenes Kontingent fest.

(3) Am Ende des zehnten Jahres muß jedes Kontingent mindestens 20 v. H. der inländischen Erzeugung betragen.

(4) Stellt die Kommission in einer Entscheidung fest, daß die Einfuhr einer Ware während zweier aufeinanderfolgender Jahre geringer war als das eröffnete Kontingent, so wird dieses Globalkontingent bei der Berechnung des Gesamtwerts der Globalkontingente nicht mehr berücksichtigt. In diesem Fall hebt der Mitgliedstaat die Kontingentierung dieser Ware auf.

(5) Für Kontingente, die mehr als 20 v. H. der inländischen Erzeugung der betreffenden Ware betragen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission den in Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestsatz von 10 v. H. verringern. Durch diese Änderung wird jedoch die Verpflichtung zur jährlichen Erhöhung des Gesamtwerts der Globalkontingente um 20 v. H. nicht berührt.

(6) Die Mitgliedstaaten, die in Durchführung der am 14. Januar 1955 gefaßten Beschlüsse des Rates der Europäischen Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinsichtlich des Liberalisierungsstands über ihre Verpflichtungen hinausgegangen sind, können den Wert der autonom liberalisierten Einfuhren bei der Berechnung der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Gesamterhöhung um 20 v. H. berücksichtigen. Diese Berechnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

(7) Die Kommission erläßt Richtlinien darüber, nach welchem Verfahren und in welcher Zeitfolge die bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehenden Maßnahmen, welche die gleiche Wirkung wie Kontingente haben, zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen sind.

(8) Stellt die Kommission fest, daß bei Anwendung dieses Artikels, insbesondere der Bestimmungen über die Hundertsätze, die in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehene Beseitigung der Kontingente in einer stetig fortschreitenden Weise nicht gewährleistet ist, so kann der Rat während der ersten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das im vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren ändern und insbesondere die festgelegten Hundertsätze erhöhen.

Durch den Artikel 6 Nr. 20 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 34

(1) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

(2) Die Mitgliedstaaten beseitigen bis zum Ende der ersten Stufe die bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehenden mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung.

Durch den Artikel 6 Nr. 21 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 2 gestrichen und die Nummerierung des Absatz 1 ist entfallen.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 34 zum Artikel 29.

Artikel 35

Die Mitgliedstaaten sind bereit, gegenüber den anderen Mitgliedstaaten ihre mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen rascher als in den vorstehenden Artikeln vorgesehen zu beseitigen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die beteiligten Staaten.

Durch den Artikel 6 Nr. 22 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 36

Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Durch den Artikel 6 Nr. 23 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Worte "Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34" ersetzt durch "Die Bestimmungen der Artikel 30 und 34".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 36 zum Artikel 30.

Artikel 37

(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole schrittweise derart um, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflußt. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.

(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.

(3) Die Zeitfolge der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen ist der in den Artikeln 30 bis 34 vorgesehenen Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen für dieselben Waren anzupassen.

Unterliegt eine Ware nur in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einem staatlichen Handelsmonopol, so kann die Kommission die anderen Mitgliedstaaten ermächtigen, bis zur Verwirklichung der in Absatz 1 vorgesehenen Anpassung Schutzmaßnahmen zu ergreifen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

(4) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen.

(5) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gelten nur insoweit, als sie mit bestehenden internationalen Abkommen vereinbar sind.

(6) Mit Beginn der ersten Stufe spricht die Kommission Empfehlungen aus über die Art und Weise und die Zeitfolge der in diesem Artikel vorgesehenen Anpassung.
 

Durch den Artikel 6 Nr. 24 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgendes geändert:
- in Absatz 1 Unterabsatz 1 wurden die Worte "schrittweise" und "am Ende der Übergangszeit" gestrichen.
- in Absatz 2 wurden die Worte "die Abschaffung der Zölle" ersetzt durch "das Verbot von Zöllen".
- die Absätze 3, 5 und 6 wurden gestrichen und Absatz 4 wurde Absatz 3.
- in dem Absatz 3 wurde der Satzteil "hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen." gestrichen und das Semikolon vor diesem Satzteil wurde durch einen Punkt ersetzt.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 37 zum Artikel 31.

TITEL II
Die Landwirtschaft

Artikel 38

(1) Der Gemeinsame Markt umfaßt auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen.

(2) Die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 39 bis 46 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Erzeugnisse, für welche die Artikel 39 bis 46 gelten, sind in der diesem Vertrag als Anhang II beigefügten Liste aufgeführt. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, welche Erzeugnisse noch in diese Liste aufzunehmen sind.

(4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik der Mitgliedstaaten Hand in Hand gehen.

Durch den Artikel 6 Nr. 25 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgendes geändert:
- in Absatz 3 Satz 1 wird der Hinweis auf den Anhang II. ersetzt durch den Hinweis auf Anhang I.
- Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- in Absatz 4 werden die Worte "der Mitgliedstaaten" gestrichen..

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 38 zum Artikel 32 und der Hinweis auf die Artikel 39 bis 46 wurde zum Hinweis auf die Artikel 33 bis 38.

Artikel 39

(1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es:
a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;
b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;
c) die Märkte zu stabilisieren;
d) die Versorgung sicherzustellen;
e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

(2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu berücksichtigen:
a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;
b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;
c) die Tatsache, daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 39 zum Artikel 33.

Artikel 40

(1) Die Mitgliedstaaten entwickeln die gemeinsame Agrarpolitik schrittweise während der Übergangszeit und legen sie noch vor deren Ende fest.

(2) Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.

Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
a) gemeinsame Wettbewerbsregeln;
b) bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen;
c) eine europäische Marktordnung.

(3) Die nach Absatz 2 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.

Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen.

Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muß auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.

(4) Um der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden.

Durch den Artikel 6 Nr. 26 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgendes geändert:
- Absatz 1 wurde gestrichen und die Absätze 2, 3 und 4 wurden zu den Absätzen 1, 2 und 3..
- der Hinweis in Absatz 2 auf Absatz 2 wird zum Hinweis auf Absatz 1.
- der Hinweis in Absatz 3 auf Absatz 2 wird zum Hinweis auf Absatz 1.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 40 zum Artikel 34 und der Hinweis auf Artikel 39 wurde zum Hinweis auf Artikel 33.

Artikel 41

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 41 zum Artikel 35 und der Hinweis auf Artikel 39 wurde zum Hinweis auf Artikel 33.

Artikel 42

Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.

Der Rat kann insbesondere genehmigen, daß Beihilfen gewährt werden
- zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
- im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 42 zum Artikel 36 und folgende Hinweise wurden geändert:
- Artikel 39 wurde zu Artikel 33,
- Artikel 43 wurde zu Artikel 37.

Artikel 43

(1) Zur Erarbeitung der Grundlinien für eine gemeinsame Agrarpolitik beruft die Kommission unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, um einen Vergleich ihrer Agrarpolitik, insbesondere durch Gegenüberstellung ihrer Produktionsmöglichkeiten und ihres Bedarfs, vorzunehmen.

(2) Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor, welche unter anderem die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen sowie die Durchführung der in diesem Titel bezeichneten Maßnahmen vorsehen.

Diese Vorschläge müssen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen.

Der Rat erläßt während der beiden ersten Stufen einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet seiner etwaigen Empfehlungen.

(3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen Marktordnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzen,
a) wenn sie den Mitgliedstaaten, die sich gegen diese Maßnahme ausgesprochen haben und eine eigene Marktordnung für die in Betracht kommende Erzeugung besitzen, gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger bietet; hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen, und
b) wenn die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen.

(4) Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie für weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.

Durch den Artikel 6 Nr. 27 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgendes geändert:
- in Absatz 2 Unterabsatz 3 wurden die Worte "während der beiden ersten Stufen einstimmig und danach" gestrichen.
- In den Absätzen 2 und 3 wurde der Hinweis auf Artikel 40 Absatz 2 zum Hinweis auf Artikel 40 Absatz 1.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 43 zum Artikel 37 und der Hinweis auf Artikel 40 wurde zum Hinweis auf Artikel 34.

Artikel 44

(1) Soweit die schrittweise Beseitigung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu Preisen führen könnte, welche die Ziele des Artikels 39 gefährden würden, kann jeder Mitgliedstaat während der Übergangszeit in nichtdiskriminierender Weise, und soweit dies die in Artikel 45 Absatz 2 vorgesehene Ausweitung des Handels nicht beeinträchtigt, für bestimmte Erzeugnisse anstelle von Kontingenten ein System von Mindestpreisen anwenden, bei deren Unterschreitung die Einfuhr
-  entweder vorübergehend eingestellt oder eingeschränkt
-  oder von der Bedingung abhängig gemacht werden kann, daß sie zu Preisen erfolgt, die über dem für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Mindestpreis liegen.

Im zweiten Falle werden die Mindestpreise unter Ausschluß der Zollbelastung festgesetzt.

(2) Die Mindestpreise dürfen weder einen Rückgang des zwischen den Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehenden Handelsverkehrs bewirken noch dessen schrittweise Ausweitung hindern. Sie dürfen nicht in einer Weise angewendet werden, welche der Entwicklung einer natürlichen Präferenz zwischen den Mitgliedstaaten entgegensteht.

(3) Sobald dieser Vertrag in Kraft getreten ist, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission objektive Grundsätze für die Aufstellung von Mindestpreis-Systemen und die Festsetzung von Mindestpreisen.

Diese Grundsätze berücksichtigen insbesondere die durchschnittlichen inländischen Gestehungskosten in dem Mitgliedstaat, der den Mindestpreis anwendet, die Lage der einzelnen Betriebe in bezug auf diese Kosten und das Erfordernis, innerhalb des Gemeinsamen Marktes die landwirtschaftlichen Betriebsbedingungen schrittweise zu verbessern und die notwendigen Anpassungen und Spezialisierungen zu fördern.

Die Kommission schlägt ferner ein Verfahren zur Revision dieser Grundsätze vor, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und ihn zu beschleunigen und um die Preise innerhalb des Gemeinsamen Marktes schrittweise einander anzunähern.

Diese Grundsätze sowie das Revisionsverfahren werden vom Rat binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags einstimmig beschlossen.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Entscheidung des Rates kann jeder Mitgliedstaat Mindestpreise festsetzen; er gibt der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten vorher davon Kenntnis, damit diese sich dazu äußern können.

Sobald die Entscheidung des Rates ergangen ist, setzen die Mitgliedstaaten die Mindestpreise aufgrund der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Grundsätze fest.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen berichtigen, wenn sie diesen Grundsätzen nicht entsprechen.

(5) Können für bestimmte Erzeugnisse die genannten objektiven Grundsätze bis zum Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt werden, so kann der Rat von diesem Zeitpunkt an mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die für diese Erzeugnisse angewandten Mindestpreise ändern.

(6) Am Ende der Übergangszeit wird ein Verzeichnis der noch bestehenden Mindestpreise aufgestellt. Der Rat bestimmt mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gemäß der in Artikel 148 Absatz 2 erster Unterabsatz vorgesehenen Stimmenwägung auf Vorschlag der Kommission, welches System im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwenden ist.

Durch den Artikel 6 Nr. 28 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 45

(1) Bis zur Ersetzung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen wird der Handelsverkehr mit Erzeugnissen,
- für die in einzelnen Mitgliedstaaten Bestimmungen vorhanden sind, die darauf abzielen, den einheimischen Erzeugern den Absatz ihrer Erzeugnisse zu gewährleisten, und
- für die dort ein Einfuhrbedarf besteht,
durch den Abschluß langfristiger Abkommen oder Verträge zwischen Einfuhr- und Ausfuhrstaaten entwickelt.

Diese Abkommen oder Verträge müssen die schrittweise Beseitigung jeder Diskriminierung zwischen den verschiedenen Erzeugern der Gemeinschaft bei der Anwendung der genannten Bestimmungen zum Ziel haben.

Diese Abkommen oder Verträge werden während der ersten Stufe geschlossen; dabei ist dem Grundsatz der Gegenseitigkeit Rechnung zu tragen.

(2) Bei diesen Abkommen oder Verträgen wird hinsichtlich der Mengen von dem durchschnittlichen Handelsvolumen ausgegangen, das zwischen den Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Vertrags für die betreffenden Erzeugnisse bestanden hat; ferner wird darin unter Berücksichtigung der herkömmlichen Handelsströme die Steigerung des Volumens im Rahmen des bestehenden Bedarfs vorgesehen.

Diese Abkommen oder Verträge müssen den Erzeugern den Absatz der vereinbarten Mengen zu Preisen ermöglichen, die sich schrittweise den Preisen annähern, welche auf dem Binnenmarkt des Käuferstaats an inländische Erzeuger gezahlt werden.

Die Annäherung muß möglichst regelmäßig erfolgen und bis zum Ende der Übergangszeit vollständig durchgeführt sein.

Die beteiligten Parteien handeln die Preise im Rahmen von Richtlinien aus, welche die Kommission zur Anwendung der beiden vorstehenden Unterabsätze erläßt.

Wird die erste Stufe verlängert, so werden die Abkommen und Verträge entsprechend den am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Bedingungen durchgeführt; die Verpflichtungen zur Erhöhung der Mengen und zur Annäherung der Preise werden bis zum Übergang zur zweiten Stufe ausgesetzt.

Die Mitgliedstaaten nehmen alle Möglichkeiten wahr, die ihre Rechtsvorschriften ihnen - insbesondere auf dem Gebiet der Einfuhrpolitik - bieten, um den Abschluß und die Erfüllung dieser Abkommen oder Verträge sicherzustellen.

(3) Soweit die Mitgliedstaaten Rohstoffe zur Herstellung von Erzeugnissen benötigen, die im Wettbewerb mit Erzeugnissen dritter Länder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, dürfen die genannten Abkommen oder Verträge die zu diesem Zweck notwendigen Einfuhren dieser Rohstoffe aus dritten Ländern nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Rat durch einstimmige Entscheidung beschließt, die erforderlichen Zahlungen zu gewähren, um den höheren Preis auszugleichen, der sich bei der Einfuhr aufgrund solcher Abkommen oder Verträge gegenüber dem Einstandspreis für gleichartige Bezüge zu Weltmarktbedingungen ergibt.

Durch den Artikel 6 Nr. 28 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 46

Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, daß dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt.

Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe fest; sie kann auch andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 46 zum Artikel 38.

Artikel 47

Die fachliche Gruppe Landwirtschaft des Wirtschafts- und Sozialausschusses steht der Kommission zur Verfügung, um nach Maßgabe der Artikel 197 und 198 die Beratungen dieses Ausschusses hinsichtlich der ihm in diesem Titel übertragenen Aufgaben vorzubereiten.

Durch den Artikel 6 Nr. 28 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

TITEL III
Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

KAPITEL 1
DIE ARBEITSKRÄFTE

Artikel 48

(1) Spätestens bis zum Ende der Übergangszeit wird innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.

(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Durch den Artikel 6 Nr. 29 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 1 neu gefaßt mit dem Wortlaut:
"(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 48 zum Artikel 39.

Artikel 49

Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 fortschreitend herzustellen, insbesondere
a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;
b) durch die planmäßig fortschreitende Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;
c) durch die planmäßig fortschreitende Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern auferlegen;
d) durch die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschließen.

Durch den Artikel 6 Absatz 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden die Worte "auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses" ersetzt durch "mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses".

Durch den Artikel G Nr. 10 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden die Worte "Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 fortschreitend herzustellen, insbesondere" ersetzt durch: "Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 fortschreitend herzustellen, insbesondere"

Durch den Artikel 6 Nr. 30 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgendes geändert:
- die Worte "Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat" ersetzt durch: "Der Rat trifft" und das Wort "fortschreitend" wurde gestrichen..
- in den Buchstaben b. und c. wurden die Worte "planmäßig fortschreitend" gestrichen.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 49 zum Artikel 40 und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- Artikel 48 wurde Artikel 39 und
- Artikel 189b wurde Artikel 251.

Artikel 50

Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 50 zum Artikel 41.

Artikel 51

Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.

Durch den Artikel 2 Nr. 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel neu gefaßt mit dem Wortlaut:

"Artikel 51
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189b einstimmig.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 51 zum Artikel 42 und der Hinweis auf Artikel 189b wurde zum Hinweis auf Artikel 251.

KAPITEL 2
DAS NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 52

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Durch den Artikel 6 Nr. 31 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden in Satz 1 die Worte "werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben" ersetzt durch: "sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 52 zum Artikel 43 und der Hinweis auf Artikel 58 wird zum Hinweis auf Artikel 48.

Artikel 53

Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet für Angehörige der anderen Mitgliedstaaten keine neuen Niederlassungsbeschränkungen ein.

Durch den Artikel 6 Nr. 32 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 54

(1) Vor dem Ende der ersten Stufe stellt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Versammlung ein allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft auf. Die Kommission unterbreitet ihren Vorschlag dem Rat während der beiden ersten Jahre der ersten Stufe.

Das Programm legt für jede Art von Tätigkeiten die allgemeinen Voraussetzungen und insbesondere die Stufen für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit fest.

(2) Der Rat erläßt bis zum Ende der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Versammlung Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.

(3) Der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere
a) im allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;
b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten;
c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
d) dafür Sorge tragen, daß Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbständige Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müßten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;
e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des Artikels 39 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
f) veranlassen, daß bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;
g) soweit erforderlich die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
h) sicherstellen, daß die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.

Durch den Artikel 6 Absatz 4 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden in Absatz 2 die Worte "auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses" ersetzt durch "auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses".

Durch den Artikel G Nr. 11 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wortschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder – falls ein solches nicht besteht – zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit."

Durch den Artikel 6 Nr. 33 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde folgendes geändert:
- Absatz 1 wurde gestrichen und die Absätze 2 und 3 wurden die Absätze 1 und 2.
- In Absatz 1 werden die Worte "zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder – falls ein solches nicht besteht – zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit" ersetzt durch: "zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit".

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 54 zum Artikel 44 und die Hinweise auf andere Artikel wurde wie folgt ersetzt:
- Artikel 189b wurde Artikel 251,
- Artikel 39 wurde Artikel 33 und
- Artikel 58 wurde Artikel 48.

Artikel 55

Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 55 zum Artikel 45.

Artikel 56

(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Vor dem Ende der Übergangszeit erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung Richtlinien für die Koordinierung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hinsichtlich der Koordinierung der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erläßt er jedoch die Richtlinien nach dem Ende der zweiten Stufe mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Durch den Artikel 6 Absatz 5 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurden der Absatz 2 Satz 2 wie folgt neu gefaßt:
"Hinsichtlich der Koordinierung der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erläßt er jedoch die Richtlinien nach dem Ende der zweiten Stufe mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament."

Durch den Artikel G Nr. 12 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Vor dem Ende der Übergangszeit erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien für die Koordinierung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hinsichtlich der Koordinierung der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erläßt er jedoch die Richtlinien nach dem Ende der zweiten Stufe gemäß dem Verfahren des Artikels 189b."

Durch den Artikel 2 Nr. 13 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 56 zum Artikel 46 und der Hinweis auf Artikel 189b wird ersetzt durch den Hinweis auf Artikel 251.

Artikel 57

(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erläßt der Rat während der ersten Stufe der Übergangszeit einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.

(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat vor dem Ende der Übergangszeit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Hierbei ist Einstimmigkeit für die Sachgebiete erforderlich, die in mindestens einem Mitgliedstaat durch Gesetz geregelt sind, sowie für Maßnahmen, die sich auf den Schutz des Sparwesens, insbesondere die Gewährung von Krediten und die Ausübung der Banktätigkeit, sowie auf die Voraussetzungen für die Ausübung der ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten beziehen. Im übrigen beschließt der Rat während der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.

Durch den Artikel 6 Absätze 6 und 7 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgendes geändert:
- in Absatz 1 werden die Worte "und nach Anhörung der Versammlung" ersetzt durch: "und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament."
- Absatz 2 Satz 3 erhält die Fassung: "Im übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament."

Durch den Artikel 16 Absatz 2 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde Absatz 2 Satz 2 wie folgt neu gefaßt:
" Hierbei ist Einstimmigkeit für Richtlinien erforderlich, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu Beruf umfaßt."

Durch den Artikel G Nr. 13 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 57
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189b Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.
(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat vor dem Ende der Übergangszeit Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189b.
(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus."

Durch den Artikel 2 Nr. 14 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189b Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Artikels 189b einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt. Im übrigen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.."

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 57 zum Artikel 47 und der Hinweis auf Artikel 189b wird ersetzt durch den Hinweis auf Artikel 251.

Artikel 58

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß dem Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 58 zum Artikel 48.


Quelle: BGBl. II 1957 S. 766ff, 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), Verlag C.H.Beck
Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I., Verlag C.H.Beck
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