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Protokoll (Nr. 17)
zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

vom 7. Februar 1992
in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:

Im Sinne des Artikels 141 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2003 S. 1410, 2006 S. 1148
Dokument der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
SN 1247/1/01 REV 1
veröffentlicht vom Rat der Europäischen Union
© 3. März 2001 - 6. April 2007
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