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Protokoll
über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands

vom 7. Februar 1992

in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
nach der Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam) war dieses Protokoll das Protokoll (Nr. 6)
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr. 34)
 

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wird:

Der Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge berühren nicht die Anwendung des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland.

Fassung vom 13. Dezember 2007


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2003 S. 1410, 2006 S. 1148, 2008 S. 1038
© 3. März 2001 - 25. Dezember 2009
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