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Protokoll
über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

vom 26. Februar 2001

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM Bestreben, eine Reihe von Fragen zu regeln, die sich im Zusammenhang mit dem Ablauf des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) stellen,

MIT DEM ZIEL, die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln auf die Europäische Gemeinschaft zu übertragen,

EINGEDENK der Tatsache, dass diese Mittel für die Forschung in Sektoren verwendet werden sollten, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzusehen -

HABEN über folgende Bestimmungen ERLASSEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt werden:

Artikel 1

(1) Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS zum stand vom 23. Juli 2002 gehen am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft über.

(2) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung "EGKS in Abwicklung". Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als "Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" bezeichnet.

Artikel 2

Der Rat erlässt durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Bestimmungen, einschließlich der wesentlichen Grundsätze und angemessenen Beschlussfassungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien für die Verwaltung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie technische Leitlinien für das Forschungsprogramm des Fonds.

Artikel 3

Soweit in diesem Protokoll und in den auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Rechtsakten nicht anderes vorgesehen ist, findet der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 4

Dieses Protokoll gilt ab dem 24. Juli 2002.

siehe hierzu auch
- Protokoll Nr. 5 zum Beitrittsvertrag vom 19. April 2003, mit dem die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei Anteil am Forschungsfonds ab dem 1. Mai 2004 erhielten.
- Artikel 26 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005, mit dem Bulgarien und Rumänien Anteil am Forschungsfonds ab dem 1. Januar 2007 erhielten.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 2001 S. 1667, 2003 S. 1410, 2006 S. 1148
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1
veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 6. April 2007
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