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Protokoll
über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

vom 2. Oktober 1997

geändert durch
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BGBl. II S. 1038)
 

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DER ERWÄGUNG, daß die Union nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür zuständig ist, sicherzustellen, daß die Europäische Gemeinschaft bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält,

IN DER ERWÄGUNG, daß nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze achten muß,

EINGEDENK dessen, daß Artikel 309 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorsieht,

UNTER HINWEIS darauf, daß jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Zweiten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleisten,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Raum ohne Binnengrenzen schafft und jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

UNTER HINWEIS darauf, daß die Frage der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union Gegenstand des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des aufgrund des Artikels 31 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,

IN DEM WUNSCH, zu verhindern, daß Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

Durch Artikel 1 Nr. 2,  3, 4f und 22a des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde die Präambel wie folgt geändert:
- der erste Erwägensgrund erhielt folgende Fassung:
"in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind,".
nach dem ersten Erwägensgrund wurde folgender Erwägensgrund eingefügt:
"in der Erwägung, dass die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören,"
- im bisherigen zweiten Erwägensgrund wurde der Verweis auf "Artikel 6 Absatz 2" ersetzt durch: "Artikel 6 Absätze 1 und 3".
- im bisherigen dritten Erwägensgrund wurde der Verweis auf "Artikel 6 Absatz 1" ersetzt durch: "Artikel 2".
- im bisherigen vierten Erwägensgrund wurde das Wort "Grundsätze" ersetzt durch: "Werte" und der Verweis auf "Artikel 309 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union".
- im bisherigen fünften Erwägensgrund wurde die Bezugnahme auf den "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- im bisherigen sechsten Erwägensgrund wurde die Bezugnahme auf den "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union".
- der bisherige siebte Erwägensgrund wurde gestrichen.
- der letzte Satz erhielt folgende Fassung:
"SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:"

EINZIGER ARTIKEL

In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen,

b) wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluß gefaßt hat,

c) wenn der Rat nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, festgestellt hat;

d) wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluß faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne daß die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.

Durch Artikel 1 Nr. 2,  und 22b des Protokolls Nr. 1 zum, sowie Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Einzige Artikel wie folgt geändert:
- im Buchstaben b wurden nach den Worten "der Rat" die Worte "oder gegebenenfalls der Europäische Rat" eingefügt und nach dem Wort "Beschluss" wurden die Worte "im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist,".
- der Buchstabe c erhielt folgende Fassung:
"c) wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat."


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1038
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1 veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 18. Dezember 2009
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