Vertrag über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung
(Brüsseler Vertrag; Vertrag über die Westeuropäische Union)

vom 17. März 1948

Durch das Protokoll zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 wurde der Vertrag verbindlich in der neuen Fassung unter dem Titel "Vertrag zwischen Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland" bekannt gemacht. Trotzdem hat sich der ursprüngliche Vertragstitel gehalten; er wurde in den Beitrittsprotokollen jeweils wieder erwähnt.

Hinweis:
Mit der Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 hat der Rat der Westeuropäischen Union gemäß Artikel VIII des Vertrags entschieden, dass alle Organisationen, Organe, Agenturen oder Sondereinrichtungen bis zum 1. Juli 2001 auflöst oder auf die Europäische Union übertragen werden, und dass ausgenommen die Artikel V (Beistandsverpflichtung) und IX (Parlamentarische Versammlung der WEU) nicht mehr anzuwenden sind. Mit der Deklaration von Marseille hat auch der Rat der Westeuropäischen Union aufgehört zu existieren; deren Aufgaben sind auf den Rat der Europäischen Union (in der Regel in der Zusammensetzung der Außen- oder der Verteidigungsminister) übergegangen. Der Rat der Europäischen Union berichtet gemäß Artikel IX des WEU-Vertrags in Belangen des WEU-Vertrags jedoch weiterhin an die Parlamentarische Versammlung der WEU, nicht an das Europäische Parlament.

Die Integration der WEU in die Europäische Union scheiterte bisher an der Weigerung des Vereinigten Königreichs, einer solchen zuzustimmen, da eine solche Integration die NATO nach dessen Ansicht schwächen würde. Es existiert jedoch ein Beschluss des Rates (1999/321/GASP) vom 10. Mai 1999 über die praktischen Regelungen für die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an Aufgaben nach Artikel 17 Abs. 2 (jetzt Artikel 42) des Vertrags über die Europäische Union, für welche die Union die WEU in Anspruch nimmt (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 15ff., S. 17). Allerdings wurden durch den am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon sämtliche Bezüge zur WEU aus den EU-Verträgen gestrichen, da dieser ja nur noch Grundlage für ein Sonderorgan (Parlamentarische Versammlung) und eine verstärkte Beistandspflicht (als Bekräftigung des Artikels 42 Abs. 7 des Vertrags über die Europäische Union) enthält.

Der Vertrag über die Westeuropäische Union besteht also allein noch aus den Artikeln V und IX sowie aus den Protokollen über die Beitritte verschiedener Staaten; hier die konsolidierte Fassung.

geändert durch das Protokoll zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954

ergänzt durch
das Protokoll Nr. II über die Streitkräfte der Westeuropäischen Union vom 23. Oktober 1954
das Protokoll Nr. III. über die Rüstungskontrolle vom 23. Oktober 1954
das Protokoll Nr. IV. über das Amt für Rüstungskontrolle der Westeuropäischen Union vom 23. Oktober 1954
Übereinkommen über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 11. Mai 1955
Übereinkommen über Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union zu treffen sind, um das Rüstungskontrollamt zu befähigen, seine Kontrolle wirksam auszuüben, sowie über die Einführung eines angemessenen Rechtsverfahrens gemäß Protokoll Nr. IV zu dem durch die am 23.10.1954 zu Paris unterzeichneten Protokolle geänderten Brüsseler Vertrag
Abkommen zur Durchführung des Artikels 5 des Protokolls Nr. II des Vertrags vom 14. Dezember 1957
Geheimschutzabkommen vom 28. März 1995

Beitritte erfolgten durch
Artikel 1 des Protokolls zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 (Deutschland, Italien ab 6. Mai 1955)
Protokoll vom 14. November 1988 (Spanien, Portugal ab 27. März 1990)
Protokoll vom 20. November 1992 (Griechenland ab 6. März 1995)

Seine Königliche Hoheit der Prinzregent von Belgien,
der Präsident der Französischen Republik und Präsident der Französischen Union,
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande und
Seine Majestät der König von Großbritannien und Irland und den britischen Dominien jenseits der Meere

entschlossen,

Ihren Glauben an die menschlichen Grundrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die anderen in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale erneut zu bekräftigen;

Die Grundsätze der Demokratie, die persönliche und politische Freiheit, die verfassungsmäßige Überlieferung und die Achtung vor dem Gesetz, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu festigen und zu erhalten;

In Verfolg dieser Ziele die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bindungen, die sie bereits vereinigen, zu stärken;

Loyal zusammenzuarbeiten und ihre Bemühungen, in Westeuropa eine feste Basis für die wirtschaftliche Erholung Europas zu schaffen, aufeinander abzustimmen;

In der Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen einander Beistand zu leisten bei der Aufrechterhaltung des internationalen Frieden und der internationalen Sicherheit und im Widerstand gegen jede Angriffspolitik;

alle Schritte zu treffen, die im Fall der Wiederaufnahme einer deutschen Aggressionspolitik als notwendig erachtet werden;

In der Verfolgung dieser Ziele nach und nach anderen Staaten hinzuzuziehen, die sich von den gleichen Idealen geleitet und von der gleichen Entschlossenheit beseelt sind;

In dem Wunsch, zu diesem Zweck einen Vertrag der Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen und zur kollektiven Selbstverteidigung abzuschließen,

Haben sie ihre Bevollmächtigten ernannt:

Seine Königliche Hoheit der Prinzregent von Belgien:
    Seine Exzellenz Herrn Paul-Henri Spaak, Ministerpräsident und Minister des Auswärtigen und
    Seine Exzellenz Herrn Gaston Eyskens, Finanzminster,

Der Präsident der Französischen Republik und Präsidenten der Französischen Union:
    Seine Exzellenz Herrn Georges Bidault, Minister des Auswärtigen und
    Seine Exzellenz Herrn Jean des Hauteclocque, Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter der Französischen Republik in Brüssel,

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg:
    Seine Exzellenz Herrn Joseph Bech, Minister des Auswärtigen und
    Seine Exzellenz Herrn Robert Als, Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister von Luxemburg in Brüssel,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
    Seine Exzellenz Baron C. G. W. H. van Boetzelaer von Oosterhout, Minister des Auswärtigen und
    Seine Exzellenz Baron Binnert Philip van Harinxmathoe Slooten, Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter der Niederlande in Brüssel,

Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und den britischen Dominion jenseits der Meere
    für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
    Seine Exzellenz Herrn Ernest Bevin, Mitglied des Parlaments, Minister des Auswärtigen und
    Seine Exzellenz Sir George William Rendel, K. C. M. G., Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter Seiner Britannischen Majestät in Brüssel,

die nach Vorlage ihrer Vollmachten, die als gut und gehörig befunden wurden,

wie folgt übereingekommen sind:

Durch den Artikel II. Absatz 1 des Protokolls über die Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 wurde der Erwägensgrund mit dem Wortlaut "alle Schritte zu unternehmen, die sich für den Fall der Erneuerung einer deutschen Aggressionspolitik als notwendig erweisen;" ersetzt durch: "Die Einheit Europas zu fördern und seiner fortschreitenden Integrierung Antrieb zu geben;"

Artikel I. Überzeugt von ihrer engen Gemeinschaft ihrer Interessen und von der Notwendigkeit, sich zu vereinigen, um die wirtschaftliche Erholung Europas zu fördern, werden die Hohen Vertragschließenden Parteien ihre wirtschaftlichen Maßnahmen so gestalten und aufeinander abstimmen, daß sie durch die Beseitigung von Gegensätzen in ihrer Wirtschaftspolitik, durch die Koordinierung der Produktion und durch die Entwicklung des Handels- und Zahlungsverkehrs zu den bestmöglichen Ergebnissen gelangen.

Diese Zusammenarbeit, die sowohl durch den in Artikel 7 erwähnten Konsultativen Rat als auch durch andere Körperschaften durchgeführt werden wird, soll weder eine Überschneidung noch eine Behinderung der Arbeit anderer wirtschaftlicher Organisationen zur Folge haben, in denen die Hohen Vertragschließenden Teile vertreten sind oder vertreten sein werden; sie soll vielmehr die Arbeit dieser Organisationen unterstützen.

Durch den Artikel II. Absatz 2 des Protokolls über die Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 erhielten die einleitenden Worte des Artikels I. Absatz 2 folgende Fassung:
"Die in vorstehendem Absatz vorgesehene Zusammenarbeit, die durch den in Artikel VIII. genannten Rat erfolgt"

der Artikel I ist faktisch durch das Recht der Europäischen Union und die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 erledigt und somit obsolet

Artikel II. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden gemeinsam sowohl in unmittelbarer Beratung als auch in besonders hierzu eingerichteten Stellen jede Anstrengung unternehmen, um einen höheren Lebensstandard ihrer Völker herbeizuführen und die in ihren Staaten bestehenden sozialen und sonstigen Einrichtungen dieser Art in diesem Sinne zu entwickeln.

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig mit dem Ziel konsultieren, die Empfehlungen von unmittelbarem praktischen Interesse, die sich auf soziale Angelegenheiten beziehen und die mit ihrer Zustimmung in den besonders hierzu eingerichteten Stellen angenommen wurden, so bald wie möglich zu verwirklichen.

Sie werden sich bemühen, so bald wie möglich auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Übereinkommen miteinander abzuschließen.

der Artikel II ist faktisch durch das Recht der Europäischen Union und die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 erledigt und somit obsolet

Artikel III. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden gemeinsam jede Anstrengung unternehmen, um ihre Völker zu einem besseren Verständnis der Grundsätze, welche Grundlage ihrer gemeinsamen Zivilisation bilden, zu führen und durch gegenseitige Übereinkommen oder sonstige Mittel den kulturellen Austausch zu fördern.

der Artikel III ist faktisch durch das Recht der Europäischen Union und die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 erledigt und somit obsolet

Durch den Artikel III. Absatz 1 des Protokolls über die Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 wurde nach dem Artikel III folgender Artikel eingefügt:
"Artikel IV. Bei der Durchführung des Vertrags arbeiten die Hohen Vertragschließenden Teile und alle von ihnen im Rahmen des Vertrags geschaffenen Organe eng mit der Organisation des Nordatlantikvertrags zusammen.
Da der Aufbau einer Parallelorganisation zu den militärischen NATO-Stäben unerwünscht ist, sind der Rat und sein Amt in militärischen Angelegenheiten hinsichtlich Auskunftserteilung und Beratung auf die zuständigen militärischen NATO-Stellen angewiesen."

der Artikel IV ist faktisch durch die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 erledigt und somit obsolet

Artikel IV. Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile das Ziel eines Angriffs in Europa werden, so werden ihm die anderen Hohen Vertragschließenden Teile im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung leisten.

Durch den Artikel III. Absatz 2 des Protokolls über die Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 wurde der Artikel IV. zum Artikel V.

Artikel V. Alle auf Grund des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Sicherheitsrat zu berichten. Sie werden eingestellt, sobald der Sicherheitsrat der erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Dieser Vertrag beeinträchtigt in keiner Weise die Verpflichtungen, die sich für die Hohen Vertragschließenden Teile aus den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen ergeben. Er darf nicht so ausgelegt werden, als berühre er in irgendeiner Weise die dem Sicherheitsrat auf Grund der Satzung zustehenden Befugnisse und Verantwortlichkeit, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich hält, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Durch den Artikel III. Absatz 2 des Protokolls über die Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 wurde der Artikel V. zum Artikel VI.

der Artikel VI ist faktisch durch die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 erledigt und somit obsolet

Artikel VI. Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären jeder für sich, daß keines der internationalen Abkommen, die zwischen ihnen und einem anderen Hohen Vertragschließenden Teil oder einem dritten Staat gegenwärtig besteht, den Bestimmungen dieses Vertrags widerspricht.

Keiner der Hohen Vertragschließenden Teile wird ein Bündnis eingehen oder an einer Koalition teilnehmen, die sich gegen einen der Hohen Vertragschließenden Teile richtet.

Durch den Artikel III. Absatz 2 des Protokolls über die Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 wurde der Artikel VI. zum Artikel VII.

der Artikel VII ist faktisch durch die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 erledigt und somit obsolet

Artikel VII. Um über alle Vertragsgegenstände zu beraten, werden die Hohen Vertragschließenden Teile einen Konsultativrat bilden, der so organisiert sein soll, daß er imstande ist, sein Funktion ständig ausüben. Der Rat soll zu den ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkten jeweils zusammentreten.

Auf Antrag eines der Hohen Vertragschließenden Teile wird der Rat unverzüglich einberufen, um eine Beratung bei jeder Lage zu ermöglichen, die eine Bedrohung des Friedens, gleichviel in welchen Gebiet auch immer diese Bedrohung entstehen mag, weiterhin, um zu beraten, welche Haltung eingenommen werden soll und welche Maßnahmen zu ergreifen sind im Fall der Wiederaufnahme der deutschen Aggressionspolitik, und schließlich, wenn sich eine Gefährdung der wirtschaftlichen Stabilität darstellt.

Durch den Artikel III. Absatz 2 des Protokolls über die Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 wurde der Artikel VII. zum Artikel VIII; durch Artikel IV des genannten Protokolls erhielt der neue Artikel VIII. folgende Fassung:
"Artikel VIII. 1. Um den Frieden und die Sicherheit zu festigen und die Einheit Europas zu fördern und seiner fortschreitenden Integrierung Antrieb zu geben sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaten und mit anderen europäischen Organisationen zu unterstützen, setzen die Hohen Vertragschließenden Teile des Brüsseler Vertrags einen Rat ein, der sich mit der Durchführung dieses Vertrags, seiner Protokolle und deren Anlagen befaßt.
2. Der Rat führt die Bezeichnung "Rat der Westeuropäischen Union"; er ist so eingerichtet, daß er ständig tätig sein kann; soweit erforderlich, richtet er nachgeordnete Stellen ein, insbesondere errichtet er unverzüglich ein Amt für Rüstungskontrolle, mit den in Protokoll Nr. IV bestimmten Aufgaben.
3. Auf Antrag eines der Hohen Vertragschließenden Teile wird der Rat unverzüglich einberufen, um eine Beratung bei jeder Lage zu ermöglichen, die eine Bedrohung des Friedens, gleichviel in welchem Gebiet, oder eine Gefährdung der wirtschaftlichen Stabilität darstellt.
4. Über Fragen, für die ein anderes Abstimmungsverfahren nicht vereinbart ist oder vereinbart wird, beschließt der Rat einstimmig. In den Fällen der Protokolle Nr. II, III, und IV wendet er die verschiedenen darin vorgesehenen Abstimmungsverfahren an - Einstimmigkeit, Zweidrittelmehrheit, einfache Mehrheit. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über Fragen, die ihm vom Amt für Rüstungskontrolle vorgelegt werden."

der Artikel VIII ist faktisch durch die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 erledigt und somit obsolet

Durch den Artikel V. Absatz 1 des Protokolls über die Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 wurde nach dem neuen Artikel VIII. folgender Artikel eingefügt:
"Artikel IX. Der Rat der Westeuropäischen Union erstattet einer Versammlung, die aus Vertretern der Brüsseler Vertragsmächte bei der Beratenden Versammlung des Europarates besteht, jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die Rüstungskontrolle."

Artikel VIII. Getreu ihrem Entschluß, Streitigkeiten nur durch friedliche Mittel beizulegen, werden die Hohen Vertragschließenden Teile bei Streitigkeiten untereinander die folgenden Bestimmungen anwenden:

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden für die Dauer dieses Vertrags alle unter Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs fallenden Streitigkeiten diesem Gerichtshof unterbreiten; diese Bestimmung gilt lediglich mit der Maßgabe, daß bei jedem der Hohen Vertragschließenden Teile die von diesem Teil bei der Annahme dieser Klausel über die verbindliche Gerichtsbarkeit gemachten Vorbehalten soweit gewahrt bleiben, wie dieser Teil sie aufrechterhalten sollte.

Ferner werden die Hohen Vertragschließenden Teile alle nicht unter Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs fallenden Streitigkeiten im Wege des Vergleichsverfahren regeln.

Bei Streitigkeiten, die sowohl Fragen umfassen, die einem Vergleichsverfahren, als auch solche, die einem gerichtlichen Verfahren unterliegen, hat jede der streitenden Parteien das Recht zu verlangen, daß die gerichtliche Entscheidung der Rechtsfragen dem Vergleichsverfahren vorangehen soll.

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels berühren in keiner Weise die Anwendung von Bestimmungen oder Abkommen, welche irgendein anderes Verfahren für eine friedliche Regelung vorsehen.

Durch den Artikel V. Absatz 2 des Protokolls über die Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 wurde der Artikel VIII. zum Artikel X.

der Artikel X ist faktisch durch die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 erledigt und somit obsolet

Artikel IX. Die Hohen Vertragschließenden Teile können in gegenseitigem Einvernehmen jeden anderen Staat einladen, diesem Vertrag unter den Bedingungen beizutreten, auf die sie sich mit dem eingeladenen Staat geeinigt haben.

Jeder so eingeladene Staat kann Mitglied des Vertrags werden, indem er eine Beitrittsurkunde bei der belgischen Regierung hinterlegt.

Die belgische Regierung wird jeder Hohen Vertragschließenden Teile von der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kenntnis setzen.

Durch den Artikel V. Absatz 2 des Protokolls über die Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 wurde der Artikel IX. zum Artikel XI.

der Artikel XI ist faktisch durch die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 erledigt und somit obsolet

Artikel X. Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei der belgischen Regierung zu hinterlegen.

Der Vertrag tritt am Tage der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft und bleibt danach fünfzig Jahre lang in Kraft.

Nach Ablauf des Zeitraums von fünfzig Jahren ist jeder der Hohen Vertragschließenden Teile berechtigt, als Vertragspartner auszuscheiden, vorausgesetzt, daß er der belgischen Regierung ein Jahr vorher eine Kündigung eingereicht hat.

Die belgische Regierung unterrichtet die Regierungen der anderen Hohen Vertragschließenden Teile von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde und jeder Kündigungsmitteilung.

Durch den Artikel V. Absatz 2 des Protokolls über die Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags vom 23. Oktober 1954 wurde der Artikel X. zum Artikel XII.

siehe auch die Bekanntmachung vom 6. Juli 1956 (BGBl. II. S. 809) zu Artikel X über die Unterwerfung der Bundesrepublik Deutschland unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs

der Artikel XII ist faktisch durch die Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 erledigt und somit obsolet

    Zu Urkund dessen haben die genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

    Geschehen zu Brüssel, am siebzehnten März 1948, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einem Urstück, das in den Archiven der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt jedem der anderen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Für Belgien:
Spaak
Eyskens

Für Frankreich:
Bidault
Hauteclocque

Für Luxemburg:
Bech
Als

Für die Niederlande:
van Boetzelaer
van Harinxma

Für das Vereinigte Königreich:
Bevin
Rendel

Der Vertrag ist am 25. August 1948 in seiner ursprünglichen Form, die geänderte Form ist am 6. Mai 1955 in Kraft getreten.

Der Vertrag ist heute vielfach in Vergessenheit geraten, auch wenn immer wieder versucht wird, ihn wieder zu beleben. Seine Hauptzeit war zwischen 1948 und 1958, als auf seiner Grundlage und aus seinen Mitgliedern heraus der Europarat sowie die Europäischen Gemeinschaften 1951 bzw. 1957 gegründet wurden; bis 1972 war er wichtigstes Forum zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Großbritannien, mit dessen Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1973 der Vertrag faktisch bedeutungslos geworden ist. Große Teile der Protokolle Nr. II, III und IV werden nicht mehr durchgeführt.

Die Mitgliedstaaten versuchen insbesondere seit 1984 durch Übertragung von Aufgaben auf die WEU die Organisation wieder zu beleben, 1992 wurde der Vertrag erstmals in einem Vertragsdokument der Europäischen Union (im Vertrag über die Europäische Union) erwähnt, 1997 wurde die Zusammenarbeit verstärkt und 2001 wurde das Ziel ausgesprochen, die Organisation in die Europäische Union zu integrieren; geschehen ist dies aber bis heute nicht. Nur der Generalsekretär der WEU wurde 1999 in Personalunion mit dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union verbunden.

Mit der Deklaration von Marseille vom 13. November 2000 wurde jedoch die Organisation der WEU faktisch, wenn auch nicht formal, beendet, die Agenturen, Tätigkeiten und sonstigen Organisationen auf die Europäische Union übertragen. Allein die Beistandsverpflichtung aus Artikel V und die Parlamentarische Versammlung nach Artikel IX blieben bestehen. Die WEU kann als aufgelöst betrachtet werden. Der Rat der Westeuropäischen Union ist formal seit 13. November 2000 nicht mehr zusammengetreten.

Die Westeuropäische Union hat seit 1992 auch assoziierte Mitglieder, Beobachter und seit 1994 assoziierte Partner.
 


Quelle: Europa - Dokumente zur Frage der europäischen Einigung, herausgeg. vom Auswärtigen Amt 1953
Bundesgesetzblatt Teil II. 1955 S. 258ff., 1989 S. 677, 1994 S. 782
Sartorius II, Internationale Verträge, Europarecht, Beck-Verlag München
Europa - Verträge und Gesetze, Bundeszentrale für politische Bildung 1972
Organisation der Westeuropäischen Union
© 20. Februar 2003 - 15. Januar 2010
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