Statut des Kontrollausschusses

vom 15. Mai 1959

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND

DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 206,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 180.

gestützt auf Artikel 15 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung des Artikels 15 dieses Protokolls,

gestützt auf Artikel 15 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft zur Anwendung des Artikels 15 dieses Protokolls,

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 206 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in Artikel 180 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Befugnisse werden von einem einzigen Kontrollausschuß ausgeübt. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und unter eigener Verantwortung zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften.

Der Kontrollausschuß tritt in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest alle zwei Monate, zusammen.

Artikel 2

Dur Kontrollausschuß besteht aus sechs Rechnungsprüfern; sie sind unter Personen auszuwählen, die in der Regel Beamte oder Bedienstete einer juristischen Person des nationalen oder des internationalen öffentlichen Rechts sein sollen. Sie müssen volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und im Rechnungs- und Finanzwesen sowie in der Wirtschaftsführung oder ins öffentlichen Rechnungsprüfungswesen von anerkannt hervorragender Befähigung sein.

Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Kontrollausschusses sein.

Artikel 3

Die Rechnungsprüfer werden von den Räten einstimmig auf fünf Jahre bestellt.

Die Räte bestellen für den gleichen Zeitraum einstimmig einen der Rechnungsprüfer zum Vorsitzenden des Kontrollausschusses.

Artikel 4

Die Rechnungsprüfer dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit den Wesen ihrer Tätigkeit unvereinbar ist.

Artikel 5

Das Amt eines Rechnungsprüfers ist mit jeder anderen Tätigkeit im Dienste der Gemeinschaften unvereinbar.

Die Rechnungsprüfer übernehmen bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, in bezug auf die Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 6

Das Amt eines Rechnungsprüfers endet, wenn er bei Ablauf der Amtszeit nicht wiederernannt wird. Es endet ferner bei Tod oder Rücktritt.

Bei Rücktritt eines Rechnungsprüfers ist das Rücktrittsschreiben an den Vorsitzenden des Kontrollausschusses zur Weiterleitung an die Präsidenten der Räte zu richten. Mit der Benachrichtigung der letzteren wird der Sitz frei.

Endet das Amt des Rechnungsprüfers vor dem Zeitpunkt des normalen Ablaufs seines Mandats, so wird er für die restliche verbleibende Amtszeit ersetzt, Die Räte können einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.

Artikel 7

Ein Rechnungsprüfer, der die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, insbesondere einer der in Artikel 5 festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann auf Antrag der Räte oder des
Kontrollausschusses vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Im Falle einer solchen Verfehlung kann er ferner in dem gleichen Verfahren seines Anspruchs auf etwaiges Ruhegehalt oder auf sonstige an dessen Stelle gewährte Vergünstigungen für verlustig erklärt werden,

Auf Antrag der Räte oder des Kontrollausschusses kann der Gerichtshof den Rechnungsprüfer vorläufig von seinen Dienstpflichten entbinden.

Endet das Amt des Rechnungsprüfers vor dem Zeitpunkt des normalen Ablaufs seines Mandats, so wird er für die restliche verbleibende Amtszeit ersetzt. Die Räte können einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.

Artikel 8

Während der Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit sind die Artikel 11 bis 14 und 17 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf die Rechnungsprüfer anwendbar.
Artikel 9

Der Kontrollausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Auf Vorschlag des Kontrollausschusses und im Einvernehmen mit ihm ernennen die Räte das der Aufsicht des Ausschusses unterstehende ausführende Personal.

Das Personal des Kontrollausschusses darf keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, daß der Kontrollausschuß hierfür eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Soweit die Räte keine abweichende Bestimmung treffen, finden die Vorschriften des Statuts der Beamten sowie die allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften auf dieses Personal Anwendung.

    Zur Ausführung bestimmter Kontrollaufgaben von besonderer Art und von begrenzter Dauer kann der Kontrollausschuß Sachverständige heranziehen.

    GESCHEHEN zu Brüssel am 15. Mai 1959.

Im Namen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Der Präsident
Couve de Murville

 Im Namen des Rates der Europäischen Atomgemeinschaft
Der Präsident
Couve de Murville

Das Statut beinhaltet ausführende Bestimmungen zum Kontrollausschuss (als Vorläufer des Rechnungshofes) für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft. Durch den Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 in der Fassung des Artikels 27 des Vertrags zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde auch das Statut als auf den Rechnungshof geltend erklärt und das Wort "Kontrollausschuß" wurde ersetzt durch "Rechnungshof".

Da die Verträge jedoch fast sämtliche Bestimmungen des Statuts übernommen haben, und die Artikel 15 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft als Rechtsgrundlagen weggefallen sind, kann das Statut als gegenstandslos betrachtet werden.


Quellen: Bundesgesetzblatt Teil II 1959 S. 1306f.
© 11. Februar 2001
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