Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission
der Europäischen Gemeinschaften

vom 8. April 1965
in Kraft getreten am 1. Juli 1967

geändert durch:
Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    vom 22. April 1970 (BGBl. II. S. 1282), in Kraft seit dem 1. Januar 1971
Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 (BGBl. II. S. 1127),
    in der durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 (ABl. Nr. L 2/29) revidierten Fassung, in Kraft seit dem 1. Januar 1973
Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    vom 22. Juli 1975 (BGBl. II. S. 1326), in Kraft seit dem 1. Juni 1977
Vertrag vom 28. Mai 1979 (BGBl. II. S. 229), in Kraft seit dem 1. Januar 1981
Vertrag vom 12. Juni 1985 (BGBl. II. S. 1249), in Kraft seit dem 1. Januar 1986
Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II. S. 1253/1282), in Kraft seit dem 1. November 1993

aufgehoben durch Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (mit Wirkung vom 1. Mai 1999)

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

GESTÜTZT auf Artikel 96 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

GESTÜTZT auf Artikel 236 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

GESTÜTZT auf Artikel 204 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

GEWILLT, Fortschritte bei der Einigung Europas zu erzielen,

ENTSCHLOSSEN, die drei Gemeinschaften zu vereinheitlichen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Bildung gemeinsamer Organe der Gemeinschaften zu dieser Vereinheitlichung beiträgt,

HABEN BESCHLOSSEN, einen gemeinsamen Rat und eine gemeinsame Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu bilden; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Herrn Paul Henri SPAAK, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Kurt SCHMÜCKER, Bundesminister für Wirtschaft;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Maurice COUVE DE MURVILLE, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Amintore FANFANI, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:
Herrn Pierre WERNER, Ministerpräsident und Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn J. M. A. H. LUNS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 1.

Es wird ein Rat der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden der Rat genannt, eingesetzt. Dieser Rat tritt an die Stelle des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Rates der Europäischen Atomgemeinschaft.
Er übt die diesen Organen zustehenden Befugnisse und Zuständigkeiten aus nach Maßgabe des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieses Vertrags.

Artikel 2.

Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung entsendet eines ihrer Mitglieder.

Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der
Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande.

Durch den Artikel 11 der Beitrittsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt Artikel 2 Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der
Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich."

Durch den Artikel 11 des Vertrags vom 28. Mai 1979 erhielt Artikel 2 Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der
Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich."

Durch den Artikel 11 des Vertrags vom 12. Juni 1985 erhielt Artikel 2 Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der
Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Lu-xemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Nie-derlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal."

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 2 aufgehoben.

Artikel 3.

Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 3 aufgehoben.

Artikel 4.

Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 4 aufgehoben.

Artikel 5.

Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 5 aufgehoben.

Artikel 6.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 6 aufgehoben.

Artikel 7

Die Artikel 27, 28 Absatz 1, 29 und 30 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Artikel 146, 147, 151 und 154 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Artikel 116, 117, 121 und 123 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden aufgehoben.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 2 aufgehoben.

Artikel 8.

(1) Die Bedingungen für die Ausübung der Zuständigkeiten, die dem Besonderen Ministerrat nach dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und nach dem Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs im Anhang zudem genannten Vertrag zustehen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 geändert.

(2) Artikel 28 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 folgenden Wortlauts:
"Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich."
wird wie folgt ergänzt:
"Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32a, 78d und 78f dieses Vertrags und der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu deren Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen."

b) Absatz 5 folgenden Wortlauts:
"Mit Ausnahme der Entscheidungen , die einer qualfizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getorffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimme des Vertreters eines Mitgliedstaates enthält, der mindestens ein Sechstel des Gesamtwertes der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfaßt."
wird wie folgt ergänzt:
"Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78b und 78d dieses Vertrags, nach denen die qualifizierter Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen: Belgien 2, Deutschland 4, Frankreich 4, Italien 4, Luxemburg 1, Niederlande 2.
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens zwölf Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern umfassen, abgegeben werden."

(3) Das Protokoll über die Satzung es Gerichtshofs im Anhang zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt geändert:

a) Die Artikel 5 und 15 werden aufgehoben.

b) Artikel 16 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.
(2) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag des Gerichtshofs die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe de rVerfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.
Zu Hilfsberichterstaatern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vim Rat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren."

c) Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 5 werden ergänzt, indem am Ende vor den Worten "Zustimmung des Rates" das Wort "einstimmigen" aufgenommen wird.

d) Artikel 44 Saatz 1 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Der Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates."

KAPITEL II.
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 9.

Es wird eine Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden die Kommission genannt, eingesetzt. Diese Kommission tritt an die Stelle der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft.

Sie übt die diesen Organen zustehenden Befugnisse und Zuständigkei-ten aus, nach Maßgabe des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieses Vertrags.

Artikel 10.

(1) Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Ge-währ für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.

Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.

Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaates angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften aus.

Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten ver-letzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 13 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.

Durch den Artikel 15 der Beitrittsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"Die Kommission besteht aus dreizehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen."

Durch den Artikel 15 des Vertrags vom 28. Mai 1979 erhielt Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"Die Kommission besteht aus vierzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen."

Durch den Artikel 15 des Vertrags vom 12. Juni 1985 erhielt Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen."

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 10 aufgehoben.

Artikel 11.

Die Mitglieder der Kommission werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 11 aufgehoben.

Artikel 12.

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.

Außer im Falle der in Artikel 13 geregelten Amtsenthebung bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 12 aufgehoben.

Artikel 13.

Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 13 aufgehoben.

Artikel 14.

Der Präsident und die drei Vizepräsidenten der Kommission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach dem Verfahren ernannt, das für die Ernennung der Mitglieder der Kommission vorgesehen ist. Wiederernennung ist zulässig.

Außer im Falle einer allgemeinen Neubesetzung erfolgt die Ernennung nach Anhörung der Kommission.

Endet das Amt des Präsidenten und der Vizepräsidenten durch Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod, so wird es für die verbleibende Amtszeit gemäß den vorstehend festgelegten Bedingungen neu besetzt.

Durch den Artikel 16 der Beitrittsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt Artikel 14 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Präsident und die vier Vizepräsidenten der Kommission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach dem Verfahren ernannt, das für die Ernennung der Mitglieder der Kommission vorgesehen ist. Wiederernennung ist zulässig."

Durch den Artikel 16 des Vertrags vom 12. Juni 1985 wurde Artikel 14 wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Der Präsident und die sechs Vizepräsidenten der Kommission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach dem Verfahren ernannt, das für die Ernennung der Mitglieder der Kommission vorgesehen ist. Wiederernennung ist zulässig."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Der Rat kann die Bestimmungen über die Vizepräsidenten einstimmig ändern."

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 14 aufgehoben.

Artikel 15.

Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 15 aufgehoben.

Artikel 16.

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ord-nungsgemäl3es Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsord-nung.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 16 aufgehoben.

Artikel 17.

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 10 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.

Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 17 aufgehoben.

Artikel 18.

Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode der Versammlung, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaften.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 18 aufgehoben.

Artikel 19.

Die Artikel 156 bis 163 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Artikel 125 bis 133 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und die Artikel 9 bis 13, 16 absatz 3, 17 und 18 Absatz 6 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden aufgehoben.

Durch den Artikel P Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 19 aufgehoben.

KAPITEL III
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 20

(1) Die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen, die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur, der gemeinsamen Unternehmen sowie derjenigen, die in den Forschungs- und Investitionshaushaltsplan der Europäischen Atomgemeinschaft einzusetzen sind,  werden nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen der Verträge zur Gründung dieser drei Gemeinschaften in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Dieser Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und tritt an die Stelle des Verwaltungshaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Haushaltsplans der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie des Verwaltungshaushaltsplans der Europäischen Atomgemeinschaft.

(2) Der Teil der Ausgaben, der aus den Umlagen nach Artikel 49 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgebracht wird, ist auf 18 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt.

Von dem am 1. Januar 1967 beginnenden Haushaltsjahr an legt die Kommission dem Rat alljährlich einen Bericht vor, aufgrund dessen der Rat prüft, ob dieser Betrag der Entwicklung des Haushaltsplans der Gemeinschaften anzupassen ist. Der Rat beschließt mit der in Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehenen Mehrheit. Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer Beurteilung der sich aus der Anwendung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergebenden Entwicklung der Ausgaben.

(3) Der zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans der Gemeinschaften dienende Teil der Umlagen wird von der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in der Zeitfolge bereitgestellt, in der die Mitgliedstaaten aufgrund der nach Artikel 209 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 183 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Haushaltsordnungen ihre Beiträge zur Verfügung stellen.

Durch den Artikel 10 des Vertrags vom 22. April 1970 erhielt der Artikel 20 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen, die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen werden nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen der Verträge zur Gründung dieser drei Gemeinschaften in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Dieser Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und tritt an die Stelle des Verwaltungshaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Haushaltsplans der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie des Verwaltungshaushaltsplans und des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans der Europäischen Atomgemeinschaft."

Artikel 21

Artikel 78 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Artikel 78

§ 1. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2. Die Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft umfassen die Ausgaben der Hohen Behörde einschließlich der Ausgaben für den Beratenden Ausschuß, die Ausgaben des Gerichtshofs, der Versammlung und des Rates.

§ 3. Jedes Organ der Gemeinschaft stellt einen Haushaltsvoranschlag seiner Verwaltungsausgaben auf. Die Hohe Behörde faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Verwaltungshaushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.

Die Hohe Behörde legt dem Rat den Vorentwurf spätestens am 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Der Rat setzt sich mit der Hohen Behörde und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.

§ 4. Der Rat stellt den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn sodann der Versammlung zu.

Der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 31. Oktober des Jahres vorzulegen, deas dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Die Versammlung ist berechtigt, dem rat Änderungen des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans vorzuschlagen.

§ 5. Hat die Versammlung binnen einem Monat nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans ihre Zustimmung erteilt oder dem Rat keine Stellungnahme zugeleitet, so gilt der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans als endgültig festgestellt.

Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Änderungen vorgeschlagen, so wird der geänderte Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans dem Rat zugeleitet. Dieser berät darüber mit der Hohen Behörde und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen und stellt den Verwaltungshaushaltsplan mit qualifizierter Mehrheit endgültig fest.

§ 6. Die endgültige Feststellung des Verwaltungshaushaltsplans bedeutet für die Hohe Behörde Ermächtigung und Verpflichtung, den Betrag der entsprechenden Einnahmen gemäß Artikel 49 zu erheben."

Artikel 78 a

Der Verwaltungshaushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 78 f festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.

Die in den Verwaltungshaushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 78 f festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 78 f erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 78 f festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.

Die Ausgaben der Versammlung, des Rates, der Hohen Behörde und des Gerichtshofes werden unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in gesonderten Teilen des Verwaltungshaushaltsplans aufgeführt.

Artikel 78 b

§ 1. Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Verwaltungshaushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 78 f festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Verwaltungshaushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Hohe Behörde darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans vorgesehen sind.

Die Hohe Behörde ist ermächtigt und verpflichtet, die Umlagen in Höhe der Mittel des abgelaufenen Haushaltsjahres zu erheben; sie darf dabei jedoch nicht den Betrag überschreiten, der sich bei der Annahme des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans ergeben hätte.

§ 2. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Erhebung der Umlagen kann entsprechend angepaßt werden.

Artikel 78 c

Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt die Hohe Behörde den Verwaltungshaushaltsplan nach den gemäß Artikel 78 f festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung aus.

Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.

Die Hohe Behörde kann nach der gemäß Artikel 78 f festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung des Verwaltungshaushaltsplans übertragen.

Artikel 78 d

Die Rechnung über alle in Artikel 78 Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsausgaben und über die Verwaltungseinnahmen sowie über die Einnahmen aus der Steuer, die zugunsten der Gemeinschaft von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten erhoben wird, wird durch einen Kontrollausschuß geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Rat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer einstimmig fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Rat einstimmig auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuß die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres erstattet der Kontrollausschuß einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.

Die Hohe Behörde legt dem Rat und der Versammlung jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Verwaltungshaushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft in dem Bereich, auf den sich der Verwaltungshaushaltsplan erstreckt.

Der Rat erteilt die Hohe Behörde mit qualifizierter Mehrheit Entlastung zur Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans. Er teilt seine Entscheidung der Versammlung mit.

Artikel 78 e

Der Rat bestellt für die Dauer von drei Jahren einen Rechnungsprüfer, der jährlich einen Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Finanzgebarens der Hohen Behörde zu erstatten; ausgenommen davon sind die Rechnungsvorgänge, die sich auf die in Artikel 78 Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsausgaben und die Verwaltungseinnahmen sowie auf die Einnahmen aus der Steuer, die zugunsten der Gemeinschaft von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten erhoben wird, erstrecken. Er hat diesen Bericht spätestens sechs Monate nach Schluß des Haushaltsjahres abzufassen, auf das sich der Abschluß bezieht, und ihn der Hohen Behörde und dem Rat zuzuleiten. Die Hohe Behörde übermittelt ihn der Versammlung.

Der Rechnungsprüfer übt seine Tätigkeit völlig unabhängig aus. Das Amt des Rechnungsprüfers ist mit jeder anderen Tätigkeit bei einem Organ oder einer Dienststelle der Gemeinschaften außer eines Mitglieds des in Artikel 78 d vorgesehenen Kontrollausschusses unvereinbar. Sein Auftrag kann erneuert werden.

Artikel 78 f

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Hohen Behörde folgendes fest:

a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden.

b) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen."

Artikel 22

Es wird ein Kontrollausschuß der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Dieser Kontrollausschuß tritt an die Stelle der Kontrollausschüsse der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft. Er übt die Befugnisse und Zuständigkeiten , die diesen Ausschüssen nach den Verträgen zur Gründung der drei Gemeinschaften zustehen, nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen dieser Verträge aus.

Durch den Artikel 27 des Vertrags vom 22. Juli 1975 erhielt der Artikel 22 folgenden Wortlaut:
"(1) Die Befugnisse und Zuständigkeiten des durch Artikel 78 e des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 206 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 180 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Rechnungshofes werden nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen dieser Verträge von einem gemeinsamen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen; seine Errichtung ist in den genannten Artikeln geregelt.
(2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Befugnisse und Zuständigkeiten nimmt der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags dem Kontrollausschuß der Europäischen Gemeinschaften und dem Rechnungsprüfer der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erteilten Befugnisse und Zuständigkeiten nach Maßgabe der verschiedenen Texte wahr, die auf den Kontrollausschuß und den Rechnungsprüfer Bezug nehmen. In allen diesen Texten werden die Worte "Kontrollausschuß" und "Rechnungsprüfer" durch das Wort "Rechnungshof" ersetzt. "

Artikel 23.

Artikel 6 des Abkommens über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften wird aufgehoben.

KAPITEL IV
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 24

(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft werden beim Inkrafttreten dieses Vertrags Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften und gehören der einzigen Verwaltung dieser Gemeinschaften an.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.

(2) Paragraph 7 Absatz 3 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen im Anhang zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 212 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 186 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden aufgehoben.

Artikel 25.

Bis zum Inkrafttreten des einheitlichen Statuts und der einheitlichen Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 24 sowie der nach Artikel 13 des Protokolls im Anhang zu diesem Vertrag zu treffenden Regelung gelten für die vor Inkrafttreten dieses Vertrags einige stellten Beamten und sonstigen Bediensteten weiterhin die Bestimmungen, die bis dahin auf sie angewandt wurden.

Für die nach Inkrafttreten dieses Vertrags eingestellten Beamten und sonstigen Bediensteten gelten bis zum Vorliegen des einheitlichen Statuts und der einheitlichen Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 24 sowie der nach Artikel 13 des Protokolls im Anhang zu diesem Vertrag zu treffenden Regelung die Bestimmungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 26

Artikel 40 Absatz 2 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Der Gerichtshof ist ferner zuständig, eine Entschädigung zu Lasten der Gemeinschaft zuzuerkennen, falls ein Schaden durch persönliches Verschulden eines Bediensteten der Gemeinschaft in Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten verursacht worden ist. Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen."

KAPITEL V
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

(1) Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 109 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Die Versammlung hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Sie tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. "

(2) Artikel 24 Absatz 2 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Wird wegen der Tätigkeit der Hohen Behörde ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf die Versammlung nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden."

Artikel 28.

Die Europäischen Gemeinschaften genießen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls im Anhang zu diesem Vertrag. Das gleiche gilt für die Europäische Investitionsbank.

Artikel 76 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 218 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie die Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen im Anhang zu diesen drei Verträgen, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes im Anhang zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden aufgehoben.

Artikel 29

Der Rat übt die Zuständigkeiten, die er durch die Artikel 5, 6, 10, 12, 13, 24, 34 und 35 dieses Vertrags und durch das Protokoll im Anhang zu diesem Vertrag erhält, nach den Vorschriften der Artikel 148, 149 und 150 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und 118, 119 und 120 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft aus.

Artikel 30.

Die Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofes und ihre Ausübung sind auf die Bestimmungen dieses Vertrags und des Protokolls im Anhang zu diesem Vertrag anzuwenden; für die Bestimmungen, die eine Änderung von Artikeln des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl darstellen, gelten jedoch weiterhin die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

Artikel 31.

Der Rat nimmt seine Tätigkeit mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags auf.

Zu diesem Zeitpunkt wird der Vorsitz im Rat von dem Mitglied des Rates wahrgenommen, das gemäß den Vorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft den Vorsitz im Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zu führen hätte; dies gilt für seine noch verbleibende Amtszeit. Nach Ablauf dieser Amtszeit wird der Vorsitz in Fortführung der in Artikel 2 dieses Vertrags festgelegten Reihenfolge der Mitgliedstaaten wahrgenommen.

Artikel 32.

(1) Die Kommission besteht bis zum Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung einer einzigen Europäischen Gemeinschaft, längstens aber für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Ernennung ihrer Mitglieder, aus vierzehn Mitgliedern.

Während dieses Zeitraums dürfen nicht mehr als drei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Kommission werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags ernannt. Die Kommission nimmt ihre Tätigkeit am fünften Tage nach der Ernennung ihrer Mitglieder auf. Gleichzeitig endet das Amt der Mitglieder der Hohen Behörde und der Kommissionen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 33

Das Amt der Mitglieder der in Artikel 32 vorgesehenen Kommission endet zu dem in Artikel 32 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Die Mitglieder der in Artikel 10 vorgesehenen Kommission werden spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt ernannt.

Soweit alle oder einige Mitglieder nicht rechtzeitig ernannt werden, findet Artikel 12 Absatz 3 auf das Mitglied keine Anwendung, das unter den Angehörigen jedes Mitgliedstaats das niedrigste Dienstalter als Mitglied einer Kommission oder der Hohen Behörde und im Falle des gleichen Dienstalters das niedrigste Lebensalter hat. Artikel 12 Absatz 3 bleibt jedoch auf alle Mitglieder derselben Staatsangehörigkeit anwendbar, wenn vor dem in Artikel 32 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt ein Mitglied dieser Staatsangehörigkeit ohne Nachfolger aus dem Amt ausgeschieden ist.

Artikel 34

Der Rat erläßt einstimmig die Regelung für die Bezüge derjenigen ehemaligen Mitglieder der Hohen Behörde und der Kommissionen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, die aufgrund von Artikel 32 aus ihrem Amt ausscheiden und nicht zu Mitgliedern der Kommission ernannt werden.

Artikel 35

(1) Der erste Haushaltsplan der Gemeinschaften wird für das am 1. Januar nach Inkrafttreten dieses Vertrags beginnende Haushaltsjahr aufgestellt und festgestellt.

(2) Tritt dieser Vertrag vor dem 1. Juli 1965 in Kraft, so wird der allgemeine Haushaltsvoranschlag für die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der am 1. Juli abläuft, bis zum 31. Dezember desselben Jahres verlängert; die in diesem Haushaltsvoranschlag bereitgestellten Mittel werden im entsprechenden Verhältnis erhöht, sofern der Rat nicht mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließt.

Tritt dieser Vertrag nach dem 30. Juli 1965 in Kraft, so faßt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die erforderlichen Beschlüsse; er trägt hierbei dafür Sorge, daß ein reibungsloses Funktionieren der Gemeinschaften sichergestellt und der erste Haushaltsplan der Gemeinschaften möglichst bald festgestellt wird.

Artikel 36

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Kontrollausschusses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft übernehmen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags für die aus ihrem früheren Amt verbleibende Amtszeit das Amt des Vorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses der Europäischen Gemeinschaften.

Der Rechnungsprüfer, der bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags gemäß Artikel 78 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl tätig ist, übt für die aus seinem früheren Amt verbleibende Amtszeit das Amt des in Artikel 78 e des letztgenannten Vertrags vorgesehenen Rechnungsprüfers aus.

Artikel 37

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Artikels 216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank erlassen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur Regelung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxemburg erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergeben.

Der Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten tritt am gleichen Tage in Kraft wie dieser Vertrag.

Artikel 38.

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Artikel 39

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges
Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen
Paul Henri SPAAK

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
Kurt SCHMÜCKER

Pour le Président de la République française
Maurice COUVE DE MURVILLE

Per il Presidente della Repubblica italiana
Amintore FANFANI

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
Pierre WERNER

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
J. M. A. H. LUNS


Quellen: Bundesgesetzblatt Teil II 1965 S. 1454ff.
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), C.H.Beck Verlag
Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I., C.H.Beck
© 3. Februar 2001 - 24. Januar 2003
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