Protokolle zur Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

vom 28. Mai 1979
in Kraft getreten am 1. Januar 1981

Protokoll Nr. 1
über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

Erster Teil  Anpassungen der Satzung der Europäischen Investitionsbank

Artikel 1. Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Artikel 3. Nach Artikel 129 des Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Republik Griechenland,
- die Französische Republik,
- die Italienische Republik,
- Irland,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- das Königreich der Niederlande,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Artikel 2. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„(1) Die Bank wird mit einem Kapital von sieben Milliarden zweihundert Millionen Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
Deutschland                 1575 Millionen
Frankreich                   1575 Millionen
Vereinigtes Königreich 1575 Millionen
Italien                          1260 Millionen
Belgien                          414,75 Millionen
Niederlande                   414,75 Millionen
Dänemark                      210 Millionen
Griechenland                  112,50 Millionen
Irland                               52,50 Millionen
Luxemburg                       10,50 Millionen".

Artikel 3. Artikel 7 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Artikel 7. (1) Sinkt der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit, so gleicht dieser Staat den Betrag des von ihm in seiner Währung eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der eingetretenen Änderung des Wertes durch eine zusätzliche Zahlung an die Bank aus.
(2) Steigt der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit, so gleicht die Bank den Betrag des von diesem Staat in seiner Währung eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der eingetretenen Änderung des Wertes durch eine Rückzahlung an diesen Staat aus.
(3) Im Sinne dieses Artikels entspricht der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit dem auf der Grundlage der Marktkurse ermittelten Umrechnungskurs zwischen dieser Rechnungseinheit und dieser Währung.
(4) Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Methode der Umrechnung von in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen in Landeswährungen und umgekehrt ändern.
Er kann ferner auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Modalitäten für den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Kapitalausgleich festlegen; die Ausgleichszahlungen -müssen mindestens einmal jährlich geleistet werden."

Artikel 4. Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 19 ordentlichen und 11 stellvertretenden Mitgliedern.
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
3 ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
3 ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
3 ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
3 ordentliche Mitglieder, die vom. Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das von der Republik Griechenland benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
1 stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Republik Griechenland und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
1 stellvertretendes Mitglied, das von den Beneluxländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
1 stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird."

Artikel 5. Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Für die qualifizierte Mehrheit sind dreizehn Stimmen erforderlich."

Artikel 6. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und fünf Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederbestellung ist zulässig."

Zweiter Teil   Sonstige Bestimmungen

Artikel 7. (1) Die Republik Griechenland zahlt den Betrag von 8840000 Rechnungseinheiten entsprechend ihrem Anteil an dem von den Mitgliedstaaten am 31. Dezember 1979 eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals in fünf gleichen Halbjahresraten, die jeweils am 30. April und 31. Oktober fällig werden. Die erste Rate wird an demjenigen der beiden Daten fällig, das dem Zeitpunkt des Beitritts unmittelbar folgt, sofern zwischen diesem Zeitpunkt und dem Fälligkeitstermin mindestens zwei Monate liegen.

(2) Vom Tag des Beitritts an wird sich die Republik Griechenland an der am 19. Juni 1978 beschlossenen Kapitalerhöhung beteiligen, indem sie die Einzahlungen auf diese Erhöhung proportional zu ihrem Anteil am gezeichneten Kapital gemäß dem vom Rat der Gouverneure festgelegten Zeitplan leistet. Wenn die Mitgliedstaaten vor dem Beitritt der Republik Griechenland bereits eine oder mehrere Einzahlungen auf die Kapitalerhöhung geleistet haben, so wird der Betrag, der dem von der Republik Griechenland gezeichneten Kapitalanteil dieser Einzahlungen entspricht, in fünf gleichen Raten den von der Republik Griechenland nach Maßgabe des Absatzes l zu leistenden Einzahlungen hinzugerechnet.

Artikel 8. Die Republik Griechenland zahlt zu der satzungsmäßigen Rücklage, zu der zusätzlichen Rücklage und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des dem Beitritt vorausgehenden Jahres), wie sie in Rechnungseinheiten in der genehmigten Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Daten einen 1,56 v. H. dieser Posten entsprechenden Betrag ein.

Artikel 9. Die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Einzahlungen werden von der Republik Griechenland in eigener frei konvertierbarer Landeswährung geleistet. Für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge wird der am letzten Arbeitstag des den betreffenden Einzahlungsterminen vorausgehenden Monats geltende Umrechnungskurs zwischen der Rechnungseinheit und der Drachme zugrunde gelegt.

Artikel 10. (1) Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt der Rat der Gouverneure die Zusammensetzung des Verwaltungsrats durch die Bestellung eines von der Republik Griechenland benannten ordentlichen Mitglieds sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen vom Königreich Dänemark, von der Republik Griechenland und von Irland benannten stellvertretenden Mitglieds.

(2) Die Amtszeit des so bestellten ordentlichen Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure ab, auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1982 geprüft wird.

Artikel 11. Der Rat der Gouverneure bestellt auf Vorschlag des Verwaltungsrats den in Artikel 6 vorgesehenen fünften Vizepräsidenten spätestens in der Jahressitzung, auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1981 geprüft wird.

ist infolge der nachfolgenden Änderungen (insbesondere durch die Beitritte von 1986, 94 und 2004) vollständig gegenstandslos.

Protokoll Nr. 2
über die Bestimmung des Ausgangszollsatzes für Zündhölzer der Nummer 36.06 des Gemeinsamen Zolltarifs

ist gegenstandslos, da Anpassungsverpflichtung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Griechenland bereits durchgeführt ist..

Protokoll Nr. 3
über die Gewährung der Zollbefreiung durch die Republik Griechenland bei der Einfuhr bestimmter Waren

ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1986 gegenstandslos.

Protokoll Nr. 4
über Baumwolle

ist infolge Zeitablaufs seit dem 1. August 1981 gegenstandslos.

Protokoll Nr. 5
über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Die Republik Griechenland leistet zum Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einen Beitrag von 3 000 000 Europäischen Rechnungseinheiten.

Die Zahlung dieser Beiträge erfolgt in drei gleichen jährlichen Raten vom 1. Januar 1981 an.

Diese Raten werden von der Republik Griechenland in frei konvertierbarer Landeswährung gezahlt.

1 RE (= Rechnungseinheit) entspricht 1 €.

mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung er Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 faktisch aufgehoben; siehe aber das Protokoll über die Finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl vom 26. Februar 2001.

Protokoll Nr. 6
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Griechenland

Verpflichtung für die Zeit "unmittelbar nach dem Beitritt"; ist seither gegenstandslos.

Protokoll Nr. 7
über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Griechenlands

Die hohen Vertragsparteien -

von dem Wunsch geleitet, einige besondere Probleme betreffend Griechenland zu regeln,

einig über die folgenden Bestimmungen -

weisen darauf hin, daß die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Völker der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die harmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften durch eine Verringerung des Abstands zwischen den einzelnen Gebieten und des Rückstands weniger begünstigter Gebiete zu den grundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören;

nehmen zur Kenntnis, daß die griechische Regierung die Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in Griechenland demjenigen in den übrigen europäischen Nationen anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen und dabei schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede auszugleichen;

erkennen an, daß die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse liegt;

kommen überein, zu diesem Zweck den Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller im EWG-Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der oben genannten Ziele der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel;

erkennen insbesondere an, daß im Fall der Anwendung der Artikel 29 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu berücksichtigen sind.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1980 S. 346
© 25. April 2004

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