Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

vom 22. Januar 1972
in Kraft getreten am 1. Januar 1973

geändert durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 (ABl. L2/29).

Erster Teil Grundsätze

Artikel 1. Im Sinne dieser Akte bezieht sich
- der Ausdruck „ursprüngliche Verträge" auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind; der Ausdruck „EGKS-Vertrag", „EWG-Vertrag" oder „EAG-Vertrag" auf den betreffenden ursprünglichen Vertrag mit den dazugehörigen Änderungen oder Ergänzungen;
- der Ausdruck „ursprüngliche Mitgliedstaaten" auf das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande;
- der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten" auf das Königreich Dänemark, Irland, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der dritte Gedankenstrich des Art. 1 folgende Fassung:
"- der Ausdruck "neue Mitgliedstaaten" auf das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Artikel 2. Vom Zeitpunkt des Beitritts an sind die ursprünglichen Verträge und die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und dieser Akte.

Artikel 3. 1. Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, unmittelbar nach dem Beitritt allen sonstigen von den ursprünglichen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemeinschaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten.

2. Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Artikel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen und von den ursprünglichen Mitgliedstaaten unterzeichneten Übereinkommen und den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten und zu diesem Zweck mit den ursprünglichen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.

3. Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen des Rates sowie hinsichtlich der die Europäischen Gemeinschaften betreffenden Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die ursprünglichen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 4. 1. Die von einer Gemeinschaft mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen sind für die neuen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Verträgen und dieser Akte verbindlich.

2. Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, in Übereinstimmung mit dieser Akte den von den ursprünglichen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Gemeinschaft geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von den ursprünglichen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen, die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen verbunden sind, beizutreten. Die Gemeinschaft und die ursprünglichen Mitgliedstaaten leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe.

3. Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Abkommen bei, die die ursprünglichen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.

4. Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internationale Organisationen oder internationale Übereinkommen, denen auch andere Mitgliedstaaten oder eine Gemeinschaft als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zu den Gemeinschaften ergeben.

Artikel 5. Der Artikel 234 des EWG-Vertrags und die Artikel 105 und 106 des EAG-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die vor dem Beitritt geschlossenen Abkommen und Übereinkommen anwendbar.

Artikel 6. Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes bestimmt ist, nur nach den in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 7. Die von den Organen der Gemeinschaften erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte festgelegten Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte auf sie anwendbar.

Artikel 8. Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe der Gemeinschaften zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.

Artikel 9. 1. Um den neuen Mitgliedstaaten die Anpassung an die in den Gemeinschaften geltenden Regeln zu erleichtern, gelten vorübergehend für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.

2. Unbeschadet der in dieser Akte vorgesehenen Zeitpunkte, Fristen und besonderen Bestimmungen endet die Anwendung der Übergangsmaßnahmen mit Ablauf des Jahres 1977.

Zweiter Teil  Anpassungen der Verträge

Titel I  Vorschriften über die Organe

Kapitel 1 Die Versammlung

Artikel 10. Artikel 21 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 138 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien . . . . . . . . . . . . .. . . . . 14
Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . 10
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . 36
Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . 36
Irland . . . . . . . . . .       . . . . . . 10
Italien . . . .       . . . . . . . . . . . . 36
Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Niederlande . . . . . . . . . . . . . . 14
Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . 10
Vereinigtes Königreich . . . . . . 36"

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 10 folgende Fassung:
"Artikel 10. Artikel 21 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 138 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien . . . . . . . . . . . . .. . . . . 14
Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . 10
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . 36
Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . 36
Irland . . . . . . . . . .       . . . . . . 10
Italien . . . .       . . . . . . . . . . . . 36
Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Niederlande . . . . . . . . . . . . . . 14
Vereinigtes Königreich . . . . . . 36""

Kapitel 2  Der Rat

Artikel 11. Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:
„Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Vereinigtes Königreich."

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 11 folgende Fassung:
"Artikel 11. Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:
„Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich.""

Artikel 12. Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Artikel 28. Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Hohen Behörde übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohen Behörde vorgelegten Vorschlag zustimmen:
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 78 d und 78 f dieses Vertrages und der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78 b und 78 d dieses Vertrages, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen: Belgien 5, Dänemark 3, Deutschland 10, Frankreich 10, Irland 3, Italien 10, Luxemburg 2, Niederlande 5, Norwegen 3, Vereinigtes Königreich 10. Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens 43 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, abgegeben werden.
Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.
Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.
Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht."

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 12 folgende Fassung:
"Artikel 12. Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Artikel 28. Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Hohen Behörde übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohen Behörde vorgelegten Vorschlag zustimmen:
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 78 d und 78 f dieses Vertrages und der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78 b und 78 d dieses Vertrages, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen: Belgien 5, Dänemark 3, Deutschland 10, Frankreich 10, Irland 3, Italien 10, Luxemburg 2, Niederlande 5, Vereinigtes Königreich 10. Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens 41 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, abgegeben werden.
Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.
Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.
Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht.""

Artikel 13. Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Hohen Behörde und dem mit einer Mehrheit von neun Zehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge der Versammlung zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung gebilligt werden."

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 13 folgende Fassung:
"Artikel 13. Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Hohen Behörde und dem mit einer Mehrheit von acht Neunteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge der Versammlung zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung gebilligt werden.""

Artikel 14. Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
 „Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien  . . .  . . . . . . . . . . . . 5
Dänemark . . . . . . . . . . .  . . 3
Deutschland . . . . . . . . . . . 10
Frankreich . . . . . . . . . . . . 10
Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Italien . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Luxemburg . . . . . . .  . . . . .. 2
Niederlande . . . . . . . . . . . . 5
Norwegen . . . . . . . . . . . .  . 3
Vereinigtes Königreich .  . . 10.
 Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens abgegeben werden:
- dreiundvierzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- dreiundvierzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen."

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 14 folgende Fassung:
"Artikel 14. Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
 „Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien  . . .  . . . . . . . . . . . . 5
Dänemark . . . . . . . . . . .  . . 3
Deutschland . . . . . . . . . . . 10
Frankreich . . . . . . . . . . . . 10
Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Italien . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Luxemburg . . . . . . .  . . . . .. 2
Niederlande . . . . . . . . . . . . 5
Vereinigtes Königreich .  . . 10.
 Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens abgegeben werden:
- einundvierzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- einundvierzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.""

Kapitel 3  Die Kommission

Artikel 15. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:
„Die Kommission besteht aus vierzehn Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen."

Artikel 16. Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:
„Der Präsident und die fünf Vizepräsidenten der Kommission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach dem Verfahren ernannt, das für die Ernennung der Mitglieder der Kommission vorgesehen ist. Wiederernennung ist zulässig."

Kapitel 4  Der Gerichtshof

Artikel 17. Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof besteht aus elf Richtern."

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 17 folgende Fassung:
"Artikel 17. Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof besteht aus neun Richtern.""

Artikel 18. Artikel 32 a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof wird von drei Generalanwälten unterstützt."

Artikel 19. Artikel 32 b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je sechs und fünf Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft abwechselnd je einen und zwei Generalanwälte."

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 19 folgende Fassung:
"Artikel 19. Artikel 32 b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je fünf und vier Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft abwechselnd je einen und zwei Generalanwälte.""

Artikel 20. Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn sieben Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden; bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden."

Kapitel 5  Der Wirtschafts- und Sozialausschuß

Artikel 21. Artikel 194 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien ........................................ 12
Dänemark ..................................... 9
Deutschland ................................ 24
Frankreich .................................. 24
Irland .....,..................................... 9
Italien ......................................... 24
Luxemburg ................................... 6
Niederlande .......................... ..... 12
Norwegen .................................... 9
Vereinigtes Königreich ................ 24."

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 21 folgende Fassung:
"Artikel 21. Artikel 194 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien ........................................ 12
Dänemark ..................................... 9
Deutschland ................................ 24
Frankreich .................................. 24
Irland .....,..................................... 9
Italien ......................................... 24
Luxemburg ................................... 6
Niederlande .......................... ..... 12
Vereinigtes Königreich ................ 24.""

Kapitel 6  Der Beratende Ausschuß der EGKS

Artikel 22. Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Bei der Hohen Behörde wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens sechzig und höchstens vierundachtzig Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler."

Kapitel 7  Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik

Artikel 23. Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Der Ausschuß besteht aus achtundzwanzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden."

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 23 folgende Fassung:
"Artikel 23. Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Der Ausschuß besteht aus siebenundzwanzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.""

Titel II  Sonstige Anpassungen

Artikel 24. 1. Artikel 131 Absatz 1 Satz 1 des EWG-Vertrags wird dadurch ergänzt, daß zusätzlich zu den dort aufgeführten Mitgliedstaaten Norwegen und das Vereinigte Königreich genannt werden.

2. Die dem EWG-Vertrag als Anhang IV beigefügte Liste wird durch Hinzufügung folgender Länder und Gebiete ergänzt:
Französisch-britisches Kondominium Neue Hebriden
Norwegische Besitzungen in der Antarktis (Bouvetinsel, Peter-I.-Insel und Königin-Maud-Land)
Assoziierte Staaten im Karibischen Raum: Antigua, Dominica, Grenada, Santa Lucia, St. Vincent, St. Christoph-Nevis-Anguilla,
Bahama-Inseln
Bermuda
Britische Jungferninseln,
Britische Salomonen,
Britisches Antarktis-Territorium
Britisches Territorium im Indischen Ozean
Britisch-Honduras
Brunei
Falklandinseln und Nebengebiete
Gilbert- und Ellice-Inseln
Kaimaninseln
Mittlere und südliche Linieninseln
Montserrat
Pitcairn
St. Helena und Nebengebiete
Seychellen
Turks- und Caicosinseln.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 24 folgende Fassung:
"Artikel 24. 1. Artikel 131 Absatz 1 Satz 1 des EWG-Vertrags wird dadurch ergänzt, daß zusätzlich zu den dort aufgeführten Mitgliedstaaten Norwegen und das Vereinigte Königreich genannt werden.
2. Die dem EWG-Vertrag als Anhang IV beigefügte Liste wird durch Hinzufügung folgender Länder und Gebiete ergänzt:
Französisch-britisches Kondominium Neue Hebriden
Assoziierte Staaten im Karibischen Raum: Antigua, Dominica, Grenada, Santa Lucia, St. Vincent, St. Christoph-Nevis-Anguilla,
Bahama-Inseln
Bermuda
Britische Jungferninseln,
Britische Salomonen,
Britisches Antarktis-Territorium
Britisches Territorium im Indischen Ozean
Britisch-Honduras
Brunei
Falklandinseln und Nebengebiete
Gilbert- und Ellice-Inseln
Kaimaninseln
Mittlere und südliche Linieninseln
Montserrat
Pitcairn
St. Helena und Nebengebiete
Seychellen
Turks- und Caicosinseln."

Artikel 25. Artikel 79 des EGKS-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden neuen Absatzes im Anschluß an Absatz 1 ergänzt:
„Abweichend von Absatz 1 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet; die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem Beschluß über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für diese Inseln vorgesehen ist."

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 25 folgende Fassung:
"Artikel 25. Artikel 79 des EGKS-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden neuen Absatzes im Anschluß an Absatz 1 ergänzt:
„Abweichend von Absatz 1 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet; die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem Beschluß über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für diese Inseln vorgesehen ist.""

Artikel 26. 1. Artikel 227 Absatz 1 des EWG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„1. Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."
2. Artikel 227 Absatz 3 des EWG-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden neuen Unterabsatzes ergänzt:
„Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind."
3. Artikel 227 des EWG-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden Absatzes 5 ergänzt:
„5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung, Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31, Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung,
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die im Vertrag über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist."

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Art. 26 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"1. Artikel 227 Absatz 1 des EWG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„1. Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
3. Artikel 227 des EWG-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden Absatzes 5 ergänzt:
„5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung, Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31, Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung,
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die im Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.""

Artikel 27. Artikel 198 des EAG-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden Absatzes ergänzt:
„Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht aufgeführt sind.
d) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die im Vertrag über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist."

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 27 folgende Fassung:
"Artikel 27. Artikel 198 des EAG-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden Absatzes ergänzt:
„Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht aufgeführt sind.
d) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die im Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.""

Artikel 28. Die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaft betreffend die Erzeugnisse des Anhangs II des EWG-Vertrags und die Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft infolge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen, sowie die Rechtsakte betreffend die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer sind auf Gibraltar nicht anwendbar, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission etwas anderes bestimmt.

Dritter Teil. Anpassungen der Rechtsakte der Organe

Artikel 29. Die in der Liste des Anhangs I aufgeführten Rechtsakte sind Gegenstand der in diesem Anhang festgelegten Anpassungen.

Anhang nicht wiedergegeben.

Artikel 30. Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Rechtsakte, die in der Liste des Anhangs II aufgeführt sind, werden im Einklang mit den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 153 festgelegt.

Anhang nicht wiedergegeben.

Vierter Teil. Übergangsmaßnahmen

Titel I. Freier Warenverkehr

Kapitel 1 Zollbestimmungen

Artikel 31. bis Artikel 41. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 39 Abs. 4 Unterabsatz 1 neu gefasst.

Kapitel 2 Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen

Artikel 42. bis Artikel 49. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 43 Abs. 2 und der Artikel 46 Abs. 2 Unterabsatz 1 neu gefasst.

Titel II. Landwirtschaft

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 50. bis Artikel 64. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 51 Abs. 3 neu gefasst.

Kapitel 2 Bestimmungen über gemeinsame Marktorganisationen

Abschnitt 1. Obst und Gemüse

Artikel 65. bis Artikel 68. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 2. Wein

Artikel 69. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 3. Ölsaaten

Artikel 70. bis Artikel 72. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 4. Getreide

Artikel 73. bis Artikel 74. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 5. Schweinefleisch

Artikel 75. bis Artikel 76. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 6. Eier

Artikel 77. bis Artikel 78. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 7. Geflügelfleisch

Artikel 79. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 8. Reis

Artikel 80. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 9. Zucker

Artikel 81. bis Artikel 83. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 10. Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Artikel 84. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 11. Milch- und Milcherzeugnisse

Artikel 85. bis Artikel 89. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 12. Rindfleisch

Artikel 90. bis Artikel 93. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 13. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Artikel 94. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 14. Flachs

Artikel 95. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 15. Saatgut

Artikel 96. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 16. Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

Artikel 97. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Kapitel 3 Bestimmungen über Fischereierzeugnisse

Abschnitt 1. Gemeinsame Marktorganisation

Artikel 98. bis Artikel 99. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Abschnitt 2. Regelung der Fischereirechte

Artikel 100. 1. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft werden ermächtigt, abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2141170 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft bis zum 31. Dezember 1982 in den ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern innerhalb einer Zone von sechs Seemeilen, die von den Basislinien des an der Küste gelegenen Mitgliedstaats aus berechnet wird, die Ausübung des Fischfangs nur solchen Schiffen zu gestatten, die herkömmlicherweise von den Häfen der betreffenden Küste aus in diesen Gewässern Fischfang treiben; vor der Küste Grönlands können jedoch Schiffe aus anderen Gebieten Dänemarks bis spätestens 31. Dezember 1977 Fischfang treiben.

Die Mitgliedstaaten dürfen, soweit sie von dieser Abweichung Gebrauch machen, in bezug auf die Voraussetzungen für den Fischfang in diesen Gewässern keine weniger restriktiven als die zum Zeitpunkt des Beitritts tatsächlich angewandten Bestimmungen erlassen.

2. Absatz 1 und Artikel 101 berühren nicht die besonderen Fischereirechte, die jeder der ursprünglichen Mitgliedstaaten und der neuen Mitgliedstaaten am 31. Januar 1971 gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten geltend machen konnte; die Mitgliedstaaten können diese Rechte so lange ausüben, wie in den betreffenden Gebieten eine Ausnahmeregelung gilt. In bezug auf die Gewässer vor der Küste Grönlands laufen die Sonderrechte jedoch zu den für diese Rechte vorgesehenen Terminen ab.

3. Erweitert ein Mitgliedstaat seine Fischereigrenzen in bestimmten Gebieten auf zwölf Seemeilen, so muß die innerhalb der zwölf Seemeilen bestehende Ausübung des Fischfangs gewahrt bleiben, so daß in dieser Hinsicht keine Verschlechterung gegenüber der am 31. Januar 1971 bestehenden Lage eintritt.

4. Damit sich in der Gemeinschaft im Verlauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums ein befriedigendes Gesamtgleichgewicht auf dem Gebiet des Fischfangs einstellen kann, können die Mitgliedstaaten davon absehen, von den Möglichkeiten, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 in bestimmten Gebieten der ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässer geboten sind, voll Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck treffen; der Rat prüft anhand des Berichts der Kommission die Lage und richtet unter Berücksichtigung dieser Lage gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.

Artikel 101. Die in Artikel 100 genannte Grenze von sechs Seemeilen wird für folgende Gebiete auf zwölf Seemeilen erweitert:
1. Dänemark
- Faröer
- Grönland
- Die Westküste von Thyböron bis Blaavands Huk

2. Frankreich
Die Küsten der Departements Manche, Ille-et-Vilaine, C6tes-du Nord, Finistere und Morbihan

3. Irland
-
Die Nord- und Westküste von Lough Foyle bis Cork Harbour im Sudwesten
- Die Ostküste von Carlingford Lough bis CarnsorePoint, für den Fang von Krebstieren und Weichtieren (,,shellfish")

4. Norwegen
Die Küste von Egersund bis zur Grenze zwischen Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

5 Vereinigtes Königreich
- Shetland- und Orkney-Inseln
- Der Norden und Osten Schottlands von Cape Wrath bis Berwick
- Der Nordosten Englands vom Fluß Coquet bis Flamborough Head
- Der Sudwesten vom Lyme Regis bis Hartland Point (einschließlich 12 Seemeilen um Lundy Island)
- Die Grafschaft Down.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 101 folgende Fassungwurde der Artikel 101 neu gefasst.
"Artikel 101. Die in Artikel 100 genannte Grenze von sechs Seemeilen wird für folgende Gebiete auf zwölf Seemeilen erweitert:
1. Dänemark
- Faröer
- Grönland
- Die Westküste von Thyböron bis Blaavands Huk
2. Frankreich
Die Küsten der Departements Manche, Ille-et-Vilaine, C6tes-du Nord, Finistere und Morbihan
3. Irland
-
Die Nord- und Westküste von Lough Foyle bis Cork Harbour im Sudwesten
- Die Ostküste von Carlingford Lough bis CarnsorePoint, für den Fang von Krebstieren und Weichtieren (,,shellfish")
4. Norwegen
Die Küste von Egersund bis zur Grenze zwischen Norwegen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
5 Vereinigtes Königreich
- Shetland- und Orkney-Inseln
- Der Norden und Osten Schottlands von Cape Wrath bis Berwick
- Der Nordosten Englands vom Fluß Coquet bis Flamborough Head
- Der Sudwesten vom Lyme Regis bis Hartland Point (einschließlich 12 Seemeilen um Lundy Island)
- Die Grafschaft Down."

Artikel 102. bis Artikel 103. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Kapitel 4 Sonstige Bestimmungen

Abschnitt 1. Veterinärrechtliche Maßnahmen

Artikel 104. bis Artikel 106. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 105 Abs. 2 neu gefasst.

Abschnitt 2. Sonstige Maßnahmen

Artikel 107. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Titel III. Auswärtige Beziehungen

Kapitel 1 Abkommen der Gemeinschaften mit bestimmten dritten Ländern

Artikel 108. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Kapitel 2 Beziehungen zu den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar und zu bestimmten Entwicklungsländern des Commonwealth

Artikel 109. bis Artikel 115. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Kapitel 3 Beziehungen zu Papua-Neuguinea

Artikel 116. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Titel IV. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete

Artikel 117. bis Artikel 119. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 117 Abs. 1 und Artikel 119 Abs. 2 Unterabsatz 2 neu gefasst.

Titel V. Kapitalverkehr

Artikel 120. bis Artikel 126. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 123 gestrichen.

Titel VI. Finanzvorschriften

Artikel 127. bis Artikel 138. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 129 Abs. 1 und Artikel 134 Abs. 3 neu gefasst.

Fünfter Teil. Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte

Titel I. Einsetzung der Organe

Artikel 139. 1. Die Parlamente der neuen Mitgliedstaaten benennen unmittelbar nach dem Beitritt ihre Abgeordneten in der Versammlung.

2. Die Versammlung tritt binnen einem Monat nach dem Beitritt zusammen. Sie nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.

Artikel 140. 1. Vom Beitritt an wird der Vorsitz im Rat von dem Mitglied des Rates ausgeübt, das nach Artikel 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften in seiner ursprünglichen Fassung den Vorsitz wahrzunehmen hat. Nach Ablauf dieser Amtszeit wird der Vorsitz in der Reihenfolge der Mitgliedstaaten wahrgenommen, die in Artikel 2 des genannten Vertrags in der durch Artikel 11 geänderten Fassung vorgesehen ist.

2. Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.

Artikel 141. 1. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Kommission werden unmittelbar nach dem Beitritt ernannt. Die Kommission nimmt ihre Tätigkeit am fünften Tag nach der Ernennung ihrer Mitglieder auf. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder endet zur gleichen Zeit.

2. Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.

Artikel 142. 1. Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt.

2. Die Amtszeit von zwei der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1976. Diese zwei Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen zwei Richter endet am 6. Oktober 1979.

3. Unmittelbar nach dem Beitritt wird ein dritter Generalanwalt ernannt. Seine Amtszeit endet am 6. Oktober 1979.

4. Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor. Die angepaßte Verfahrensordnung bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.

5. Bei der Entscheidung der am 1. Januar 1973 anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof bei Vollsitzungen und die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am 31. Dezember 1972 geltende Verfahrensordnung an.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 142 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"1. Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung neuer Richter in der Weise ergänzt, daß die Zahl der Richter gemäß Artikel 17 dieser Akte auf neun erhöht wird.
2. Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1976. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen zwei Richter endet am 6. Oktober 1979."

Artikel 143. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von einundfünfzig Mitgliedern, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten, ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 143 folgende Fassung:
"Artikel 143. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten, ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder."

Artikel 144. Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung weiterer Mitglieder ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

Artikel 145. Die Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik werden unmittelbar nach dem Beitritt gemäß dem in Artikel 134 des EAG-Vertrags vorgesehenen Verfahren ernannt. Der Ausschuß nimmt seine Tätigkeit am fünften Tag nach der Ernennung seiner Mitglieder auf. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder endet zur gleichen Zeit.

Artikel 146. Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung der Mitglieder ergänzt, welche die neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

Artikel 147. Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.

Artikel 148. 1. Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang VIII genannten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

2. Die in Anhang IX genannten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.

Titel II. Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe

Artikel 149. Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags sowie die Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags gelten vom Zeitpunkt des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet und diesen notifiziert, soweit diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen allen ursprünglichen Mitgliedstaaten notifiziert wurden.

Artikel 150. Die Anwendung der in der Liste des Anhangs X aufgeführten Rechtsakte wird in den neuen Mitgliedstaaten bis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunkten aufgeschoben.

Artikel 151. 1. Bis zum 1. Februar 1973 wird aufgeschoben
a) die Anwendung der Gemeinschaftsregelung für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für den Handel mit bestimmten, unter eine Sonderregelung fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen auf die neuen Mitgliedstaaten;
b) die Anwendung der durch diese Akte vorgenommenen Änderungen dieser Regelung, einschließlich der sich aus Artikel 153 ergebenden Änderungen, auf die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung.

2. Absatz 1 findet auf die in Teil II Buchstabe A des Anhangs I zu Artikel 29 aufgeführten Anpassungen keine Anwendung.

3. Bis zum 31. Januar 1973 ist die vor dem Beitritt angewandte Regelung im Handel zwischen einem neuen Mitgliedstaat einerseits und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, den anderen neuen Mitgliedstaaten oder dritten Ländern andererseits anwendbar.

Artikel 152. Sofern in der Liste des Anhangs XI oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an nachzukommen.

Artikel 153. 1. Die nicht in dieser Akte oder ihren Anhängen enthaltenen Anpassungen der Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften, die von den Organen vor dem Beitritt nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen wurden, um die Rechtsakte mit den Bestimmungen dieser Akte, insbesondere im Vierten Teil, in Einklang zu bringen, treten mit dem Beitritt in Kraft.

2. Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Texte fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Artikel 154. Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 finden die im Rahmen der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des EWG­Vertrags ausgearbeiteten und in der Mitteilung der Kommission vom 23. Juni 1971 sowie in der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Oktober 1971 enthaltenen Grundsätze betreffend die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung spätestens ab 1. Juli 1973 auf die neuen Mitgliedstaaten Anwendung.

Diese Texte werden ergänzt, um der neuen Situation in der Gemeinschaft nach dem Beitritt Rechnung zu tragen, damit sich alle Mitgliedstaaten in bezug auf diese Texte in derselben Lage befinden.

Artikel 155. Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften in den vom Rat oder von der Kommission in dänischer, englischer und norwegischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Beitritt an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den vier ursprünglichen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den ursprünglichen Sprachen dort veröffentlicht worden sind.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 155 folgende Fassung:
"Artikel 155. Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften in den vom Rat oder von der Kommission in dänischer und englischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Beitritt an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den vier ursprünglichen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den ursprünglichen Sprachen dort veröffentlicht worden sind."

Artikel 156. Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die aufgrund des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 65 des EGKS-Vertrags fallen, sind der Kommission binnen drei Monaten nach dem Beitritt mitzuteilen. Nur die mitgeteilten Vereinbarungen und Beschlüsse bleiben bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig wirksam.

Artikel 157. Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des EAG-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die in ihrem Hoheitsgebiet den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.

Titel III Schlußbestimmungen

Artikel 158. Die beigefügten Anhänge I bis XI, die Protokolle Nrn. 1 bis 30 und der beigefügte Briefwechsel betreffend Währungsfragen sind Bestandteil dieser Akte.

Artikel 159. Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Verträge, durch die er geändert wurde.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 159 folgende Fassung:
"Artikel 159. Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Verträge, durch die er geändert wurde."

Artikel 160. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Spräche.

Die in dänischer, englischer, irischer und norwegischer Sprache abgefaßten Texte des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, sind dieser Akte beigefügt. Diese Texte sind gleichermaßen verbindlich wie die ursprünglichen Texte der genannten Verträge.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 159 folgende Fassung:
"Artikel 160. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Spräche.
Die in dänischer, englischer und irischer Sprache abgefaßten Texte des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, sind dieser Akte beigefügt. Diese Texte sind gleichermaßen verbindlich wie die ursprünglichen Texte der genannten Verträge."

Artikel 161. Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1972 S. 1144
Europa - Verträge und Gesetze, Bundeszentrale für politische Bildung 1972

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