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Protokoll
zu Artikel I-41 Absatz der Verfassung

vom 13. Oktober 2004

Die hohen Vertragsparteien -

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel I-41 Absatz 2 der Verfassung in vollem Umfang umzusetzen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Politik der Union nach Artikel I-41 Absatz 2 der Verfassung den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung als durch die Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht betrachten, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist —

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt ist:

Einziger Artikel

Die Union erarbeitet zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.

siehe hierzu auch den Beschluss (1999/404/GASP) des Rates vom 10. Mai 1999 (Abl. L 153/1).

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1165ff.
Amtsblatt der Europäischen Union
© 27. Dezember 2009 - 4. Januar 2010

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