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Protokoll
betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark

vom 13. Oktober 2004

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt ist:

Einziger Artikel

Ungeachtet der Bestimmungen der Verfassung kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1165ff.
Amtsblatt der Europäischen Union
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