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Protokoll
über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

vom 13. Oktober 2004

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, die in Artikel I-30 und Artikel III-187 Absatz 2 der Verfassung vorgesehene Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festzulegen —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt sind:

KAPITEL I
Das Europäische System der Zentralbanken

Artikel 1
Das Europäische System der Zentralbanken

(1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden nach Artikel I-30 Absatz 1 der Verfassung das Europäische System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem.

(2) Das Europäische System der Zentralbanken und die Europäische Zentralbank nehmen ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Verfassung und dieser Satzung wahr.

KAPITEL II
ZIELE UND AUFGABEN DES ESZB

Artikel 2
Ziele

Nach Artikel I-30 Absatz 2 und Artikel III-185 Absatz 1 der Verfassung ist es das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstützt das Europäische System der Zentralbanken die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel I‑3 der Verfassung festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das Europäische System der Zentralbanken handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wobei ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird und die in Artikel III-177 der Verfassung genannten Grundsätze gewahrt werden.

Artikel 3
Aufgaben

(1) Nach Artikel III-185 Absatz 2 der Verfassung bestehen die grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken darin,
a) die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen,
b) Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel III‑326 der Verfassung durchzuführen,
c) die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
d) das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

(2) Nach Artikel III-185 Absatz 3 der Verfassung berührt Absatz 1 Buchstabe c nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.

(3) Das Europäische System der Zentralbanken trägt nach Artikel III-185 Absatz 5 der Verfassung zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.

Artikel 4
Beratende Funktionen

Nach Artikel III-185 Absatz 4 der Verfassung wird die Europäische Zentralbank gehört
a) zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union in den unter die Befugnisse der Europäischen Zentralbank fallenden Bereichen;
b) von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in den unter die Befugnisse der Europäischen Zentralbank fallenden Bereichen, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt.

Die Europäische Zentralbank kann gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen in den unter ihre Befugnisse fallenden Bereichen abgeben.

Artikel 5
Erhebung von statistischen Daten

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken holt die Europäische Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden so weit wie möglich von den nationalen Zentralbanken ausgeführt.

(3) Soweit erforderlich, fördert die Europäische Zentralbank die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den unter ihre Befugnisse fallenden Bereichen.

(4) Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit sowie die geeigneten Durchsetzungsvorkehrungen werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit

(1) Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem Europäischen System der Zentralbanken übertragenen Aufgaben betrifft, beschließt die Europäische Zentralbank, wie das Europäische System der Zentralbanken vertreten wird.

(2) Die Europäische Zentralbank und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentralbanken sind befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden unbeschadet des Artikels III‑196 der Verfassung Anwendung.

KAPITEL III
ORGANISATION DES ESZB

Artikel 7
Unabhängigkeit

Nach Artikel III-188 der Verfassung darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verfassung und diese Satzung übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 8
Allgemeiner Grundsatz

Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet.

Artikel 9
Die Europäische Zentralbank

(1) Die Europäische Zentralbank, die nach Artikel I‑30 Absatz 3 der Verfassung mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Die Europäische Zentralbank kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

(2) Die Europäische Zentralbank stellt sicher, dass die dem Europäischen System der Zentralbanken nach Artikel III‑185 Absätze 2, 3 und 5 der Verfassung übertragenen Aufgaben entweder durch ihre eigene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung oder durch die nationalen Zentralbanken nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 erfüllt werden.

(3) Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank sind nach Artikel III-187 Absatz 1 der Verfassung der Rat und das Direktorium der Europäischen Zentralbank.

Artikel 10
Der Rat der Europäischen Zentralbank

(1) Nach Artikel III-382 Absatz 1 der Verfassung besteht der Rat der Europäischen Zentralbank aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III‑197 der Verfassung gilt.

(2) Jedes Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank hat eine Stimme. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank 21 übersteigt, hat jedes Mitglied des Direktoriums eine Stimme und beträgt die Zahl der stimmberechtigten Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15. Die Verteilung und die Rotation dieser Stimmrechte erfolgen wie nachstehend dargelegt:
a) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 15 übersteigt, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie 22 beträgt, werden die Präsidenten der nationalen Zentralbanken aufgrund der Position des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank, die sich aus der Größe des Anteils des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und an der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ergibt, in zwei Gruppen eingeteilt. Die Gewichtung der Anteile am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und an der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute beträgt 5/6 beziehungsweise 1/6. Die erste Gruppe besteht aus fünf Präsidenten der nationalen Zentralbanken und die zweite Gruppe aus den übrigen Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die in die erste Gruppe eingeteilt werden, sind nicht weniger häufig stimmberechtigt als die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der zweiten Gruppe. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes werden der ersten Gruppe vier Stimmrechte und der zweiten Gruppe elf Stimmrechte zugeteilt.
b) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 22 beträgt, werden die Präsidenten der nationalen Zentralbanken nach Maßgabe der sich aufgrund der unter Buchstabe a genannten Kriterien ergebenden Position in drei Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe, der vier Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus fünf Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die zweite Gruppe, der acht Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus der Hälfte aller Präsidenten der nationalen Zentralbanken, wobei jeder Bruchteil auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Die dritte Gruppe, der drei Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus den übrigen Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
c) Innerhalb jeder Gruppe sind die Präsidenten der nationalen Zentralbanken für gleich lange Zeiträume stimmberechtigt.
d) Artikel 29 Absatz 2 gilt für die Berechnung der Anteile am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen. Die gesamte aggregierte Bilanz der monetären Finanzinstitute wird nach dem zum Zeitpunkt der Berechnung in der Union geltenden statistischen Berichtsrahmen berechnet.
e) Bei jeder Anpassung des aggregierten Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen nach Artikel 29 Absatz 3 oder bei jeder Erhöhung der Zahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken wird die Größe und/oder die Zusammensetzung der Gruppen nach den in diesem Unterabsatz genannten Grundsätzen angepasst.
f) Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder alle zur Durchführung der in diesem Unterabsatz genannten Grundsätze erforderlichen Maßnahmen und kann beschließen, die Anwendung des Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Zahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 18 übersteigt.

Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Abweichend von dieser Bestimmung kann in der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Geschäftsordnung vorgesehen werden, dass Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank im Wege einer Telekonferenz an der Abstimmung teilnehmen können. In der Geschäftsordnung wird ferner vorgesehen, dass ein für längere Zeit an der Teilnahme an Sitzungen des Rates der Europäischen Zentralbank verhindertes Mitglied einen Stellvertreter als Mitglied des Rates der Europäischen Zentralbank benennen kann.

Die Stimmrechte aller stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank nach Absatz 3 und Artikel 40 Absätze 2 und 3 bleiben von den Unterabsätzen 1 und 2 unberührt. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat der Europäischen Zentralbank mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Der Rat der Europäischen Zentralbank ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist er nicht beschlussfähig, so kann der Präsident eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.

(3) Für alle Beschlüsse im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32, 33 und 49 werden die Stimmen im Rat der Europäischen Zentralbank nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der Europäischen Zentralbank gewogen. Die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums werden mit Null gewogen. Ein Beschluss, der die qualifizierte Mehrheit der Stimmen erfordert, gilt als angenommen, wenn die abgegebenen Ja-Stimmen mindestens zwei Drittel des gezeichneten Kapitals der Europäischen Zentralbank und mindestens die Hälfte der Anteilseigner vertreten. Bei Verhinderung eines Präsidenten einer nationalen Zentralbank kann dieser einen Stellvertreter zur Abgabe seiner gewogenen Stimme benennen.

(4) Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich. Der Rat der Europäischen Zentralbank kann beschließen, das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen.

(5) Der Rat der Europäischen Zentralbank tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen.

Artikel 11
Das Direktorium

(1) Nach Artikel III-382 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verfassung besteht das Direktorium aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder erfüllen ihre Pflichten hauptamtlich. Ein Mitglied darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der Rat der Europäischen Zentralbank erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.

(2) Nach Artikel III-382 Absatz 2 der Verfassung werden der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums vom Europäischen Rat auf Empfehlung des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Zentralbank aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.

Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums sein.

(3) Die Beschäftigungsbedingungen für die Mitglieder des Direktoriums, insbesondere ihre Gehälter und Ruhegehälter sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand von Verträgen mit der Europäischen Zentralbank und werden vom Rat der Europäischen Zentralbank auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei vom Rat der Europäischen Zentralbank und drei vom Rat ernannten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Direktoriums haben in den in diesem Absatz bezeichneten Angelegenheiten kein Stimmrecht.

(4) Ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates der Europäischen Zentralbank oder des Direktoriums durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

(5) Jedes persönlich anwesende Mitglied des Direktoriums ist berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu diesem Zweck eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Abstimmungseinzelheiten werden in der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Geschäftsordnung geregelt.

6) Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der Europäischen Zentralbank.

(7) Frei werdende Sitze im Direktorium sind durch Ernennung eines neuen Mitglieds nach Absatz 2 zu besetzen.

Artikel 12
Aufgaben der Beschlussorgane

(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank erlässt die Leitlinien und Beschlüsse, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem Europäischen System der Zentralbanken nach der Verfassung und dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Der Rat der Europäischen Zentralbank legt die Geldpolitik der Union fest, gegebenenfalls einschließlich von Beschlüssen in Bezug auf geldpolitische Zwischenziele, Leitzinssätze und die Bereitstellung von Zentralbankgeld im Europäischen System der Zentralbanken, und erlässt die für ihre Ausführung notwendigen Leitlinien.

Das Direktorium führt die Geldpolitik nach den Leitlinien und Beschlüssen des Rates der Europäischen Zentralbank aus. Es erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Ferner können dem Direktorium durch Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank bestimmte Befugnisse übertragen werden.

Unbeschadet dieses Artikels nimmt die Europäische Zentralbank die nationalen Zentralbanken zur Durchführung von Geschäften, die zu den Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken gehören, in Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint.

(2) Die Vorbereitung der Sitzungen des Rates der Europäischen Zentralbank obliegt dem Direktorium.

(3) Der Rat der Europäischen Zentralbank beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der Europäischen Zentralbank und ihrer Beschlussorgane regelt.

(4) Der Rat der Europäischen Zentralbank nimmt die in Artikel 4 genannten beratenden Funktionen wahr.

(5) Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft die Beschlüsse nach Artikel 6.

Artikel 13
Der Präsident

(1) Den Vorsitz im Rat der Europäischen Zentralbank und im Direktorium der Europäischen Zentralbank führt der Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der Vizepräsident.

(2) Unbeschadet des Artikels 38 vertritt der Präsident oder eine von ihm benannte Person die Europäische Zentralbank nach außen.

Artikel 14
Nationale Zentralbanken

(1) Nach Artikel III-189 der Verfassung stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit der Verfassung und dieser Satzung im Einklang stehen.

(2) In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbesondere vorzusehen, dass die Amtszeit des Präsidenten der jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fünf Jahre beträgt.

Der Präsident einer nationalen Zentralbank kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen einen entsprechenden Beschluss kann der betreffende Präsident einer nationalen Zentralbank oder der Rat der Europäischen Zentralbank wegen Verletzung der Verfassung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichtshof anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, seiner Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von diesem Beschluss Kenntnis erlangt hat.

(3) Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken und handeln nach den Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank. Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank sicherzustellen, und kann verlangen, dass ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die nationalen Zentralbanken können andere als die in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, der Rat der Europäischen Zentralbank stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, dass diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken vereinbar sind. Derartige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahrgenommen und gelten nicht als Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken.

Artikel 15
Berichtspflichten

(1) Die Europäische Zentralbank erstellt und veröffentlicht mindestens vierteljährlich Berichte über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken.

(2) Ein konsolidierter Ausweis des Europäischen Systems der Zentralbanken wird wöchentlich veröffentlicht.

(3) Nach Artikel III-383 Absatz 3 der Verfassung unterbreitet die Europäische Zentralbank dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr.

(4) Die in diesem Artikel bezeichneten Berichte und Ausweise werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt.

Artikel 16
Banknoten

Nach Artikel III-186 Absatz 1 der Verfassung hat der Rat der Europäischen Zentralbank das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Euro-Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

Die Europäische Zentralbank berücksichtigt so weit wie möglich die Gepflogenheiten bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten.

KAPITEL IV
WÄHRUNGSPOLITISCHE AUFGABEN UND OPERATIONEN DES Europäischen Systems der Zentralbanken

Artikel 17
Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken

Zur Durchführung ihrer Geschäfte können die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten eröffnen und Vermögenswerte, einschließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen.

Artikel 18
Offenmarkt- und Kreditgeschäfte

(1) Zur Erreichung der Ziele des Europäischen Systems der Zentralbanken und zur Erfüllung seiner Aufgaben können die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken
a) auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen;
b) Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.

(2) Die Europäische Zentralbank stellt allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralbanken auf; hierzu gehören auch die Grundsätze für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen.

Artikel 19
Mindestreserven

(1) Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die Europäische Zentralbank zur Verwirklichung der geldpolitischen Ziele verlangen, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken unterhalten. Einzelheiten für die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls können vom Rat der Europäischen Zentralbank festgelegt werden. Bei Nichteinhaltung kann die Europäische Zentralbank Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.

(2) Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 die Basis für die Mindestreserven und die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen fest, die bei Nichteinhaltung anzuwenden sind.

Artikel 20
Sonstige geldpolitische Instrumente

Der Rat der Europäischen Zentralbank kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2 für zweckmäßig hält.

Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 41 den Anwendungsbereich solcher Instrumente fest, wenn sie Verpflichtungen für Dritte mit sich bringen.

Artikel 21
Geschäfte mit öffentlichen Stellen

(1) Nach Artikel III-181 der Verfassung sind Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten verboten. Der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken ist ebenfalls verboten.

(2) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können als Fiskalagent für die in Absatz 1 bezeichneten Stellen tätig werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der Europäischen Zentralbank bei der Bereitstellung von Zentralbankgeld wie private Kreditinstitute behandelt.

Artikel 22
Verrechnungs- und Zahlungssysteme

Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die Europäische Zentralbank kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.

Artikel 23
Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen

Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind befugt,
a) mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
b) alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per Termin zu kaufen und zu verkaufen; der Begriff „Devisen“ schließt Wertpapiere und alle sonstigen Vermögenswerte, die auf beliebige Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, unabhängig von deren Ausgestaltung ein;
c) die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten und zu verwalten;
d) alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen.

Artikel 24
Sonstige Geschäfte

Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind befugt, außer den mit ihren Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen Betrieb und für ihre Bediensteten zu tätigen.

KAPITEL V
AUFSICHT

Artikel 25
Aufsicht

(1) Die Europäische Zentralbank kann den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungsbereichs und der Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufsicht über die Kreditinstitute sowie die Stabilität des Finanzsystems beraten und von diesen konsultiert werden.

(2) Aufgrund eines Europäischen Gesetzes nach Artikel III‑185 Absatz 6 der Verfassung kann die Europäische Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen wahrnehmen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN DES Europäischen Systems der Zentralbanken

Artikel 26
Jahresabschlüsse

(1) Das Geschäftsjahr der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2) Der Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank wird vom Direktorium nach den vom Rat der Europäischen Zentralbank aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluss wird vom Rat der Europäischen Zentralbank festgestellt und sodann veröffentlicht.

(3) Für Analyse- und Geschäftsführungszwecke erstellt das Direktorium eine konsolidierte Bilanz des Europäischen Systems der Zentralbanken, in der die zum Europäischen System der Zentralbanken gehörenden Aktiva und Passiva der nationalen Zentralbanken ausgewiesen werden.

(4) Zur Anwendung dieses Artikels erlässt der Rat der Europäischen Zentralbank die notwendigen Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken.

Artikel 27
Rechnungsprüfung

(1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom Rat der Europäischen Zentralbank empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, alle Bücher und Konten der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken zu prüfen und alle Auskünfte über deren Geschäfte zu verlangen.

(2) Artikel III-384 der Verfassung ist nur auf eine Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank anwendbar.

Artikel 28
Kapital der Europäischen Zentralbank

(1) Das Kapital der Europäischen Zentralbank beträgt 5 Milliarden Euro. Das Kapital kann durch einen Europäischen Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank mit der in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt, erhöht werden.

(2) Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der Europäischen Zentralbank. Die Zeichnung des Kapitals erfolgt nach dem nach Artikel 29 festgelegten Schlüssel.

(3) Der Rat der Europäischen Zentralbank bestimmt mit der in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit, in welcher Höhe und welcher Form das Kapital einzuzahlen ist.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 können die Anteile der nationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der Europäischen Zentralbank nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(5) Im Falle einer Anpassung des in Artikel 29 bezeichneten Schlüssels sorgen die nationalen Zentralbanken durch Übertragungen von Kapitalanteilen untereinander dafür, dass die Verteilung der Kapitalanteile dem angepassten Schlüssel entspricht. Die Bedingungen für derartige Übertragungen werden vom Rat der Europäischen Zentralbank festgelegt.

Artikel 29
Schlüssel für die Kapitalzeichnung

(1) Der Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank, der 1998 bei der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken erstmals festgelegt wurde, wird festgelegt, indem jede nationale Zentralbank in diesem Schlüssel einen Gewichtsanteil, der der Summe folgender Prozentsätze entspricht, erhält:
— 50 % des Anteils der Bevölkerung des jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevölkerung der Union im vorletzten Jahr vor der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken;
— 50 % des Anteils des Bruttoinlandsprodukts des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der Union zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem vorletzten Jahr vor der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken. Die Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von 0,0001 Prozentpunkten ab- oder aufgerundet.

(2) Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden statistischen Daten werden von der Kommission nach den Regeln bereitgestellt, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt.

(3) Die den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichtsanteile werden nach Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 angepasst. Der neue Schlüssel gilt jeweils vom ersten Tag des folgenden Jahres an.

(4) Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.

Artikel 30
Übertragung von Währungsreserven auf die EZB

(1) Unbeschadet des Artikels 28 wird die Europäische Zentralbank von den nationalen Zentralbanken mit Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währungen der Mitgliedstaaten, Euro, Reservepositionen beim Internationalen Währungsfonds und Sonderziehungsrechten gebildet werden dürfen, bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden Euro ausgestattet. Der Rat der Europäischen Zentralbank entscheidet über den von der Europäischen Zentralbank einzufordernden Teil. Die Europäische Zentralbank hat das uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungsreserven zu halten und zu verwalten sowie für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

(2) Die Beiträge der einzelnen nationalen Zentralbanken werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gezeichneten Kapital der Europäischen Zentralbank bestimmt.

(3) Die Europäische Zentralbank schreibt jeder nationalen Zentralbank eine ihrem Beitrag entsprechende Forderung gut. Der Rat der Europäischen Zentralbank entscheidet über die Denominierung und Verzinsung dieser Forderungen.

(4) Die Europäische Zentralbank kann nach Absatz 2 über den in Absatz 1 festgelegten Betrag hinaus innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt, die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern.

(5) Die Europäische Zentralbank kann Reservepositionen beim Internationalen Währungsfonds und Sonderziehungsrechte halten und verwalten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vorsehen.

(6) Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.

Artikel 31
Währungsreserven der nationalen Zentralbanken

(1) Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 23 Geschäfte abzuschließen.

(2) Alle sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven, die den nationalen Zentralbanken nach den in Artikel 30 genannten Übertragungen verbleiben, sowie von Mitgliedstaaten ausgeführte Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen bedürfen oberhalb eines bestimmten im Rahmen des Absatzes 3 festzulegenden Betrags der Zustimmung der Europäischen Zentralbank, damit Übereinstimmung mit der Wechselkurs- und der Währungspolitik der Union gewährleistet ist.

(3) Der Rat der Europäischen Zentralbank erlässt Leitlinien mit dem Ziel, derartige Geschäfte zu erleichtern.

Artikel 32
Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken

(1) Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken zufließen (im Folgenden „monetäre Einkünfte“), werden am Ende eines jeden Geschäftsjahres nach diesem Artikel verteilt.

(2) Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank entspricht ihren jährlichen Einkünften aus Vermögenswerten, die sie als Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute hält. Diese Vermögenswerte werden von den nationalen Zentralbanken nach den vom Rat der Europäischen Zentralbank zu erlassenden Leitlinien gesondert erfasst.

(3) Wenn nach dem Übergang zur dritten Stufe die Bilanzstrukturen der nationalen Zentralbanken nach Auffassung des Rates der Europäischen Zentralbank die Anwendung des Absatzes 2 nicht gestatten, kann der Rat der Europäischen Zentralbank mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dass die monetären Einkünfte für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren abweichend von Absatz 2 nach einem anderen Verfahren bemessen werden.

(4) Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank vermindert sich um den Betrag etwaiger Zinsen, die von dieser Zentralbank auf ihre Verbindlichkeiten aus Einlagen der Kreditinstitute nach Artikel 19 gezahlt werden. Der Rat der Europäischen Zentralbank kann beschließen, dass die nationalen Zentralbanken für Kosten in Verbindung mit der Ausgabe von Banknoten oder unter außergewöhnlichen Umständen für spezifische Verluste aus für das Europäische System der Zentralbanken unternommenen währungspolitischen Operationen entschädigt werden. Die Entschädigung erfolgt in einer Form, die der Rat der Europäischen Zentralbank für angemessen hält. Diese Beträge können mit den monetären Einkünften der nationalen Zentralbanken verrechnet werden.

(5) Die Summe der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken wird vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank nach Artikel 33 Absatz 2 unter den nationalen Zentralbanken entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am Kapital der Europäischen Zentralbank verteilt.

(6) Die Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der Verteilung der monetären Einkünfte nimmt die Europäische Zentralbank nach den Leitlinien des Rates der Europäischen Zentralbank vor.

(7) Der Rat der Europäischen Zentralbank trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.

Artikel 33
Verteilung der Nettogewinne und Verluste der Europäischen Zentralbank

(1) Der Nettogewinn der Europäischen Zentralbank wird in der folgenden Reihenfolge verteilt:
a) Ein vom Rat der Europäischen Zentralbank zu bestimmender Betrag, der 20 % des Nettogewinns nicht übersteigen darf, wird dem allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von 100 % des Kapitals zugeführt;
b) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteilseigner der Europäischen Zentralbank entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet.

(2) Falls die Europäische Zentralbank einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der Europäischen Zentralbank und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32 Absatz 5 an die nationalen Zentralbanken verteilt werden.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 34
Rechtsakte

(1) Nach Artikel III-190 der Verfassung werden von der Europäischen Zentralbank
a) Europäische Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 22 oder Artikel 25 Absatz 2 dieser Satzung festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Europäische Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Europäischen Verordnungen und Beschlüssen nach Artikel 41 vorgesehen werden;
b) Europäische Beschlüsse erlassen, die zur Erfüllung der dem Europäischen System der Zentralbanken nach der Verfassung und dieser Satzung übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
c) Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.

(2) Die Europäische Zentralbank kann die Veröffentlichung ihrer Europäischen Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen.

(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 41 festlegt, ist die Europäische Zentralbank befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Europäischen Verordnungen und Beschlüssen ergeben, mit Geldbußen oder Zwangsgeldern zu belegen.

Artikel 35
Gerichtliche Kontrolle und damit verbundene Angelegenheiten

(1) Die Handlungen und Unterlassungen der Europäischen Zentralbank unterliegen in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfassung vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Europäische Zentralbank ist in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfassung vorgesehen sind, klageberechtigt.

(2) Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Zentralbank einerseits und ihren Gläubigern, Schuldnern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zuerkannt sind.

(3) Die Europäische Zentralbank unterliegt der Haftungsregelung des Artikels III-431 der Verfassung. Die Haftung der nationalen Zentralbanken richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht.

(4) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Europäischen Zentralbank oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

(5) Für einen Beschluss der Europäischen Zentralbank, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, ist der Rat der Europäischen Zentralbank zuständig.

(6) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen zuständig, die die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verfassung und dieser Satzung durch eine nationale Zentralbank betreffen. Ist die Europäische Zentralbank der Auffassung, dass eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus der Verfassung und dieser Satzung verstoßen hat, so gibt sie in der betreffenden Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, nachdem sie der nationalen Zentralbank Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Kommt die nationale Zentralbank dieser Stellungnahme innerhalb der von der Europäischen Zentralbank gesetzten Frist nicht nach, so kann die Europäische Zentralbank den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Artikel 36
Personal

(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank fest.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Europäischen Zentralbank und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.

Artikel 37
Geheimhaltung

(1) Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken dürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.

(2) Personen mit Zugang zu Daten, die unter einen verbindlichen Rechtsakt der Union fallen, der eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vorsieht, unterliegen dieser Verpflichtung.

Artikel 38
Unterschriftsberechtigte

Die Europäische Zentralbank wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur Zeichnung im Namen der Europäischen Zentralbank gehörig ermächtigter Bediensteter der Europäischen Zentralbank rechtswirksam verpflichtet.

Artikel 39
Vorrechte und Befreiungen

Die Europäische Zentralbank genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

KAPITEL VIII
ÄNDERUNG DER SATZUNG UND ERGÄNZENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 40
Vereinfachtes Änderungsverfahren

(1) Nach Artikel III-187 Absatz 3 der Verfassung können Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3, die Artikel 17 und 18, Artikel 19 Absatz 1, die Artikel 22, 23, 24 und 26, Artikel 32 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 36 dieser Satzung:
a) entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung der Kommission durch Europäisches Gesetz geändert werden.

(2) Artikel 10 Absatz 2 kann durch einen Europäischen Beschluss des Europäischen Rates entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank einstimmig geändert werden. Diese Änderungen treten erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

(3) Eine Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach diesem Artikel erfordert einen einstimmigen Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank.

Artikel 41
Ergänzende Rechtsvorschriften

Nach Artikel III‑187 Absatz 4 der Verfassung erlässt der Rat die Europäischen Verordnungen und Beschlüsse zur Festlegung der in Artikel 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 3 dieser Satzung genannten Maßnahmen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments
a) entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung der Kommission.

KAPITEL IX
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN FÜR DAS Europäische System der Zentralbanken

Artikel 42
Allgemeine Bestimmungen

(1) Eine Ausnahmeregelung nach Artikel III‑197 Absatz 1 der Verfassung bewirkt, dass folgende Artikel dieser Satzung für den betreffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen: die Artikel 3 und 6, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, die Artikel 16, 18, 19, 20, 22 und 23, Artikel 26 Absatz 2 und die Artikel 27, 30, 31, 32, 33, 34 und 50.

(2) Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel III-197 Absatz 1 der Verfassung gilt, behalten ihre währungspolitischen Befugnisse nach innerstaatlichem Recht.

(3) In Artikel 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 19 dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten" nach Artikel III-197 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verfassung die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(4) In Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 16, 17, 18, 22, 23, 27, 30, 31 und 32, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 50 bezeichnet der Ausdruck „nationale Zentralbanken" die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(5) In Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck „Anteilseigner" die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(6) In Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 2 bezeichnet der Ausdruck „gezeichnetes Kapital" das Kapital der Europäischen Zentralbank, das von den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet wurde, deren Währung der Euro ist.

Artikel 43
Vorübergehende Aufgaben der EZB

Die Europäische Zentralbank übernimmt die früheren Aufgaben des Europäischen Währungsinstituts nach Artikel III-199 Absatz 2 der Verfassung, die infolge der für einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmeregelungen nach der Einführung des Euro noch erfüllt werden müssen.

Bei der Vorbereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen nach Artikel III‑198 der Verfassung nimmt die Europäische Zentralbank eine beratende Funktion wahr.

Artikel 44
Der Erweiterte Rat der Europäischen Zentralbank

(1) Unbeschadet des Artikels III‑187 Absatz 1 der Verfassung wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank eingesetzt.

(2) Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die weiteren Mitglieder des Direktoriums können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.

(3) Die Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in Artikel 46 vollständig aufgeführt.

Artikel 45
Arbeitsweise des Erweiterten Rates

(1) Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der Europäischen Zentralbank.

(2) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission können an den Sitzungen des Erweiterten Rates teilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.

(3) Der Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten Rates vor.

(4) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 gibt sich der Erweiterte Rat eine Geschäftsordnung.

(5) Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der Europäischen Zentralbank gestellt.

Artikel 46
Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates

(1) Der Erweiterte Rat
a) nimmt die in Artikel 43 aufgeführten Aufgaben wahr,
b) wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen nach Artikel 4 und Artikel 25 Absatz 1 mit.

(2) Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei
a) der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von Artikel 5;
b) den Berichtstätigkeiten der Europäischen Zentralbank im Sinne von Artikel 15;
c) der Festlegung der erforderlichen Vorschriften für die Anwendung von Artikel 26 nach Artikel 26 Absatz 4;
d) allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 29 nach Artikel 29 Absatz 4;
e) der Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank nach Artikel 36.

(3) Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erforderlich sind, um für die Währungen der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegenüber dem Euro nach Artikel III‑198 Absatz 3 der Verfassung unwiderruflich festzusetzen.

(4) Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten der Europäischen Zentralbank über die Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank unterrichtet.

Artikel 47
Übergangsbestimmungen für das Kapital der Europäischen Zentralbank

Nach Artikel 29 wird jeder nationalen Zentralbank ein Gewichtsanteil in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank zugeteilt. Abweichend von Artikel 28 Absatz 3 zahlen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der Europäischen Zentralbank und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der Europäischen Zentralbank ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.

Artikel 48
Zurückgestellte Einzahlung von Kapital, Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank

(1) Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, zahlt den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank im selben Verhältnis wie die anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten ein, deren Währung der Euro ist, und überträgt der Europäischen Zentralbank Währungsreserven nach Artikel 30 Absatz 1. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der Europäischen Zentralbank bereits nach Artikel 30 Absatz 1 übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationalen Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.

(2) Zusätzlich zu der Einzahlung nach Absatz 1 leistet die betreffende nationale Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven der Europäischen Zentralbank und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der nach dem Saldo der Gewinn- und Verlust-Rechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich durch Multiplikation des in der genehmigten Bilanz der Europäischen Zentralbank ausgewiesenen Betrags der Reserven im Sinne der obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.

(3) Wenn ein Land oder mehrere Länder Mitgliedstaaten der Union werden und ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken sich dem Europäischen System der Zentralbanken anschließen, erhöht sich automatisch das gezeichnete Kapital der Europäischen Zentralbank und der Höchstbetrag der Währungsreserven, die der Europäischen Zentralbank übertragen werden können. Die Erhöhung bestimmt sich durch Multiplikation der dann jeweils geltenden Beträge mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen dem Gewichtsanteil der betreffenden beitretenden nationalen Zentralbanken und dem Gewichtsanteil der nationalen Zentralbanken, die bereits Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken sind, im Rahmen des erweiterten Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals ausdrückt. Der Gewichtsanteil jeder nationalen Zentralbank am Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals wird in entsprechender Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 und nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 2 berechnet. Die Bezugszeiträume für die statistischen Daten entsprechen denjenigen, die für die letzte der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassungen der Gewichtsanteile nach Artikel 29 Absatz 3 herangezogen wurden.

Artikel 49
Abweichung von Artikel 32

(1) Stellt der Rat der Europäischen Zentralbank nach dem Beginn der dritten Stufe fest, dass die Anwendung von Artikel 32 für den relativen Stand der Einkünfte der nationalen Zentralbanken wesentliche Änderungen zur Folge hat, so wird der Betrag der nach Artikel 32 zu verteilenden Einkünfte nach einem einheitlichen Prozentsatz gekürzt, der im ersten Geschäftsjahr nach dem Beginn der dritten Stufe 60 % nicht übersteigen darf und in jedem darauf folgenden Geschäftsjahr um mindestens 12 Prozentpunkte verringert wird.

(2) Absatz 1 ist für höchstens fünf Geschäftsjahre nach dem Beginn der dritten Stufe anwendbar.

Artikel 50
Umtausch von auf Währungen der Mitgliedstaaten lautenden Banknoten

Im Anschluss an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse nach Artikel III-198 Absatz 3 der Verfassung ergreift der Rat der Europäischen Zentralbank die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Banknoten, die auf Währungen der Mitgliedstaaten mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralbanken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.

Artikel 51
Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen

Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, sind die Artikel 42 bis 47 anwendbar.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1165ff.
Amtsblatt der Europäischen Union
© 27. Dezember 2009 - 1. Januar 2010

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