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II. Protokolle zum Vertrag

a) Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Protokoll (Nr. 10)
über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

vom 25. März 1957
in der, nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vom 25. April 2005 (ab dem 1. Januar 2007) geltenden konsolidierten Fassung
(neue Rechtschreibung wurde berücksichtigt !)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, die in Artikel 266 dieses Vertrags vorgesehene Satzung der Europäischen Investitionsbank festzulegen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

Artikel 1

Die durch Artikel 266 dieses Vertrags gegründete Europäische Investitionsbank, im folgenden als "Bank" bezeichnet, wird entsprechend diesem Vertrag und dieser Satzung errichtet; sie übt ihre Aufgaben und ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieser Übereinkünfte aus.

Der Sitz der Bank wird im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

Die Aufgabe der Bank ist in Artikel 267 dieses Vertrags bestimmt.

Artikel 3

Nach Artikel 266 dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- die Republik Bulgarien,
- die Tschechische Republik,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Republik Estland,
- die Hellenische Republik,
- das Königreich Spanien,
- die Französische Republik,
- Irland,
- die Italienische Republik,
- die Republik Zypern,
- die Republik Lettland,
- die Republik Litauen,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- die Republik Ungarn,
- die Republik Malta,
- das Königreich der Niederlande,
- die Republik Österreich,
- die Republik Polen,
- die Portugiesische Republik,
- Rumänien,
- die Republik Slowenien,
- die Slowakische Republik,
- die Republik Finnland,
- das Königreich Schweden,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Fassung vom 25. April 2005.

Artikel 4

(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 164 795 737 000 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
- Deutschland 26 649 532 500
- Frankreich 26 649 532 500
- Italien 26 649 532 500
- Vereinigtes Königreich 26 649 532 500
- Spanien 15 989 719 500
- Belgien 7 387 065 000
- Niederlande 7 387 065 000
- Schweden 4 900 585 500
- Dänemark 3 740 283 000
- Österreich 3 666 973 500
- Polen 3 635 030 500
- Finnland 2 106 816 000
- Griechenland 2 003 725 500
- Portugal 1 291 287 000
- Tschechische Republik 1 212 590 000
- Ungarn 1 121 583 000
- Irland 935 070 000
- Rumänien 846 000 000
- Slowakei 408 489 500
- Slowenien 379 429 000
- Bulgarien 296 000 000
- Litauen 250 852 000
- Luxemburg 187 015 500
- Zypern 180 747 000
- Lettland 156 192 500
- Malta 73 849 000.

Die Rechnungseinheit wird als Euro definiert, der von den an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten als einheitliche Währung eingeführt ist.

Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Definition der Rechnungseinheit ändern.

Die Mitgliedstaaten haften nur bis zur Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital.

(2) Bei Aufnahme eines neuen Mitglieds erhöht sich das gezeichnete Kapital entsprechend dem Beitrag des neuen Mitglieds.

(3) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig über eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals entscheiden.

(4) Der Anteil am gezeichneten Kapital kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.

Fassung vom 25. April 2005.

Artikel 5

(1) Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von durchschnittlich 6 v. H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt.

(2) Im Falle einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals setzt der Rat der Gouverneure einstimmig den einzuzahlenden Hundertsatz sowie die Art und Weise der Einzahlung fest.

(3) Der Verwaltungsrat kann die Zahlung des restlichen gezeichneten Kapitals verlangen, soweit dies erforderlich wird, um den Verpflichtungen der Bank gegenüber ihren Anleihegebern nachzukommen.

Die Zahlung erfolgt im Verhältnis zu den Anteilen der Mitgliedstaaten am gezeichneten Kapital und in den Währungen, deren die Bank zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedarf.

Artikel 6

(1) Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheiden, dass die Mitgliedstaaten der Bank verzinsliche Sonderdarlehen gewähren, wenn und soweit die Bank diese zur Finanzierung bestimmter Vorhaben benötigt und der Verwaltungsrat nachweist, dass die Bank nicht in der Lage ist, die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten zu Bedingungen zu beschaffen, die der Art und dem Gegenstand der zu finanzierenden Vorhaben angemessen sind.

(2) Die Sonderdarlehen dürfen erst mit Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags angefordert werden. Sie dürfen insgesamt 400 Millionen Rechnungseinheiten und jährlich 100 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

(3) Die Laufzeit der Sonderdarlehen wird nach der Laufzeit der Darlehen oder Bürgschaften festgesetzt, welche die Bank mittels dieser Sonderdarlehen zu gewähren beabsichtigt; sie darf 20 Jahre nicht überschreiten. Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Verwaltungsrats eine Entscheidung über die vorzeitige Rückzahlung der Sonderdarlehen erlassen.

(4) Die Sonderdarlehen sind zu 4 v. H. jährlich verzinslich, es sei denn, dass durch eine Entscheidung des Rates der Gouverneure unter Berücksichtigung der Entwicklung und der Höhe der Zinssätze auf den Kapitalmärkten ein anderer Zinssatz bestimmt wird.

(5) Die Sonderdarlehen werden von den Mitgliedstaaten nach dem Verhältnis ihrer Anteile am gezeichneten Kapital gewährt; sie werden binnen sechs Monaten nach Anforderung in Landeswährung eingezahlt.

(6) Im Falle der Liquidation der Bank werden die Sonderdarlehen der Mitgliedstaaten erst nach Begleichung der übrigen Schulden der Bank zurückgezahlt.

Artikel 7

(1) Sinkt der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit, so gleicht dieser Staat den Betrag des von ihm in seiner Währung eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der eingetretenen Änderung des Wertes durch eine zusätzliche Zahlung an die Bank aus.

(2) Steigt der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit, so gleicht die Bank den Betrag des von diesem Staat in seiner Währung eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der eingetretenen Änderung des Wertes durch eine Rückzahlung an diesen Staat aus.

(3) Im Sinne dieses Artikels entspricht der Wert der Währung eines Mitgliedstaats gegenüber der in Artikel 4 bestimmten Rechnungseinheit dem auf der Grundlage der Marktkurse ermittelten Umrechnungskurs zwischen dieser Rechnungseinheit und dieser Währung.

(4) Der Rat der Gouverneure kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Methode der Umrechnung von in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen in Landeswährungen und umgekehrt ändern.

Er kann ferner auf Vorschlag des Verwaltungsrats einstimmig die Modalitäten für den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Kapitalausgleich festlegen; die Ausgleichszahlungen müssen mindestens einmal jährlich geleistet werden.

Artikel 8

Die Bank wird von einem Rat der Gouverneure, einem Verwaltungsrat und einem Direktorium verwaltet und geleitet.

Artikel 9

(1) Der Rat der Gouverneure besteht aus den von den Mitgliedstaaten benannten Ministern.

(2) Er erlässt die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank, insbesondere hinsichtlich der Ziele, die bei der schrittweisen Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes jeweils anzustreben sind.

Er achtet auf die Durchführung dieser Richtlinien.

(3) Er hat ferner folgende Befugnisse:
a. er entscheidet über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2;
b. er übt die in Artikel 6 in bezug auf die Sonderdarlehen vorgesehenen Befugnisse aus;
c. er übt die in den Artikeln 11 und 13 für die Ernennung und Amtsenthebung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktoriums sowie die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus;
d. er erteilt die Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 1;
e.er genehmigt den vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Jahresbericht;
f. er genehmigt die Jahresbilanz und die Ertragsrechnung;
g. er nimmt die in den Artikeln 4, 7, 14, 17, 26 und 27 vorgesehenen Befugnisse und Obliegenheiten wahr;
h. er genehmigt die Geschäftsordnung der Bank.

(4) Der Rat der Gouverneure ist im Rahmen dieses Vertrags und dieser Satzung befugt, einstimmig alle Entscheidungen über die Einstellung der Tätigkeit der Bank und ihre etwaige Liquidation zu treffen.

Artikel 10

Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Diese Mehrheit muss mindestens 50 v. H. des gezeichneten Kapitals vertreten. Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 205 dieses Vertrags vorgesehenen Bestimmungen ab.

Artikel 11

(1) Der Verwaltungsrat hat die ausschließliche Entscheidungsbefugnis für die Gewährung von Darlehen und Bürgschaften sowie die Aufnahme von Anleihen; er setzt die Darlehenszinssätze und Bürgschaftsprovisionen fest; er sorgt für die ordnungsmäßige Verwaltung der Bank; er gewährleistet, dass die Führung der Geschäfte der Bank mit den Bestimmungen dieses Vertrags und dieser Satzung sowie mit den allgemeinen Richtlinien des Rates der Gouverneure im Einklang steht.

Am Ende des Geschäftsjahres hat er dem Rat der Gouverneure einen Bericht vorzulegen und ihn, nachdem er genehmigt ist, zu veröffentlichen.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 28 ordentlichen und 18 stellvertretenden Mitgliedern.

Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure bestellt. Die einzelnen Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils ein ordentliches Mitglied.

Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik, Irland und Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- drei stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.

Der Verwaltungsrat kooptiert sechs Sachverständige ohne Stimmrecht: drei ordentliche und drei stellvertretende Sachverständige.

Die Wiederbestellung der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder ist zulässig.

Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Die von einem Staat oder von mehreren Staaten im gegenseitigen Einvernehmen der von der Kommission benannten stellvertretenden Mitglieder können die von diesem Staat oder von einem dieser Staaten oder von der Kommission benannten ordentlichen Mitglieder vertreten. Sie sind stimmberechtigt, wenn sie ein oder mehrere ordentliche Mitglieder vertreten oder wenn ihnen das Stimmrecht hierzu nach Artikel 12 Absatz 1 übertragen worden ist.

Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats führt der Präsident des Direktoriums oder bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident den Vorsitz; der Vorsitzende nimmt an Abstimmungen nicht teil.

Zu Mitgliedern des Verwaltungsrats werden Persönlichkeiten bestellt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit und Befähigung bieten. Sie sind nur der Bank verantwortlich.

(3) Ein ordentliches Mitglied kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt; in diesem Falle kann der Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit seine Amtsenthebung verfügen.

Wird ein Jahresbericht nicht genehmigt, so hat dies den Rücktritt des Verwaltungsrats zur Folge.

(4) Sitze, die durch Todesfall, freiwilligen Rücktritt, Amtsenthebung oder Gesamtrücktritt frei werden, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 neu zu besetzen. Außer den allgemeinen Neubestellungen sind frei werdende Sitze für die verbleibende Amtszeit neu zu besetzen.

(5) Der Rat der Gouverneure bestimmt die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats. Er stellt einstimmig fest, welche Tätigkeiten mit dem Amt eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds unvereinbar sind.

Fassung vom 25. April 2005.

Artikel 12

(1) Jedes ordentliche Mitglied verfügt im Verwaltungsrat über eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht ohne Einschränkung gemäß den in der Geschäftsordnung der Bank festzulegenden Regeln übertragen.

(2) Soweit in dieser Satzung nicht etwas Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Verwaltungsrates von mindestens einem Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder, die mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals repräsentieren, getroffen. Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen und 68 % des gezeichneten Kapitals erforderlich. In der Geschäftsordnung der Bank wird festgelegt, wann der Verwaltungsrat beschlussfähig ist.

Fassung vom 16. April 2003

Artikel 13

(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und acht Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Verwaltungsrats, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Amtsenthebung der Mitglieder des Direktoriums anordnen.

(3) Das Direktorium nimmt unter der Aufsicht des Präsidenten und der Kontrolle des Verwaltungsrats die laufenden Geschäfte der Bank wahr.

Es bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme von Anleihen sowie der Gewährung von Darlehen und Bürgschaften; es sorgt für die Durchführung dieser Entscheidungen.

(4) Die Stellungnahmen des Direktoriums zu beantragten Darlehen und Bürgschaften sowie zu geplanten Anleihen werden mit Mehrheit beschlossen.

(5) Der Rat der Gouverneure setzt die Vergütung der Mitglieder des Direktoriums fest und bestimmt, welche Tätigkeiten mit ihrem Amt unvereinbar sind.

(6) Die Bank wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten vertreten.

(7) Der Präsident ist der Vorgesetzte der Bediensteten der Bank. Er stellt sie ein und entlässt sie. Bei der Auswahl des Personals ist nicht nur die persönliche Eignung und die berufliche Befähigung zu berücksichtigen, sondern auch auf eine angemessene Beteiligung von Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten zu achten.

(8) Das Direktorium und das Personal der Bank sind nur dieser verantwortlich und üben ihre Ämter unabhängig aus.

Fassung vom 16. April 2003

Artikel 14

(1) Ein Ausschuss, der aus drei vom Rat der Gouverneure aufgrund ihrer Befähigung ernannten Mitgliedern besteht, prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank.

(2) Er stellt fest, ob die Bilanz und die Ertragsrechnung den Geschäftsbüchern entsprechen und auf der Aktiv- und Passivseite die Geschäftslage der Bank richtig wiedergeben.

Artikel 15

Die Bank verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder andere von diesem genehmigte Finanzinstitute in Anspruch.

Artikel 16

(1) Die Bank arbeitet mit allen in ähnlichen Bereichen tätigen internationalen Organisationen zusammen.

(2) Die Bank nimmt zu den Bank- und Finanzinstituten der Länder, auf die sie ihre Geschäftstätigkeit erstreckt, alle der Zusammenarbeit dienlichen Beziehungen auf.

Artikel 17

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder von Amts wegen nimmt der Rat der Gouverneure die Auslegung oder Ergänzung seiner nach Artikel 9 dieser Satzung erlassenen Richtlinien gemäß den für ihren Erlass maßgebenden Bestimmungen vor.

Artikel 18

(1) Im Rahmen der ihr in Artikel 267 dieses Vertrags gestellten Aufgabe gewährt die Bank ihren Mitgliedern oder privaten oder öffentlichen Unternehmen Darlehen für Investitionsvorhaben, die in den europäischen Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten durchzuführen sind, soweit Mittel aus anderen Quellen zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung stehen.

Die Bank kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats durch eine vom Rat der Gouverneure einstimmig erteilte Ausnahmegenehmigung auch Darlehen für Investitionsvorhaben gewähren, die ganz oder teilweise außerhalb der europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchzuführen sind.

(2) Die Gewährung von Darlehen wird soweit wie möglich von dem Einsatz auch anderer Finanzierungsmittel abhängig gemacht.

(3) Wird einem Unternehmen oder einer Körperschaft - mit Ausnahme der Mitgliedstaaten - ein Darlehen gewährt, so macht die Bank dies entweder von einer Bürgschaft des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben verwirklicht wird, oder von anderen ausreichenden Bürgschaften abhängig.

(4) Die Bank kann Bürgschaften für Anleihen übernehmen, die von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder von Körperschaften für die Durchführung der in Artikel 267 dieses Vertrags bezeichneten Vorhaben aufgenommen werden.

(5) Die jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften der Bank dürfen insgesamt 250 v. H. des gezeichneten Kapitals nicht überschreiten.

(6) Die Bank sichert sich gegen das Wechselrisiko, indem sie die Darlehens- und Bürgschaftsverträge mit den ihres Erachtens geeigneten Klauseln versieht.

Artikel 19

(1) Die Darlehenszinssätze und Bürgschaftsprovisionen der Bank werden den jeweiligen Bedingungen des Kapitalmarkts angepasst und so bemessen, dass die Bank aus den Erträgen ihre Verpflichtungen erfüllen, ihre Kosten decken und gemäß Artikel 24 einen Reservefonds bilden kann.

(2) Die Bank gewährt keine Zinsermäßigungen. lässt die Eigenart des zu finanzierenden Vorhabens eine Zinsermäßigung angezeigt erscheinen, so kann der betreffende Mitgliedstaat oder eine dritte Stelle Zinsvergütungen gewähren, soweit die Gewährung mit Artikel 92 dieses Vertrags vereinbar ist.

Artikel 20

Bei ihren Darlehens- und Bürgschaftsgeschäften beachtet die Bank folgende Grundsätze:

1. Sie achtet auf die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse der Gemeinschaft.

Sie darf nur dann Darlehen gewähren oder Bürgschaft leisten,
a) wenn der Zinsen- und Tilgungsdienst bei Vorhaben von Produktionsunternehmen aus deren Erträgnissen und bei sonstigen Vorhaben durch eine entsprechende Verpflichtung des Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, oder auf andere Weise sichergestellt ist und
b) wenn die Durchführung des Vorhabens zu einer Steigerung der volkswirtschaftlichen Produktivität im allgemeinen beiträgt und die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes fördert.

2. Sie darf weder Beteiligungen an Unternehmen erwerben noch Verantwortung bei deren Geschäftsführung übernehmen, es sei denn, dass dies für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist, um die Rückzahlung der von ihr ausgeliehenen Mittel zu sichern.

3. Sie kann ihre Forderungen auf dem Kapitalmarkt abtreten und von ihren Darlehensnehmern die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder anderen Wertpapieren verlangen.

4. Weder die Bank noch die Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen vorschreiben, nach denen Beträge aus ihren Darlehen in einem bestimmten Mitgliedstaat ausgegeben werden müssen.

5. Sie kann die Gewährung von Darlehen davon abhängig machen, dass internationale Ausschreibungen stattfinden.

6. Sie darf ein Vorhaben weder finanzieren noch zu seiner Finanzierung beitragen, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es durchgeführt werden soll, Einspruch erhebt.

Artikel 21

(1) Darlehens- und Bürgschaftsanträge können der Bank entweder über die Kommission oder über denjenigen Mitgliedstaat zugeleitet werden, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird. Darlehens- und Bürgschaftsanträge können von Unternehmen auch unmittelbar bei der Bank eingereicht werden.

(2) Werden der Bank Anträge über die Kommission zugeleitet, so sind sie dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird, zur Stellungnahme vorzulegen. Werden sie der Bank über einen Staat zugeleitet, so sind sie der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen. Werden sie von einem Unternehmen unmittelbar eingereicht, so sind sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorzulegen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission haben eine Frist von zwei Monaten zur Abgabe ihrer Stellungnahme. Ist diese Frist verstrichen, so kann die Bank das betreffende Vorhaben als genehmigt betrachten.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über die ihm vom Direktorium vorgelegten Darlehens- und Bürgschaftsanträge.

(4) Das Direktorium prüft, ob die ihm vorgelegten Darlehens- und Bürgschaftsanträge den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere des Artikels 20, entsprechen. Spricht sich das Direktorium für die Gewährung des Darlehens oder der Bürgschaft aus, so legt es den Vertragsentwurf dem Verwaltungsrat vor; es kann seine positive Stellungnahme von Voraussetzungen abhängig machen, die es als wesentlich erachtet. Spricht sich das Direktorium gegen die Gewährung des Darlehens oder der Bürgschaft aus, so unterbreitet es die Unterlagen mit seiner Stellungnahme dem Verwaltungsrat.

(5) Bei einer negativen Stellungnahme des Direktoriums kann der Verwaltungsrat das Darlehen oder die Bürgschaft nur einstimmig gewähren.

(6) Bei einer negativen Stellungnahme der Kommission kann der Verwaltungsrat das Darlehen oder die Bürgschaft nur einstimmig gewähren; bei dieser Abstimmung enthält sich das von der Kommission benannte Mitglied des Verwaltungsrats der Stimme.

(7) Bei einer negativen Stellungnahme des Direktoriums und der Kommission darf der Verwaltungsrat das Darlehen oder die Bürgschaft nicht gewähren.

Artikel 22

(1) Die Bank nimmt die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anleihen auf den internationalen Kapitalmärkten auf.

(2) Die Bank kann auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaats Anleihen entweder nach den dort für Inlandsemissionen geltenden Rechtsvorschriften oder, in Ermangelung solcher Vorschriften, aufgrund einer entsprechenden Fühlungnahme und Vereinbarung mit dem betreffenden Staat aufnehmen.

Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats können ihre Zustimmung nur dann versagen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates ernstliche Störungen zu befürchten sind.

Artikel 23

(1) Die Bank kann die verfügbaren Mittel, die sie nicht unmittelbar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigt, in folgender Weise verwenden:

a) Sie kann Anlagen auf den Geldmärkten vornehmen;

b) vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2 kann sie die von ihr selbst oder ihren Darlehensnehmern ausgegebenen Wertpapiere kaufen oder verkaufen;

c) sie kann alle sonstigen in ihren Aufgabenbereich fallenden Finanzgeschäfte vornehmen.

(2) Unbeschadet des Artikels 25 befasst sich die Bank bei der Handhabung ihrer Anlagen nur mit solchen Devisenarbitragen, die für die Durchführung ihrer Darlehensverträge oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den von ihr aufgenommenen Anleihen oder gewährten Bürgschaften unmittelbar erforderlich sind.

(3) Auf den in diesem Artikel genannten Gebieten handelt die Bank im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder der Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 24

(1) Es wird schrittweise ein Reservefonds bis zum Höchstbetrag von 10 v. H. des gezeichneten Kapitals gebildet. Der Verwaltungsrat kann die Bildung zusätzlicher Rücklagen beschließen, wenn die Verbindlichkeiten der Bank es rechtfertigen. Solange der Reservefonds noch nicht in voller Höhe gebildet ist, sind an ihn abzuführen:
a) die Zinserträge der Darlehen, welche die Bank aus den nach Artikel 5 von den Mitgliedstaaten einzuzahlenden Beträgen gewährt hat,
b) die Zinserträge der Darlehen, welche die Bank aus den Rückzahlungen der unter Buchstabe a bezeichneten Darlehen gewährt hat,
soweit diese Zinserträge nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen und zur Deckung der Kosten der Bank benötigt werden.

(2) Die Mittel des Reservefonds sind so anzulegen, dass sie jederzeit entsprechend dem Zweck des Fonds eingesetzt werden können.

Artikel 25

(1) Die Bank ist jederzeit ermächtigt, ihre Guthaben in der Währung eines Mitgliedstaats in die Währung eines anderen Mitgliedstaats zu transferieren, um die Geschäfte durchzuführen, die der ihr in Artikel 130 dieses Vertrags und in Artikel 23 dieser Satzung gestellten Aufgabe entsprechen. Besitzt die Bank flüssige oder verfügbare Mittel in der von ihr benötigten Währung, so vermeidet sie, soweit möglich, derartige Transferierungen.

(2) Die Bank kann ihre Guthaben in der Währung eines Mitgliedstaats nur mit dessen Zustimmung in die Währung dritter Länder konvertieren.

(3) Die Bank kann über die in Gold oder in konvertierbarer Währung eingezahlten Kapitalbeträge sowie über die auf dritten Märkten aufgenommenen Devisen frei verfügen.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Schuldnern der Bank die erforderlichen Devisenbeträge zur Rückzahlung von Kapital sowie zur Zahlung von Zinsen für Darlehen und Provisionen für Bürgschaften zur Verfügung zu stellen, welche die Bank für die Durchführung von Vorhaben im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gewährt hat.

Artikel 26

Kommt ein Mitgliedstaat seinen Mitgliedspflichten aus dieser Satzung, insbesondere der Pflicht zur Einzahlung seines Anteils oder seiner Sonderdarlehen oder zur Bedienung in Anspruch genommener Darlehen nicht nach, so kann die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften an diesen Staat oder seine Angehörigen durch eine mit qualifizierter Mehrheit gefasste Entscheidung des Rates der Gouverneure ausgesetzt werden.

Diese Entscheidung befreit den Mitgliedstaat oder seine Angehörigen nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank.

Artikel 27

(1) Entscheidet der Rat der Gouverneure, dass die Tätigkeit der Bank einzustellen ist, so wird der gesamte Geschäftsbetrieb unverzüglich beendet; ausgenommen sind lediglich Amtshandlungen, die zur ordnungsmäßigen Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung der Vermögenswerte sowie zur Regelung der Verbindlichkeiten notwendig sind.

(2) Im Falle der Liquidation bestellt der Rat der Gouverneure die Liquidatoren und erteilt ihnen Weisungen zur Durchführung der Liquidation.

Artikel 28

(1) Die Bank besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

(2) Das Vermögen der Bank kann in keiner Form beschlagnahmt oder enteignet werden.

Artikel 29

Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank einerseits und ihren Gläubigern, Kreditnehmern oder dritten Personen andererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.

Die Bank begründet in jedem Mitgliedstaat einen Gerichtsstand der Niederlassung. Sie kann in Verträgen einen besonderen Gerichtsstand bestimmen oder ein Schiedsverfahren vorsehen.

Das Vermögen und die Guthaben der Bank können nur auf gerichtliche Anordnung beschlagnahmt oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.

Artikel 30

(1) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig beschließen, einen Europäischen Investitionsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und finanzieller Autonomie zu errichten, zu dessen Gründungsmitgliedern die Bank gehört.

(2) Der Rat der Gouverneure beschließt die Satzung des Europäischen Investitionsfonds einstimmig. In dieser Satzung werden insbesondere Ziele, Aufbau, Kapital, Mitgliedschaft, finanzielle Mittel, Interventionsmöglichkeiten, Prüfungsverfahren sowie die Beziehungen zwischen den Organen der Bank und denen des Fonds festgelegt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2 ist die Bank berechtigt, sich an der Verwaltung des Fonds zu beteiligen und zum gezeichneten Kapital des Fonds bis zur Höhe des vom Rat der Gouverneure auf einstimmigen Beschluss festgelegten Betrags beizutragen.

(4) Die Europäische Gemeinschaft kann Mitglied des Fonds werden und sich an seinem gezeichneten Kapital beteiligen. An den Zielen des Fonds interessierte Finanzinstitute können zur Mitgliedschaft eingeladen werden.

(5) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt für den Fonds, die Mitglieder der Fondsorgane in Ausübung ihrer einschlägigen Aufgaben sowie für das Fondspersonal.

Der Fonds ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen seines Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei seiner etwaigen Auflösung oder Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit des Fonds und seiner Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Dividenden, Kapitalerträge oder andere Einkommen aus dem Fonds, auf die die Mitglieder außer der Europäischen Gemeinschaft und die Bank Anspruch haben, unterliegen indessen den einschlägigen Steuerbestimmungen.

(6) Der Gerichtshof ist innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen für Streitfälle zuständig, die Maßnahmen von Fondsorganen betreffen. Klagen gegen derartige Maßnahmen können von jedem Mitglied des Fonds in dieser Eigenschaft oder von den Mitgliedstaaten nach Artikel 230 dieses Vertrags erhoben werden.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II. 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2003 S. 1410, 2006 S. 1148
© 3. März 2001 - 6. April 2005
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