vom 22. Januar 1972
in Kraft getreten am 1. Januar 1973
geändert durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 (ABl. L2/29).
Artikel 1. Im Sinne dieser Akte bezieht sich
- der Ausdruck „ursprüngliche Verträge" auf den Vertrag über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor
dem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen
worden sind; der Ausdruck „EGKS-Vertrag", „EWG-Vertrag" oder „EAG-Vertrag" auf
den betreffenden ursprünglichen Vertrag mit den dazugehörigen Änderungen oder
Ergänzungen;
- der Ausdruck „ursprüngliche Mitgliedstaaten" auf das Königreich Belgien, die
Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische
Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande;
- der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten" auf das Königreich Dänemark, Irland, das
Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der dritte Gedankenstrich des Art.
1 folgende Fassung:
"- der Ausdruck "neue Mitgliedstaaten" auf das Königreich Dänemark, Irland und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."
Artikel 2. Vom Zeitpunkt des Beitritts an sind die ursprünglichen Verträge und die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und dieser Akte.
Artikel 3. 1. Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, unmittelbar nach dem Beitritt allen sonstigen von den ursprünglichen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemeinschaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten.
2. Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Artikel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen und von den ursprünglichen Mitgliedstaaten unterzeichneten Übereinkommen und den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten und zu diesem Zweck mit den ursprünglichen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.
3. Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen des Rates sowie hinsichtlich der die Europäischen Gemeinschaften betreffenden Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die ursprünglichen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 4. 1. Die von einer Gemeinschaft mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen sind für die neuen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Verträgen und dieser Akte verbindlich.
2. Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, in Übereinstimmung mit dieser Akte den von den ursprünglichen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Gemeinschaft geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von den ursprünglichen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen, die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen verbunden sind, beizutreten. Die Gemeinschaft und die ursprünglichen Mitgliedstaaten leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe.
3. Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Abkommen bei, die die ursprünglichen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.
4. Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internationale Organisationen oder internationale Übereinkommen, denen auch andere Mitgliedstaaten oder eine Gemeinschaft als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zu den Gemeinschaften ergeben.
Artikel 5. Der Artikel 234 des EWG-Vertrags und die Artikel 105 und 106 des EAG-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die vor dem Beitritt geschlossenen Abkommen und Übereinkommen anwendbar.
Artikel 6. Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes bestimmt ist, nur nach den in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 7. Die von den Organen der Gemeinschaften erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte festgelegten Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte auf sie anwendbar.
Artikel 8. Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe der Gemeinschaften zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.
Artikel 9. 1. Um den neuen Mitgliedstaaten die Anpassung an die in den Gemeinschaften geltenden Regeln zu erleichtern, gelten vorübergehend für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
2. Unbeschadet der in dieser Akte vorgesehenen Zeitpunkte, Fristen und besonderen Bestimmungen endet die Anwendung der Übergangsmaßnahmen mit Ablauf des Jahres 1977.
Zweiter Teil Anpassungen der Verträge
Titel I Vorschriften über die Organe
Artikel 10. Artikel 21 Absatz 2 des EGKS-Vertrags,
Artikel 138 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des EAG-Vertrags
erhalten folgende Fassung:
„Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien . . . . . . . . . . . . .. . . . . 14
Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . 10
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . 36
Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . 36
Irland . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Italien . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Niederlande . . . . . . . . . . . . . . 14
Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . 10
Vereinigtes Königreich . . . . . . 36"
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 10 folgende Fassung:
"Artikel 10. Artikel 21 Absatz 2 des EGKS-Vertrags,
Artikel 138 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des EAG-Vertrags
erhalten folgende Fassung:
„Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien . . . . . . . . . . . . .. . . . . 14
Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . 10
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . 36
Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . 36
Irland . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Italien . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Niederlande . . . . . . . . . . . . . . 14
Vereinigtes Königreich . . . . . . 36""
Artikel 11. Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:
„Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander für je sechs Monate
wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: Belgien,
Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande,
Norwegen, Vereinigtes Königreich."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 11 folgende Fassung:
"Artikel 11. Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:
„Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander für je sechs Monate
wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: Belgien,
Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande,
Vereinigtes Königreich.""
Artikel 12. Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält
folgende Fassung:
„Artikel 28. Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde berät der Rat, ohne
notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der
Hohen Behörde übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt,
wenn dem von der Hohen Behörde vorgelegten Vorschlag zustimmen:
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der
Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des
Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren Vorschlag nach einer
zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die
mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der
Gemeinschaft umfassen.
Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung
verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich.
Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 78 d und 78 f dieses Vertrages und
der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung
des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder
vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen
Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der
Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der
Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die
absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen
der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Achtel des
Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die
Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78 b und
78 d dieses Vertrages, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist,
jedoch wie folgt gewogen: Belgien 5, Dänemark 3, Deutschland 10, Frankreich 10,
Irland 3, Italien 10, Luxemburg 2, Niederlande 5, Norwegen 3, Vereinigtes
Königreich 10. Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens 43 Stimmen,
welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, abgegeben
werden.
Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen
Mitglieder mitstimmen.
Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.
Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 12 folgende Fassung:
"Artikel 12. Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält
folgende Fassung:
„Artikel 28. Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde berät der Rat, ohne
notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der
Hohen Behörde übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt,
wenn dem von der Hohen Behörde vorgelegten Vorschlag zustimmen:
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der
Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des
Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren Vorschlag nach einer
zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die
mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der
Gemeinschaft umfassen.
Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung
verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich.
Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 78 d und 78 f dieses Vertrages und
der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung
des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder
vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen
Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der
Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der
Mitglieder des Rates getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die
absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen
der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Achtel des
Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die
Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78 b und
78 d dieses Vertrages, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist,
jedoch wie folgt gewogen: Belgien 5, Dänemark 3, Deutschland 10, Frankreich 10,
Irland 3, Italien 10, Luxemburg 2, Niederlande 5, Vereinigtes
Königreich 10. Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens 41 Stimmen,
welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, abgegeben
werden.
Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen
Mitglieder mitstimmen.
Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.
Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht.""
Artikel 13. Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags
erhält folgende Fassung:
„Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Hohen Behörde und dem mit einer
Mehrheit von neun Zehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem
Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der
Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte
Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß
die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so
werden die Vorschläge der Versammlung zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn sie
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln
der Mitglieder der Versammlung gebilligt werden."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 13 folgende Fassung:
"Artikel 13. Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags
erhält folgende Fassung:
„Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Hohen Behörde und dem mit einer
Mehrheit von acht Neunteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem
Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der
Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte
Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß
die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so
werden die Vorschläge der Versammlung zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn sie
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln
der Mitglieder der Versammlung gebilligt werden.""
Artikel 14. Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags
und Artikel 118 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich,
so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien . . . . . . . . . . . . . . . 5
Dänemark . . . . . . . . . . . . . 3
Deutschland . . . . . . . . . . . 10
Frankreich . . . . . . . . . . . . 10
Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Italien . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Luxemburg . . . . . . . . . . . .. 2
Niederlande . . . . . . . . . . . . 5
Norwegen . . . . . . . . . . . . . 3
Vereinigtes Königreich . . . 10.
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens abgegeben werden:
- dreiundvierzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem
Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- dreiundvierzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern
umfassen, in allen anderen Fällen."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 14 folgende Fassung:
"Artikel 14. Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags
und Artikel 118 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich,
so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien . . . . . . . . . . . . . . . 5
Dänemark . . . . . . . . . . . . . 3
Deutschland . . . . . . . . . . . 10
Frankreich . . . . . . . . . . . . 10
Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Italien . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Luxemburg . . . . . . . . . . . .. 2
Niederlande . . . . . . . . . . . . 5
Vereinigtes Königreich . . . 10.
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens abgegeben werden:
- einundvierzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem
Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- einundvierzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern
umfassen, in allen anderen Fällen.""
Artikel 15. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 des
Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission
der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:
„Die Kommission besteht aus vierzehn Mitgliedern, die auf Grund ihrer
allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre
Unabhängigkeit bieten müssen."
Artikel 16. Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags zur
Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der
Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:
„Der Präsident und die fünf Vizepräsidenten der Kommission werden aus deren
Mitgliedern für zwei Jahre nach dem Verfahren ernannt, das für die Ernennung der
Mitglieder der Kommission vorgesehen ist. Wiederernennung ist zulässig."
Artikel 17. Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags,
Artikel 165 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des EAG-Vertrags
erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof besteht aus elf Richtern."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 17 folgende Fassung:
"Artikel 17. Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags,
Artikel 165 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des EAG-Vertrags
erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof besteht aus neun Richtern.""
Artikel 18. Artikel 32 a Absatz 1 des EGKS-Vertrags,
Artikel 166 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des EAG-Vertrags
erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof wird von drei Generalanwälten unterstützt."
Artikel 19. Artikel 32 b Absätze 2 und 3 des
EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags und Artikel 139
Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt.
Sie betrifft abwechselnd je sechs und fünf Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der
Generalanwälte statt. Sie betrifft abwechselnd je einen und zwei
Generalanwälte."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 19 folgende Fassung:
"Artikel 19. Artikel 32 b Absätze 2 und 3 des
EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags und Artikel 139
Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt.
Sie betrifft abwechselnd je fünf und vier Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der
Generalanwälte statt. Sie betrifft abwechselnd je einen und zwei
Generalanwälte.""
Artikel 20. Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über
die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des
Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern
rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des
Gerichtshofs sind gültig, wenn sieben Richter anwesend sind. Die Entscheidungen
der Kammern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden;
bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der
Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden."
Kapitel 5 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
Artikel 21. Artikel 194 Absatz 1 des EWG-Vertrags
und Artikel 166 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien ........................................ 12
Dänemark ..................................... 9
Deutschland ................................ 24
Frankreich .................................. 24
Irland .....,..................................... 9
Italien ......................................... 24
Luxemburg ................................... 6
Niederlande .......................... ..... 12
Norwegen .................................... 9
Vereinigtes Königreich ................ 24."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 21 folgende Fassung:
"Artikel 21. Artikel 194 Absatz 1 des EWG-Vertrags
und Artikel 166 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien ........................................ 12
Dänemark ..................................... 9
Deutschland ................................ 24
Frankreich .................................. 24
Irland .....,..................................... 9
Italien ......................................... 24
Luxemburg ................................... 6
Niederlande .......................... ..... 12
Vereinigtes Königreich ................ 24.""
Kapitel 6 Der Beratende Ausschuß der EGKS
Artikel 22. Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags
erhält folgende Fassung:
„Bei der Hohen Behörde wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus
mindestens sechzig und höchstens vierundachtzig Mitgliedern, und zwar aus einer
gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der
Verbraucher und Händler."
Kapitel 7 Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik
Artikel 23. Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des
EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Der Ausschuß besteht aus achtundzwanzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung
der Kommission ernannt werden."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 23 folgende Fassung:
"Artikel 23. Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des
EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Der Ausschuß besteht aus siebenundzwanzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung
der Kommission ernannt werden.""
Artikel 24. 1. Artikel 131 Absatz 1 Satz 1 des EWG-Vertrags wird dadurch ergänzt, daß zusätzlich zu den dort aufgeführten Mitgliedstaaten Norwegen und das Vereinigte Königreich genannt werden.
2. Die dem EWG-Vertrag als Anhang IV beigefügte Liste wird
durch Hinzufügung folgender Länder und Gebiete ergänzt:
Französisch-britisches Kondominium Neue Hebriden
Norwegische Besitzungen in der Antarktis (Bouvetinsel, Peter-I.-Insel und
Königin-Maud-Land)
Assoziierte Staaten im Karibischen Raum: Antigua, Dominica,
Grenada, Santa Lucia, St. Vincent, St. Christoph-Nevis-Anguilla,
Bahama-Inseln
Bermuda
Britische Jungferninseln,
Britische Salomonen,
Britisches
Antarktis-Territorium
Britisches Territorium im Indischen Ozean
Britisch-Honduras
Brunei
Falklandinseln und Nebengebiete
Gilbert- und Ellice-Inseln
Kaimaninseln
Mittlere und südliche Linieninseln
Montserrat
Pitcairn
St. Helena und Nebengebiete
Seychellen
Turks- und Caicosinseln.
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 24 folgende Fassung:
"Artikel 24. 1. Artikel 131 Absatz 1 Satz 1 des
EWG-Vertrags wird dadurch ergänzt, daß zusätzlich zu den dort aufgeführten
Mitgliedstaaten Norwegen und das Vereinigte Königreich genannt werden.
2. Die dem EWG-Vertrag als Anhang IV beigefügte Liste wird
durch Hinzufügung folgender Länder und Gebiete ergänzt:
Französisch-britisches Kondominium Neue Hebriden
Assoziierte Staaten im Karibischen Raum: Antigua, Dominica,
Grenada, Santa Lucia, St. Vincent, St. Christoph-Nevis-Anguilla,
Bahama-Inseln
Bermuda
Britische Jungferninseln,
Britische Salomonen,
Britisches
Antarktis-Territorium
Britisches Territorium im Indischen Ozean
Britisch-Honduras
Brunei
Falklandinseln und Nebengebiete
Gilbert- und Ellice-Inseln
Kaimaninseln
Mittlere und südliche Linieninseln
Montserrat
Pitcairn
St. Helena und Nebengebiete
Seychellen
Turks- und Caicosinseln."
Artikel 25. Artikel 79 des EGKS-Vertrags wird durch Hinzufügung des
folgenden neuen Absatzes im Anschluß an Absatz 1 ergänzt:
„Abweichend von Absatz 1 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die
spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Französischen Republik zu
hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln
Anwendung findet; die Regierung der Französischen Republik übermittelt den
Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem
Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der
Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine
Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel
Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der
Regelung sicherzustellen, die in dem Beschluß über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
für diese Inseln vorgesehen ist."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 25 folgende Fassung:
"Artikel 25. Artikel 79 des EGKS-Vertrags wird durch Hinzufügung des
folgenden neuen Absatzes im Anschluß an Absatz 1 ergänzt:
„Abweichend von Absatz 1 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die
spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Französischen Republik zu
hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln
Anwendung findet; die Regierung der Französischen Republik übermittelt den
Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem
Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der
Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine
Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel
Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der
Regelung sicherzustellen, die in dem Beschluß über den Beitritt neuer
Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
für diese Inseln vorgesehen ist.""
Artikel 26. 1. Artikel 227 Absatz 1 des EWG-Vertrags erhält folgende
Fassung:
„1. Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das
Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik,
Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich
der Niederlande, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland."
2. Artikel 227 Absatz 3 des EWG-Vertrags wird durch
Hinzufügung des folgenden neuen Unterabsatzes ergänzt:
„Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die
überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem
genannten Anhang nicht aufgeführt sind."
3. Artikel 227 des EWG-Vertrags wird durch Hinzufügung des
folgenden Absatzes 5 ergänzt:
„5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung,
Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die
spätestens am 31, Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu
hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln
Anwendung findet; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den
Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem
Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der
Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung,
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine
Anwendung
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel
Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der
Regelung sicherzustellen, die im Vertrag über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur
Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Art. 26 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"1. Artikel 227 Absatz 1 des EWG-Vertrags erhält folgende
Fassung:
„1. Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das
Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik,
Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich
der Niederlande und das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
3. Artikel 227 des EWG-Vertrags wird durch Hinzufügung des
folgenden Absatzes 5 ergänzt:
„5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung,
Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die
spätestens am 31, Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu
hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln
Anwendung findet; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den
Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem
Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der
Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung,
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine
Anwendung
c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel
Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der
Regelung sicherzustellen, die im Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur
Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.""
Artikel 27. Artikel 198 des EAG-Vertrags wird durch Hinzufügung des
folgenden Absatzes ergänzt:
„Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die
spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu
hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln
Anwendung findet; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den
Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem
Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der
Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine
Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die
überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in
Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
nicht aufgeführt sind.
d) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel
Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der
Regelung sicherzustellen, die im Vertrag über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur
Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Art. 27 folgende Fassung:
"Artikel 27. Artikel 198 des EAG-Vertrags wird durch Hinzufügung des
folgenden Absatzes ergänzt:
„Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die
spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu
hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln
Anwendung findet; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den
Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem
Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der
Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine
Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die
überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in
Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
nicht aufgeführt sind.
d) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel
Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der
Regelung sicherzustellen, die im Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur
Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.""
Artikel 28. Die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaft betreffend die Erzeugnisse des Anhangs II des EWG-Vertrags und die Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft infolge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen, sowie die Rechtsakte betreffend die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer sind auf Gibraltar nicht anwendbar, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission etwas anderes bestimmt.
Dritter Teil. Anpassungen der Rechtsakte der Organe
Artikel 29. Die in der Liste des Anhangs I aufgeführten Rechtsakte sind Gegenstand der in diesem Anhang festgelegten Anpassungen.
Anhang nicht wiedergegeben.
Artikel 30. Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Rechtsakte, die in der Liste des Anhangs II aufgeführt sind, werden im Einklang mit den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 153 festgelegt.
Anhang nicht wiedergegeben.
Vierter Teil. Übergangsmaßnahmen
Artikel 31. bis Artikel 41. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 39 Abs. 4 Unterabsatz 1 neu gefasst.
Kapitel 2 Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen
Artikel 42. bis Artikel 49. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 43 Abs. 2 und der Artikel 46 Abs. 2 Unterabsatz 1 neu gefasst.
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 50. bis Artikel 64. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 51 Abs. 3 neu gefasst.
Kapitel 2 Bestimmungen über gemeinsame Marktorganisationen
Artikel 65. bis Artikel 68. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Artikel 69. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Artikel 70. bis Artikel 72. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Artikel 73. bis Artikel 74. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Artikel 75. bis Artikel 76. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Artikel 77. bis Artikel 78. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Artikel 79. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Artikel 80. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Artikel 81. bis Artikel 83. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Abschnitt 10. Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Artikel 84. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Abschnitt 11. Milch- und Milcherzeugnisse
Artikel 85. bis Artikel 89. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Artikel 90. bis Artikel 93. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Abschnitt 13. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Artikel 94. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Artikel 95. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Artikel 96. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Abschnitt 16. Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden
Artikel 97. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Kapitel 3 Bestimmungen über Fischereierzeugnisse
Abschnitt 1. Gemeinsame Marktorganisation
Artikel 98. bis Artikel 99. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Abschnitt 2. Regelung der Fischereirechte
Artikel 100. 1. Die
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft werden ermächtigt, abweichend von Artikel 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2141170 über die Einführung einer gemeinsamen
Strukturpolitik für die Fischwirtschaft bis zum 31. Dezember 1982 in den ihrer
Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern innerhalb
einer Zone von sechs Seemeilen, die von den Basislinien des an der Küste
gelegenen Mitgliedstaats aus berechnet wird, die Ausübung des Fischfangs nur
solchen Schiffen zu gestatten, die herkömmlicherweise von den Häfen der
betreffenden Küste aus in diesen Gewässern Fischfang treiben; vor der Küste
Grönlands können jedoch Schiffe aus anderen Gebieten Dänemarks bis spätestens
31. Dezember 1977 Fischfang treiben. Die Mitgliedstaaten dürfen,
soweit sie von dieser Abweichung Gebrauch machen, in bezug auf die
Voraussetzungen für den Fischfang in diesen Gewässern keine weniger restriktiven
als die zum Zeitpunkt des Beitritts tatsächlich angewandten Bestimmungen
erlassen. 2. Absatz 1 und Artikel 101 berühren nicht die besonderen
Fischereirechte, die jeder der ursprünglichen Mitgliedstaaten und der neuen
Mitgliedstaaten am 31. Januar 1971 gegenüber einem oder mehreren anderen
Mitgliedstaaten geltend machen konnte; die Mitgliedstaaten können diese Rechte
so lange ausüben, wie in den betreffenden Gebieten eine Ausnahmeregelung gilt.
In bezug auf die Gewässer vor der Küste Grönlands laufen die Sonderrechte jedoch
zu den für diese Rechte vorgesehenen Terminen ab. 3. Erweitert ein Mitgliedstaat seine Fischereigrenzen in
bestimmten Gebieten auf zwölf Seemeilen, so muß die innerhalb der zwölf
Seemeilen bestehende Ausübung des Fischfangs gewahrt bleiben, so daß in dieser
Hinsicht keine Verschlechterung gegenüber der am 31. Januar
1971 bestehenden Lage eintritt. 4. Damit sich in der Gemeinschaft im Verlauf des in Absatz 1
genannten Zeitraums ein befriedigendes Gesamtgleichgewicht auf dem Gebiet des
Fischfangs einstellen kann, können die Mitgliedstaaten davon absehen, von den
Möglichkeiten, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 in bestimmten Gebieten der ihrer
Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässer geboten
sind, voll Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
über die Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck treffen; der Rat prüft anhand des
Berichts der Kommission die Lage und richtet unter Berücksichtigung dieser Lage
gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten. Artikel 101. Die in Artikel 100 genannte Grenze von sechs
Seemeilen wird für folgende Gebiete auf zwölf Seemeilen erweitert: 2. Frankreich 3. Irland
1. Dänemark
- Faröer
- Grönland
- Die
Westküste von Thyböron bis Blaavands Huk
Die Küsten der Departements Manche, Ille-et-Vilaine, C6tes-du Nord, Finistere
und Morbihan
- Die Nord- und Westküste von Lough Foyle
bis Cork Harbour im Sudwesten
- Die Ostküste von
Carlingford Lough bis CarnsorePoint, für den Fang von Krebstieren und
Weichtieren (,,shellfish")
4. Norwegen
Die Küste von Egersund bis zur Grenze zwischen Norwegen und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
5 Vereinigtes Königreich
- Shetland- und
Orkney-Inseln
- Der
Norden und Osten Schottlands von Cape Wrath bis Berwick
- Der
Nordosten Englands vom Fluß Coquet bis Flamborough Head
- Der
Sudwesten vom Lyme Regis bis Hartland Point (einschließlich 12 Seemeilen um
Lundy Island)
- Die
Grafschaft Down.
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 101 folgende
Fassungwurde der Artikel 101 neu gefasst.
"Artikel 101. Die in Artikel 100 genannte Grenze von sechs Seemeilen wird
für folgende Gebiete auf zwölf Seemeilen erweitert:
1. Dänemark
- Faröer
- Grönland
- Die Westküste von Thyböron bis Blaavands
Huk
2. Frankreich
Die Küsten der Departements Manche, Ille-et-Vilaine, C6tes-du Nord, Finistere
und Morbihan
3. Irland
- Die Nord- und Westküste von Lough Foyle bis Cork Harbour im Sudwesten
- Die Ostküste von Carlingford Lough bis CarnsorePoint,
für den Fang von Krebstieren und Weichtieren (,,shellfish")
4. Norwegen
Die Küste von Egersund bis zur Grenze zwischen Norwegen und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
5 Vereinigtes Königreich
- Shetland- und Orkney-Inseln
- Der Norden und Osten Schottlands von Cape
Wrath bis Berwick
- Der Nordosten Englands vom Fluß Coquet bis
Flamborough Head
- Der Sudwesten vom Lyme Regis bis Hartland
Point (einschließlich 12 Seemeilen um Lundy Island)
- Die Grafschaft Down."
Artikel 102. bis Artikel 103. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Kapitel 4 Sonstige Bestimmungen
Abschnitt 1. Veterinärrechtliche Maßnahmen
Artikel 104. bis Artikel 106. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 105 Abs. 2 neu gefasst.
Abschnitt 2. Sonstige Maßnahmen
Artikel 107. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Titel III. Auswärtige Beziehungen
Kapitel 1 Abkommen der Gemeinschaften mit bestimmten dritten Ländern
Artikel 108. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Kapitel 2 Beziehungen zu den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar und zu bestimmten Entwicklungsländern des Commonwealth
Artikel 109. bis Artikel 115. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Kapitel 3 Beziehungen zu Papua-Neuguinea
Artikel 116. ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Titel IV. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete
Artikel 117. bis Artikel 119. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 117 Abs. 1 und Artikel 119 Abs. 2 Unterabsatz 2 neu gefasst.
Artikel 120. bis Artikel 126. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 123 gestrichen.
Artikel 127. bis Artikel 138. sind infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Artikel 129 Abs. 1 und Artikel 134 Abs. 3 neu gefasst.
Fünfter Teil. Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte
Titel I. Einsetzung der Organe
Artikel 139. 1. Die Parlamente der neuen Mitgliedstaaten benennen unmittelbar nach dem Beitritt ihre Abgeordneten in der Versammlung.
2. Die Versammlung tritt binnen einem Monat nach dem Beitritt zusammen. Sie nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.
Artikel 140. 1. Vom Beitritt an wird der Vorsitz im Rat von dem Mitglied des Rates ausgeübt, das nach Artikel 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften in seiner ursprünglichen Fassung den Vorsitz wahrzunehmen hat. Nach Ablauf dieser Amtszeit wird der Vorsitz in der Reihenfolge der Mitgliedstaaten wahrgenommen, die in Artikel 2 des genannten Vertrags in der durch Artikel 11 geänderten Fassung vorgesehen ist.
2. Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
Artikel 141. 1. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Kommission werden unmittelbar nach dem Beitritt ernannt. Die Kommission nimmt ihre Tätigkeit am fünften Tag nach der Ernennung ihrer Mitglieder auf. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder endet zur gleichen Zeit.
2. Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.
Artikel 142. 1. Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt.
2. Die Amtszeit von zwei der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1976. Diese zwei Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen zwei Richter endet am 6. Oktober 1979.
3. Unmittelbar nach dem Beitritt wird ein dritter Generalanwalt ernannt. Seine Amtszeit endet am 6. Oktober 1979.
4. Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor. Die angepaßte Verfahrensordnung bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.
5. Bei der Entscheidung der am 1. Januar 1973 anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof bei Vollsitzungen und die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am 31. Dezember 1972 geltende Verfahrensordnung an.
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 142 Abs. 1 und 2
folgende Fassung:
"1. Der Gerichtshof wird unmittelbar
nach dem Beitritt durch die Ernennung neuer Richter in der Weise ergänzt, daß
die Zahl der Richter gemäß Artikel 17 dieser Akte auf neun erhöht wird.
2. Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten
Richter endet am 6. Oktober 1976. Dieser Richter wird durch das Los
bestimmt. Die Amtszeit der anderen zwei Richter endet am 6. Oktober 1979."
Artikel 143. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von einundfünfzig Mitgliedern, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten, ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 143 folgende Fassung:
"Artikel 143. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig
Mitgliedern, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen
Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten, ergänzt. Die Amtszeit dieser
Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des
Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder."
Artikel 144. Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung weiterer Mitglieder ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 145. Die Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik werden unmittelbar nach dem Beitritt gemäß dem in Artikel 134 des EAG-Vertrags vorgesehenen Verfahren ernannt. Der Ausschuß nimmt seine Tätigkeit am fünften Tag nach der Ernennung seiner Mitglieder auf. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder endet zur gleichen Zeit.
Artikel 146. Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung der Mitglieder ergänzt, welche die neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 147. Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.
Artikel 148. 1. Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang VIII genannten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
2. Die in Anhang IX genannten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.
Titel II. Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe
Artikel 149. Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags sowie die Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags gelten vom Zeitpunkt des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet und diesen notifiziert, soweit diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen allen ursprünglichen Mitgliedstaaten notifiziert wurden.
Artikel 150. Die Anwendung der in der Liste des Anhangs X aufgeführten Rechtsakte wird in den neuen Mitgliedstaaten bis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunkten aufgeschoben.
Artikel 151. 1. Bis zum 1. Februar 1973 wird
aufgeschoben
a) die Anwendung der Gemeinschaftsregelung für die Erzeugung und Vermarktung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für den Handel mit bestimmten, unter eine
Sonderregelung fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen auf die
neuen Mitgliedstaaten;
b) die Anwendung der durch diese Akte vorgenommenen Änderungen dieser Regelung,
einschließlich der sich aus Artikel 153 ergebenden Änderungen, auf die
Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung.
2. Absatz 1 findet auf die in Teil II Buchstabe A des Anhangs I zu Artikel 29 aufgeführten Anpassungen keine Anwendung.
3. Bis zum 31. Januar 1973 ist die vor dem Beitritt angewandte Regelung im Handel zwischen einem neuen Mitgliedstaat einerseits und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, den anderen neuen Mitgliedstaaten oder dritten Ländern andererseits anwendbar.
Artikel 152. Sofern in der Liste des Anhangs XI oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an nachzukommen.
Artikel 153. 1. Die nicht in dieser Akte oder ihren Anhängen enthaltenen Anpassungen der Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften, die von den Organen vor dem Beitritt nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen wurden, um die Rechtsakte mit den Bestimmungen dieser Akte, insbesondere im Vierten Teil, in Einklang zu bringen, treten mit dem Beitritt in Kraft.
2. Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Texte fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.
Artikel 154. Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 finden die im Rahmen der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des EWGVertrags ausgearbeiteten und in der Mitteilung der Kommission vom 23. Juni 1971 sowie in der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Oktober 1971 enthaltenen Grundsätze betreffend die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung spätestens ab 1. Juli 1973 auf die neuen Mitgliedstaaten Anwendung.
Diese Texte werden ergänzt, um der neuen Situation in der Gemeinschaft nach dem Beitritt Rechnung zu tragen, damit sich alle Mitgliedstaaten in bezug auf diese Texte in derselben Lage befinden.
Artikel 155. Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften in den vom Rat oder von der Kommission in dänischer, englischer und norwegischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Beitritt an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den vier ursprünglichen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den ursprünglichen Sprachen dort veröffentlicht worden sind.
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 155 folgende Fassung:
"Artikel 155. Die vor dem Beitritt erlassenen
Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften in den vom Rat oder von der Kommission
in dänischer und englischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom
Beitritt an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den vier
ursprünglichen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den ursprünglichen
Sprachen dort veröffentlicht worden sind."
Artikel 156. Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die aufgrund des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 65 des EGKS-Vertrags fallen, sind der Kommission binnen drei Monaten nach dem Beitritt mitzuteilen. Nur die mitgeteilten Vereinbarungen und Beschlüsse bleiben bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig wirksam.
Artikel 157. Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des EAG-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die in ihrem Hoheitsgebiet den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.
Artikel 158. Die beigefügten Anhänge I bis XI, die Protokolle Nrn. 1 bis 30 und der beigefügte Briefwechsel betreffend Währungsfragen sind Bestandteil dieser Akte.
Artikel 159. Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Verträge, durch die er geändert wurde.
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 159 folgende Fassung:
"Artikel 159. Die Regierung der Französischen
Republik übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Verträge, durch die er
geändert wurde."
Artikel 160. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Spräche.
Die in dänischer, englischer, irischer und norwegischer Sprache abgefaßten Texte des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, sind dieser Akte beigefügt. Diese Texte sind gleichermaßen verbindlich wie die ursprünglichen Texte der genannten Verträge.
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 159 folgende Fassung:
"Artikel 160. Die Regierung der Italienischen
Republik übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden,
in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Spräche.
Die in dänischer, englischer und irischer Sprache abgefaßten Texte des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft sowie der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden,
sind dieser Akte beigefügt. Diese Texte sind gleichermaßen verbindlich wie die
ursprünglichen Texte der genannten Verträge."
Artikel 161. Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt.