Vorherige Seite

Protokoll
über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels III-130 der Verfassung
auf das Vereinigte Königreich und auf Irland

vom 13. Oktober 2004


DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,

IM HINBLICK darauf, dass seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland besondere Reiseregelungen bestehen —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt sind:

ARTIKEL 1

Das Vereinigte Königreich darf ungeachtet der Artikel III-130 und III-265 der Verfassung, anderer Bestimmungen der Verfassung, im Rahmen der Verfassung erlassener Maßnahmen oder von der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern geschlossener internationaler Übereinkünfte an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte Königreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen, die nach seiner Auffassung erforderlich sind
a) zur Überprüfung des Rechts auf Einreise in das Vereinigte Königreich bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, welche die ihnen nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte wahrnehmen, sowie bei Staatsangehörigen anderer Staaten, denen solche Rechte aufgrund einer Übereinkunft zustehen, an die das Vereinigte Königreich gebunden ist, und
b) zur Entscheidung darüber, ob anderen Personen die Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte Königreich erteilt wird.

Die Artikel III-130 und III-265 der Verfassung, die anderen Bestimmungen der Verfassung oder die im Rahmen der Verfassung erlassenen Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht des Vereinigten Königreichs, solche Kontrollen ein- oder durchzuführen. Wird im vorliegenden Artikel auf das Vereinigte Königreich Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme auch für die Gebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

ARTIKEL 2

Das Vereinigte Königreich und Irland können weiterhin untereinander Regelungen über den freien Personenverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten („einheitliches Reisegebiet“) treffen, sofern die Rechte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Dementsprechend findet, solange sie solche Regelungen beibehalten, Artikel 1 unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie im Falle des Vereinigten Königreichs auf Irland Anwendung. Die Artikel III-130 und III-265 der Verfassung, andere Bestimmungen der Verfassung oder im Rahmen der Verfassung erlassene Maßnahmen berühren diese Regelungen in keiner Weise.

ARTIKEL 3

Die übrigen Mitgliedstaaten dürfen an ihren Grenzen oder an allen Orten, an denen ihr Hoheitsgebiet betreten werden kann, solche Kontrollen bei Personen durchführen, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus Gebieten, deren Außenbeziehungen für die in Artikel 1 genannten Zwecke in seiner Verantwortung liegen, oder aber, soweit Artikel 1 für Irland gilt, aus Irland in ihr Hoheitsgebiet einreisen wollen.

Die Artikel III-130 und III-265 der Verfassung, andere Bestimmungen der Verfassung oder im Rahmen der Verfassung erlassene Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht der übrigen Mitgliedstaaten, solche Kontrollen ein- oder durchzuführen.

ARTIKEL 4

Dieses Protokoll findet auch auf die Rechtsakte Anwendung, die nach Artikel IV-438 der Verfassung weiter gelten.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1165ff.
Amtsblatt der Europäischen Union
© 27. Dezember 2009 - 2. Januar 2010

Home               Nächste Seite          Top