Übereinkommen über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals

vom 11. Mai 1955

Beitritte erfolgten durch
Protokoll vom 14. November 1988 (Spanien, Portugal ab 27. März 1990)
Protokoll vom 20. November 1992 (Griechenland ab 6. März 1995)

ab dem 1. Juli 2001 faktisch gegenstandslos

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens -

in der Erwägung, daß es notwendig ist, der Westeuropäischen Union, ihrem internationalen Personal und den an ihren Tagungen teilnehmenden Vertretern der Mitgliedstaaten einen Status zu geben, der geeignet ist, die Ausübung ihrer Amtstätigkeit und der Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern -
haben nach Konsultationen des Nordatlantikrats

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. In diesem Übereinkommen bedeutet
a) "Organisation" die Westeuropäische Union, die den Rat, seine nachgeordneten Stellen und die Versammlung umfaßt;
b) "Rat" den Rat, der in Artikel VIII (früher Artikel VII) des durch die in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolle geänderten und ergänzten Brüsseler Vertrags vorgesehen ist;
c) "nachgeordnete Stellen" jegliche Organe, Ausschüsse oder Dienste, die vom Rat eingesetzt oder ihm unterstellt sind;
d) "Versammlung" die Versammlung, die in Artikel IX des durch die in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolle geänderten und ergänzten Brüsseler Vertrags vorgesehen ist.

Artikel 2. Die Organisation und die Mitgliedstaaten arbeiten jederzeit zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu fördern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem Übereinkommen festgelegten Vorrechte und Befreiungen führen könnten. Hat nach Auffassung eines Mitgliedstaates eine Befreiung oder ein Vorrecht, die auf Grund des Übereinkommens gewährt wurden, zu einem Mißbrauch geführt, so setzen sich die Organisation und dieser Staat oder die beteiligten Staaten miteinander ins Benehmen, um festzustellen, ob tatsächlich ein Mißbrauch stattgefunden hat, und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine Wiederholung zu verhindern. Unbeschadet der vorstehenden oder jeglicher sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat eine Person zum Verlassen seines Hoheitsgebiets auffordern, die nach seiner Auffassung ihr Aufenthaltsvorrecht, ein sonstiges Vorrecht oder eine Befreiung mißbraucht hat, die ihr auf Grund dieses Übereinkommens gewährt wurden.

Teil II. Die Organisation

Artikel 3. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit; sie kann Verträge abschließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

Artikel 4. Die Organisation, ihre Vermögenswerte und Guthaben genießen ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Befreiung von der Gerichtsbarkeit, soweit der Generalsekretär im Namen der Organisation nicht im Einzelfall hierauf ausdrücklich verzichtet. Ein solcher Verzicht erstreckt sich jedoch nicht auf Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen.

Artikel 5. Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Ihre Vermögenswerte und Guthaben sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jedem sonstigen Eingriff befreit.

Artikel 6. Die Archive der Organisation sowie alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Urkunden sind ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzlich.

Artikel 7. (1) Die Organisation kann ohne jede Beschränkung durch finanzielle Überwachungsmaßnahmen, Regelungen oder Stillhalteabkommen
a) Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung zu unterhalten;
b) ihre Mittel von einem Land in ein anderes Land oder innerhalb eines Landes frei transferieren und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen zum jeweils für den An- und Verkauf günstigsten amtlichen Wechselkurs in jede andere Währung umtauschen.

(2) Bei der Ausübung der in Absatz (1) vorgesehenen Rechte trägt die Organisation allen von einem Mitgliedstaat erhobenen Vorstellungen Rechnung und gibt ihnen statt, soweit dies möglich ist.

Artikel 8. Die Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung
a) von jeder direkten Steuer; die Organisation wird jedoch nicht die Befreiung von Steuern, Abgaben oder Gebühren verlangen, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen;
b) von allen Zöllen und mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bezüglich der von ihr zu ihrem Dienstgebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände dürfen in dem Hoheitsgebiet des Landes, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Landes genehmigt;
c) von allen Zöllen und mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bezüglich ihrer Veröffentlichungen.

Artikel 9. Die Organisation beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind; tätigt sie jedoch für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind, so treffen die Mitgliedstaaten in jedem Fall, in dem es ihnen möglich ist, geeignete Verwaltungsmaßnahmen für den Erlaß oder die Erstattung des Betrags dieser Steuern und Abgaben.

Artikel 10. (1) Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organisation unterliegen nicht der Zensur.

(2) Die Organisation hat das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Schriftstücke durch Sonderkuriere oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen, für welche die gleichen Befreiungen und Vorrechte gelten wie für diplomatische Kuriere und Behälter.

(3) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß sich ein Mitgliedstaat und der Rat, der im Namen der Organisation handelt, auf geeignete Sicherheitsmaßnahmen einigen.

hinsichtlich Absatz 3 siehe das Geheimschutzabkommen der WEU vom 28. März 1995.

Teil III. Ständige Vertreter bei der Organisation

Artikel 11. Jeder von einem Mitgliedstaat zu seinem Hauptvertreter bei der Organisation im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ernannten Person sowie den zu ihrem amtlichen Personal gehörenden Personen, die nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen ihrem Heimatstaat und dem Generalsekretär der Organisation und zwischen dem Generalsekretär und dem Aufenthaltsstaat in diesem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, stehen die Befreiungen und Vorrechte zu, die diplomatischen Vertretern und ihrem amtlichen Personal vergleichbaren Ranges gewährt werden.

Teil IV. Vertreter im Rat und in seinen nachgeordneten Stellen

Artikel 12. (1) Jedem Vertreter eines Mitgliedstaats beim Rat oder bei einer seiner nachgeordneten Stellen, der nicht unter die Bestimmungen des Artikels 11 fällt, stehen während seiner Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zur Ausübung seines Amtes folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
a) die gleiche Befreiung von Festnahme oder Haft wie diplomatischen Vertretern vergleichbaren Ranges;
b) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihm in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen einschließlich seiner mündlichen und schriftlichen Äußerungen;
c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Urkunden und sonstige Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen und zu versenden;
e) die gleiche Befreiung für sich selbst und seinen Ehegatten von allen Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung wie diplomatischen Vertretern vergleichbaren Ranges;
f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- oder Devisenvorschriften wie diplomatischen Vertretern vergleichbaren Ranges;
g) die gleichen Befreiungen und Erleichterungen hinsichtlich seines persönlichen Gepäcks wie diplomatischen Vertretern vergleichbaren Ranges;
h) das Recht, seine Wohnungseinrichtung und persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt seines Dienstes in dem betreffenden Land zollfrei einführen und bei Beendigung seines Dienstes in diesem Land zollfrei wieder auszuführen, in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, für erforderlich erachtet;
i) das Recht, sein zu seinem eigenen Gebrauch bestimmtes Privatkraftfahrzeug vorübergehend zollfrei einzuführen und später zollfrei wieder auszuführen, in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des betreffenden Landes für erforderlich erachtet.

(2) Ist die Heranziehung zu einer Steuer von dem Aufenthalt abhängig, so gilt die et, während der ein Vertreter im Sinne dieses Artikels sich zur Ausübung seines Amtes im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht als Aufenthaltszeit. Insbesondere stellt der Aufenthaltsstaat sein Gehalt und seine sonstigen Bezüge während dieser Zeit von der Besteuerung frei.

(3) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck "Vertreter" alle Vertreter, Berater und technischen Sachverständigen der Delegationen. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen beteiligten Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen die Namen seiner Vertreter mit, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, sowie die voraussichtliche Dauer ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieser anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 13. Dem amtlichen Sekretariatspersonal, das den Vertreter eines Mitgliedstaats begleitet und nicht unter die Bestimmungen des Artikels 11 oder 12 fällt, stehen während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zur Ausübung seiner Amtstätigkeit die in Artikel 12 Absatz (1) (b), (c), (e), (f), (h) und (i) und Absatz (2) vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen zu.

Artikel 14. Diese Vorrechte und Befreiungen werden den Vertretern der Mitgliedstaten und ihrem Personal nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um zu gewährleisten, daß sie ihre Tätigkeit bei der Westeuropäischen Union in voller Unabhängigkeit ausüben können. Daher hat ein Mitgliedstaat nicht das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter und der Mitglieder ihres Personals in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, für die sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.

Artikel 15. Die Artikel 11 bis 13 können einen Staat nicht verpflichten, einem seiner Staatsangehörigen oder einem seiner Vertreter oder einem Mitglied des amtlichen Personals seiner Vertreter irgendwelche in diesen Artikeln vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen zu gewähren.

Teil V. Abgeordnete

Artikel 16. Die freie Reise der Abgeordneten der Versammlung und ihrer Stellvertreter zum und vom Tagungsort unterliegt keiner verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkung.

Die Abgeordneten und ihre Stellvertreter erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich auf Dienstreise ins Ausland begeben;
b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie auf Dienstreise befindliche ausländische Regierungsvertreter.

Artikel 17. Abgeordnete der Versammlung und ihre Stellvertreter dürfen wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommenen oder verfolgt werden.

Artikel 18. Während der Tagungen der Versammlung sowie bei Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen oder Unterausschüssen der Versammlung, auch wenn diese nicht tagt, genießen deren Abgeordnete und ihre Stellvertreter ohne Rücksicht darauf, ob sie Parlamentarier sind oder nicht,
a) im Hoheitsgebiet ihres Heimatstaates die dort den Mitgliedern des Parlaments zuerkannte Immunität;
b) im Hoheitsgebiet jedes sonstigen Mitgliedstaates Befreiung von Haft und gerichtlicher Verfolgung.

Die Immunität gilt ferner für ihre Reise zum und vom Tagungsort der Versammlung, ihrer Ausschüsse oder Unterausschüsse. Sie kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Betreffende auf frischer Tat betroffen wird; sie steht dem Recht der Versammlung, die Immunität eines Abgeordneten oder Stellvertreters aufzuheben, nicht entgegen.

Teil VI. Internationales Personal und für die Organisation tätige Sachverständige

Artikel 19. Der Rat bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf welche die Artikel 20 und 21 Anwendung finden. Der Generalsekretär teilt den Mitgliedern des Rats die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten mit.

Artikel 20. Die in Artikel 19 bezeichneten Bediensteten der Organisation genießen
a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in amtlicher Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen;
b) für sich selbst, ihre Ehegatten und die in ihrem Haushalt lebenden von ihnen unterhaltenen Mitglieder ihrer engeren Familie die gleichen Vorrechte hinsichtlich der Einwanderungsbeschränkungen und der Meldepflicht für Ausländer wie diplomatische Vertreter vergleichbaren Ranges;
c) die gleichen Vorrechte hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften wie diplomatische Vertreter vergleichbaren Ranges;
d) in Zeiten internationaler Krise für sich selbst, ihre Ehegatten und die in ihrem Haushalt lebenden von ihnen unterhaltenen Mitglieder ihrer engeren Familie die gleichen Erleichterungen in bezug auf ihre Heimschaffung wie diplomatische Vertreter vergleichbaren Ranges;
e) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in dem betreffenden Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Land frei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Land zollfrei wieder auszuführen, in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem das Recht ausgeübt wird; für erforderlich erachtet;
f) das Recht, ihre zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Privatkraftfahrzeuge vorübergehend zollfrei einzuführen und später zollfrei wieder auszuführen, in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen welche die Regierung des betreffenden Landes für erforderlich erachte.

Artikel 21. In dem Umfang und nach dem Verfahren, die der Rat festlegt, werden die in Artikel 19 bezeichneten Bediensteten zu einer Steuer zugunsten der Organisation auf die von ihre gezahlten Bezüge herangezogen.

Sie sind von innerstaatlichen Steuern auf diese Bezüge befreit.

Artikel 22. Außer den in den Artikeln 20 und 21 bezeichneten Vorrechten und Befreiungen werden dem Generalsekretär, den stellvertretenden Generalsekretären, dem Direktor des Rüstungskontrollamts und jedem anderen vom Rat bezeichneten Bediensteten entsprechenden Ranges die Vorrechte und Befreiungen gewährt, die üblicherweise diplomatischen Vertretern vergleichbaren Ranges zustehen, einschließlich der gleichen Befreiung von Steuern außer der Einkommensteuer.

Artikel 23. (1) Sachverständige, die nicht Bedienstete im Sinne der Artikel 20 bis 22 sind, genießen, wenn sie im Auftrag der Organisation tätig sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, soweit dies für die wirksame Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderlich ist, folgende Vorrechte und Befreiungen:
a) Befreiung von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihren im Dienste der Organisation vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen;
c) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften sowie ihres persönlichen Gepäcks wie Beamte ausländischer Regierungen auf Dienstreise;
d) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden, die mit der ihnen von der Organisation übertragenen Arbeit im Zusammenhang stehen.

(2) Der Generalsekretär teilt den beteiligten Mitgliedstaaten die Namen aller Sachverständigen mit, auf die dieser Artikel Anwendung findet.

Artikel 24. Diese Vorrechte und Befreiungen werden den Bediensteten und Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär, der im Namen der Organisation handelt, hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität dieser Bediensteten oder Sachverständigen - mit Ausnahme der in Artikel 22 bezeichneten - in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie aufgehoben werden kann, ohne die Interessen der Organisation zu beeinträchtigen. Für die in Artikel 22 bezeichneten Bediensteten steht die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität dem Rat zu.

Artikel 25. Die Artikel 20, 22 und 23 verpflichten einen Mitgliedstaat nicht, einem seiner Angehörigen irgendwelche in diesen Artikeln vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, mit Ausnahme
a) der Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihm im Dienste der Organisation vorgenommenen Handlungen einschließlich seiner mündlichen und schriftlichen Äußerungen;
b) der Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden, die mit der ihm von der Organisation übertragenen Arbeit im Zusammenhang stehen;
c) der Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, soweit dies für die wirksame Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit notwendig ist.

Teil VII. Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 26. Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Beilegung
a) von Streitigkeiten, die sich aus privatrechtlichen Verträgen ergeben, sowie aller sonstigen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Organisation Streitpartei ist;
b) von Streitigkeiten, an denen ein in Teil VI bezeichneter Bediensteter oder Sachverständiger der Organisation beteiligt ist, der wegen seiner dienstlichen Stellung Immunität genießt, soweit diese nicht gemäß Artikel 24 aufgehoben worden ist.

Teil VIII. Zusatzvereinbarungen

Artikel 27. Der Rat kann im Namen der Organisation mit einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten Zusatzvereinbarungen zur Anpassung dieses Übereinkommens in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten treffen.

Teil IX. Schlußbestimmungen

Artikel 28. (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. die Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt, die alle Unterzeichnerstaaten davon unterrichtet.

(2) Sobald drei Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für sie mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens der in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolle zum Brüsseler Vertrag in Kraft. Für jeden weiteren Unterzeichnerstaat tritt es mit Wirkung vom gleichen Tage in Kraft, sobald er seine Ratifikationsurkunde hinterlegt hat.

Das Abkommen ist somit mit Wirkung vom 6. Mai 1955 für alle (damaligen) Mitgliedstaaten der WEU in Kraft getreten.

Artikel 29. Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat durch schriftliche Notifizierung an die belgische Regierung gekündigt werden, die alle Unterzeichnerstaaten davon unterrichtet. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifizierung bei der belgischen Regierung wirksam.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden hierzu gehörig befundenen Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben..

    Geschehen zu Paris am elften Mai 1955 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.

Für die Bundesrepublik Deutschland:
Adenauer

Für Belgien:
P. H. Spaak

Für Frankreich:
Antoine Pinay

Für Italien:
G. Martino

Für Luxemburg:
Jos. Bech

Für die Niederlande
J. W. Beyen

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
Harold Macmillan

Während der Brüsseler Vertrag von 1948/54 noch keine internationale Organisation schuf, wurde dies durch das vorstehende Übereinkommen geschafft; damit ist die "Brüsseler Vertragsorganisation", wie die WEU halbamtlich auch bezeichnet wird, ähnlich wie die Europäische Union befugt, Verträge mit anderen Staaten zu schließen und hat besondere Vorrechte und Immunitäten innerhalb der Mitgliedstaaten der WEU. Ein Teil der vorstehenden Bestimmungen sind dadurch, daß alle Mitgliedsstaaten der WEU auch Mitgliedstaaten der EU sind, infolge des Gemeinschaftsrechts obsolet.

Die Bundesrepublik Deutschland hat das vorstehende Abkommen gemäß Verordnung vom 19. Juni 1959 (BGBl. II S. 704) in das Bundesrecht übernommen.
 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1959 S. 705ff.
Sartorius II, Internationale Verträge, Europarecht, Beck-Verlag München
Organisation der Westeuropäischen Union
© 22. Februar 2003
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