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a) Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union

Durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde dem Vertrag über die Europäische Union folgendes Protokoll beigefügt:

"Protokoll
zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union

vom 2. Oktober 1997

Die hohen Vertragsparteien -

in Anbetracht der Notwendigkeit, den Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang durchzusetzen,

in Anbetracht der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel 17 den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist -

sind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist:

Die Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union."

Durch Artikel 1 Nr. 2, 3 und 27 des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Protokoll wie folgt geändert:
- der Hinweis auf den "Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3" wurde ersetzt durch: "Artikel 42 Absatz 2"
- der Hinweis auf den "Artikel 17" wurde ersetzt durch: "Artikel 42".
- der letzte Absatz der Präambel erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"
- die Worte "binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam" wurden gestrichen.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1038
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1 veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 13. Dezember 2009
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