Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle

vom 23. Oktober 1954

Gemäß Artikel I. Absatz 2 des Protokolls zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 war das Protokoll Bestandteil des genannten Protokolls, nicht aber des Vertrags; dies kann jedoch aus dem Wortlaut des Vertrags geschlossen werden.

siehe Hinweis vor dem Vertragstext.

geändert durch
Beschluß des Rates der WEU vom 9. Mai 1958,
Beschluß des Rates der WEU vom 16. Oktober 1958,
Beschluß des Rates der WEU vom 21. Oktober 1959,
Beschluß des Rates der WEU vom 17. Mai 1961,
Beschluß des Rates der WEU vom 19. Oktober 1962,
Beschluß des Rates der WEU vom 9. Oktober 1963,
Beschluß des Rates der WEU vom 2. Oktober 1968,
Beschluß des Rates der WEU vom 15. September 1971
(in diesem Zusammenhang wurde die Anlage III mit Absätzen IV und V im BGBl neu übersetzt bekanntgemacht),
Beschluß des Rates der WEU vom 26. September 1973,
Beschluß des Rates der WEU vom 21. Juli 1980,
Beschluß des Rates der WEU vom 27. Juni 1984,
Beschluß des Rates der WEU vom 23. Januar 1986.

siehe auch
das Protokoll Nr. II über die Streitkräfte der Westeuropäischen Union vom 23. Oktober 1954
das Protokoll Nr. IV über das Amt für Rüstungskontrolle der Westeuropäischen Union vom 23. Oktober 1954

Beitritte erfolgten durch
Protokoll vom 14. November 1988 (Spanien, Portugal ab 27. März 1990)
Protokoll vom 20. November 1992 (Griechenland ab 6. März 1995)

ab 1. Juli 2001 faktisch gegenstandslos

Seine Majestät der König der Belgier,
der Präsident der Französischen Republik und Präsident der Französischen Union,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
der Präsident der Italienischen Republik,
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande und
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und Ihrer übrigen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth, als Unterzeichner des Protokolls zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags,

haben zu ihren Bevollmächtigten bestellt:

Seine Majestät der König der Belgier:
    Seine Exzellenz Herrn Paul-Henri Spaak, Minister des Auswärtigen,

Der Präsident der Französischen Republik und Präsidenten der Französischen Union:
    Seine Exzellenz Herrn Pierre Mendès-France, Ministerpräsidenten, Minister des Auswärtigen,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
    Seine Exzellenz Herrn Konrad Adenauer, Bundeskanzler, Bundesminister des Auswärtigen,

Der Präsident der Italienischen Republik:
    Seine Exzellenz Herrn Gaetano Martino, Minister des Auswärtigen,

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg:
    Seine Exzellenz Herrn Joseph Bech, Ministerpräsident, Minister des Auswärtigen,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
    Seine Exzellenz Herrn Johan Willem Beyen, Minister des Auswärtigen,

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, Nordirland und Ihrer übrigen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth:
    Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
    Sir Antony Eden, K. G., M. C., Mitglied des Parlaments, Ersten Staatssekretär des Auswärtigen,

und folgendes vereinbart:

Teil 1. Unzulässige Rüstungsproduktion

Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile und Mitglieder der Westeuropäischen Union nehmen die Erklärung des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland (am 3. Oktober 1954 in London abgegeben und diesem Protokoll als Anlage I beigefügt) zur Kenntnis, mit welcher die Bundesrepublik Deutschland sich verpflichtet hat, in ihrem Gebiet keine Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen herzustellen, und geben ihre Zustimmung zu Protokoll. Diese Waffenarten, auf die sich dieser Artikel bezieht, sind in Anlage II näher bezeichnet. Die Definitionen dieser Waffenarten werden von dem Rat der Westeuropäischen Union genauer bestimmt und auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 2. Die Hohen Vertragschließenden Teile, Mitglieder der Westeuropäischen Union, nehmen ferner die vom Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland mit derselben Erklärung eingegangene Verpflichtung zur Kenntnis und geben ihre Zustimmung zu dieser Verpflichtung zu Protokoll, wonach bestimmte weitere Waffenarten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht hergestellt werden, es sei denn, daß der Rat der Westeuropäischen Union auf Grund einer dem Bedarf der Streitkräfte entsprechenden Empfehlung des zuständigen Obersten Befehlshabers der Organisation des Nordatlantikvertrags und eines entsprechenden Antrags der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Zweidrittelmehrheit beschließt, Änderungen oder Streichungen in dem Verzeichnis dieser Waffen vorzunehmen. Die in diesem Artikel bezeichneten Waffenarten sind in Anlage III aufgeführt.

Teil II. Kontrollierte Rüstung

Artikel 3. Ist die Entwicklung der Atomwaffen, der biologischen und chemischen Waffen in dem Gebiet derjenigen Hohen Vertragschließenden Teile auf dem europäischen Festland, die auf das Recht zu deren Herstellung nicht verzichtet haben, über das Versuchsstadium hinaus gediehen und hat dort die eigentliche Fertigung begonnen, so wird die Höhe der Bestände, die die betreffenden Hohen Vertragschließenden Teile auf dem europäischen Festland unterhalten dürfen, vom Rat der Westeuropäischen Union mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt.

Artikel 4. Unbeschadet der vorstehenden Artikel unterliegen die in Anlage IV aufgeführten Rüstungstypen in dem Ausmaß und in der Weise der Kontrolle, wie dies in Protokoll Nr. IV festgelegt ist.

Artikel 5. Der Rat der Westeuropäischen Union kann das Verzeichnis der Anlage IV durch einstimmige Entscheidung ändern.

    Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Protokoll, das eines der in Artikel 1 des Protokolls zur Änderung und Ergänzung des Vertrags bezeichneten Protokolle darstellt, unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

    Geschehen zu Paris am dreiundzwanzigsten Oktober 1954 in je einem Urstück, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind; sie werden in den Archiven der belgischen Regierung hinterlegt, die jedem der anderen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Für Belgien:
P.-H. Spaak

Für Frankreich:
Pierre Mendès-France

Für die Bundesrepublik Deutschland:
Adenauer

Für Italien:
G. Martino

Für Luxemburg:
Jos. Bech

Für die Niederlande
J. W. Beyen

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
Antony Eden

Anlage I

Der Bundeskanzler erklärt,

daß sich die Bundesrepublik verpflichtet, die in dem beiliegenden Verzeichnis (siehe Anlage II) in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Atomwaffen, chemischen und biologischen Waffen in ihrem Gebiet nicht herzustellen;

daß sich die Bundesrepublik ferner verpflichtet, die in dem beiliegenden Verzeichnis (siehe Anlage III) in den Absätzen 4, 5 und 6 aufgeführten Waffen in ihrem Gebiet nicht herzustellen. Eine Änderung oder Aufhebung des Inhalts der Absätze IV, V und VI (siehe Anlage III) kann auf Antrag der Bundesrepublik durch Beschluß des Brüsseler Ministerrats mit Zweidrittelmehrheit erfolgen, wenn der zuständige Oberste Befehlshaber der Organisation des Nordatlantikvertrags auf Grund des Bedarfs der Streitkräfte dies beantragt;

daß die Bundesrepublik damit einverstanden ist, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die zuständige Stelle der Organisation des Brüsseler Vertrags überwachen zu lassen.

Anlage II

Diese Liste umfaßt die nachstehend in den Absätzen 1 bis 3 definierten Waffen und die ausschließlich zu ihrer Produktion bestimmten Einrichtungen. Von dieser Definition sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die für zivile Zwecke verwandt werden oder der wissenschaftlichen, medizinischen und industriellen Forschung auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.

I. Atomwaffen

(a) Als Atomwaffe gilt jede Waffe, die Kernbrennstoff oder radioaktive Isotope enthält oder eigens dazu bestimmt ist, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und welche durch Explosion oder andere unkontrollierte Kernumwandlung des Kernbrennstoffes oder durch Radioaktivität des Kernbrennstoffes oder der radioaktiven Isotope - Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen kann.

(b) Als Atomwaffe gilt ferner jeder Teil, jede Vorrichtung, jede Baugruppe oder Substanz, welche eigens für eine unter a aufgeführte Waffe bestimmt oder für sie wesentlich ist.

(c) Als Kernbrennstoff gemäß der vorangehenden Definition gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit mehr als 2,1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist, beträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz freizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei, in welchem chemischen oder physikalischen Zustand sie sich befinden.

II. Chemische Waffen

(a) Als chemische Waffe gelten alle Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die erstickenden, toxischen, reizerregenden, lähmenden, wachstumsregelnden, die Schmierwirkung zerstörenden und katalytischen Eigenschaften irgendeiner chemischen Substanz für militärische Zwecke auszunutzen.

(b) Vorbehaltlich der unter c getroffenen Regelung sind chemische Substanzen, die derartige Eigenschaften besitzen und für die Verwendung in Einrichtungen und Geräten gemäß a in Frage kommen, in dieser Definition einbegriffen.

(c) Von dieser Definition gelten als ausgenommen die unter a und b genannten Geräte und die Mengen von chemischen Substanzen, die nicht über den zivilen Friedensbedarf hinausgehen.

III. Biologische Waffen

(a) Als biologische Waffen gelten alle Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, schädliche Insekten oder andere lebende oder tote Organismen oder deren toxische Produkte für militärische Zwecke zu verwenden.

(b) Vorbehaltlich der unter c getroffenen Regelung sind in dieser Definition Insekten, Organismen und ihre toxischen Produkte eingeschlossen, soweit sie nach Art und Menge für die Verwendung in den unter a genannten Einrichtungen oder Geräten in Frage kommen.

(c) Von dieser Definition gelten als ausgenommen die unter a und b aufgeführten Einrichtungen und Geräte sowie die Mengen von Insekten, Organismen und ihren toxischen Produkten, die über den zivilen Friedensbedarf nicht hinausgehen.

Anlage III

Diese Liste umfaßt die nachstehend in den Absätzen IV bis VI definierten Waffen und die ausschließlich für ihre Produktion bestimmten Einrichtungen. Von dieser Definition sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die für zivile Zwecke verwandt werden oder der wissenschaftlichen medizinischen und industriellen Forschung auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 15. September 1971 erhielt die Anlage III folgende Fassung:
"Diese Liste umfaßt die nachstehend in den Abschnitten IV bis VI definierten Waffen und die ausschließlich für ihre Herstellung bestimmten Produktionsmittel. Von dieser Definition sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Produktionsmittel, Substanzen und Organismen ausgenommen, die für zivile Zwecke verwendet werden oder der wissenschaftlichen, medizinischen und industriellen Forschung auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen."

IV. Weitreichende Geschosse, gelenkte Geschosse und Influenzminen

(a) Vorbehaltlich der unter (d) getroffenen Regelung gelten als weitreichende Geschosse und gelenkte Geschosse alle Geschosse, die so beschaffen sind, daß die Geschwindigkeit oder die Bewegungsrichtung nach dem Augenblick des Abschusses durch eine Vorrichtung oder einen Mechanismus innerhalb oder außerhalb des Geschosses beeinflußt werden kann; hierin sind die Waffen der V-Bauart, die während des letzten Krieges entwickelt wurden, und ihre späteren Abarten eingeschlossen. Der Verbrennungsantrieb wird als ein Mechanismus betrachtet, der in der Lage ist, die Geschwindigkeit zu beeinflussen.

(b) Vorbehaltlich der unter d getroffenen Regelung gelten als Influenzminen die Seeminen, deren Explosion selbsttätig durch ausschließlich von außen kommende Einflüsse ausgelöst werden kann; hierin sind Influenzminen, die während des letzten Krieges entwickelt wurden, und ihre späteren Abarten eingeschlossen.

(c) Als in diese Definition eingeschlossen gelten Teile, Vorrichtungen oder Baugruppen, die eigens für die Verwendung in oder zusammen mit den unter (a) und (b) aufgeführten Waffen bestimmt sind.

(d) Von dieser Definition gelten als ausgenommen die Annäherungszünder und gelenkten Geschosse mit kurzer Reichweite für die Luftabwehr, deren Merkmale folgende Höchstwerte nicht überschreiten:

Länge 2 m;
Durchmesser 30 cm;
Geschwindigkeit 660 m/sec.;
Reichweite horizontal 32 km;
Gewicht des Sprengkopfes 22,5 kg.

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 9. Mai 1958 wurde dem Absatz IV wie folgt ergänzt:
"(e) Von dieser Definition gelten gleichfalls gelenkte Panzerabwehrgeschosse als ausgenommen."

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 21. Oktober 1959 erhielt der Absatz IV (d) folgende Fassung:
"(d) Von dieser Definition gelten als ausgenommen die Annäherungszünder und gelenkten Boden-Luft- und Luft-Luft-Geschosse für die Luftabwehr."

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 17. Mai 1961 wurde der Absatz IV. wie folgt geändert:
- die Überschrift wurde neu gefaßt in "Weitreichende Geschosse und gelenkte Geschosse",
- (b) wurde gestrichen,
- in (c) wurden die Worte "unter (a) und (b)" ersetzt durch: "unter (a)",
- die Buchstaben (c), (d) und (e) wurden zu Buchstaben (b), (c) und (d).

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 2. Oktober 1967 wurde der Absatz IV wie folgt geändert:
- die einleitenden Worte des Buchstaben (a) wurden geändert in: "Vorbehaltlich der unter c) und d) getroffenen Regelung"
- (c) erhielt folgende Fassung:
"c) Von dieser Definition gelten als ausgenommen die Annäherungszünder, gelenkten Boden-Luft- und Luft-Luft-Geschosse für die Flugabwehr sowie gelenkte Luft-Boden-Geschosse für den taktischen Einsatz."

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 15. September 1971 erhielt der Abschnitt IV folgende Fassung:

"IV. Flugkörper großer Reichweite und Lenkflugkörper
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Buchstaben c) und d) gelten als Flugkörper großer Reichweite und Lenkflugkörper alle Flugkörper, deren Geschwindigkeit oder Bewegungsrichtung nach dem Augenblick des Startes durch eine Vorrichtung oder einen Mechanismus innerhalb oder außerhalb des Flugkörpers beeinflußt werden kann, einschließlich der während des letzten Krieges entwickelten Waffen der V-Bauart und ihre späteren Modifikationen.  Die Verbrennung der Treibstoffe gilt als ein Mechanismus, der die Geschwindigkeit beeinflussen kann.
b) Als in diese Definition einbezogen gelten Teile, Vorrichtungen oder Baugruppen, die eigens für die Verwendung in oder mit den unter Buchstabe a) aufgeführten Waffen bestimmt sind.
c) Von dieser Definition gelten als ausgenommen die Annäherungszünder, Boden/Luft- und Luft/Luft-Lenkflugkörper für die Flugabwehr, Luft/Boden-Lenkflugkörper für die taktische Verteidigung und mit nichtnuklearen Gefechtsköpfen ausgerüstete Oberfläche/Oberfläche-Lenkflugkörper für die taktische Seeverteidigung mit einer Reichweite von nicht mehr als 70 km.
d) Von dieser Definition gelten gleichfalls als ausgenommen Lenkflugkörper zur Panzerabwehr."

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 27. Juni 1984 wurde der Abschnitt IV aufgehoben.

V. Kriegsschiffe mit Ausnahme von kleineren Schiffen für Verteidigungszwecke

Als „ Kriegsschiffe mit Ausnahme von kleineren Schiffen für Verteidigungszwecke“ gelten:

(a) Kriegsschiffe mit mehr als 3000 t Wasserverdrängung;

(b) Unterseeboote mit mehr als 350 t Wasserverdrängung;

(c) alle Kriegsschiffe, die in anderer Weise als durch Dampfmaschinen, Diesel- oder Benzinmotoren, Gasturbinen oder Strahltriebwerke angetrieben werden.

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 16. Oktober 1958 wurde dem Absatz V (a) wie folgt ergänzt:
"mit Ausnahme eines Schulschiffes von 4800 bis 5000 t Wasserverdrängung"

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 17. Mai 1961 wurde der Absatz V wie folgt geändert:
- (a) erhielt folgende Fassung:
"(a) Kampfschiffe mit mehr als 3000 t Wasserverdrängung, ausgenommen
    acht Zerstörer, die mit taktischen Geschossen für den Kampf zur See ausgerüstet werden sollen und deren Wasserverdrängung 6000 t nicht überschreiten darf;
    ein Schulschiff mit 4800 bis 5000 t Wasserverdrängung."
- folgender Buchstabe wurde eingefügt:
"(b) ständige Hilfsschiffe mit einer Wasserverdrängung von über 6000 t;"
- die Buchstaben (b) und (c) wurden zu Buchstaben (c) und (d).

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 19. Oktober 1962 erhielt der Absatz V (b) folgende Fassung:
"(c) Unterseeboote mit mehr als 450 t Wasserverdrängung."

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 9. Oktober 1963 erhielt der Absatz V (b) folgende Fassung:
"(c) Unterseeboote mit mehr als 450 t Wasserverdrängung mit Ausnahme von sechs Unterseebooten, deren Wasserverdrängung 1.000 t nicht überschreitet."

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 2. Oktober 1968 erhielt der Absatz V (d) folgende Fassung:
"d) alle Kriegsschiffe mit Nuklearantrieb."

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 15. September 1971 erhielt der Abschnitt V folgende Fassung:

"V. Kriegsschiffe mit Ausnahme von kleineren Schiffen für Verteidigungszwecke
„Kriegsschiffe mit Ausnahme von kleineren Schiffen für Verteidigungszwecke“ sind
a) Kampfschiffe mit mehr als 3000 Tonnen Wasserverdrängung ausgenommen
    acht mit taktischen Flugkörpern für den Kampf zur See ausgerüstete Zerstörer, deren Wasserverdrängung 6000 Tonnen nicht überschreiten darf;
    ein Schulschiff mit 4800 bis 5000 Tonnen Wasserverdrängung;
b) ständige Hilfsschiffe mit mehr als 6000 Tonnen Wasserverdrängung;
c) Unterseeboote mit mehr als 450 Tonnen Wasserverdrängung, ausgenommen sechs Unterseeboote, deren Wasserverdrängung 1000 Tonnen nicht überschreiten darf;
d) alle Kriegsschiffe mit Nuklearantrieb."

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 26. September 1973 erhielt der Absatz V c) folgende Fassung:
"c) Unterseeboote mit mehr als 1800 Tonnen Wasserverdrängung;"

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 21. Juli 1980 wurde der Abschnitt V aufgehoben.

VI. Bombenflugzeuge für strategische Zwecke

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 27. Juni 1984 wurde der Abschnitt VI aufgehoben.

Anlage IV
Verzeichnis der der Kontrolle unterliegenden Waffenarten

1. (a) Atomwaffen
(b) Biologische Waffen,
(c) Chemische Waffen,
in Übereinstimmung mit den vom Rat der Westeuropäischen Union gemäß Artikel 1 dieses Protokolls zu billigenden Definitionen.

2. Alle Kanonen, Haubitzen und Granatwerfer jeder Art und für jeden Verwendungszweck mit einem Kaliber von mehr als 90 mm, einschließlich des folgenden Bestandteiles dieser Waffen: Rohr mit Verschluß.

3. Alle gelenkten Geschosse.
Definition: Unter gelenkten Geschossen sind Geschosse zu verstehen, deren Geschwindigkeit oder Bewegungsrichtung nach dem Augenblick des Abschusses durch eine Vorrichtung oder einen Mechanismus innerhalb oder außerhalb des Geschosses beeinflußt werden können. Hierzu gehören die Waffen der V-Bauart, die während des letzten Krieges entwickelt wurden, sowie ihre späteren Abarten. Der Verbrennungsantrieb wird als ein Mechanismus betrachtet, der in der Lage ist, die Geschwindigkeit zu beeinflussen.

4. Sonstige Geschosse mit Eigenantrieb von mehr als 15 kg Gewicht in abschußbereitem Zustand.

5. Minen aller Art mit Ausnahme von Panzerabwehr- und Schützenminen.

6. Panzer einschließlich folgender Bestandteile:
(a) Geschützrohr mit Verschluß;
(b) Gußstahl-Panzerung des Turmes und/bzw. Panzerplatten-Baugruppen.

7. Sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 10 metrischen Tonnen.

8. (a) Kriegsschiffe, mit mehr als 1 500 t Wasserverdrängung;
(b) Unterseeboote;
(c) alle Kriegsschiffe, die in anderer Weise als durch Dampfmaschinen, Diesel- oder Benzinmotoren oder Gasturbinen angetrieben werden;
(d) kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Offensivwaffen bestückt sind.

9. Fliegerbomben mit einem Gewicht von mehr als 1 000 kg.

10. Munition für die in Ziffer 2 beschriebenen Waffen.

11. (a) Vollständige Militärflugzeuge, ausgenommen:
    i) alle Schulflugzeuge mit Ausnahme von Einsatzflugzeugen, die zu Ausbildungszwecken verwendet werden;
    ii) Militär-Transportflugzeuge und Verbindungsflugzeuge;
    iii) Hubschrauber;
(b) Flugzeugzellen, die eigens und ausschließlich für Militärflugzeuge mit Ausnahme der in i, ii und iii genannten bestimmt sind;
(c) Strahl-, Propellerturbinen- und Raketen-Triebwerke, sofern sie als Hauptantrieb dienen.

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 15. September 1971 erhielt die Anlage IV folgende Fassung:

"Anlage IV
Liste der zu kontrollierenden Waffenarten
1. a) Atomare Waffen
b) biologische Waffen,
c) chemische Waffen,
in Übereinstimmung mit den vom Rat der Westeuropäischen Union nach Artikel 1 dieses Protokolls zu billigenden Definitionen.
2. Alle Kanonen, Haubitzen und Mörser jeder Art und für jeden Verwendungszweck mit einem Kaliber von mehr als 90 mm, einschließlich des folgenden Bestandteiles dieser Waffen: Rohr mit Verschluß.
3. Alle Lenkflugkörper.
Definition: Unter Lenkflugkörpern sind Flugkörper zu verstehen, deren Geschwindigkeit oder Bewegungsrichtung nach dem Augenblick des Startes durch eine Vorrichtung oder einen Mechanismus innerhalb oder außerhalb des Flugkörpers beeinflußt werden kann; dazu gehören die während des letzten Krieges entwickelten Waffen der V-Bauart und ihre späteren Modifikationen. Die Verbrennung der Treibstoffe gilt als ein Mechanismus, der die Geschwindigkeit beeinflussen kann.
4. Sonstige Flugkörper mit Eigenantrieb von mehr als 15 kg Gewicht in betriebsbereitem Zustand.
5. Minen aller Art mit Ausnahme von Panzer- und Schützenminen.
6. Kampfpanzer einschließlich folgender Bestandteile:
a) höhenrichtbare Masse;
b) Türme aus Panzerplatten und/oder Gußstahl.
7. Sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 10 metrischen Tonnen.
8. a) Kriegsschiffe, mit mehr als 1 500 Tonne Wasserverdrängung;
b) Unterseeboote;
c) alle Kriegsschiffe, die in anderer Weise als durch Dampfmaschinen, Diesel- oder Benzinmotoren oder Gasturbinen angetrieben werden;
d) kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind.
9. Fliegerbomben mit einem Gewicht von mehr als 1000 kg.
10. Munition für die in unter Nummer 2 genannten Waffen.
11. a) Vollständige Militär-Luftfahrzeuge, ausgenommen:
    i) alle Flugzeuge für die Ausbildung mit Ausnahme der für den Einsatz bestimmten Flugzeuge, die für die Ausbildung verwendet werden;
    ii) Militär-Transportflugzeuge und Verbindungsflugzeuge;
    iii) Hubschrauber;
b) Flugzeugzellen, die eigens und ausschließlich für Militär-Luftfahrzeuge mit Ausnahme der unter i, ii und iii genannten bestimmt sind;
c) Strahl-, Propellerturbinen- und Raketen-Triebwerke, sofern sie als Hauptantrieb dienen."

Durch Beschluß des Rates der WEU vom 23. Januar 1985 wurden folgende Bestimmungen der Anlage IV aufgehoben:
- die Worte ", einschließlich des folgenden Bestandteiles dieser Waffen: Rohr mit Verschluß" wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1985 faktisch gestrichen.
- die Nummern 2 bis 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

Das Protokoll ist am 6. Mai 1955 in Kraft getreten. Aufgrund des Beschlusses des Rates der WEU vom 11. November 1997, der auf der Grundlage des Artikels VIII. Abs. 2 des WEU-Vertrags gefaßt wurde, kann das vorstehende Protokoll als gegenstandslos betrachtet werden, da das Amt für Rüstungskontrolle aufgelöst wurde und deren Aufgaben jetzt gemäß den späteren Abkommen (z. B. Konvention über das Verbot der Entwicklung, Produktion und des Vorhaltens sowie des Gebrauchs chemischer Waffen und/oder deren Zerstörung), welche von allen WEU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, durchgeführt werden.

Für die Bundesrepublik Deutschland wurde gemäß diesem Protokoll eine Kriegswaffenliste als Anlage zum Gesetz über die Kontrolle der Kriegswaffen ("Kriegswaffenkontrollgesetz") vom 20. April 1961 (BGBl. I. S. 444) erlassen. Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2785), die Anlage durch Änd.VO vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 385)
 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1955 S.266ff., 1958 S.573, 1959 S.25, 1960 S.469, 1962 S.803, 1963 S.236,
BGBl II. 1964 S.143, 1969 S.595, 1972 S.767ff., 1974 S.671, 1980 S.1180, 1984 S.680, 1986 S.1129
Sartorius II, Internationale Verträge, Europarecht, Beck-Verlag München
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