vom 7. Februar 1992
in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997
geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
Durch Artikel 1 Nr. 2 und 15a des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Titel die Worte "nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" gestrichen.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 121 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Konvergenzkriterien, welche die Gemeinschaft bei der Beschlußfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion leiten sollen, näher festzulegen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind.
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 15b des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags
von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- die Worte "in Artikel 121 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft aufgeführten" gestrichen.
- die Worte "bei der Beschlussfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der
Wirtschafts- und Währungsunion" wurden ersetzt durch: "bei den Beschlüssen nach
Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die
Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Mitgliedstaaten, für die eine
Ausnahmeregelung gilt,"
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen
übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
Artikel 1
Das in Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, daß ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweisen muß, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbraucherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.
Durch
Artikel 1 Nr. 2 und 5c des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags
von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 1 wie folgt geändert:
- der Hinweis auf den "Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses
Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 140 Absatz 1 erster Gedankenstrich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
Artikel 2
Das in Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104 Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 6c und 15e des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 2 wie folgt
geändert:
- der Hinweis auf den "Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses
Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 140 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des
genannten Vertrags".
- der Hinweis auf den "Artikel 104 Absatz 6 dieses Vertrags" wurde ersetzt
durch: "Artikel 126 Absatz 6 des genannten Vertrags".
- die Worte "keine Ratsentscheidung" wurde ersetzt durch: "kein Beschluss des
Rates".
Artikel 3
Das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, daß ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muß. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben.
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 6c und 15c des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 3 wie folgt
geändert:
- der Hinweis auf den "Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses
Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 140 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des
genannten Vertrags".
- im Satz 2 wurden die Worte "innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der
Währung eines anderen Mitgliedstaats" ersetzt durch: "innerhalb des gleichen
Zeitraums gegenüber dem Euro".
Artikel 4
Das in Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, daß im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Zinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen.
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 6c und 15c des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 4 wie folgt
geändert:
- der Hinweis auf den "Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses
Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 140 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des
genannten Vertrags".
Artikel 5
Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statistischen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.
Artikel 6
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB sowie des in Artikel 114 genannten Ausschusses einstimmig geeignete Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der in Artikel 121 dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die dann an die Stelle dieses Protokolls treten.
Durch
Artikel 1 Nr. 2, 6c und 15d des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des
Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 6 wie folgt
geändert:
- die Worte "des EWI bzw." wurden gestrichen.
- nach dem Verweis auf den "Artikel 114", der ersetzt wurde durch: "Artikel 134"
wurden die Worte "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union"
eingefügt (aus diesem Grund erfolgt
nicht die durch Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Nr.
2l verfügte Änderung der Umbenennung des Ausdrucks "des in Artikel 114 genannten
Ausschusses" in "Wirtschafts- und Winfanzausschuss")
- der Hinweis auf den "Artikel 121 dieses
Vertrags" wurde ersetzt durch: "Artikel 140 des genannten Vertrags".