Vorherige Seite

Protokoll (Nr. 13)
über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt

vom 25. März 1957

in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Okt. 1997 (vorige Fassung)

aufgehoben durch
Artikel 1 Nr. 9b des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCH GELEITET, die Anwendung dieses Vertrags auf Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, näher zu bestimmen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

1. Die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfordert keine Änderung der bei Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Zollregelung für die Einfuhr nach den Benelux-Ländern von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftsländer Suriname oder die Niederländischen Antillen sind.

2. Waren, die nach der vorgenannten Regelung in einen Mitgliedstaat eingeführt wurden, dürfen bei ihrer Wiederausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nicht als im Sinne des Artikels 10 dieses Vertrags im freien Verkehr des erstgenannten Staates befindlich angesehen werden.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bestimmungen betreffend die in diesem Protokoll bezeichneten Sonderregelungen sowie die Liste der Waren mit, für welche diese gelten.

Sie geben ferner der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätere Änderungen dieser Listen oder Regelungen bekannt.

4. Die Kommission achtet darauf, daß sich die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht zum Schaden der anderen Mitgliedstaaten auswirken kann; sie kann zu diesem Zweck im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander alle geeigneten Vorkehrungen treffen.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

Suriname ist seit dem 25. November 1975 unabhängig, womit das vorstehende Protokoll nicht mehr auf Suriname anwendbar ist.

Durch das Abkommen vom 13. November 1962 über die Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurden die Niederländischen Antillen aus dem Wirkungsbereich dieses Protokoll herausgelöst. Damit gilt der Vertrag uneingeschränkt (hier insbesondere der Vierte Teil (Besondere Assoziierung)) auch auf den, seit 1986 geteilten Niederländischen Antillen und Aruba.

Das Protokoll ist somit seit dem 25. November 1975 faktisch gegenstandslos, wurde aber seltsamerweise 1997 mit dem Amsterdamer Vertrag geändert und findet sich auch heute noch als geltendes Vertragsrecht in den konsolidierten Fassungen im Amtsblatt der Europäischen Union wieder.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2008 S. 1104
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1, veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 2. Dezember 2009
Home                Nächste Seite               Top