Protokoll (Nr. I) zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags

vom 23. Oktober 1954

siehe auch
das Protokoll Nr. II über die Streitkräfte der Westeuropäischen Union vom 23. Oktober 1954
das Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle vom 23. Oktober 1954
das Protokoll Nr. IV über das Amt für Rüstungskontrolle der Westeuropäischen Union vom 23. Oktober 1954

Beitritte erfolgten durch
Protokoll vom 14. November 1988 (Spanien, Portugal ab 27. März 1990)
Protokoll vom 20. November 1992 (Griechenland ab 6. März 1995)

Seine Majestät der König der Belgier,
der Präsident der Französischen Republik und Präsident der Französischen Union,
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande und
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und Ihrer übrigen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth,

als Parteien des am 17. März 1948 in Brüssel unterzeichnetes Vertrags über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung, im folgenden als "der Vertrag" bezeichnet,

einerseits und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
der Präsident der Italienischen Republik

andererseits,

von dem gemeinsamen Willen beseelt, den Frieden und die Sicherheit zu festigen,

in dem Wunsche, zu diesem Zweck die Einheit Europas zu fördern und seiner fortschreitenden Integration Antrieb zu geben,

von dem gemeinsamen Willen beseelt, den Frieden und die Sicherheit zu festigen,

In dem Wunsche, zu diesem Zweck die Einheit Europas zu fördern und seiner fortschreitenden Integration Antrieb zu geben,

In der Überzeugung, daß der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zu dem Vertrag einen neuen wesentlichen Schritt auf diesem Weg bedeutet,

Unter Berücksichtigung der auf der Londoner Konferenz gefaßten Beschlüsse, die in der Schlußakte vom 3. Oktober 1954 und ihren Anlagen niedergelegt sind,

Haben zu ihren Bevollmächtigten bestellt:

Seine Majestät der König der Belgier:
    Seine Exzellenz Herrn Paul-Henri Spaak, Minister des Auswärtigen,

Der Präsident der Französischen Republik und Präsidenten der Französischen Union:
    Seine Exzellenz Herrn Pierre Mendès-France, Ministerpräsidenten, Minister des Auswärtigen,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
    Seine Exzellenz Herrn Konrad Adenauer, Bundeskanzler, Bundesminister des Auswärtigen,

Der Präsident der Italienischen Republik:
    Seine Exzellenz Herrn Gaetano Martino, Minister des Auswärtigen,

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg:
    Seine Exzellenz Herrn Joseph Bech, Ministerpräsident, Minister des Auswärtigen,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
    Seine Exzellenz Herrn Johan Willem Beyen, Minister des Auswärtigen,

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, Nordirland und Ihrer übrigen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth:
    Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
    Sir Antony Eden, K. G., M. C., Mitglied des Parlaments, Ersten Staatssekretär des Auswärtigen,

Diese haben nach Vorlage ihrer Vollmachten, die als gut und gehörig befunden wurden,

folgendes vereinbart:

Artikel I. Die Bundesrepublik Deutschland und die Italienische Republik treten hiermit dem Vertrag in der durch dieses Protokoll geänderten und ergänzten Fassung bei.

Die Hohen Vertragschließenden Teile dieses Protokolls betrachten das Protokoll über die Streitkräfte der Westeuropäischen Union (im folgenden als Protokoll Nr. II bezeichnet), das Protokoll über die Rüstungskontrolle und seine Anlagen (im folgenden als Protokoll Nr. III bezeichnet) und das Protokoll über das Amt für Rüstungskontrolle der Westeuropäischen Union (im folgenden als Protokoll Nr. IV bezeichnet) als Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel II. Änderung der Präambel und des Artikels I.

Artikel III. Einfügung eines neuen Artikels IV und Neunummerierung der bisherigen Artikel IV, V, VI und VII.

Artikel IV. Neufassung des bisherigen Artikels VII.

Artikel V. Einfügung eines neuen Artikels IX und Neunummerierung der bisherigen Artikel VIII, IX und X.

Artikel VI. Dieses Protokoll und die weiteren in Artikel I aufgeführten Protokolle sind zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich bei der Belgischen Regierung zu hinterlegen.

Sie treten in Kraft, sobald alle Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll bei der Belgischen Regierung hinterlegt worden sind und die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Nordatlantikvertrag bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden ist.

Die Belgische Regierung wird die Regierungen der übrigen Hohen Vertragschließenden Teile und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde unterrichten.

    Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

    Geschehen zu Paris am dreiundzwanzigsten Oktober 1954 in je einem Urstück, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind; sie werden in den Archiven der belgischen Regierung hinterlegt, die jedem der anderen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Für Belgien:
P.-H. Spaak

Für Frankreich:
Pierre Mendès-France

Für die Bundesrepublik Deutschland:
Adenauer

Für Italien:
G. Martino

Für Luxemburg:
Jos. Bech

Für die Niederlande
J. W. Beyen

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
Antony Eden

Das Protokoll ist am 6. Mai 1955 in Kraft getreten.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1955 S. 258ff.
Europa - Verträge und Gesetze, Bundeszentrale für politische Bildung 1972
Organisation der Westeuropäischen Union
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