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Protokoll
über die Regelung für den Frank der Pazifischen Finanzgemeinschaft

vom 13. Oktober 2004


DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu berücksichtigen -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt ist:

Einziger Artikel

Frankreich kann das Recht behalten, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Neukaledonien, Französisch-Polynesien und Wallis und Futuna Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Parität des Franc der Pazifischen Finanzgemeinschaft festzusetzen.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1165ff.
Amtsblatt der Europäischen Union
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