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Protokoll (Nr. 31)
über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen

vom 2. Oktober 1997

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

EINGEDENK der Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen -

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:

Die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des Titels IV des Vertrags aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2003 S. 1410, 2006 S. 1148
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1
veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 6. April 2007
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