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Protokoll
über einige Bestimmungen betreffend Dänemark hinsichtlich der Wirtschafts- und Währungsunion

vom 13. Oktober 2004


DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

MIT RÜCKSICHT DARAUF, dass die Verfassung Dänemarks Bestimmungen enthält, die vor einem Verzicht Dänemarks auf seine Freistellung in Dänemark eine Volksabstimmung erfordern könnten,

MIT RÜCKSICHT DARAUF, dass die dänische Regierung dem Rat am 3. November 1993 nach Nummer 1 des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark notifiziert hat, dass sie nicht beabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilzunehmen —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügt sind —

Artikel 1

Aufgrund der Notifikation der dänischen Regierung an den Rat vom 3. November 1993 gilt für Dänemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, dass alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Bestimmungen der Verfassung und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken auf Dänemark Anwendung finden.

Artikel 2

Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Artikel III‑198 der Verfassung nur dann eingeleitet, wenn Dänemark einen entsprechenden Antrag stellt.

Artikel 3

Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 2008 S. 1165ff.
Amtsblatt der Europäischen Union
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