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FÜNFTER TEIL
DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT


Durch Artikel 2 (Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften) Nr. 177 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Fünfte Teil zum Sechsten Teil und erhielt folgende Fassung:

"Sechster Teil
Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
"

TITEL I
Vorschriften über die Organe

KAPITEL 1
DIE ORGANE

Abschnitt 1
Das Europäische Parlament

Artikel 189

Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.

Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 700 nicht überschreiten.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 189 Absatz 2 folgende Fassung:
"Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 732 nicht überschreiten."

Durch den Art. 25 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurden zum Artikel 189 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 (20. Juli 2004) folgende abweichende Bestimmungen gefaßt:
"Art. 25. (1) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und von Artikel 107 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und in Bezug auf Artikel 190 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags wird die Zahl der Sitze für die neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt: Tschechische Republik 24
Estland 6
Zypern 6
Lettland 9
Litauen 13
Ungarn 24
Malta 5
Polen 54
Slowenien 7
Slowakei 14
(2) ...
"

Durch den Artikel 9 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Artikel 189 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 736 nicht überschreiten."

Durch den Art. 24 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 wurden zum Artikel 189 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zum Beginn der Wahlperiode 2009-2014 (Mitte Juli 2009) folgende abweichende Bestimmungen gefasst:
"Art. 24. (1) Abweichend von der Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 107 Absatz 2 des EAG-Vertrags wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments erhöht, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen, wobei die Anzahl der Sitze für diese Länder für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt wird:
Bulgarien 18
Rumänien 35.
(2) ...
(3) ...
"

Durch Artikel 2 (Das Europäische Parlament) Nr. 178 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 189 aufgehoben.

Artikel 190

(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.

(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.

(4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.

Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 190 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen."

Durch den Art. 25 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurden zum Artikel 190 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 (20. Juli 2004) folgende abweichende Bestimmungen gefaßt:
"Art. 25. (1) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und von Artikel 107 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und in Bezug auf Artikel 190 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags wird die Zahl der Sitze für die neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt: Tschechische Republik 24
Estland 6
Zypern 6
Lettland 9
Litauen 13
Ungarn 24
Malta 5
Polen 54
Slowenien 7
Slowakei 14
(2) Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags werden die Abgeordneten der Völker der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt.
"

Durch Artikel 11 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 190 Abs. 2 Unterabsatz 1 mit Wirkung des Beginns der Wahlperiode des Europäischen Parlaments 2004-2009 (20. Juli 2004) folgende Fassung:
"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 24
Tschechische Republik 24
Dänemark 14
Deutschland 99
Estland 6
Griechenland 24
Spanien 54
Frankreich 78
Irland 13
Italien 78
Zypern 6
Lettland 9
Litauen 13
Luxemburg 6
Ungarn 24
Malta 5
Niederlande 27
Österreich 18
Polen 54
Portugal 24
Slowenien 7
Slowakei 14
Finnland 14
Schweden 19
Vereinigtes Königreich 78
"

Durch den Art. 24 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 wurden zum Artikel 190 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zum Beginn der Wahlperiode 2009-2014 (14. Juli 2009) folgende abweichende Bestimmungen gefasst:
"Art. 24. (1) Abweichend von der Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 107 Absatz 2 des EAG-Vertrags wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments erhöht, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen, wobei die Anzahl der Sitze für diese Länder für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt wird:
Bulgarien 18
Rumänien 35.
(2) Vor dem 31. Dezember 2007 halten Bulgarien und Rumänien nach Maßgabe des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments jeweils allgemeine unmittelbare Wahlen ihrer Völker zum Europäischen Parlament ab, bei denen die in Absatz 1 festgelegte Anzahl von Abgeordneten gewählt wird.
(3) Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 1 des EAG-Vertrags werden, wenn Wahlen nach dem Tag des Beitritts abgehalten werden, die Abgeordneten der Völker Bulgariens und Rumäniens im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zu den in Absatz 2 genannten Wahlen von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt.
"

Durch Artikel 9 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Artikel 190 Abs. 2 Unterabsatz 1 mit Wirkung des Beginns der Wahlperiode des Europäischen Parlaments 2009-2014 (14. Juli 2009) folgende Fassung:
"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 22
Bulgarien 17
Tschechische Republik 22
Dänemark 13
Deutschland 99
Estland 6
Griechenland 22
Spanien 50
Frankreich 72
Irland 12
Italien 72
Zypern 6
Lettland 8
Litauen 12
Luxemburg 6
Ungarn 22
Malta 5
Niederlande 25
Österreich 17
Polen 50
Portugal 22
Rumänien 33
Slowenien 7
Slowakei 13
Finnland 13
Schweden 18
Vereinigtes Königreich 72.
"

Durch Artikel 2 (Das Europäische Parlament) Nr. 179 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 190 wie folgt geändert:
- die Abs. 1, 2 und 3 wurden gestrichen.
- im Abs. 4, der Abs. 1 wurde, wurden die Worte "arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen ... aus" ersetzt durch: "erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder".
- der bisherige Abs. 4 Unterabs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft."
- im Abs. 5, der Abs. 2 wurde, wurden die Worte "Das Europäische Parlament legt" die Worte "aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen" eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 190 zum Artikel 223.

Artikel 191

Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewußtsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde dem Artikel 191 folgender Absatz angefügt.
"Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest."

Durch Artikel 2 (Das Europäische Parlament) Nr. 180 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 191 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde gestrichen.
- in Abs. 2 wurden vor die Worte "die Regelungen für die politischen Parteien" die Worte "durch Verordnungen" eingefügt und nach den Worten "auf europäischer Ebene" wurden die Worte "nach Artikel 8a Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union" eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 191 zum Artikel 224 und der Hinweis auf den "Artikel 8a" EUV  wurde ersetzt durch: "Artikel 10" EUV.

Artikel 192

Das Europäische Parlament ist an dem Prozeß, der zur Annahme der Gemeinschaftsakte führt, in dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang durch die Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfahren der Artikel 251 und 252 sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von Stellungnahmen beteiligt.

Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.

Durch Artikel 2 (Das Europäische Parlament) Nr. 181 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 192 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde gestrichen.
- dem Abs. 2 wurde folgender Satz angefügt: "Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 192 zum Artikel 225.

Artikel 193

Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.

Mit der Vorlage seines Berichtes hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.

Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Durch Artikel 2 (Das Europäische Parlament) Nr. 182 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 193 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Institutionen" ersetzt durch: "Einrichtungen".
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament festgelegt, das aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Zustimmung des Rates und der Kommission beschließt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 193 zum Artikel 226.

Artikel 194

Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 194 zum Artikel 227.

Artikel 195

(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.

Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.

Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.

(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nrn. 6 und 7 sowie (Das Europäische Parlament) Nr. 183 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 195 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Unterabs. 1 wurden die Worte "Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist" ersetzt durch: "Ein vom Europäischen Parlament gewählter Europäischer Bürgerbeauftragter ist befugt"; außerdem wurden die Worte "Organe oder Institutionen" ersetzt durch: "Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen" und die Worte "und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse" wurden ersetzt durch: "in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse"; weiter wurde der folgende Satz angefügt: "Er untersucht diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht."
- im Abs. 1 Unterabs. 1 wurde das Wort "Gerichtshofs" ersetzt durch: "Gerichtshofs der Europäischen Union"
- im Abs. 2 Unterabs. 1 wurde das Wort "ernannt" ersetzt durch: "gewählt; außerdem erhielt der letzte Satz folgende Fassung: "Wiederwahl ist zulässig."
- im Abs. 3 wurden die Worte "von keiner Stelle Anweisungen anfordern" ersetzt durch: "von keiner Regierung, keinem Organ, keiner Einrichtung oder sonstigen Stelle Weisungen einholen"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 195 zum Artikel 228.

Artikel 196

Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.

Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 196 zum Artikel 229.

Artikel 197

Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen und müssen auf ihren Antrag im Namen der Kommission jederzeit gehört werden.

Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.

Der Rat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vom Europäischen Parlament jederzeit gehört.

Durch Artikel 2 (Das Europäische Parlament) Nr. 185 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 197 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde gestrichen.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Kommission kann an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"Der Europäische Rat und der Rat werden vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 197 zum Artikel 230.

Artikel 198

Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest.

Durch Artikel 2 (Das Europäische Parlament) Nr. 186 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 198 Abs. 1 das Wort "absoluten" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 198 zum Artikel 231.

Artikel 199

Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung veröffentlicht.

Durch Artikel 2 (Das Europäische Parlament) Nr. 187 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 199 Abs. 2 die Worte "nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung" ersetzt durch: "nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 199 zum Artikel 232.

Artikel 200

Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den jährlichen Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 200 zum Artikel 233.

Artikel 201

Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.

Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 214 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.

Durch Artikel 2 (Das Europäische Parlament) Nr. 188 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 201 Abs. 2 folgende Fassung:
"Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach Artikel 9d des Vertrags über die Europäische Union weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet hätte."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 201 zum Artikel 234 und der Hinweis auf den "Artikel 9d" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 17" EUV.

Durch Artikel 2 (Der Europäische Rat) Nr. 189 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 1a
Der Europäische Rat
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Abschnitt 1a zum Abschnitt 2.

Durch Artikel 2 (Der Europäische Rat) Nr. 189 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 201a

(1) Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.
Beschließt der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit, so gelten für ihn Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 205 Absatz 2 dieses Vertrags. An Abstimmungen im Europäischen Rat nehmen dessen Präsident und der Präsident der Kommission nicht teil.
Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Europäischen Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
(2) Der Präsident des Europäischen Parlaments kann vom Europäischen Rat gehört werden.
(3) Der Europäische Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.
(4) Der Europäische Rat wird vom Generalsekretariat des Rates unterstützt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 201a zum Artikel 235 und der Hinweis auf
- den "Artikel 9c" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 16" EUV.
- den "Artikel 205" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".

Durch Artikel 2 (Der Europäische Rat) Nr. 189 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 201b

Der Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit
a) einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" und des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" nach Artikel 9c Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union;
b) einen Beschluss nach Artikel 9c Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union zur Festlegung des Vorsitzes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates "Auswärtige Angelegenheiten"."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 201b zum Artikel 236 und die Hinweis auf den "Artikel 9c" EUV wurden ersetzt durch: "Artikel 16".

Abschnitt 2
Der Rat

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Abschnitt 2 zum Abschnitt 3.

Artikel 202

Zur Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe dieses Vertrags
- sorgt der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten;
- besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis;
- überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erläßt. Der Rat kann bestimmte Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in spezifischen Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben. Die obengenannten Modalitäten müssen den Grundsätzen und Regeln entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt hat.

Durch Artikel 2 (Der Rat) Nr. 190 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 202 aufgehoben.

Artikel 203

Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaates verbindlich zu handeln.

Der Vorsitz wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.

Durch Artikel 2 (Der Rat) Nr. 190 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 203 aufgehoben.

Artikel 204

Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 204 zum Artikel 237.

Artikel 205

(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Spanien 8
Griechenland 5
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10

Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von
-  zweiundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
-  zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.

(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

Durch den Artikel 26 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurde der Artikel 205 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 5
Tschechische Republik 5
Dänemark 3

Deutschland 10
Estland 3
Griechenland 4

Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Zypern 2
Lettland 3
Litauen 3
Luxemburg 2

Ungarn 5
Malta 2
Niederlande 5

Österreich 4
Polen 5
Portugal 5

Slowenien 3
Slowakei 3
Finnland 3

Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10.

Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindestzahl von
- 88 Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- 88 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen, in allen anderen Fällen.
"

Durch den Artikel 12 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurde der Artikel 205 mit Wirkung vom 1. November 2004 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 12
Tschechische Republik 24
Dänemark 7

Deutschland 29
Estland 4
Griechenland 12

Spanien 27
Frankreich 29
Irland 7
Italien 29
Zypern 4
Lettland 4
Litauen 7
Luxemburg 4

Ungarn 12
Malta 3
Niederlande 13

Österreich 10
Polen 27
Portugal 12

Slowenien 4
Slowakei 7
Finnland 7

Schweden 10
Vereinigtes Königreich 29.
In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.
In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen."
- folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentierten. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss zustande."

Durch den Artikel 10 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Artikel 205 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 12
Bulgarien 10
Tschechische Republik 12
Dänemark 7
Deutschland 29
Estland 4
Griechenland 12
Spanien 27
Frankreich 29
Irland 7
Italien 29
Zypern 4
Lettland 4
Litauen 7
Luxemburg 4
Ungarn 12
Malta 3
Niederlande 13
Österreich 10
Polen 27
Portugal 12
Rumänien 14
Slowenien 4
Slowakei 7
Finnland 7
Schweden 10
Vereinigtes Königreich 29.
In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.
In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.
".

Durch Artikel 2 (Der Rat) Nr. 191 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 205 wie folgt geändert:
- die Abs. 1 und 2 wurden durch die folgenden Absätze ersetzt:
"(1) Ist zu einem Beschluss des Rates die einfache Mehrheit erforderlich, so beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt ab dem 1. November 2014 abweichend von Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und vorbehaltlich der Vorschriften des Protokolls über die Übergangsbestimmungen als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72% der Mitglieder des Rates, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65% der Bevölkerung der Union ausmachen.
(3) In den Fällen, in denen in Anwendung der Verträge nicht alle Mitglieder des Rates stimmberechtigt sind, gilt ab dem 1. November 2014 vorbehaltlich der Vorschriften des Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die qualifizierte Mehrheit Folgendes:
a) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55% derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65% der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
b) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt abweichend von Buchstabe a als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72% derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65% der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
"
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.
- der bisherige Abs. 4 wurde gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 205 zum Artikel 238 und die Hinweise auf den "Artikel 9c" EUV wurden ersetzt durch: "Artikel 16".

Anstelle der neu eingefügten Abs. 2 und 3 des Artikels 205 kommen bis zum 1. November 2014 die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen zur Anwendung.

Artikel 206

Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 206 zum Artikel 239.

Artikel 207

(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.

(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.

Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.

(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Rat legt zur Anwendung des Artikels 255 Absatz 3 in seiner Geschäftsordnung die Bedingungen fest, unter denen die Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten des Rates erhält. Für die Zwecke dieses Absatzes bestimmt der Rat die Fälle, in denen davon auszugehen ist, daß er als Gesetzgeber tätig wird, damit in solchen Fällen umfassenderer Zugang zu den Dokumenten gewährt werden kann, gleichzeitig aber die Wirksamkeit des Beschlußfassungsverfahrens gewahrt bleibt. In jedem Fall werden, wenn der Rat als Gesetzgeber tätig wird, die Abstimmungsergebnisse sowie die Erklärungen zur Stimmabgabe und die Protokollerklärungen veröffentlicht.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 207 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats."

Durch Artikel 2 (Der Rat) Nr. 192 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 207 folgende Fassung:

"Artikel 207

(1) Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretär untersteht.
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 207 zum Artikel 240.

Artikel 208

Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 4 und (Der Rat) Nr. 193 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Artikel 208
- nach dem Wort "Rat" wurden die Worte ", der mit einfacher Mehrheit beschließt, " eingefügt.
- folgender Satz angefügt: "Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Rat die Gründe dafür mit."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 208 zum Artikel 241.

Artikel 209

Der Rat regelt nach Stellungnahme der Kommission die rechtliche Stellung der in diesem Vertrag vorgesehenen Ausschüsse.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 4 und (Der Rat) Nr. 194 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 209
-  nach dem Wort "Rat" wurden die Worte ", der mit einfacher Mehrheit beschließt, " eingefügt.
- das Wort "Stellungnahme" ersetzt durch. "Anhörung".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 209 zum Artikel 242.

Artikel 210

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 210 folgende Fassung:

"Artikel 210
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest."

Durch Artikel 2 (Der Rat) Nr. 195 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 210 folgende Fassung:

"Artikel 210

Der Rat setzt die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitglieder der Kommission, die Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie den Generalsekretär des Rates fest. Er setzt ebenfalls alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 210 zum Artikel 243.

Abschnitt 3
Die Kommission

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Abschnitt 3 zum Abschnitt 4.

Artikel 211

Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, erfüllt die Kommission folgende Aufgaben:
- für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen;
- Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für notwendig erachtet;
- nach Maßgabe dieses Vertrags in eigener Zuständigkeit Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates und des Europäischen Parlaments mitzuwirken;
- die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt.

Durch Artikel 2 (Die Kommission) Nr. 196 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 211 aufgehoben.

Durch Artikel 2 (Die Kommission) Nr. 196 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 211a

Gemäß Artikel 9d Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union werden die Kommissionsmitglieder in einem vom Europäischen Rat einstimmig festgelegten System der Rotation ausgewählt, das auf folgenden Grundsätzen beruht:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals mehr als eines voneinander abweichen.
b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede der aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 211a zum Artikel 244 und der Hinweis auf den "Artikel 9d" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 17".

Artikel 212

Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaften.

Durch Artikel 2 (Die Kommission) Nr. 197 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Wortlaut des Artikel 212 als Absatz 2 des Artikels 218 neu definiert und wurde deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 213

(1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.

Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.

Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 216 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.

in der durch das Amtsblatt der Europäischen Union 1997 und 2002 veröffentlichten konsolidierten Fassung heißt es im Art. 213 Abs. 2 "zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften".

Durch den Artikel 45 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurde ergänzend zum Artikel 213 bestimmt:
"(1) Jeder Staat, der der Union beitritt, ist berechtigt, einen seiner Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission zu stellen.
(2) Unbeschadet des Artikels 213 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Artikels 214 Absatz 1 Unterabsatz 1
a) wird ein Staatsangehöriger jedes neuen Mitgliedstaats mit Wirkung vom Tag des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Kommission ernannt. Die neuen Mitglieder der Kommission werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt;
b) endet die Amtszeit der gemäß Buchstabe a ernannten sowie der Mitglieder der Kommission, die mit Wirkung vom 23. Januar 2000 ernannt wurden, am 31. Oktober 2004.
c) nimmt eine neue Kommission, die sich aus einem Staatsangehörigen eines jeden Mitgliedstaats zusammensetzt, am 1. November 2004 ihre Arbeit auf; die Amtszeit dieser neuen Kommission endet am 31. Oktober 2009;
...
"
Damit war der Artikel 213 Abs. 1 für die Zeit bis zum 31. Oktober 2004 (Ende der Amtszeit der amtierenden Kommission) geändert.

Durch den Artikel 4 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union vom 26. Februar 2001 erhält der Artikel 213 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. November 2004  folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und bieten die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.
Der Kommission gehört ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaates an.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden."

Durch den Artikel 4 Abs. 3 und 4 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union vom 26. Februar 2001 wurde folgende Abweichung zum Artikel 213 Absatz 1 mit Wirkung vom 25. April 2005 bestimmt:
"(3) Der Rat legt nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union einstimmig folgendes fest:
- die Zahl der Mitglieder der Kommission;
- die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation; diese umfassen sämtliche Kriterien und Vorschriften, die für die automatische Festlegung der Zusammensetzung der aufeinander folgenden Kollegien auf der Grundlage folgender Grundsätze erforderlich sind:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
b) vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, daß das demographische und geographische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommen.
(4) Bis Absatz 2 Anwendung findet, hat jeder Staat, der der Union beitritt, zum Zeitpunkt seines Beitritts Anspruch auf einen Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission."

Durch den Artikel 4 Abs. 2 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union vom 26. Februar 2001 erhält der Artikel 213 Absatz 1 mit Wirkung vom Beginn des regulären Amtsantritts der am 1. November 2009 ins Amt kommenden Kommission folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt unter der Zahl der Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt, deren Einzelheiten vom Rat einstimmig festgelegt werden.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird vom Rat einstimmig festgesetzt."

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 4 und (Die Kommission) Nr. 198 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 213 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde gestrichen;
- der Abs. 2, dessen Nummerierung entfiel, wurden die beiden ersten Unterabsätze wie folgt zusammengefasst:
"Die Mitglieder der Kommission haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Die Mitgliedstaaten achten ihre Unabhängigkeit und versuchen nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen."
- im letzten Absatz  Satz 3 wurden nach dem Wort "Rat" die Worte ", der mit einfacher Mehrheit beschließt, " eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 213 zum Artikel 245 und der Hinweis auf den "Artikel 216" wurde ersetzt durch: "Artikel 247".

Artikel 214

(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 201, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.

Wiederernennung ist zulässig.

(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.

Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 214 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt."

Durch Artikel 2 (Die Kommission) Nr. 199 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 214 aufgehoben.

Artikel 215

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.

Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung.

Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 215 folgende Fassung:

"Artikel 215
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder verstorbene Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung.
Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt."

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 8 und (Die Kommission) Nr. 200 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 215 wie folgt geändert:
- Abs. 2 wurde durch die folgenden zwei Absätze ersetzt:
"Für ein zurückgetretenes, seines Amtes enthobenes oder verstorbenes Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom Rat mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach den Anforderungen des Artikels 9d Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union ein neues Mitglied derselben Staatsangehörigkeit ernannt.
Der Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission einstimmig beschließen, dass ein ausscheidendes Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit nicht ersetzt werden muss, insbesondere wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt."
- im bisherigen Absatz 3 wurde der Verweis auf "Artikel 214 Absatz 2" ersetzt durch: "Artikel 9d Absatz 7 Unterabsatz 1".
- folgender Absatz wurde nach dem neuen Absatz 4 angefügt:
"Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik wird für die verbleibende Amtszeit nach Artikel 9e Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union ein Nachfolger ernannt."
- der letzte Absatz erhielt folgende Fassung:
"Bei Rücktritt aller Mitglieder der Kommission bleiben diese bis zur Neubesetzung ihres Sitzes nach Artikel 9d des Vertrags über die Europäische Union für die verbleibende Amtszeit im Amt und führen die laufenden Geschäfte weiter."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 215 zum Artikel 246 und der Hinweis auf
- den "Artikel 9d" EUV wurde (3x) ersetzt durch: "Artikel 17".
- den "Artikel 9e" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 18".

Artikel 216

Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 4 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 216 nach dem Wort "Rates" die Worte ", der mit einfacher Mehrheit beschließt, " eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 216 zum Artikel 247.

Artikel 217

Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 217 folgende Fassung:

"Artikel 217
(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre interne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln kohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kollegialität beruht.
(2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.
(3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsident unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsidenten.
(4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium dazu auffordert."

Durch Artikel 2 (Die Kommission) Nr. 201 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 217 wie folgt geändert:
- die Absätze 1, 3 und 4 wurden gestrichen.
- die Absatznummerierung des Abs. 2 wird gestrichen und dessen Satz 1 erhielt folgende Fassung: "Die Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels 9e Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union von ihrem Präsidenten nach Artikel 9d Absatz 6 des genannten Vertrags gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 217 zum Artikel 248 und der Hinweis auf
- den "Artikel 9e" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 18".
- den "Artikel 9d" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 17".

Artikel 218

(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.

(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.

Durch Artikel 2 (Die Kommission) Nrn. 197 und 202 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 218 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde gestrichen und der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 1; in diesem werden die Worte "nach Maßgabe dieses Vertrags" gestrichen.
- der Wortlaut des bisherigen Artikels 212 wurde als Absatz 2 dem Artikel 218 angefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 218 zum Artikel 249.

Artikel 219

Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus.

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 213 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.

Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde der Artikel 219 Absatz 1 gestrichen.

Durch Artikel 2 (Die Kommission) Nr. 203 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 219 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "der in Artikel 213 bestimmten Anzahl" gestrichen.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung geregelt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 219 zum Artikel 250.

Abschnitt 4
Der Gerichtshof

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 204 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt die Überschrift des Abschnitts 4 folgende Fassung:

"Abschnitt 4
Der Gerichtshof der Europäischen Union
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Abschnitt 4 zum Abschnitt 5.

Artikel 220

Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 220 folgende Fassung:

"Artikel 220
Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.
Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 225 a gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben."

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 205 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 220 aufgehoben.

Artikel 221

Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern.

Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.

Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt.

Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2 vornehmen.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 221 folgende Fassung:

"Artikel 221
Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.
Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen."

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 206 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 221 Abs. 1 gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 221 zum Artikel 251.

Artikel 222

Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten unterstützt. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 6. Oktober 2000 wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt.

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 220 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.

Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 223 Absatz 3 vornehmen.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 222 folgende Fassung:

"Artikel 222
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 222 zum Artikel 252.

Artikel 223

Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je acht und sieben Richter.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 223 folgende Fassung:

"Artikel 223
Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet."

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 207 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt im Artikel 223 Abs. 1 der letzte Satzteil folgende Fassung: "; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 224a vorgesehenen Ausschusses auf sechs Jahre ernannt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 223 zum Artikel 253 und der Hinweis auf den "Artikel 224a" wurde ersetzt durch: "Artikel 255".

Artikel 224

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 224 folgende Fassung:

"Artikel 224
Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.
Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung."

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 208 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 224 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 1 wurde gestrichen;
- im Abs. 1 Satz 2 wurde nach den Worten "Die Zahl der Richter" die Worte "des Gerichts" eingefügt.
- Abs. 2 Satz 2 erhielt folgende Fassung: "Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 224a vorgesehenen Ausschusses für sechs Jahre ernannt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 224 zum Artikel 254 und der Hinweis auf den "Artikel 224a" wurde ersetzt durch: "Artikel 255".

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 209 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 224a
Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 223 und 224 eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben.
Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird. Der Rat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Vorschriften für die Arbeitsweise und einen Beschluss zur Ernennung der Mitglieder dieses Ausschusses. Er beschließt auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 224a zum Artikel 255 und der Hinweis auf die "Artikel 223 und 224" wurde ersetzt durch: "Artikel 253 und 254".

Artikel 225

(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zuständig.

(2) Auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofes notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes auf das Gericht erster Instanz Anwendung.

(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 225 folgende Fassung:

"Artikel 225
(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
(2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Artikel 225 a gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.
Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.
(3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zuständig.
Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.
Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidungen können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird."

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 210 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 225 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 wurden die Worte "die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen" ersetzt durch: "die einem nach Artikel 225a gebildeten Fachgericht übertragen werden, und der Klagen".
- im Abs. 2 Unterabs. 1 wurden die Worte "nach Artikel 225a gebildeten" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 225 zum Artikel 256 und der Hinweis auf
- die "Artikel 230, 232, 235, 236 und 238" wurde ersetzt durch: "Artikel 263, 265, 268, 270 und 272".
- den "Artikel 234" wurde ersetzt durch: "Artikel 267".

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde nach dem Artikel 225 folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 225a
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden.
In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.
Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.
Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.
Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen Kammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern Anwendung."

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 und (Der Gerichtshof) Nr. 211 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 225a wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dem Gericht beigeordnete Fachgerichte bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen durch Verordnungen entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission."
- im Abs. 2 wurden die Worte "In dem Beschluss" ersetzt durch: "In der Verordnung"; außerdem wurden die Worte "dieser Kammer und der ihr" ersetzt durch: "dieses Gericht und der ihm".
- im Abs. 3 wurden die Worte "der Beschluss über die Bildung der Kammer" ersetzt durch "die Verordnung über die Bildung des Fachgerichts".
- im Abs. 6 wurden die Worte "der Beschluss" ersetzt durch: "die Verordnung"; außerdem wurde dem Absatz folgender Satz angefügt: "Titel I und Artikel 64 der Satzung gelten auf jeden Fall für die Fachgerichte."; außerdem wurde das Wort "Gerichtshof" bzw. "Gerichtshofs" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union" bzw. "Gerichtshofs der Europäischen Union"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 225a zum Artikel 257.

Artikel 226

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 226 Abs. 2 das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 226 zum Artikel 258.

Artikel 227

Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat.

Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muß er die Kommission damit befassen.

Die Kommission erläßt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.

Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 227 Abs. 1 das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 227 zum Artikel 259.

Artikel 228

(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.

(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofes nicht nachgekommen ist.

Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.

Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.

Dieses Verfahren läßt den Artikel 227 unberührt.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 und (Der Gerichtshof) Nr. 212 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 228 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Stellt der Gerichtshof" ersetzt durch: "Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union".
- im Abs. 2 wurden die Unterabsätze 1 und 2 durch folgenden Unterabsatz ersetzt:
"(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof der der Europäischen Union aufrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaate zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält."
- folgender Absatz wurde angefügt:
(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage nach Artikel 226, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalgeldes oder eines Zwangsgeldes bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 228 zum Artikel 260 und der Hinweis auf
- den "Artikel 227" wurde ersetzt durch: "Artikel 259".
- den "Artikel 226" wurde ersetzt durch: "Artikel 258".

Artikel 229

Aufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfaßt.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 229 das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 229 zum Artikel 261.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde nach dem Artikel 225 folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 229a
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu entscheiden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen."

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 und (Der Gerichtshof) Nr. 213 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 229a wie folgt geändert:
- die Worte "auf Vorschlag der Kommission" ersetzt durch: "gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren"; außerdem wurden die Worte "gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz" wurden durch die Worte "europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum ersetzt.
- das Wort "Gerichtshof" wurde ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union."
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung: "Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 229a zum Artikel 262.

Artikel 230

Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.

Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt.

Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, des Rechnungshofes und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.

Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielten die Absätze 2 und 3 des Artikels 230 folgende Fassung:
"Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen."

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 und (Der Gerichtshof) Nr. 214 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 230 wie folgt geändert:
- in den Abs. 1, 2 und 3 wurde jeweils das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".
- im Abs. 1 wurden die Worte "gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates" ersetzt durch: "Gesetzgebungsakte"; nach den Worten "des Europäischen Parlaments" wurden die Worte "und des Europäischen Rates" eingefügt; dann wurde am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt: "Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten."
- im Abs. 3 wurden die Worte "des Rechnungshofs und der EZB" ersetzt durch "des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, "
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben."
- nach dem Abs. 4 wurde folgender Absatz eingefügt:
"In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 230 zum Artikel 263.

Artikel 231

Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig.

Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 und (Der Gerichtshof) Nr. 215 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 231 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".
- im Abs. 2 wurde das Wort "Verordnung" ersetzt durch: "Handlung".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 231 zum Artikel 264.

Artikel 232

Unterläßt es das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.

Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.

Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.

Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen, die von der EZB in ihrem Zuständigkeitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nrn. 6 und 7 und (Der Gerichtshof) Nr. 216 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 232 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".
- im Abs. 1 wurden die Worte "das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission" ersetzt durch: "das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank"; außerdem wurde dem Absatz folgender Satz angefügt: "Dieser Artikel gilt entsprechend für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die es unterlassen, tätig zu werden."
- im Abs. 2 wurde das Wort "Organ" ersetzt durch: "Organ, Einrichtung oder sonstige Stelle".
- im Abs. 3 wurden nach den Worten "ein Organ" die Worte "oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle" eingefügt.
- der Abs. 4 wurde gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 232 zum Artikel 265.

Artikel 233

Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 288 Absatz 2 ergeben.

Dieser Artikel gilt auch für die EZB.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nrn. 6 und 7 und (Der Gerichtshof) Nr. 217 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 232 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen."
- der Abs. 3 wurde gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 233 zum Artikel 266 und der Hinweis auf den "Artikel 288" wurde ersetzt durch: "Artikel 340".

Artikel 234

Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nrn. 6 und 7 und (Der Gerichtshof) Nr. 218 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 234 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".
- im Abs. 1 Buchst. b wurden die Worte "Organe" ersetzt durch: "Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen" und die Worte "und der EZB" wurden gestrichen.
- der Abs. 1 Buchst. c wurde gestrichen.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 234 zum Artikel 267.

Artikel 235

Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 288 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 und (Der Gerichtshof) Nr. 219 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 235 wie folgt geändert:
- das Wort "Gerichtshof" wurde ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".
- der Verweis auf "Artikel 288 Absatz 2" wurde ersetzt durch: "Artikel 288 Absätze 2 und 3".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 235 zum Artikel 268 und der Hinweis auf den "Artikel 288" wurde ersetzt durch: "Artikel 340".

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 220 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 235a

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates nur auf Antrag des von einer Feststellung des Europäischen Rates oder des Rates betroffenen Mitgliedstaats und lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zuständig.
Der Antrag muss binnen eines Monats nach der jeweiligen Feststellung gestellt werden. Der Gerichtshof entscheidet binnen eines Monats nach Antragstellung."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 235a zum Artikel 269.

Artikel 236

Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 und (Der Gerichtshof) Nr. 221 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 236 wie folgt geändert:
- das Wort "Gerichtshof" wurde ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".
- der Satzteil "die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben" ersetzt durch: "die im Statut der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 236 zum Artikel 270.

Artikel 237

Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig in Streitsachen über
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 226 übertragenen Befugnisse;
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 230 Klage erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels 230 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten werden;
d) die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenüber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 226 gegenüber den Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, daß eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 und (Der Gerichtshof) Nr. 222 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 237 wie folgt geändert:
- im Einleitungssatz und im Buchstaben d (erste Erwähnung) wurde das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".
- im Buchstaben d wurden am Anfang von Satz 2 nach den Worten "Der Rat" die Worte "der Gouverneure" eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 237 zum Artikel 271 und der Hinweis auf
- den "Artikel 226" wurde (2x) ersetzt durch: "Artikel 258".
- den "Artikel 230" wurde ersetzt durch: "Artikel 263".

Artikel 238

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 238 das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 238 zum Artikel 272.

Artikel 239

Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 239 zum Artikel 273.

Artikel 240

Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 240 das Wort "Gerichtshofes" ersetzt durch: "Gerichtshofes der Europäischen Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 240 zum Artikel 274.

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 223 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 240a

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zuständig für die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.
Der Gerichtshof ist jedoch zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel 25b des Vertrags über die Europäische Union und für die unter den Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen hat."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 240a zum Artikel 275 und der Hinweis auf
- den "Artikel 25b" EUV" wurde ersetzt durch: "Artikel 40" EUV.
- den "Artikel 230" wurde ersetzt durch: "Artikel 263".

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 223 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 240b

Bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 240b zum Artikel 276 und der Hinweis auf den "Dritten Teil Titel IV" wurde ersetzt durch: "Dritten Teil Titel V".

Artikel 241

Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der EZB ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 224 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 241 folgende Fassung:

"Artikel 241

Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 6 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 241 zum Artikel 277 und die Hinweise auf  den "Artikel 230" wurden ersetzt durch: "Artikel 263".

Artikel 242

Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 242 Satz 1 das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 242 zum Artikel 278.

Artikel 243

Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 243 das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 243 zum Artikel 279.

Artikel 244

Die Urteile des Gerichtshofes sind gemäß Artikel 256 vollstreckbar.

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 244 das Wort "Gerichtshof" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 244 zum Artikel 280 und der Hinweis auf den "Artikel 256" wurde ersetzt durch: "Artikel 299".

Artikel 245

Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.

Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen des Titels III der Satzung ändern.

Der Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 245 folgende Fassung:

"Artikel 245
Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern."

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 226 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 245 Abs. 2 folgende Fassung:
"Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 ändern. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 245 zum Artikel 281.

Durch (Der Gerichtshof) Nr. 227 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 4a
Die Europäische Zentralbank
"

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Abschnitt 4a zum Abschnitt 6.

Durch Artikel 2 (Der Gerichtshof) Nr. 227 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 245a
(1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union.
(2) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstützen es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen.
(3) Die Europäische Zentralbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.
(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln 105 bis 111a und Artikel 115c und nach Maßgabe der Satzung des ESZB und der EZB. Nach diesen Artikeln behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.
(5) Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 245a zum Artikel 282 und der Hinweis auf
- die "Artikel 105 bis 111a" wurde ersetzt durch: "Artikel 127 bis 133".
- den "Artikel 115c" wurde ersetzt durch: "Artikel 138".

Durch Artikel 2 (Institutionelle Bestimmungen (WWU)) Nr. 98 und (Der Gerichtshof) Nr. 228 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 112 als Artikel 245b eingefügt und wie folgt geändert:
- am Ende des Abs. 1 wurden nach den Worten "der nationalen Zentralbanken" die Worte "der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist" angefügt.
- im Abs. 2 wurde die Untergliederung in die Buchstaben a und b aufgehoben; der bisherige Buchstabe a wurde Unterabsatz 1 und die drei bisherigen Unterabsätze des bisherigen Buchstabens b wurden die Unterabsätze 2, 3 und 4; außerdem wurden im Unterabs. 2 die Worte "von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs" ersetzt durch: "vom Europäischen Rat", auch wurde das Wort "einvernehmlich" ersetzt durch die Worte "mit qualifizierter Mehrheit".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 245b zum Artikel 283.

Durch Artikel 2 (Institutionelle Bestimmungen (WWU)) Nr. 98 und (Der Gerichtshof) Nr. 229 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 113 als Artikel 245c eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 245c zum Artikel 284.

Abschnitt 5
Der Rechnungshof

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Abschnitt 5 zum Abschnitt 7.

Artikel 246

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.

Durch Artikel 2 (Der Rechnungshof) Nr. 230 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 246 wie folgt geändert:
- nach dem Wort "Rechnungsprüfung" wurden die Worte "der Union" eingefügt.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 246 zum Artikel 285.

Artikel 247

(1) Der Rechnungshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.

Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.

(5) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 7.

Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.

(7) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

(9) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofes.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde der Artikel 247 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat."
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig."

Durch Artikel 2 (Horizontale Veränderungen) Nr. 7 und (Der Rechnungshof) Nr. 231 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 247 wie folgt geändert:
- Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 wurde gestrichen und die bisherigen Abs. 2 bis 9 wurden zu Abs. 1 bis 8.
- im Abs. 2, der Abs. 1 wurde, wurde das Wort "Ländern" ersetzt durch: "Staaten".
- im Abs. 4, der Abs. 3 wurde, wurde im Satz 1 das Wort "Sie" ersetzt durch: "Die Mitglieder des Rechnungshofs".
- im Abs. 8, der Abs. 7 wurde, wurden die Worte "mit derselben Mehrheit" gestrichen.
- im Abs. 9, der Abs. 8 wurde, wurde das Wort "Gerichtshofes" ersetzt durch: "Gerichtshofes der Europäischen Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 247 zum Artikel 286.

Artikel 248

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.

Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.

Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.

Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen und juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.

Die anderen Organe der Gemeinschaft, die Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf dessen Antrag die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen.

Die Rechte des Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann das Recht auf Zugang zu den Informationen, die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht besteht.

(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes veröffentlicht.

Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.

Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde der Artikel 248 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft ergänzt werden."
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern bilden.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt."

Durch Artikel 2 (Der Rechnungshof) Nr. 232 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 248 das Wort "Einrichtung" ersetzt durch: "Einrichtung oder sinstige Stelle" und das Wort "Einrichtungen" wurde ersetzt durch: "Einrichtungen oder sonstige Stellen".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 248 zum Artikel 287.

KAPITEL 2
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ORGANE

Durch Artikel 2 (Die Rechtsakte der Union) Nr. 233 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Überschrift zu Kapitel 2 wie folgt neu gefasst:

"Kapitel 2
Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
"

Durch Artikel 2 (Die Rechtsakte der Union) Nr. 233 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 1
Die Rechtsakte der Union
"

Artikel 249

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Durch Artikel 2 (Die Rechtsakte der Union) Nr. 235 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 249 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sie sind an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 249 zum Artikel 288.

Durch Artikel 2 (Die Rechtsakte der Union) Nr. 236 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 249a
(1) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission. Dieses Verfahren ist in Artikel 251 festgelegt.
(2) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments.
(3) Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.
(4) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investitionsbank erlassen werden."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 249a zum Artikel 289 und der Hinweis auf den "Artikel 251" wurde ersetzt durch: "Artikel 294".

Durch Artikel 2 (Die Rechtsakte der Union) Nr. 236 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 249b
(1) In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.
In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen.
(2) Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Das Europäische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
b) Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt.
Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(3) In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das Wort "delegiert" eingefügt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 249b zum Artikel 290.

Durch Artikel 2 (Die Rechtsakte der Union) Nr. 236 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 249c
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 11 und 13 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(4) In den Titel der Durchführungsakte wird der Wortteil "Durchführungs-" eingefügt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 249c zum Artikel 291 und der Hinweis auf die "Artikel 11 und 13" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 24 und 26" EUV.

Durch Artikel 2 (Die Rechtsakte der Union) Nr. 236 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 249d
Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 249d zum Artikel 292.

Durch Artikel 2 (Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften) Nr. 237 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
"

Artikel 250

(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 251 Absätze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.

(2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.

Durch Artikel 2 (Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften) Nr. 238 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 250 Abs. 1 folgende Fassung:
" (1) Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesen Vorschlag nur einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 251 Absätze 10 und 13, nach Artikel 268, Artikel 270a, Artikel 272 und nach Artikel 273 Absatz 2."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 250 zum Artikel 293 und der Hinweis auf
- den "Artikel 251" wurde ersetzt durch: "Artikel 294".
- den "Artikel 268" wurde ersetzt durch: "Artikel 310".
- den "Artikel 270a" wurde ersetzt durch: "Artikel 312".
- den "Artikel 272" wurde ersetzt durch: "Artikel 314".

Artikel 251

(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.

Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
- Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltenen Abänderungen, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen;
- schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen;
- anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.

Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluß gefaßt, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen;
b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.

(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so abgeänderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuß ein.

(4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuß befaßt sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.

(5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen.

(6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert.

Durch Artikel 2 (Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften) Nr. 239 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 251 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "auf diesen Artikel" ersetzt durch: "auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren".
- Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 sowie die Absätze 3 bis 7 wurden durch folgende Absätze ersetzt:
"Erste Lesung
(3) Das Europäische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Rat.
(4) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen.
(5) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihm dem Europäischen Parlament.
(6) Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in vollem Umfang über ihren Standpunkt.
Zweite Lesung
(7) Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
a) den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt oder sich nicht geäußert, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen;
b) den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;
c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem Standpunkt des Rates in erster Lesung vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Änderungen ab.
(8) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit
a) alle diese Änderungen gebilligt, so gilt der betreffende Rechtsakt als erlassen;
b) nicht alle Abänderungen gebilligt, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein.
(9) Über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat einstimmig.
Vermittlung
(10) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage der Standpunkt des Europäischen Parlaments und des Rates in zweiter Lesung zu erzielen.
(11) Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.
(12) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
Dritte Lesung
(13) Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb dieser Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.
(14) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten beziehungsweise sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat beziehungsweise zwei Wochen verlängert.
Besondere Bestimmungen
(15) Wird in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung.
In diesen Fällen übermitteln das Europäische Parlament und der Rat der Kommission den Entwurf des Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in erster und zweiter Lesung. Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission während des gesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten, die die Kommission auch von sich aus abgeben kann. Sie kann auch nach Maßgabe des Absatzes 11 an dem Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich hält."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 251 zum Artikel 294.

Artikel 252

Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:
a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest.
b) Der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt der Kommission.
Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der Übermittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, so erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt.
c) Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet.
Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschließen.
d) Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.
Die Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem von ihr überprüften Vorschlag die von ihr nicht übernommenen Abänderungen des Europäischen Parlaments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abänderungen einstimmig annehmen.
e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission überprüften Vorschlag.
Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vorschlag nur einstimmig ändern.
f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen muß der Rat binnen drei Monaten beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen.
g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens einen Monat verlängert werden.

Durch Artikel 2 (Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften) Nr. 240 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 252 aufgehoben.

Durch Artikel 2 (Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften) Nr. 240 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel  eingefügt:

"Artikel 252a

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 252a zum Artikel 295.

Artikel 253

Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.

Durch Artikel 2 (Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften) Nr. 241 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 253 folgende Fassung:

"Artikel 253

Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 253 zum Artikel 296.

Artikel 254

(1) Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurden im Artikel 254 Absatz 1 und 2 jeweils die Worte "Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt durch: "Amtsblatt der Europäischen Union".

Durch Artikel 2 (Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften) Nr. 242 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 254 folgende Fassung:

"Artikel 254

(1) Gesetzgebungsakte, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet.
Gesetzgebungsakte, die gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.
Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch die festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.
Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die anderen Richtlinien sowie die Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 254 zum Artikel 297.

Durch Artikel 2 (Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften) Nr. 243 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel  eingefügt:

"Artikel 254a

(1) Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.
(2) Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 283 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 254a zum Artikel 298 und der Hinweis auf den "Artikel 283" wurde ersetzt durch: "Artikel 336".

Artikel 255

(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind.

(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt.

(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.

Durch Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) Nr. 28 und (Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften) Nr. 244 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 255 an anderer Stelle und in geänderter Fassung als Artikel 16a eingefügt und deshalb an dieser Stelle aufgehoben.

Artikel 256

Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 7 und (Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften) Nr. 245 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 256 Abs. 2 die Worte "Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission" ersetzt durch: "Die Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank"; außerdem wurde im Abs. 2 und im Abs. 4 jeweils das Wort "Gerichtshof" bzw. "Gerichtshofes" ersetzt durch: "Gerichtshof der Europäischen Union" bzw. "Gerichtshofes der Europäischen Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 256 zum Artikel 299.

KAPITEL 3
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Durch Artikel 2 (Die beratenden Einrichtungen der Union) Nr. 246 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt das Kapitel 3 folgende Überschrift:

"Kapitel 3
Die beratenden Einrichtungen der Union
"

Durch Artikel 2 (Die beratenden Einrichtungen der Union) Nr. 246 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel  eingefügt:

"Artikel 256a

(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.
(3) Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
(4) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art der Zusammensetzung dieser Ausschüsse werden in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 256a zum Artikel 300.

Durch Artikel 2 (Die beratenden Einrichtungen der Union) Nr. 246 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die bisherige Überschrift des Kapitels 3 zur Überschrift zum Abschnitt 1 des Kapitels 3, die wie folgt lautet:

"Abschnitt 1
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
"

Artikel 257

Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe errichtet.

Der Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe und der Allgemeinheit.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 257 folgende Fassung:

"Artikel 257
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher  und des Allgemeininteresses."

Durch Artikel 2 (Der Wirtschafts- und Sozialausschuss) Nr. 247 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 257 aufgehoben.

Artikel 258

Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.

Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 258 folgende Fassung:

"Artikel 258
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest."

Durch den Artikel 14 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 258 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 folgende Fassung:
"Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 9

Deutschland 24
Estland 7
Griechenland 12

Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Zypern 6
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 6

Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12

Österreich 12
Polen 21
Portugal 12

Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9

Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.
"

Durch den Artikel 12 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Artikel 258 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Bulgarien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Estland 7
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Zypern 6
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 6
Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12
Österreich 12
Polen 21
Portugal 12
Rumänien 15
Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.
"

Durch Artikel 2 (Der Wirtschafts- und Sozialausschuss) Nr. 248 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 258 die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt:
"Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 258 zum Artikel 301.

Artikel 259

(1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandidaten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen sind.

Die Zusammensetzung des Ausschusses muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern.

(2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der Gemeinschaft interessiert sind.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 259 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig."

Durch Artikel 2 (Der Wirtschafts- und Sozialausschuss) Nr. 249 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 259 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung: "Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre ernannt."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Rat beschließt nach Anhörung der Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesellschaft einholen, die von der Tätigkeit der Union betroffen sind."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 259 zum Artikel 302.

Artikel 260

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.

Durch Artikel 2 (Der Wirtschafts- und Sozialausschuss) Nr. 250 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 260 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "zwei Jahre" ersetzt durch: "zweieinhalb Jahre"
- im Abs. 3 wurden vor den Worten "des Rates" die Worte "des Europäischen Parlaments, " eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 260 zum Artikel 303.

Artikel 261

Der Ausschuß umfaßt fachliche Gruppen für die Hauptsachgebiete dieses Vertrags.

Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses tätig. Sie können nicht unabhängig vom Ausschuß gehört werden.

Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse eingesetzt werden; diese haben über bestimmte Fragen oder auf bestimmten Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuß auszuarbeiten.

Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die Zuständigkeit der fachlichen Gruppen und Unterausschüsse.

Durch Artikel 2 (Der Wirtschafts- und Sozialausschuss) Nr. 247 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 261 aufgehoben.

Artikel 262

Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet.

Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.

Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.

Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört werden.

Durch Artikel 2 (Der Wirtschafts- und Sozialausschuss) Nr. 251 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 261 wie folgt geändert:
- in den Abs. 1, 2 und 3 wurde jeweils vor der Bezugnahme auf den Rat eine Bezugnahme auf das Europäische Parlament eingefügt.
- im Abs. 1 wurden die Worte "muss .... gehört werden" ersetzt durch: "wird .... gehört".
- im Abs. 3 wurden die Worte "und der zuständigen fachlichen Gruppe" gestrichen.
- der Abs. 4 wurde gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 262 zum Artikel 304.

KAPITEL 4
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Durch Artikel 2 (Die beratenden Einrichtungen der Union) Nr. 246 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die bisherige Überschrift des Kapitels 4 zur Überschrift zum Abschnitt 2 des Kapitels 3, die wie folgt lautet:

"Abschnitt 2
Der Ausschuss der Regionen
"

Artikel 263

Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend "Ausschuß der Regionen" genannt, errichtet.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.

Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 263 folgende Fassung:

"Artikel 263
Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend "Ausschuss der Regionen" genannt, errichtet, der sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24.

Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus."

Durch den Artikel 15 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 263 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 folgende Fassung:
"Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 9

Deutschland 24
Estland 7
Griechenland 12

Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Zypern 6
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 6

Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12

Österreich 12
Polen 21
Portugal 12

Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9

Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.
"

Durch den Artikel 13 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Artikel 263 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Bulgarien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Estland 7
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Zypern 6
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 6
Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12
Österreich 12
Polen 21
Portugal 12
Rumänien 15
Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.
"

Durch Artikel 2 (Der Ausschuss der Regionen) Nr. 252 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 263 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde gestrichen.
- der Abs. 3, der Abs. 2 wurde, erhielt folgende Fassung:
"Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses."
- im Abs. 4, der Abs. 3 wurde, wurden im Satz 1 die Worte "auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten" gestrichen; außerdem wurde das Wort "vier" ersetzt durch: "fünf" und im Satz 4 wurde der Hinweise auf "Unterabsatz 1" ersetzt durch: "Artikel 256a Absatz 3".
- der letzte Absatz wurde gestrichen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 263 zum Artikel 305 und der Hinweis auf den "Artikel 256a" wurde ersetzt durch: "Artikel 300".

Artikel 264

Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.

Durch Artikel 2 (Der Ausschuss der Regionen) Nr. 253 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 264 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "zwei Jahre" ersetzt durch: "zweieinhalb Jahre"
- im Abs. 3 wurden vor den Worten "des Rates" die Worte "des Europäischen Parlaments, " eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 264 zum Artikel 306.

Artikel 265

Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen.

Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.

Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß nach Artikel 262 gehört, so wird der Ausschuß der Regionen vom Rat oder von der Kommission über dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuß der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, daß spezifische regionale Interessen berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.

Der Ausschuß der Regionen kann vom Europäischen Parlament gehört werden.

Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.

Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.

Durch Artikel 2 (Der Ausschuss der Regionen) Nr. 254 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 265 wie folgt geändert:
- in den Abs. 1, 2 und 3 wurde jeweils vor der Bezugnahme auf den Rat eine Bezugnahme auf das Europäische Parlament eingefügt.
- im Abs. 1 wurde as Wort "beiden" gestrichen.
- der Abs. 4 wurde gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 265 zum Artikel 307 und der Hinweis auf den "Artikel 262" wurde ersetzt durch: "Artikel 304".

KAPITEL 5
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

Durch Artikel 2 (Die beratenden Einrichtungen der Union) Nr. 246 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das bisherige Kapitel 5 zum KAPITEL 4.

Artikel 266

Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.

Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.

Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 266 folgende Fassung:

"Artikel 266
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf  Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Artikel 4, 11 und 12 und Artikel 18 Absatz 5 der Satzung der Bank einstimmig ändern."

Durch Artikel 2 (Die Europäische Investitionsbank) Nr. 255 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 266 wie folgt geändert:
- im Abs. 3 wurden die Worte "auf Antrag der Kommission" ersetzt durch: "auf Vorschlag der Kommission"
- im Abs. 3 wurden die Worte "die Artikel 4, 11 und 12 und Artikel 18 Absatz 5 der Satzung der Bank" ersetzt durch: "die Satzung der Bank".
- im Abs. 3 wurden nach dem Wort "einstimmig" die Worte "gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren" eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 266 zum Artikel 308.

Artikel 267

Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können.

In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft.

Durch Artikel 2 (Die Europäische Investitionsbank) Nr. 256 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 267 Buchstaben b die Worte "aus der schrittweisen Errichtung" ersetzt durch: "aus der Errichtung oder dem Funktionieren".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 267 zum Artikel 309.

TITEL II
Finanzvorschriften

Artikel 268

Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union gehen zu Lasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchführung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben können unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden.

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Durch Artikel 2 (Finanzvorschriften) Nr. 257 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 268 wie folgt geändert:
- die bisherigen drei Absätze wurden als Absatz 1 nummeriert und in Unterabsatz 1 wurden die Worte "einschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds" gestrichen.
- der bisherige Abs. 2, der Abs. 1 Unterabsatz 2 wurde, erhielt folgende Fassung:
"Der jährliche Haushaltsplan der Union wird vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Maßgabe des Artikels 272 aufgestellt."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(2) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend der Verordnung nach Artikel 279 bewilligt.
(3) Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts der Union voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der entsprechenden Ausgabe entsprechend der Verordnung nach Artikel 279 eine Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen vorsieht.
(4) Um die Haushaltsdisziplin sicherzustellen, erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass die mit diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union und unter Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 270a finanziert werden können.
(5) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden.
(6) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen nach Artikel 280 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 268 zum Artikel 310 und der Hinweis auf
- den "Artikel 272" wurde ersetzt durch: "Artikel 314".
- den "Artikel 279" wurde (2x) ersetzt durch: "Artikel 322".
- den "Artikel 270a" wurde ersetzt durch: "Artikel 312".
- den "Artikel 280" wurde ersetzt durch: "Artikel 325".

Durch Artikel 2 (Die Eigenmittel der Union) Nr. 258 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 1
Die Eigenmittel der Union
"

Artikel 269

Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Durch Artikel 2 (Die Eigenmittel der Union) Nr. 259 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 269 wie folgt geändert:
- vor den bisherigen Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können."
- der letzte Absatz wurde durch folgende Absätze ersetzt:
"Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fst, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Beschluss vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 269 zum Artikel 311.

Artikel 270

Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 269 festgelegten Bestimmungen ergeben.

Durch Artikel 2 (Die Eigenmittel der Union) Nr. 260 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 270 aufgehoben.

Durch Artikel 2 (Der mehrjährige Finanzrahmen) Nr. 261 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 2
Der mehrjährige Finanzrahmen
"

Durch Artikel 2 (Der mehrjährige Finanzrahmen) Nr. 261 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel  eingefügt:

"Artikel 270a

(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen.
Er wird für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufgestellt.
Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
(2) Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird.
Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss fassen, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, wenn er die in Unterabsatz 1 genannte Verordnung erlässt.
(3) In dem Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen festgelegt. Die Ausgabenkategorien, von denen es nur wenige geben darf, entsprechen den Haupttätigkeitsbereichen der Union.
Der Finanzrahmen enthält auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen.
(4) Hat der Rat bis zum Ablauf des vorangegangenen Finanzrahmens keine Verordnung zur Aufstellung eines neuen Finanzrahmens erlassen, so werden die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen des letzten Jahres des vorangegangenen Finanzrahmens bis zum Erlass dieses Rechtsakts fortgeschrieben.
(5) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treffen während des gesamten Verfahrens zur Annahme des Finanzrahmens alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erlass des Rechtsakts zu erleichtern."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 270a zum Artikel 312.

Durch Artikel 2 (Der Jahreshaushaltsplan der Union) Nr. 262 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 3
Der Jahreshaushaltsplan der Union
"

Durch Artikel 2 (Der Jahreshaushaltsplan der Union) Nr. 263 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 272 Absatz 1 als Artikel 270b eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 270b zum Artikel 313.

Artikel 271

Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 279 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 279 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.

Die Ausgaben des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofes werden unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt.

Durch Artikel 2 (Der Jahreshaushaltsplan der Union) Nr. 264 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der bisherige Artikel 271 an die Stelle nach Artikel 273 in einer geänderten Fassung verschoben und wurde deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 272

(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.

Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.

(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.

Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn dem Europäischen Parlament zu.

(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Europäischen Parlament spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Das Europäische Parlament ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

Hat das Europäische Parlament binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans seine Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat es innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.

Hat das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.

(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingungen:
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der vom Europäischen Parlament vorgenommenen Abänderungen ändern;
b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge:
- Führt eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen;
- führt eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist der Änderungsvorschlag abgelehnt;
- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Unterabsätze einen Änderungsvorschlag abgelehnt, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.

Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.

Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans keine der vom Europäischen Parlament vorgenommenen Abänderungen geändert und sind die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments angenommen worden, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt dem Europäischen Parlament mit, daß er keine der Abänderungen geändert hat und daß die Änderungsvorschläge angenommen worden sind.

Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der vom Europäischen Parlament vorgenommenen Abänderungen geändert oder sind die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments abgelehnt oder geändert worden, so wird der geänderte Entwurf des Haushaltsplans erneut dem Europäischen Parlament zugeleitet. Der Rat legt dem Europäischen Parlament das Ergebnis seiner Beratung dar.

(6) Das Europäische Parlament, das über das Ergebnis der Behandlung seiner Änderungsvorschläge unterrichtet ist, kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Abänderungen des Europäischen Parlaments vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.

(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Europäischen Parlaments fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.

(8) Das Europäische Parlament kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.

(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.

Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten
und

- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten Haushaltsjahres
ergibt.

Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.

Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann das Europäische Parlament in Ausübung seines Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.

Ist das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

(10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen.

Durch Artikel 2 (Der Jahreshaushaltsplan der Union) Nr. 265 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der bisherige Artikel 272 Abs. 1 als Artikel 270b neu eingefügt und die restlichen Absätze erhielten folgende Fassung:

"Artikel 272

Das Europäische Parlament und der Rat legen den Jahreshaushaltsplan der Union im Rahmen eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens nach den folgenden Bestimmungen fest:
(1) Jedes Organ, mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank, stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr auf. Die Kommission fasst diese Voranschläge in einem Entwurf für den Haushaltsplan zusammen, der abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Entwurf umfasst den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor.
Die Kommission kann den Entwurf des Haushaltsplans während des laufenden Verfahrens bis zur Einberufung des in Absatz 5 genannten Vermittlungsausschusses ändern.
(3) Der Rat legt seinen Standpunkt zu dem Entwurf des Haushaltsplans fest und leitet ihn spätestens am 1. Oktober des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, dem Europäischen Parlament zu. Er unterrichtet das Europäische Parlament in vollem Umfang über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt festgelegt hat.
(4) Hat das Europäische Parlament binnen 42 Tagen nach der Übermittlung:
a) den Standpunkt des Rates gebilligt, so ist der Haushaltsplan erlassen;
b) keinen Beschluss gefasst, so gilt der Haushaltsplan als erlassen;
c) mit der Mehrheit seiner Mitglieder Änderungen angenommen, so wird die abgeänderte Fassung des Entwurfs dem Rat und der Kommission zugeleitet. Der Präsident des Europäischen Parlaments beruft im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates umgehend den Vermittlungsausschuss ein. Der Vermittlungsausschuss tritt jedoch nicht zusammen, wenn der Rat dem Europäischen Parlament binnen zehn Tagen nach der Übermittlung des geänderten Entwurfs mitteilt, dass er alle seine Abänderungen billigt.
(5) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, binnen 21 Tagen nach seiner Einberufung auf der Grundlage der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertreten und der Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen.
Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates zu bewirken.
(6) Einigt sich der Vermittlungsausschuss innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament udn der Rat ab dieser Einigung über eine Frist von 14 Tagen, um den gemeinsamen Entwurf zu billigen.
(7) Wenn innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist von 14 Tagen
a) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat gebilligt wird oder beide keinen Beschluss fassen, oder eines dieser Organe den gemeinsamen Entwurf billigt, während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so gilt der Haushaltsplan als entsprechend dem gemeinsamen Entwurf endgültig erlassen, oder
b) der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder als auch vom Rat abgelehnt wird oder eines dieser Organe den gemeinsamen Entwurf ablehnt, während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor, oder
c) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt wird, während er vom Rat gebilligt wird, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor, oder
d) der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parlament gebilligt wird, während er vom Rat abgelehnt wird, so kann das Europäische Parlament binnen 14 Tagen ab dem Tag der Ablehnung durch den Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschließen, alle oder einige der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Abänderungen zu bestätigen. Wird eine Abänderung des Europäischen Parlament nicht bestätigt, so wird der im Vermittlungsausschuss vereinbarte Standpunkt zu dem Haushaltsposten, der Gegenstand der Abänderung ist, übernommen. Der Haushaltsplan gilt als auf dieser Grundlage endgültig erlassen.
(8) Einigt sich der Vermittlungsausschuss nicht binnen der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen Entwurf, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor.
(9) Nach Abschluss des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Europäischen Parlaments fest, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist.

(10) Jedes Organ übt die ihm aufgrund dieses Artikels zufallenden Befugnisse unter Wahrung der Verträge und der Rechtsakte aus, die auf der Grundlage der Verträge insbesondere im Bereich der Eigenmittel der Union und des Gleichgewichts von Einnahmen und Ausgaben erlassen wurden."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 272 zum Artikel 314.

Artikel 273

Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich dem Europäischen Parlament zu; das Europäische Parlament kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung des Europäischen Parlaments ausgesetzt. Hat das Europäische Parlament nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.

In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.

Durch Artikel 2 (Der Jahreshaushaltsplan der Union) Nr. 266 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 273 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "verabschiedet" ersetzt durch: "endgültig erlassen"; außerdem wurden die Worte "oder jede sonstige Untergliederung" gestrichen und der letzte Satzteil "bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind" ersetzt durch: "bis zur Höhe eines Zwölftels der im betreffenden Kapitel des Haushaltsplans des vorangegangenen Haushaltsjahres eingesetzten Mittel vorgenommen werden, die jedoch ein Zwölftel der Mittelansätze des gleichen Kapitels des Haushaltsplanentwurfs nicht überschreiten dürfen".
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechend der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechend der nach Artikel 279 erlassenen Verordnung Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. Er leitet seinen Beschluss unverzüglich dem Europäischen Parlament zu."
- der Abs. 3 wurde gestrichen.
- der letzte Absatz wurde durch folgende Absätze ersetzt:
"In dem Beschluss nach Absatz 2 werden unter Beachtung der in Artikel 269 genannten Rechtsakte die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.
Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das Europäische Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 273 zum Artikel 315 und der Hinweis auf
- den "Artikel 279" wurde (2x)ersetzt durch: "Artikel 322".
- den "Artikel 269" wurde ersetzt durch: "Artikel 311".

Durch Artikel 2 (Der Jahreshaushaltsplan der Union) Nr. 264 und 267 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 271 als Artikel 273a mit folgenden Änderungen eingefügt:
- der Abs. 1 wurde gestrichen.
- im Abs. 3, der Abs. 2 wurde, wurden die Worte "soweit erforderlich, werden" gestrichen und nach dem Wort "Kapitel" wurde das Wort "werden" eingefügt.
- im letzten Abs. wurden die Worte "des Rates, der Kommission und des Gerichtshofs" ersetzt durch: "des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 273a zum Artikel 316 und der Hinweis auf den "Artikel 279" wurde (2x) ersetzt durch: "Artikel 322".

Durch Artikel 2 (Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung) Nr. 268 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 4
Ausführung des Haushaltsplans und entlastung
"

Artikel 274

Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.

Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

Durch Artikel 2 (Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung) Nr. 268 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 274 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden nach den Worten "Die Kommission führt den Haushaltsplan" die Worte "zusammen mit den Mitgliedstaaten" eingefügt.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"In der Haushaltsordnung sind die Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushaltsplans sowie die damit verbundenen Verantwortlichkeiten geregelt. Darin sind ferner die Verantwortlichkeiten und die besonderen Einzelheiten geregelt, nach denen jedes Organ an der Vornahme seiner Ausgaben beteiligt ist."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 274 zum Artikel 317 und der Hinweis auf den "Artikel 279" wurde (2x) ersetzt durch: "Artikel 322".

Artikel 275

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.

Durch Artikel 2 (Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung) Nr. 269 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 275 wie folgt geändert:
- die Worte "dem Rat und dem Europäischen Parlament" wurden ersetzt durch: "dem Europäischen Parlament und dem Rat".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union vor, der sich auf die Ergebnisse stützt, die insbesondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Artikel 276 erteilt wurden."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 275 zum Artikel 318 und der Hinweis auf den "Artikel 276" wurde ersetzt durch: "Artikel 319".

Artikel 276

(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 275 genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 248 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.

(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.

(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausführung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.

Durch Artikel 2 (Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung) Nr. 270 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 276 Abs. 1 die Worte "die in Artikel 275 genannte Rechnung und Übersicht" ersetzt durch: "die Rechnung, die Übersicht und den Evaluierungsbericht nach Artikel 275".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 276 zum Artikel 319 und der Hinweis auf
- den "Artikel 275" wurde ersetzt durch: "Artikel 318".
- den "Artikel 248" wurde ersetzt durch: "Artikel 287".

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 271 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 5
Gemeinsame bestimmungen
"

Artikel 277

Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 272 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Artikel 277

Der mehrjährige Finanzrahmen und der Jahreshaushaltsplan werden in Euro aufgestellt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 277 zum Artikel 320.

Artikel 278

Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet sie soweit möglich derartige Transferierungen.

Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 278 zum Artikel 321.

Artikel 279

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofes folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 279 folgende Fassung:

"Artikel 279
(1) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;
b) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

Ab 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs.
(2) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen."

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 273 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 279 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung des Rechnungshofes
a) die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;
b) die Vorschriften, die die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure und insbesondere der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer regeln."
- im Abs. 2 wurden die Worte "einstimmig" und "Stellungnahme" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 279 zum Artikel 322.

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 274 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 279a
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 279a zum Artikel 323.

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 274 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 279b
Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Titel vorgesehenen Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen. Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Titels zu erleichtern."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 279b zum Artikel 324.

Durch Artikel 2 (Betrugsbekämpfung) Nr. 275 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel 6
Betrugsbekämpfung
"

Artikel 280

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.

(2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Rechnungshofs die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten. Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt.

(5) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses Artikels getroffen wurden.

Durch Artikel 2 (Betrugsbekämpfung) Nr. 276 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 280 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden im letzten Satzteil nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Worte "sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union" eingefügt.
- im Abs. 4 wurden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Worte "sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union" eingefügt; außerdem wurde der letzte Satz gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 280 zum Artikel 325.

Durch Artikel 2 (Verstärkte Zusammenarbeit) Nr. 277 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Titel III
Verstärkte Zusammenarbeit
"

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 278 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle als Ersatz für die Artikel 10, 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 11 und 11a dieses Vertrags folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 280a
Eine verstärkte Zusammenarbeit achtet die Verträge und das Recht der Union.
Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeinträchtigen. Sie darf für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 280a zum Artikel 326.

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 278 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle als Ersatz für die Artikel 10, 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 11 und 11a dieses Vertrags folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 280b
Eine verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 280b zum Artikel 327.

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 278 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle als Ersatz für die Artikel 10, 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 11 und 11a dieses Vertrags folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 280c
(1) Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten.
Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird.
(2) Die Kommission und gegebenenfalls der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik unterrichten das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklung einer Verstärkten Zusammenarbeit."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 280c zum Artikel 328.

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 278 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle als Ersatz für die Artikel 10, 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 11 und 11a dieses Vertrags folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 280d
(1) Die Mitgliedstaaten, die in einem der Bereiche der Verträge - mit Ausnahme der Bereiche, für die die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik - untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, richten einen Antrag an die Kommission, in dem der Anwendungsbereich und die Ziele aufgeführt werden, die mit der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit angestrebt werden. Die Kommission kann dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit.
Die Ermächtigung zur Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1 wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erteilt.
(2) Der Antrag der Mitgliedstaaten, die untereinander im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, wird an den Rat gerichtet. Er wird dem Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, der zur Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union Stellung nimmt, sowie der Kommission übermittelt die insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der Politik der Union in anderen Bereichen Stellung nimmt. Der Antrag wird ferner dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt.
Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem Beschluss des Rates erteilt, der einstimmig beschließt."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 280d zum Artikel 329.

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 278 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle als Ersatz für die Artikel 10, 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 11 und 11a dieses Vertrags folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 280e
Alle Mitglieder des Rates können an den Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.
Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 280e zum Artikel 330 und der Hinweis auf den "Artikel 205" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 278 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle als Ersatz für die Artikel 10, 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 11 und 11a dieses Vertrags folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 280f
(1) Jeder Mitgliedstaat, der sich einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit in einem der in Artikel 280d Absatz 1 genannten Bereiche anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit.
Die Kommission bestätigt binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats. Dabei stellt sie gegebenenfalls fest, dass die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und erlässt die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte.
Ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Beteiligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, so gibt sie an, welche Bestimmungen zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erlassen werden müssen, und legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags fest. Nach Ablauf dieser Frist prüft sie den Antrag erneut nach dem in Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Beteiligungsvoraussetzungen weiterhin nicht erfüllt sind, so kann der betreffende Mitgliedstaat mit dieser Frage den Rat befassen, der über den Antrag befindet. Der Rat beschließt nach Artikel 280e. Er kann außerdem auf Vorschlag der Kommission die in Unterabsatz 2 genannten Übergangsmaßnahmen erlassen.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der an einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik teilnehmen möchte, teilt dem Rat, dem Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission seine Absicht mit.
Der Rat bestätigt die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats nach Anhörung des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und gegebenenfalls nach der Feststellung, dass die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters ferner die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte treffen. Ist der Rat jedoch der Auffassung, dass die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind, so gibt er an, welche Schritte zur Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so gibt er an, welche Schritte zur Erfüllung dieser Voraussetzungen notwendig sind, und legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags auf Teilnahme fest.
Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat einstimmig nach Artikel 280e."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 280e zum Artikel 331 und der Hinweis auf
- den "Artikel 280d" wurde ersetzt durch: "Artikel 329".
- den "Artikel 280e" wurde (2x) ersetzt durch: "Artikel 330".

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 278 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle als Ersatz für die Artikel 10, 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 11 und 11a dieses Vertrags folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 280g
Die sich aus der Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas anderes beschließen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 280g zum Artikel 332.

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 278 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle als Ersatz für die Artikel 10, 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 11 und 11a dieses Vertrags folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 280h
(1) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, der Rat einstimmig beschließen muss, kann der Rat nach Artikel 280e einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(2) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, Rechtsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Rat nach Artikel 280e einstimmig einen Beschluss dahingehend erlassen, dass er gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Absätze 1und 2 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 280h zum Artikel 333 und der Hinweis auf den "Artikel 280e" wurde (2x) ersetzt durch: "Artikel 330".

Durch Artikel 2 (Gemeinsame Finanzbestimmungen) Nr. 278 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle als Ersatz für die Artikel 10, 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 11 und 11a dieses Vertrags folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 280i
Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der Union im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 280i zum Artikel 334.

SECHSTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 279 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Sechste Teil zum "SIEBTEN TEIL".

Artikel 281

Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 280 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 281 aufgehoben.

Artikel 282

Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 281 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde dem Artikel 282 folgender Satz angefügt:
"In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 282 zum Artikel 335.

Artikel 283

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 282 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 283 der Satzteil: "Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt durch: "Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen Organe"; außerdem wurden am Ende des Artikels die Worte "die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften" ersetzt durch: "die sonstigen Bediensteten der Union".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 283 zum Artikel 336.

Artikel 284

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.

Durch Artikel 2 (Horizontale Änderungen) Nr. 4 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 284 nach dem Wort "Rat" die Worte ", der mit einfacher Mehrheit beschließt, " eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 284 zum Artikel 337.

Artikel 285

(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist.

(2) Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 285 zum Artikel 338.

Artikel 286

(1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf die durch diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung.

(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die Errichtung einer unabhängigen Kontrollinstanz, die für die Überwachung der Anwendung solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich ist, und erläßt erforderlichenfalls andere einschlägige Bestimmungen.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 280 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 286 als Artikel 16b neu eingefügt und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 287

Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 287 zum Artikel 339.

Artikel 288

Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Absatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden.

Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 283 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 288 Absatz 3 folgende Fassung:
"Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 288 zum Artikel 340.

Artikel 289

Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 289 zum Artikel 341.

Artikel 290

Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 290 folgende Fassung:

"Artikel 290
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen."

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 284 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 290 nach dem Wort "einstimmig" die Worte "durch Verordnungen" eingefügt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 290 zum Artikel 342.

Artikel 291

Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 285 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 291 die Worte ", das Europäische Währungsinstitut" gestrichen.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 291 zum Artikel 343.

Artikel 292

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 292 zum Artikel 344.

Artikel 293

Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen folgendes sicherzustellen:
- den Schutz der Personen sowie den Genuß und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräumt,
- die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft,
- die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, die Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit bei Verlegung des Sitzes von einem Staat in einen anderen und die Möglichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften, die den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterstehen,
- die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 280 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 293 aufgehoben.

Artikel 294

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 den eigenen Staatsangehörigen gleich.

Durch Artikel 2 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) Nr. 55 und (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 286 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 294 zum Artikel 48a und deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 295

Dieser Vertrag läßt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 295 zum Artikel 345.

Artikel 296

(1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:
a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.

(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 296 zum Artikel 346.

Artikel 297

Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, daß das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 297 zum Artikel 347.

Artikel 298

Werden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel 296 und 297 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften dieses Vertrags angepaßt werden können.

In Abweichung von dem in den Artikeln 226 und 227 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 296 und 297 vorgesehenen Befugnisse mißbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluß der Öffentlichkeit.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 298 zum Artikel 348 und der Hinweis auf
- die "Artikel 296 und 297" wurde (2x) ersetzt durch: "Artikel 346 und 347".
- die "Artikel 226 und 227" wurde ersetzt durch: "Artikel 258 und 259".

Artikel 299

(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(2) Dieser Vertrag gilt für die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

Unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der französischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, beschließt der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.

Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen.

Der Rat beschließt die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfaßt, auszuhöhlen.

(3) Für die in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrags festgelegt ist.

Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind.

(4) Dieser Vertrag findet auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.

(5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung.

(6) Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.

Durch den Artikel 19 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 299 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Durch das Protokoll Nr. III. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 299 Abs. 6 Buchstabe b folgende Fassung:
"b)
Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelungen des Protokolls über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Zypern, das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügt ist, nach Maßgabe jenes Protokolls sicherzustellen."

siehe zu Abs. 1 auch das Protokoll Nr. X. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 (bzgl. Zypern).

siehe zu Abs. 6 Buchstabe b) auch das Protokoll Nr. III. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003.

Durch den Artikel 17 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Artikel 299 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 287 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 299 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 wurde gestrichen.
- der Abs. 2 Unterabs. 1 und die Abs. 3 bis 6 wurden als Artikel 311a in geänderter Fassung an eine andere Stelle verschoben und deshalb an dieser Stelle gestrichen.
- die Nummerierung des Abs. 2 entfiel und in diesem neuen Abs. 1 wurden die Worte "der französischen überseeischen Departements" ersetzt durch: "von Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin"; dann wurde das Wort "jedoch" gestrichen; weiter wurde am Ende des Absatzes der folgende Satz angefügt: "Werden die betreffenden spezifischen Maßnahmen vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Parlaments."
- Am Anfang des neuen Abs. 2 wurden die Worte "Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat Bereiche wie" ersetzt durch: "Die Maßnahmen nach Absatz 1 betreffen insbesondere die"
- Am Anfang des neuen Abs. 3 wurde der Verweis auf Unterabsatz 2 durch einen Verweis auf Absatz 1 ersetzt.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 299 zum Artikel 349.

Artikel 300

(1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschüssen nach Maßgabe der Richtlinie, die ihr der Rat erteilen kann.

Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, außer in den Fällen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er einstimmig beschließt.

(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluß über die vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluß der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 310 genannten Abkommen.

Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auf für Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 310 eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse - mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens - zu fassen hat.

Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefaßten Beschlüsse über die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Festlegung des Standpunktes, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 310 eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich und umfassend unterrichtet.

(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 133 Absatz 3 schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments, und zwar auch in den Fällen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 251 oder des Artikels 252 anzuwenden ist. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluß fassen.

Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von Abkommen im Sinne des Artikels 310 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Der Rat und das Europäische Parlament können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschluß eines Abkommens ermächtigen, Änderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.

(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das Änderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderungen zuvor nach dem Verfahren des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union anzunehmen.

(6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union in Kraft treten.

(7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde der Artikel 300 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erhielt folgende Fassung:
"Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auf für Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse - mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens - zu fassen hat.
Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse über die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder die Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich und umfassend unterrichtet."
- der Absatz 6 erhielt folgende Fassung:
"(6) Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union in Kraft treten."

Durch Artikel 2 (Internationale Übereinkünfte) Nr. 172 und (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 288 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 300 durch den Artikel 188n ersetzt und wurde deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 301

Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.

Durch Artikel 2 (Restriktive Maßnahmen) Nr. 169 und (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 288 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 301 durch den Artikel 188k ersetzt und wurde deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 302

Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen.

Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.

Durch Artikel 2 ((Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union) Nr. 175 und (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 288 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 302 durch den Artikel 188p ersetzt und wurde deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 303

Die Gemeinschaft führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbei.

Durch Artikel 2 ((Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union) Nr. 175 und (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 288 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 303 durch den Artikel 188p ersetzt und wurde deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 304

Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Durch Artikel 2 ((Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union) Nr. 175 und (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 288 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 304 durch den Artikel 188p ersetzt und wurde deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 305

(1) Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.

(2) Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 280 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 305 aufgehoben.

Artikel 306

Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 306 zum Artikel 350.

Artikel 307

Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.

Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, daß die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 307 zum Artikel 351.

Artikel 308

Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 289 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 308 folgende Fassung:

"Artikel 308

(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigenten Vorschriften. Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2) Die Kommission macht die nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 3b Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf die Vorschläge aufmerksam, die sich auf diesen Artikel stützen.
(3) Die auf diesem Artikel beruhenden Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen die Verträge eine solche Harmonisierung ausschließen.
(4) Dieser Artikel kann nicht als Grundlage für die Verwirklichung von Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dienen, und Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, müssen innerhalb der in Artikel 25b Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grenzen bleiben.".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 308 zum Artikel 352 und der Hinweis auf
- den "Artikel 3b" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 5" EUV.
- den "Artikel 25b" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 40" EUV.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 290 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 308a

Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union findet keine Anwendung auf die folgenden Artikel:
- Artikel 269 Absätze 3 und 4,
- Artikel 270a Absatz 2 Unterabsatz 1,
-. Artikel 308 und
- Artikel 309.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 308a zum Artikel 353 und der Hinweis auf
- den "Artikel 269" wurde ersetzt durch: "Artikel 311".
- den "Artikel 270a" wurde ersetzt durch: "Artikel 312".
- den "Artikel 308" wurde ersetzt durch: "Artikel 352".
- den "Artikel 309" wurde ersetzt durch: "Artikel 354".

Artikel 309

(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach Artikel 7 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag.

(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsätzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.

Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.

(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.

(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel 205 Absatz 2 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 205 Absatz 2 festgelegt ist.

Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats angenommen.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde der Artikel 309 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "Absatz 2" ersetzt durch: "Absatz 3".
- im Absatz 2 wurden die Worte "Artikel 7 Absatz 1" ersetzt durch: "Artikel 7 Absatz 2".

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 291 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 309 folgende Fassung:

"Artikel 309

Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union über die Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte ist das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht stimmberechtigt und der betreffende Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels nicht berücksichtigt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass von Beschlüssen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht entgegen.
Für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels.

Beschließt der Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte nach Artikel 7 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage einer Bestimmung der Verträge mit qualifizierter Mehrheit, so bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit hierfür nach Artikel 205 Absatz 2 Buchstabe b dieses Vertrags oder, wenn der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik handelt, nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.
Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 309 zum Artikel 354 und der Hinweis auf  den "Artikel 205" wurde ersetzt durch: "Artikel 238".

Artikel 310

Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Durch Artikel 2 (Internationale Übereinkünfte) Nr. 172 und (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 292 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 310 durch den Artikel 188m ersetzt und wurde deshalb an dieser Stelle gestrichen.

Artikel 311

Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 293 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 311 aufgehoben.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 293 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 299 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 bis 6 als Artikel 311a eingefügt und wie folgt geändert:
- Abs. 2 Unterabs. 1 und die Absätze 3 bis 6 wurden die Absätze 1 bis 5.
- am Anfang des Artikels wurde folgender neuer Einleitungssatz eingefügt: "Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 49c des Vertrags über die Europäische Union über den räumlichen Geltungsbereich der Verträge gelten folgende Bestimmungen:"
- im Abs. 2 Unterabs. 1, der Abs. 1 wurde, wurde nach den Worten "Dieser Vertrag gilt" die Worte "nach Artikel 299" eingefügt; dann wurden die Worte "für die französischen überseeischen Departements" ersetzt durch: "für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin,"
- im Abs. 3, der Abs. 2 wurde, wurden die Worte "zu diesem Vertrag" und "dieses Vertrags" gestrichen.
- im Abs. 6, der Abs. 5 wurde, erhielt der Einleitungssatz "Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt: "folgende Fassung: "Abweichend von Artikel 49c des Vertrags über die Europäische Union und von den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels gilt: "
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(6) Der Europäische Rat kann auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats einen Beschluss zur Änderung des Status eines in den Absätzen 1 und 2 genannten dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder Hoheitsgebiets gegenüber der Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission".

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 311a zum Artikel 355 und der Hinweis auf
- den "Artikel 49c" EUV wurde (2x) ersetzt durch: "Artikel 52" EUV.
- den "Artikel 299" wurde ersetzt durch: "Artikel 349".

Artikel 312

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 312 zum Artikel 356.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 294 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Überschrift vor Artikel 313 gestrichen.

Artikel 313

Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 313 zum Artikel 357.

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 295 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 313a

Die Bestimmungen des Artikels 53 des Vertrags über die Europäische Union sind auf diesem Vertrag anwendbar."

Durch den Artikel 5 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 313a zum Artikel 358 und der Hinweis auf den "Artikel 53" EUV wurde ersetzt durch: "Artikel 55" EUV.

Artikel 314

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.

Durch den Artikel 18 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Art. 314 Abs. 2 folgende Fassung:
"Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich."

Durch Artikel 2 (Allgemeine und Schlussbestimmungen) Nr. 280 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 314 aufgehoben.

 

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

    Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET
D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
A. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667 2003 S. 1410
© 3. März 2001 - 28. November 2009
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