Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

vom 18. April 1951

in Kraft seit dem 24. Juli 1952

in der zuletzt geltenden Fassung
(alle Änderungen bis 1. Mai 1999 berücksichtigt)

mit dem Ablauf des 23. Juli 2002 außer Kraft getreten


DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER KRONPRINZ VON BELGIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Weltfriede nur durch schöpferische, den drohenden Gefahren angemessene Anstrengungen gesichert werden kann,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Beitrag, den ein organisiertes und lebendiges Europa für die Zivilisation leisten kann, zur Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen unerläßlich ist,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Europa nur durch konkrete Leistungen, die zunächst eine tatsächliche Verbundenheit schaffen, und durch die Errichtung gemeinsamer Grundlagen für die wirtschaftliche Entwicklung aufgebaut werden kann,

IN DEM BEMÜHEN, durch die Ausweitung ihrer Grundproduktionen zur Hebung des Lebensstandards und zum Fortschritt der Werke des Friedens beizutragen,

ENTSCHLOSSEN, an die Stelle der jahrhundertealten Rivalitäten einen Zusammenschluß ihrer wesentlichen Interessen zu setzen, durch die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft den ersten Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern zu legen, die lange Zeit durch blutige Auseinandersetzungen entzweit waren, und die institutionellen Grundlagen zu schaffen, die einem nunmehr allen gemeinsamen Schicksal die Richtung weisen können,

HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu gründen, und zu diesem Zweck als Bevollmächtigte bestellt:

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER KRONPRINZ VON BELGIEN:
Herrn Paul VAN ZEELAND, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Joseph MEURICE, Minister für den Außenhandel;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Robert SCHUMAN, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Carlo SFORZA, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Joseph BECH, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn Dirk Udo STIKKER, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Johannes Roelof Maria VAN DEN BRINK, Wirtschaftsminister;

DIE nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart haben.

TITEL I
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Artikel 1

Durch diesen Vertrag begründen die HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE unter sich eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL; sie beruht auf einem gemeinsamen Markt, verfolgt gemeinsame Ziele und hat gemeinsame Organe.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist dazu berufen, im Einklang mit der Gesamtwirtschaft der Mitgliedstaaten und auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes, wie er in Artikel 4 näher bestimmt ist, zur Ausweitung der Wirtschaft, zur Steigerung der Beschäftigung und zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten beizutragen.

Die Gemeinschaft hat die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden.

Artikel 3

Die Organe der Gemeinschaft haben im Rahmen der jedem von ihnen zugewiesenen Befugnisse und im gemeinsamen Interesse
a) auf eine geordnete Versorgung des gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des Bedarfs dritter Länder zu achten;
b) allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern;
c) auf die Bildung niedrigster Preise dergestalt zu achten, daß diese Preise nicht eine Erhöhung der von denselben Unternehmen bei anderen Geschäften angewandten Preise oder der Gesamtheit der Preise während eines anderen Zeitabschnittes zur Folge haben; hierbei sind die erforderlichen Abschreibungen zu ermöglichen und den hereingenommenen Kapitalien normale Verzinsungsmöglichkeiten zu bieten;
d) darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern und eine Politik rationeller Ausnutzung der natürlichen Hilfsquellen unter Vermeidung von Raubbau zu verfolgen;
e) auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter hinzuwirken, die es erlaubt, diese Bedingungen im Rahmen der Fortschritte in jeder der zu ihrem Aufgabenkreis gehörenden Industrien einander anzugleichen;
f) die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches zu fördern und dafür zu sorgen, daß bei den Preisen auf den auswärtigen Märkten angemessene Grenzen eingehalten werden;
g) die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie die Verbesserung der Qualität in einer Weise zu fördern, die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt, es sei denn, daß sie durch eine von diesen Unternehmen oder zu ihren Gunsten vorgenommene unzulässige Handlung gerechtfertigt ist.

Artikel 4

Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags untersagt:
a) Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßige Beschränkungen des Warenverkehrs;
b) Maßnahmen oder Praktiken, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern herbeiführen, insbesondere hinsichtlich der Preis- und Lieferbedingungen und der Beförderungstarife, sowie Maßnahmen oder Praktiken, die den Käufer an der freien Wahl seines Lieferanten hindern;
c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht;
d) einschränkende Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielen.

Artikel 5

Die Gemeinschaft erfüllt ihre Aufgabe unter den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen durch begrenzte Eingriffe.

Zu diesem Zweck
- erhellt und erleichtert sie das Handeln der Beteiligten dadurch, daß sie Auskünfte einholt, für Beratungen sorgt und allgemeine Ziele bestimmt;
- stellt sie den Unternehmen Finanzierungsmittel für ihre Investitionen zur Verfügung und beteiligt sich an den Lasten der Anpassung;
- sorgt sie für Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen und greift in die Erzeugung und den Markt nur dann direkt ein, wenn es die Umstände erfordern;
- gibt sie die Gründe für ihr Handeln bekannt und ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrags zu gewährleisten.

Die Organe der Gemeinschaft erledigen diese Aufgaben mit einem möglichst kleinen Verwaltungsapparat in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten.

Artikel 6

Die Gemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit.

Im zwischenstaatlichen Verkehr hat die Gemeinschaft die für die Durchführung ihrer Aufgaben und Erreichung ihrer Ziele erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

Die Gemeinschaft hat in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen dieses Staates zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.

Die Gemeinschaft wird durch ihre Organe im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten.

TITEL II
Die Organe der Gemeinschaft

Artikel 7

Die Organe der Gemeinschaft sind:
die Kommission;
das Europäische Parlament;
der Rat;
der GERICHTSHOF;
der RECHNUNGSHOF.
Der Kommission steht ein Beratender Ausschuß zur Seite.

KAPITEL 1
DIE HOHE BEHÖRDE

Artikel 8

Die Kommission hat die Aufgabe, für die Erreichung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke nach Maßgabe des Vertrags zu sorgen.

Artikel 9

(1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.

Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.

Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 12 a seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.

Artikel 10

(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 24, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.

(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.

Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

Artikel 11

Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.

Artikel 12

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 Anwendung.

Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 12a bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.

Artikel 12 a

Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Artikel 13

Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus.

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 9 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.

Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Artikel 14

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erläßt die Kommission im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrags Entscheidungen, spricht Empfehlungen aus oder gibt Stellungnahmen ab.

Die Entscheidungen sind in allen ihren Teilen verbindlich.

Die Empfehlungen sind hinsichtlich der von ihnen bestimmten Ziele verbindlich, lassen jedoch denen, an die sie gerichtet sind, die Wahl der für die Erreichung dieser Ziele geeigneten Mittel.

Die Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Ist die Kommission befugt, eine Entscheidung zu erlassen, so kann sie sich darauf beschränken, eine Empfehlung auszusprechen.

Artikel 15

Die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission sind mit Gründen zu versehen und haben auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen.

Betreffen Entscheidungen und Empfehlungen einen Einzelfall, so werden sie für den Beteiligten durch die Zustellung verbindlich.

In den übrigen Fällen genügt die Veröffentlichung für die Anwendbarkeit.

Die Kommission erläßt Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Die Ausführungsbestimmungen sind ergangen durch Entscheidung Nr. 22/60 vom 7. September 1960 (ABl. S. 1248).

Artikel 16

Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung."

Artikel 17

Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.

Artikel 18

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vierundachtzig und höchstens einhundertacht Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden durch den Rat ernannt.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

Der Rat bestimmt die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, auf die er die zu besetzenden Sitze verteilt. Jede Organisation soll eine Liste aufstellen, die für jeden der Organisation zugewiesenen Sitz zwei Kandidaten erhält. Die Ernennung erfolgt auf Grund dieser Liste.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden persönlich für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen der Organisationen gebunden, die sie benannt haben.

Der Beratende Ausschuß ernennt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und die Mitglieder seines Büros für die Dauer eines Jahres. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung ist erstmals ergangen durch Beschluß vom 14. Januar 1960 (BGBl. II. S. 1351); jetzt gültig die 7. Fassung vom 13. Dezember 1985 (ABl. Nr. C 149/1)

Artikel 19

Die Kommission kann den Beratenden Ausschuß in allen Fällen anhören, in denen sie es für angebracht hält. Sie hat es immer dann zu tun, wenn dieser Vertrag die Anhörung vorschreibt.

Die Kommission unterbreitet dem Beratenden Ausschuß die allgemeinen Ziele und Programme, die sie aufgrund des Artikels 46 festgelegt hat; sie unterrichtet ihn laufend über die allgemeinen Richtlinien ihrer Tätigkeit aufgrund der Artikel 54, 65 und 66.

Hält es die Kommission für erforderlich, so kann sie dem Beratenden Ausschuß zur Abgabe seiner Stellungnahme eine Frist setzen; diese Frist darf nicht kürzer als zehn Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt der zu diesem Zweck erfolgten Mitteilung an den Präsidenten.

Auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder wird der Beratende Ausschuß von seinem Präsidenten zur Beratung über eine bestimmte Frage einberufen.

Die Verhandlungsniederschrift ist der Kommission und dem Rat gleichzeitig mit den Stellungnahmen des Ausschusses zuzuleiten.

KAPITEL 2
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Artikel 20

Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; sie übt die Kontrollbefugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.

Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 700 nicht überschreiten.

Artikel 20 a

Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.

Artikel 20 b

Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.

Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.

Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Artikel 20 c

Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.

Artikel 20 d

(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.

Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.

Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.

(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.

Artikel 21

(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien  25
Dänemark  16
Deutschland  99
Griechenland  25
Spanien  64
Frankreich  87
Irland  15
Italien  87
Luxemburg  6
Niederlande  31
Österreich  21
Portugal  25
Finnland  16
Schweden  22
Vereinigtes Königreich  87

(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.

(4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.

(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Rates, der einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben seiner Mitglieder fest.

Artikel 22

Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.

Das Europäische Parlament kann auf Antrag des Rates zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden, um zu Fragen Stellung zu nehmen, die ihm vom Rat vorgelegt werden.

Es kann ebenso auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.

Artikel 23

Das Europäische Parlament bestellt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und die Mitglieder seines Büros.

Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen. Der Präsident der Kommission oder die von ihr bestimmten Mitglieder sind auf ihren Antrag zu hören.

Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder deren Mitgliedern gestellten Fragen.

Die Mitglieder des Rates können an allen Sitzungen teilnehmen und sind auf ihren Antrag zu hören.

Artikel 24

Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.

Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.

Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 10 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.

Artikel 25

Das Europäische Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung; hierzu ist Stimmenmehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Die Verhandlungen des Europäischen Parlaments werden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung veröffentlicht.

KAPITEL 3
DER RAT

Artikel 26

Der Rat übt seine Befugnisse in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in der dort angegebenen Weise aus, insbesondere um die Tätigkeit der Hohen Behörde und der für die allgemeine Wirtschaftspolitik ihrer Länder verantwortlichen Regierungen aufeinander abzustimmen.

Der Rat und die Kommission unterrichten und beraten einander zu diesem Zweck.

Der Rat kann die Kommission auffordern, Vorschläge und Maßnahmen aller Art zu prüfen, die er zur Erreichung der gemeinsamen Ziele für zweckmäßig oder erforderlich hält.

Artikel 27

Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.

Artikel 27 a

Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.

Artikel 28

Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt.

Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen:
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Kommission ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.

Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 45 b und 78 h dieses Vertrags und der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 45 b, 78 und 78 b dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen:
Belgien  5
Dänemark  3
Deutschland  10
Griechenland  5
Spanien  8
Frankreich  10
Irland  3
Italien  10
Luxemburg  2
Niederlande  5
Österreich  4
Portugal  5
Finnland  3
Schweden  4
Vereinigtes Königreich  10

Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, abgegeben werden.

Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.

Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.

Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht.

Artikel 29

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

Artikel 30

(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.

(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und einem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.

(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL 4
DER GERICHTSHOF

Artikel 31

Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften.

Artikel 32

Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern.

Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.

Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 32 b Absatz 2 vornehmen.

Artikel 32 a

Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 6. Oktober 2000 wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt.

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 31 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.

Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 32 b Absatz 3 vornehmen.

Artikel 32 b

Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je acht und sieben Richter.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 32 c

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Artikel 32 d

(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen über einzelne, nach § 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 41 zuständig.

(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung.

(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.

Artikel 33

Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.

Die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen.

Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veröffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empfehlung zu erheben.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen.

Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments und des Rechnungshofs, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.

Artikel 34

Im Falle der Nichtigerklärung verweist der Gerichtshof die Sache an die Kommission zurück. Diese hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben. Hat ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen infolge einer Entscheidung oder Empfehlung, die nach Feststellung des Gerichtshofes mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist, einen unmittelbaren und besonderen Schaden erlitten, so hat die Kommission im Rahmen der ihr nach den Bestimmungen des Vertrags zustehenden Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Wiedergutmachung des durch die für nichtig erklärte Entscheidung oder Empfehlung unmittelbar verursachten Schadens und, soweit erforderlich, eine billige Entschädigung zu gewähren.

Ergreift die Kommisison nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, so kann vor dem Gerichtshof auf Schadensersatz geklagt werden.

Artikel 35

Ist die Kommision aufgrund einer Bestimmung dieses Vertrags oder der Durchführungsvorschriften verpflichtet, eine Entscheidung zu erlassen oder eine Empfehlung auszusprechen, und kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können je nach Lage des Falles die Staaten, der Rat oder die Unternehmen und Verbände die Kommisison mit der Angelegenheit befassen.

Das gleiche gilt, falls die Kommision aufgrund einer Bestimmung dieses Vertrags oder der Durchführungsvorschriften befugt ist, eine Entscheidung zu erlassen oder eine Empfehlung auszusprechen, dies aber unterläßt, und wenn diese Unterlassung einen Ermessensmißbrauch darstellt.

Hat die Kommision innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Entscheidung erlassen oder keine Empfehlung ausgesprochen, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat wegen der diesem Schweigen zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung beim Gerichtshof Klage erhoben werden.

Artikel 36

Vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder hat die Kommission dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wegen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags festgesetzten finanziellen Sanktionen und Zwangsgelder kann Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden.

Die Kläger können zur Begründung dieser Klage nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrags geltend machen, daß die Entscheidungen und Empfehlungen, deren Nichtbeachtung ihnen zum Vorwurf gemacht wird, fehlerhaft sind.

Artikel 37

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß eine Handlung oder Unterlassung der Kommission in einem bestimmten Fall geeignet ist, tiefgreifende und anhaltende Störungen in seiner Wirtschaft hervorzurufen, so kann er die Kommission damit befassen.

Diese stellt, falls hierzu Anlaß besteht, nach Anhörung des Rates das Vorliegen eines solchen Sachverhalts fest und entscheidet über die im Rahmen dieses Vertrags zu treffenden Maßnahmen, um diesem Sachverhalt unter Wahrung der wesentlichen Interessen der Gemeinschaft ein Ende zu machen.

Wird gegen diese Entscheidung oder gegen eine Entscheidung, die ausdrücklich oder stillschweigend das Vorliegen eines solchen Sachverhalts verneint, aufgrund dieses Artikels Klage erhoben, so besitzt der Gerichtshof ein uneingeschränktes Nachprüfungsrecht.

Im Falle der Nichtigerklärung hat die Kommission im Rahmen des vom Gerichtshof gefällten Urteils Maßnahmen zu den in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Zwecken zu treffen.

Artikel 38

Auf Klage eines der Mitgliedstaaten oder der Kommission kann der Gerichtshof die Beschlüsse des Europäischen Parlaments oder des Rates aufheben.

Die Klage ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung des Beschlusses der Versammlung oder der Mitteilung des Beschlusses des Rates an die Mitgliedstaaten oder an die Kommission zu erheben.

Diese Klage kann nur auf Unzuständigkeit oder Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützt werden.

Artikel 39

Die beim Gerichtshof erhobenen Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Gerichtshof kann jedoch, wenn es die Umstände nach seiner Ansicht erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung oder Empfehlung aussetzen.

Er kann jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.

Artikel 40

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 1 ist der Gerichtshof zuständig, der geschädigten Partei auf ihren Antrag eine Entschädigung in Geld zu Lasten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls in Durchführung dieses Vertrags durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein Schaden verursacht worden ist.

Der Gerichtshof ist ferner zuständig, eine Entschädigung zu Lasten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls ein Schaden durch persönliches Verschulden eines Bediensteten der Gemeinschaft in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten verursacht worden ist. Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Alle übrigen zwischen der Gemeinschaft und Dritten entstehenden Streitigkeiten, auf welche die Bestimmungen dieses Vertrags und die Durchführungsvorschriften keine Anwendung finden, sind bei den staatlichen Gerichten anhängig zu machen.

Artikel 41

Der Gerichtshof allein entscheidet, und zwar im Wege der Vorabentscheidung, über die Gültigkeit von Beschlüssen der Kommission und des Rates, falls bei einem Streitfall vor einem staatlichen Gericht diese Gültigkeit in Frage gestellt wird.

Artikel 42

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Artikel 43

Der Gerichtshof ist für die Entscheidung in jedem anderen Fall zuständig, der in einer Zusatzbestimmung zu diesem Vertrag vorgesehen ist.

Er kann außerdem in allen mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehenden Fällen entscheiden, wenn die Gesetze eines Mitgliedstaats ihn für zuständig erklären.

Artikel 44

Die Entscheidungen des Gerichtshofes sind nach Maßgabe des Artikels 92 im Gebiet der Mitgliedstaaten vollstreckbar.

Artikel 45

Die Satzung des Gerichtshofes wird durch ein Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag festgelegt.

Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen des Titels III der Satzung ändern.

siehe hierzu auch das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes

KAPITEL 5
DER RECHNUNGSHOF

Artikel 45 a

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.

Artikel 45 b

(1) Der Rechnungshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt.

Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt werden.

Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.

(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 7.

Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.

(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofs.

Artikel 45 c

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.

Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.

Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.

Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.

Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.

Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltugn von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann Zugang zu den Informationen, die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.

(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.

Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.

Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.

(5) Der Rechnungshof erstellt ferner jährlich einen gesonderten Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsvorgänge, die sich nicht auf die in Absatz  1 genannten Ausgaben und Einnahmen beziehen, und des Finanzgebarens der Kommission hinsichtlich dieser Rechnungsvorgänge. Er faßt diesen Bericht spätestens sechs Monate nach Schluß des Haushaltsjahrs ab, auf daß sich der Abschluß bezieht, und leitet ihn der Kommission und dem Rat zu. Die Kommission übermittelt ihn dem Europäischen Parlament.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1952 S. 447ff
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), C.H.Beck Verlag
Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I, C.H.Beck Verlag
© 17. Januar 2001 -26. Januar 2003
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