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Protokoll
zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

vom 13. Oktober 2004

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft weiterhin volle rechtliche Wirkung entfalten müssen,

IN DEM WUNSCH, diesen Vertrag an die neuen im Vertrag über eine Verfassung für Europa festgelegten Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Institutionen und Finanzen, anzupassen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt sind und durch die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wie folgt geändert wird:

Artikel 1

Durch dieses Protokoll wird der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „EAG-Vertrag“) in seiner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa geltenden Fassung geändert.

Ungeachtet des Artikels IV‑437 des Vertrags über eine Verfassung für Europa und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Protokolls werden die rechtlichen Wirkungen der Änderungen des EAG-Vertrags durch die Verträge und Rechtsakte, die durch Artikel IV‑437 des Vertrags über eine Verfassung für Europa aufgehoben werden, sowie die rechtlichen Wirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage des EAG-Vertrags erlassen worden sind, nicht berührt.

Artikel 2

Die Überschrift des Titels III des EAG-Vertrags „Vorschriften über die Organe“ erhält folgende Fassung: „Vorschriften über die Organe und Finanzvorschriften“.

Artikel 3

Zu Beginn des Titels III wird folgendes neue Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 1
ANWENDUNG VON BESTIMMUNGEN DES VERTRAGS ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA

Artikel 106a

(1) Die Artikel I-19 bis I-29, die Artikel I-31 bis I-39, die Artikel I-49 und I-50, die Artikel I-53 bis I-56, die Artikel I-58 bis I-60 , die Artikel III-330 bis III-372, die Artikel III-374 und III-375, die Artikel III-378 bis III–381, die Artikel III-384 und III-385, die Artikel III-389 bis III-392, die Artikel III-395 bis III-410, die Artikel III-412 bis III-415, die Artikel III-427, III-433, IV-439 und IV- 443 des Vertrags über eine Verfassung für Europa gelten auch für den vorliegenden Vertrag.

(2) Im Rahmen des vorliegenden Vertrags sind die Bezugnahmen auf die Union und die Verfassung in den in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen sowie in den Bestimmungen der Protokolle, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa sowie dem vorliegenden Vertrag beigefügt sind, als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft und den vorliegenden Vertrag zu betrachten.

(3) Der Vertrag über eine Verfassung für Europa beeinträchtigt nicht die Vorschriften des vorliegenden Vertrags.“

Artikel 4

In Titel III des EAG-Vertrags werden die Kapitel I, II und III zu den Kapiteln II, III und IV.

Artikel 5

(1) Artikel 3, die Artikel 107 bis 132, die Artikel 136 bis 143, die Artikel 146 bis 156, die Artikel 158 bis 163, die Artikel 165 bis 170, die Artikel 173, 173a und 175, die Artikel 177 bis 179a, die Artikel 180b und 181, die Artikel 183, 183a, 190 und 204 des EAG-Vertrags werden aufgehoben.

(2) Die Protokolle, die bisher dem EAG-Vertrag beigefügt waren, werden aufgehoben.

Artikel 6

Die Überschrift des Titels IV des EAG-Vertrags „Finanzvorschriften“ erhält folgende Fassung: „Besondere Finanzvorschriften“.

Artikel 7

(1) In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 des EAG-Vertrags werden die Bezugnahmen auf die Artikel 141 und 142 durch Bezugnahmen auf die Artikel III‑360 beziehungsweise III‑361 der Verfassung ersetzt.

(2) In Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 176 Absatz 3 des EAG-Vertrags wird die Bezugnahme auf den Artikel 183 durch die Bezugnahme auf Artikel III‑412 der Verfassung ersetzt.

(3) In Artikel 172 Absatz 4 des EAG-Vertrags wird die Bezugnahme auf Artikel 177 Absatz 5 durch die Bezugnahme auf Artikel III‑404 der Verfassung ersetzt.

(4) In den Artikeln 38, 82, 96 und 98 des EAG-Vertrags wird das Wort „Richtlinie“ durch „Europäische Verordnung“ ersetzt.

(5) Im EAG-Vertrag wird das Wort „Beschluss“ beziehungsweise „Entscheidung“ durch „Europäischer Beschluss“ ersetzt, mit Ausnahme der Artikel 18, 20 und 23, des Artikels 53 Absatz 1 sowie der Fälle, in denen der Beschluss beziehungsweise die Entscheidung vom Gerichtshof der Europäischen Union erlassen wird.

(6) Im EAG-Vertrag wird die Bezeichnung „Gerichtshof“ durch die Bezeichnung „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

Artikel 8

Artikel 191 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:

„Artikel 191

Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.“

Artikel 9

Artikel 198 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:

„Artikel 198

Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Vertrags auf die europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie auf die ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete Anwendung.

Ebenso finden sie auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.

Die Vorschriften dieses Vertrags finden auf die Ålandinseln mit den Abweichungen Anwendung, die ursprünglich in dem in Artikel IV‑437 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über eine Verfassung für Europa genannten Vertrag enthalten waren und die in das Protokoll betreffend die Verträge und Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden übernommen worden sind.

Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 gilt:
a) Dieser Vertrag findet weder auf die Färöer noch auf Grönland Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in Anhang II des Vertrags über eine Verfassung für Europa nicht aufgeführt sind.
d) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die ursprünglich in dem in Artikel IV‑437 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über eine Verfassung für Europa genannten Vertrag für diese Inseln vorgesehen war und die in das Protokoll betreffend die Verträge und Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden übernommen worden ist.“

Artikel 10

Artikel 206 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:

„Artikel 206

Die Gemeinschaft kann mit einem Staat oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, durch die eine Assoziation mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren gegründet wird.

Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen.

Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels IV‑443 des Vertrags über eine Verfassung für Europa erlassen werden.“

Artikel 11

Artikel 225 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:

„Der Wortlaut dieses Vertrags ist auch in dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“

Artikel 12

Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft werden mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen im Haushaltsplan der Union ausgewiesen.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1165ff.
Amtsblatt der Europäischen Union
© 27. Dezember 2009 - 5. Januar 2010

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