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Protokoll
zu Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union

vom 2. Oktober 1997

in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
nach der Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam war dieses Protokoll das Protokoll (Nr. 1)
nach der neuen Nummerierung der Protokolle durch das Amtsblatt der EU (nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon) ist dieses Protokoll das Protokoll (Nr. 11)

Die hohen Vertragsparteien -

in Anbetracht der Notwendigkeit, den Artikel 42 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang durchzusetzen,

in Anbetracht der Tatsache, dass die Politik der Union nach Artikel 42 den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist -

sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist:

Die Europäische Union erarbeitet zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.

siehe hierzu auch den Beschluss (1999/404/GASP) des Rates vom 10. Mai 1999 (Abl. L 153/1).

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1038
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1, veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 13, Dezember 2009
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