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III. Erklärungen

a) Erklärungen gemäß der Schlußakte zur Regierungskonferenz für den Gemeinsamen Markt und Euratom vom 25. März 1957

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der internationalen Organisationen

DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

IM AUGENBLICK der Unterzeichnung der Verträge, durch die sie untereinander die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft gründen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Verantwortung, die sie für die Zukunft Europas übernehmen, indem sie ihre Märkte vereinigen, ihre Volkswirtschaften einander annähern und auf diesem Gebiet die Grundsätze und Einzelheiten einer gemeinsamen Politik festlegen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Schaffung einer Zollunion und eine enge Zusammenarbeit bei der friedlichen Entwicklung der Kernenergie wirksam zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Wohlstand ihrer eigenen sowie der anderen Länder beitragen sollen,

IN DEM BEMÜHEN, diese Länder an den hierdurch eröffneten Ausweitungsmöglichkeiten teilhaben zu lassen,

ERKLÄREN SICH BEREIT, alsbald nach Inkrafttreten dieser Verträge mit den anderen Ländern, insbesondere im Rahmen der internationalen Organisationen, denen sie angehören, Abkommen zu schließen, um diese im gemeinsamen Interesse liegenden Ziele zu erreichen und die harmonische Entwicklung des gesamten Handelsverkehrs zu gewährleisten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
betreffend Berlin

DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

IM HINBLICK auf die besondere Lage Berlins und die Notwendigkeit seiner Unterstützung durch die freie Welt,

IN DEM WUNSCH, ihre Verbundenheit mit der Bevölkerung Berlins zu bekräftigen,

WERDEN IN DER GEMEINSCHAFT IHRE GUTEN DIENSTE DAFÜR EINSETZEN, daß alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die wirtschaftliche und soziale Lage Berlins zu erleichtern, seine Entwicklung zu fördern und seine wirtschaftliche Stabilität zu sichern.

ABSICHTSERKLÄRUNG
im Hinblick auf die Assoziierung der unabhängigen Länder der Franken-Zone mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der zwischen Frankreich und den anderen unabhängigen Ländern der Franken-Zone geschlossenen Wirtschafts-, Finanz- und Währungsabkommen und -übereinkünfte,

IN DEM WUNSCH, die herkömmlichen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diesen unabhängigen Ländern beizubehalten und auszuweiten und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder beizutragen,

ERKLÄREN SICH BEREIT, alsbald nach Inkrafttreten dieses Vertrags diesen Ländern vorzuschlagen, in Verhandlungen über den Abschluß von Übereinkünften zur wirtschaftlichen Assoziierung mit der Gemeinschaft einzutreten.

ABSICHTSERKLÄRUNG
im Hinblick auf die Assoziierung des Königreichs Libyen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Wirtschaftsverbindungen zwischen Italien und dem Königreich Libyen,

IN DEM WUNSCH, die herkömmlichen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und dem Königreich Libyen beizubehalten und auszuweiten und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Libyens beizutragen,

ERKLÄREN SICH BEREIT, alsbald nach Inkrafttreten dieses Vertrags dem Königreich Libyen vorzuschlagen, in Verhandlungen über den Abschluß von Übereinkünften zur wirtschaftlichen Assoziierung des Königreichs Libyen mit der Gemeinschaft einzutreten.

ABSICHTSERKLÄRUNG
über das zur Zeit unter der Verwaltung der Italienischen Republik stehende Treuhandgebiet Somaliland

DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

IN DEM BESTREBEN, bei der Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Tragweite der Artikel 131 und 227 dieses Vertrags im Hinblick darauf genau zu bestimmen, daß gemäß Artikel 24 des Abkommens über das Treuhandgebiet Somaliland die italienische Verwaltung in diesem Gebiet am 2. Dezember 1960 zu Ende geht,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, den Behörden, die nach diesem Zeitpunkt für die auswärtigen Beziehungen Somalilands verantwortlich sind, die Möglichkeit vorzubehalten, die Assoziierung dieses Gebietes mit der Gemeinschaft zu bestätigen, und sind bereit, diesen Behörden gegebenenfalls vorzuschlagen, in Verhandlungen über den Abschluß von Übereinkünften zur wirtschaftlichen Assoziierung mit der Gemeinschaft einzutreten.

ABSICHTSERKLÄRUNG
im Hinblick auf die Assoziierung Surinams und der Niederländischen Antillen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der engen Bande, welche die einzelnen Teile des Königreichs der Niederlande vereinen,

IN DEM WUNSCH, die herkömmlichen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Surinam und den Niederländischen Antillen andererseits beizubehalten und auszuweiten und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder beizutragen,

ERKLÄREN SICH BEREIT, alsbald nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf Antrag des Königreichs der Niederlande Verhandlungen über den Abschluß von Übereinkünften zur wirtschaftlichen Assoziierung Surinams und der Niederländischen Antillen mit der Gemeinschaft einzuleiten.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
über die Bestimmung des Begriffs "Deutscher Staatsangehöriger"

Bei der Unterzeichnung der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft gibt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Erklärung ab:

"Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland."

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
über die Geltung der Verträge für Berlin

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden zu erklären, daß die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auch für das Land Berlin gelten.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
über Patentanmeldungen für Kenntnisse, die aus Verteidigungsgründen unter Geheimschutz stehen

DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Artikel 17 und 25 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

ERKLÄRT SICH BEREIT, Verwaltungsmaßnahmen zu treffen und dem französischen Parlament die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen vorzuschlagen, damit alsbald nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf Patentanmeldungen, die geheime Kenntnisse schützen sollen, die Erteilung der Patente gemäß dem normalen Verfahren mit einem zeitweiligen Veröffentlichungsverbot erfolgt.

b) Erklärungen gemäß der Schlußakte zur Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986

ERKLÄRUNG
zu den Durchführungsbefugnissen der Kommission

Die Konferenz ersucht die Gremien der Gemeinschaft, vor Inkrafttreten der Akte die Grundsätze und Regeln festzulegen, anhand deren die Durchführungsbefugnisse der Kommission in jedem einzelnen Fall zu definieren sind.
In diesem Zusammenhang ersucht die Konferenz den Rat, für die Ausübung der der Kommission im Rahmen des Artikels 100 a des EWG-Vertrags übertragenen Durchführungsbefugnisse insbesondere dem Verfahren des Beratenden Ausschusses einen maßgeblichen Platz entsprechend der Schnelligkeit und Wirksamkeit des Entscheidungsprozesses einzuräumen.

ERKLÄRUNG
betreffend den Gerichtshof

Die Konferenz kommt überein, daß Artikel 32 d Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 168 a Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 140 a Absatz 1 des EAG-Vertrags etwaigen Übertragungen gerichtlicher Zuständigkeiten nicht vorgreift, die im Rahmen von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen werden könnten.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 8 a des EWG-Vertrags

Die Konferenz möchte mit Artikel 8 a den festen politischen Willen zum Ausdruck bringen, vor dem 1. Januar 1993 die Beschlüsse zu fassen, die zur Verwirklichung des in diesem Artikel beschriebenen Binnenmarktes erforderlich sind, und zwar insbesondere die Beschlüsse, die zur Ausführung des von der Kommission in dem Weißbuch über den Binnenmarkt aufgestellten Programms notwendig sind.
Die Festsetzung des Termins "31. Dezember 1992" bringt keine automatische rechtliche Wirkung mit sich.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 100 a des EWG-Vertrags

Die Kommission wird bei ihren Vorschlägen nach Artikel 100 a Absatz 1 der Rechtsform der Richtlinie den Vorzug geben, wenn die Angleichung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Änderung gesetzlicher Vorschriften erfordert.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 100 b des EWG-Vertrags

Die Konferenz ist der Ansicht, daß Artikel 8 c des EWG-Vertrags aufgrund seiner allgemeinen Tragweite auch für von der Kommission nach Artikel 100 b vorzulegende Vorschläge gilt.

ALLGEMEINE ERKLÄRUNG
zu den Artikeln 13 bis 19 der Einheitlichen Europäischen Akte

Diese Bestimmungen berühren in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Kontrolle der Einwanderung aus dritten Ländern sowie zur Bekämpfung von Terrorismus, Kriminalität, Drogenhandel und unerlaubtem Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten für erforderlich halten.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 118 a Absatz 2 des EWG-Vertrags

Die Konferenz stellt fest, daß bei der Beratung von Artikel 118 a Absatz 2 des EWG-Vertrags Einvernehmen darüber bestand, daß die Gemeinschaft nicht beabsichtigt, bei der Festlegung von Mindestvorschriften zum Schutze der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer in Klein- und Mittelbetrieben in sachlich nicht begründeter Weise schlechterzustellen.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 130 d des EWG-Vertrags

Die Konferenz verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom März 1984 in Brüssel, die wie folgt lauten:
" Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten wird eine signifikante reale Aufstockung der unter Berücksichtigung der IMP für die Interventionen der Fonds bereitgestellten Finanzmittel vorgenommen."

ERKLÄRUNG
zu Artikel 130 r des EWG-Vertrags

Absatz 1 dritter Gedankenstrich
Die Konferenz stellt fest, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes sich nicht störend auf die einzelstaatliche Politik der Nutzung der Energieressourcen auswirken darf.

Absatz 5 Unterabsatz 2
Die Konferenz ist der Ansicht, daß Artikel 130 r Absatz 5 Unterabsatz 2 die sich aus dem AETR-Urteil des Gerichtshofes ergebenden Grundsätze nicht berührt.

ERKLÄRUNG DER HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
zu Titel III der Einheitlichen Europäischen Akte

Die Hohen Vertragsparteien des Titels III über die Europäische Politische Zusammenarbeit bekräftigen ihre offene Haltung gegenüber anderen europäischen Ländern mit den gleichen Idealen und Zielen. Sie kommen insbesondere überein, die Verbindungen zu den Mitgliedstaaten des Europarates und anderen demokratischen Ländern Europas, mit denen sie freundschaftliche Beziehungen unterhalten und eng zusammenarbeiten, zu stärken.

ERKLÄRUNG
zu Artikel 30 Nummer 10 Buchstabe g der Einheitlichen Europäischen Akte

Die Konferenz ist der Ansicht, daß der Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften durch Artikel 30 Nummer 10 Buchstabe g nicht berührt wird.

ERKLÄRUNG DES VORSITZES
zu der Frist, innerhalb welcher der Rat in erster Lesung Stellung nimmt
(Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags)

Was die Erklärung des Europäischen Rates von Mailand anbelangt, wonach der Rat nach Möglichkeiten suchen soll, seine Beschlußfassungsverfahren zu verbessern, so hat der Vorsitz die Absicht geäußert, die betreffenden Arbeiten so bald wie möglich zu einem Abschluß zu bringen.

POLITISCHE ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
zur Freizügigkeit

Zur Förderung der Freizügigkeit arbeiten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft zusammen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Einreise, der Bewegungsfreiheit und des Aufenthalts von Staatsangehörigen dritter Länder. Außerdem arbeiten sie bei der Bekämpfung von Terrorismus, Kriminalität, Drogenhandel und unerlaubtem Handel mit Kunstwerken und Antiquitäten zusammen.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER GRIECHISCHEN REPUBLIK
zu Artikel 8 a des EWG-Vertrags

Griechenland ist der Ansicht, daß die Entwicklung gemeinschaftlicher Politiken und Aktionen und die Annahme von Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 84 so erfolgen müssen, daß empfindliche Sektoren der Wirtschaft der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
zu Artikel 28 des EWG-Vertrags

Bezüglich ihrer internen Verfahren sorgt die Kommission dafür, daß die sich aus der Änderung von Artikel 28 des EWG-Vertrags ergebenden Veränderungen nicht zu Verzögerungen bei der Beantwortung dringender Anträge auf Änderung oder Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs führen.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG VON IRLAND
zu Artikel 57 Absatz 2 des EWG-Vertrags

Irland bestätigt sein Einverständnis mit einer Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 57 Absatz 2, möchte aber daran erinnern, daß das Versicherungsgewerbe in Irland einen besonders empfindlichen Bereich darstellt und daß zum Schutz der Versicherungsnehmer sowie zum Schutz Dritter besondere Vereinbarungen getroffen werden mußten. In bezug auf die Harmonisierung der Rechtsvorschriften für das Versicherungswesen geht die irische Regierung davon aus, daß sie mit einer verständnisvollen Haltung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft rechnen kann, falls Irland sich zu einem späteren Zeitpunkt in einer Situation befinden sollte, in der die irische Regierung es für erforderlich halten würde, hinsichtlich der Stellung des Versicherungsgewerbes in Irland besondere Vorkehrungen zu treffen.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
zu Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 84 des EWG-Vertrags

Portugal vertritt die Auffassung, daß der Übergang von der einstimmigen Beschlußfassung zur Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit in Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 84, der in den Verhandlungen über den Beitritt Portugals zur Gemeinschaft nicht berücksichtigt worden ist und den gemeinschaftlichen Besitzstand wesentlich verändert, empfindliche Schlüsselsektoren der portugiesischen Wirtschaft nicht beeinträchtigen darf und daß geeignete spezifische Übergangsmaßnahmen in allen Fällen ergriffen werden müssen, in denen dies erforderlich ist, um etwaige nachteilige Folgen für die betreffenden Sektoren zu verhindern.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK
zu Artikel 100 a des EWG-Vertrags

Die dänische Regierung stellt fest, daß in Fällen, in denen gemäß Artikel 100 a erlassene Harmonisierungsmaßnahmen nach Ansicht eines Mitgliedstaats nicht höhere Erfordernisse in bezug auf die Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz oder im Sinne des Artikels 36 sicherstellen, durch Artikel 100 a Absatz 4 gewährleistet wird, daß der betreffende Mitgliedstaat einzelstaatliche Maßnahmen treffen kann. Diese dienen der Verwirklichung der genannten Erfordernisse und dürfen keinen verschleierten Protektionismus bedeuten.

ERKLÄRUNG DES VORSITZES UND DER KOMMISSION
zu den währungspolitischen Befugnissen der Gemeinschaft

Der Vorsitz und die Kommission sind der Ansicht, daß die in den EWG-Vertrag eingefügten Bestimmungen über die währungspolitischen Befugnisse der Gemeinschaft nicht die Möglichkeit einer weiteren Entwicklung im Rahmen der bestehenden Befugnisse präjudizieren.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGDES KÖNIGREICHS DÄNEMARK
zur Europäischen Politischen Zusammenarbeit

Die dänische Regierung stellt fest, daß der Abschluß des Titels III über die Zusammenarbeit in der Außenpolitik die Beteiligung Dänemarks an der nordischen Zusammenarbeit im außenpolitischen Bereich nicht berührt.

c) Erklärungen gemäß der Schlußakte zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992

ERKLÄRUNG (Nr. 1)
zu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Fremdenverkehr

Die Konferenz erklärt, daß die Frage der Einfügung von Titeln über die in Artikel 3 Buchstabe t des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereiche in jenen Vertrag nach dem Verfahren des Artikels N <48> Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anhand eines Berichts geprüft wird, den die Kommission dem Rat spätestens 1996 vorlegen wird.
Die Kommission erklärt, daß die Gemeinschaft ihre Tätigkeit in diesen Bereichen auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften fortsetzen wird.

ERKLÄRUNG (Nr. 2)
zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats

Die Konferenz erklärt, daß bei Bezugnahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten können zur Unterrichtung in einer Erklärung gegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr Staatsangehöriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforderlichenfalls ändern.

ERKLÄRUNG (Nr. 3)
zum Dritten Teil Titel III und VI  <VII> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz erklärt, daß für die Anwendung der Bestimmungen, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Dritten Teil Titel III Kapitel 4 über den Kapital- und Zahlungsverkehr und Titel VI <VII> über die Wirtschafts- und Währungspolitik vorgesehen sind, unbeschadet des Artikels 109 j <121> Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 109 k <122> Absatz 2 die übliche Praxis fortgeführt wird, wonach der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister zusammentritt.

ERKLÄRUNG (Nr. 4)
zum Dritten Teil Titel VI <VII> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz erklärt, daß der Präsident des Europäischen Rates die Wirtschafts- und Finanzminister zur Teilnahme an den Tagungen des Europäischen Rates einladen wird, wenn dieser Fragen der Wirtschafts- und Währungsunion erörtert.

ERKLÄRUNG (Nr. 5)
zur Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Währungsbereich

Die Konferenz erklärt, daß die Gemeinschaft zu stabilen internationalen Währungsbeziehungen beitragen will. Zu diesem Zweck ist die Gemeinschaft bereit, mit anderen europäischen Ländern und mit denjenigen außereuropäischen Ländern, zu denen sie enge wirtschaftliche Bindungen hat, zusammenzuarbeiten.

ERKLÄRUNG (Nr. 6)
zu den Währungsbeziehungen zur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fürstentum Monaco

Die Konferenz ist sich einig, daß die derzeitigen Währungsbeziehungen zwischen Italien und San Marino bzw. Vatikanstadt und zwischen Frankreich und Monaco durch diesen Vertrag bis zur Einführung der ECU als einheitlicher Währung der Gemeinschaft unberührt bleiben.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte, die durch Einführung der ECU als einheitlicher Währung erforderlich werden können, zu erleichtern.

ERKLÄRUNG (Nr. 7)
zu Artikel 73 d <58> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz bekräftigt, daß das in Artikel 73 d <58> Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwähnte Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, nur für die einschlägigen Vorschriften gilt, die Ende 1993 bestehen. Diese Erklärung betrifft jedoch nur den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

ERKLÄRUNG (Nr. 8)
zu Artikel 109 <111> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz bekräftigt, daß mit dem in Artikel 109 <111> Absatz 1 verwendeten Begriff ,,förmliche Vereinbarung'' nicht eine neue Kategorie internationaler Übereinkünfte im Sinne des Gemeinschaftsrechts geschaffen werden soll.

ERKLÄRUNG (Nr. 9)
zum Dritten Teil Titel XVI <XIX> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz ist der Ansicht, daß die Gemeinschaft in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die dem Naturschutz auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene zukommt, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten aufgrund des Dritten Teils Titel XVI <XIX> des Vertrags den spezifischen Erfordernissen in diesem Bereich Rechnung tragen soll.

ERKLÄRUNG (Nr. 10)
zu den Artikeln 109 <111>, 130 r <174> und 130 y <181> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz vertritt die Auffassung, daß Artikel 109 <111> Absatz 5, Artikel 130 r <174> Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 130 y <181> nicht die Grundsätze berühren, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der AETR-Rechtssache ergeben.

ERKLÄRUNG (Nr. 11)
zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen)

Die Konferenz erklärt, daß Änderungen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die Ausnahmeregelungen nicht beeinträchtigen dürfen, die Spanien und Portugal gemäß der Richtlinie des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 1999 zugestanden wurden.

ERKLÄRUNG (Nr. 12)
zum Europäischen Entwicklungsfonds

Die Konferenz kommt überein, daß der Europäische Entwicklungsfonds im Einklang mit den bisherigen Bestimmungen weiterhin durch einzelstaatliche Beiträge finanziert wird.

ERKLÄRUNG (Nr. 13)
zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union

Die Konferenz hält es für wichtig, eine größere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern.
Zu diesem Zweck ist der Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament zu verstärken. In diesem Zusammenhang tragen die Regierungen der Mitgliedstaaten unter anderem dafür Sorge, daß die einzelstaatlichen Parlamente zu ihrer Unterrichtung und gegebenenfalls zur Prüfung rechtzeitig über die Vorschläge für Rechtsakte der Kommission verfügen.
Nach Ansicht der Konferenz ist es ferner wichtig, daß die Kontakte zwischen den einzelstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament insbesondere dadurch verstärkt werden, daß hierfür geeignete gegenseitige Erleichterungen und regelmäßige Zusammenkünfte zwischen Abgeordneten, die an den gleichen Fragen interessiert sind, vorgesehen werden.

ERKLÄRUNG (Nr. 14)
zur Konferenz der Parlamente

Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament und die einzelstaatlichen Parlamente, erforderlichenfalls als Konferenz der Parlamente (oder ,,Assises'') zusammenzutreten.
Die Konferenz der Parlamente wird unbeschadet der Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments und der Rechte der einzelstaatlichen Parlamente zu wesentlichen Leitlinien der Europäischen Union gehört. Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission erstatten auf jeder Tagung der Konferenz der Parlamente Bericht über den Stand der Union.

ERKLÄRUNG (Nr. 15)
zur Zahl der Mitglieder der Kommission und des Europäischen Parlaments

Die Konferenz kommt überein, die Fragen betreffend die Zahl der Mitglieder der Kommission und der Mitglieder des Europäischen Parlaments spätestens Ende 1992 im Hinblick auf ein Einvernehmen zu prüfen, das es gestattet, die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments rechtzeitig zu den Wahlen im Jahr 1994 zu schaffen. Die Beschlüsse werden unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit gefaßt, die Gesamtmitgliederzahl des Europäischen Parlaments in einer erweiterten Gemeinschaft festzulegen.

ERKLÄRUNG (Nr. 16)
zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft

Die Konferenz kommt überein, daß die 1996 einzuberufende Regierungskonferenz prüfen wird, inwieweit es möglich ist, die Einteilung der Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Ziel zu überprüfen, eine angemessene Rangordnung der verschiedenen Arten von Normen herzustellen.

ERKLÄRUNG (Nr. 17)
zum Recht auf Zugang zu Informationen

Die Konferenz ist der Auffassung, daß die Transparenz des Beschlußverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt. Die Konferenz empfiehlt daher, daß die Kommission dem Rat spätestens 1993 einen Bericht über Maßnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit besser zugänglich gemacht werden sollen.

ERKLÄRUNG (Nr. 18)
zu den geschätzten Folgekosten der Vorschläge der Kommission

Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen für Rechtsakte die Kosten und den Nutzen für die Behörden der Mitgliedstaaten und sämtliche Betroffene zu berücksichtigen und dazu gegebenenfalls die von ihr für erforderlich erachteten Konsultationen vorzunehmen und ihr System zur Bewertung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auszubauen.

ERKLÄRUNG (Nr. 19)
zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts

1. Die Konferenz hebt hervor, daß es für die innere Geschlossenheit und die Einheit des europäischen Aufbauwerks von wesentlicher Bedeutung ist, daß jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichteten Richtlinien der Gemeinschaft innerhalb der darin festgesetzten Fristen vollständig und getreu in innerstaatliches Recht umsetzt.
Außerdem ist die Konferenz der Ansicht, daß es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist zu bestimmen, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der Besonderheit seiner Institutionen, seiner Rechtsordnung und anderer Gegebenheiten, in jedem Fall aber unter Beachtung des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, am besten anzuwenden sind, es jedoch für die reibungslose Arbeit der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung ist, daß die in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen dazu führen, daß das Gemeinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwendung findet, wie dies bei der Durchführung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Fall ist.

2. Die Konferenz fordert die Kommission auf, in Wahrnehmung der ihr durch Artikel 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten darauf zu achten, daß die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie ersucht die Kommission, für die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament regelmäßig einen umfassenden Bericht zu veröffentlichen.

ERKLÄRUNG (Nr. 20)
zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen

Die Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen voll und ganz den Umweltauswirkungen und dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums Rechnung zu tragen, und daß die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dies bei der Durchführung zu tun.

ERKLÄRUNG (Nr. 21)
zum Rechnungshof

Die Konferenz weist darauf hin, daß sie den Aufgaben, die dem Rechnungshof in den Artikeln 188 a <246>, 188 b <247>, 188 c <248> und 206 <276> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen werden, besondere Bedeutung beimißt.
Sie ersucht die anderen Organe der Gemeinschaft, zusammen mit dem Rechnungshof alle Mittel zu prüfen, die geeignet sind, eine wirksamere Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

ERKLÄRUNG (Nr. 22)
zum Wirtschafts- und Sozialausschuß

Die Konferenz kommt überein, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß hinsichtlich des Haushalts und der Personalverwaltung dieselbe Unabhängigkeit genießt wie der Rechnungshof bisher.

ERKLÄRUNG (Nr. 23)
zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden

Die Konferenz betont, daß zur Erreichung der in Artikel 117 <136> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Ziele eine Zusammenarbeit der Europäischen Gemeinschaft mit den Verbänden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Trägern sozialer Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung ist.

ERKLÄRUNG (Nr. 24)
zum Tierschutz

Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

ERKLÄRUNG (Nr. 25)
zur Vertretung der Interessen der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 <299> Absatz 3 und Absatz 5 <6> Buchstaben a und b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Die Konferenz kommt in Anbetracht der Tatsache, daß unter außergewöhnlichen Umständen die Interessen der Union und die Interessen der Länder und Hoheitsgebiete nach Artikel 227 <299> Absatz 3 und Absatz 5 <6> Buchstaben a und b des Vertrags divergieren können, überein, daß der Rat sich um eine Lösung bemühen wird, die mit dem Standpunkt der Union in Einklang steht. Für den Fall jedoch, daß sich dies als unmöglich erweist, erklärt sich die Konferenz damit einverstanden, daß der betreffende Mitgliedstaat im Interesse der betreffenden überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gegebenenfalls eigenständig handelt, allerdings ohne dabei das Interesse der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Dieser Mitgliedstaat macht dem Rat und der Kommission eine Mitteilung, wenn eine derartige Interessendivergenz auftreten könnte, und weist, wenn sich eigenständiges Handeln nicht vermeiden läßt, deutlich darauf hin, daß er im Interesse eines der genannten überseeischen Hoheitsgebiete handelt.
Diese Erklärung gilt auch für Macau und Osttimor.

ERKLÄRUNG (Nr. 26)
zu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft

Die Konferenz erkennt an, daß die Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft (französische überseeische Departements, Azoren und Madeira und Kanarische Inseln) unter einem bedeutenden strukturellen Rückstand leiden; dieser wird durch mehrere Faktoren (große Entfernung, Insellage, geringe Fläche, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) verschärft, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale Entwicklung schwer beeinträchtigen.
Sie ist der Auffassung, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das abgeleitete Recht für die Gebiete in äußerster Randlage zwar ohne weiteres gelten, es jedoch möglich bleibt, spezifische Maßnahmen zu ihren Gunsten zu erlassen, sofern und solange ein entsprechender Bedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete objektiv gegeben ist. Diese Maßnahmen müssen sowohl auf die Vollendung des Binnenmarkts als auch auf eine Anerkennung der regionalen Verhältnisse abzielen, damit diese Gebiete den durchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Stand der Gemeinschaft erreichen können.

ERKLÄRUNG (Nr. 27)
zu den Abstimmungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten bei Entscheidungen, die Einstimmigkeit erfordern, soweit wie möglich davon absehen, die Einstimmigkeit zu verhindern, sofern eine qualifizierte Mehrheit für die betreffende Entscheidung besteht.

ERKLÄRUNG (Nr. 28)
zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Die Konferenz kommt überein, daß die Arbeitsteilung zwischen dem Politischen Komitee und dem Ausschuß der Ständigen Vertreter sowie die praktischen Einzelheiten der Zusammenlegung des Sekretariats der Politischen Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Rates und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und der Kommission später geprüft werden.

ERKLÄRUNG (Nr. 29)
zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Die Konferenz kommt überein, daß für den Gebrauch der Sprachen die Sprachenregelung der Europäischen Gemeinschaften gilt.
Für den COREU-Verkehr dient die derzeitige Praxis in der Europäischen Politischen Zusammenarbeit einstweilen als Anhaltspunkt.
Alle Texte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die auf Tagungen des Europäischen Rates und des Rates vorgelegt oder angenommen werden, sowie alle zur Veröffentlichung bestimmten Texte werden unverzüglich und zeitgleich in alle Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt.

ERKLÄRUNG (Nr. 30)
zur Westeuropäischen Union

Die Konferenz nimmt folgende Erklärungen zur Kenntnis:

I – ERKLÄRUNG
Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union und gleichzeitig der Europäischen Union sind, zur Rolle der Westeuropäischen Union und zu ihren Beziehungen zur Europäischen Union und zur Atlantischen Allianz

Einleitung

1. Die WEU-Mitgliedstaaten stimmen darin überein, daß es notwendig ist, eine echte europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität zu entwickeln und eine größere europäische Verantwortung in Verteidigungsfragen zu übernehmen. Diese Identität wird durch einen schrittweisen Prozeß mit mehreren aufeinanderfolgenden Phasen angestrebt. Die WEU wird integraler Bestandteil des Prozesses der Entwicklung der Europäischen Union sein und einen größeren Beitrag zur Solidarität innerhalb der Atlantischen Allianz leisten. Die WEU-Mitgliedstaaten sind sich darin einig, die Rolle der WEU in der längerfristigen Perspektive einer mit der Politik der Atlantischen Allianz zu vereinbarenden gemeinsamen Verteidigungspolitik innerhalb der Europäischen Union, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, zu stärken.

2. Die WEU wird als Verteidigungskomponente der Europäischen Union und als Mittel zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz entwickelt. Zu diesem Zweck wird sie eine gemeinsame europäische Verteidigungspolitik formulieren und diese durch die Weiterentwicklung ihrer operationellen Rolle konkret durchführen.
Die WEU-Mitgliedstaaten nehmen Kenntnis von Artikel J.4 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, der wie folgt lautet:
"(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.
(2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen.
(3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Verfahren des Artikels J.3.
(4) Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(6) Zur Förderung des Zieles dieses Vertrags und im Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung kann dieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthalten wird, revidiert werden."

A - Beziehungen der WEU zur Europäischen Union

3. Ziel ist es, die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente der Europäischen Union auszubauen. Zu diesem Zweck ist die WEU bereit, auf Ersuchen der Europäischen Union Beschlüsse und Aktionen der Union mit verteidigungspolitischen Implikationen zu erarbeiten und durchzuführen.
Zu diesem Zweck ergreift die WEU folgende Maßnahmen, um enge Arbeitsbeziehungen zur Union zu entwickeln:
-  soweit angezeigt, Abstimmung der Tagungstermine und -orte und Harmonisierung der Arbeitsweisen;
-  Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und dem Generalsekretariat der WEU einerseits und dem Rat der Union und dem Generalsekretariat des Rates andererseits;
-  Prüfung der Harmonisierung der Abfolge und Dauer der beiden Präsidentschaften;
-  Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß ihrer Rolle in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wie diese in dem Vertrag über die Europäische Union festgelegt ist, regelmäßig über die WEU-Tätigkeiten informiert und, soweit angezeigt, konsultiert wird;
-  Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung der WEU und dem Europäischen Parlament.
Der WEU-Rat trifft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Europäischen Union die notwendigen praktischen Regelungen.

B - Beziehungen der WEU zur Atlantischen Allianz

4. Ziel ist es, die WEU als Mittel zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz zu entwickeln. Dementsprechend ist die WEU bereit, die engen Arbeitsbeziehungen zur Allianz weiterzuentwickeln und die Rolle, die Verantwortlichkeiten und die Beiträge der Mitgliedstaaten der WEU innerhalb der Allianz zu stärken. Dies wird auf der Grundlage der erforderlichen Transparenz und Komplementarität zwischen der entstehenden europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität und der Allianz geschehen. Die WEU wird im Einklang mit den Positionen handeln, die in der Allianz beschlossen wurden:
-  Die Mitgliedstaaten der WEU werden ihre Koordinierung in Fragen der Allianz, die von erheblichem gemeinsamen Interesse sind, verstärken, um innerhalb der WEU vereinbarte gemeinsame Positionen in den Konsultationsprozeß der Allianz einzubringen, welche das wesentliche Forum für Konsultationen unter ihren Mitgliedern und für die Vereinbarung von politischen Maßnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der Verbündeten des Nordatlantikvertrags auswirken, bleiben wird.
- Soweit notwendig, werden Tagungstermine und -orte abgestimmt und Arbeitsweisen harmonisiert.
- Zwischen den Generalsekretariaten der WEU und der NATO wird eine enge Zusammenarbeit herbeigeführt.

C - Operationelle Rolle der WEU

5. Die operationelle Rolle der WEU wird durch die Prüfung und Festlegung geeigneter Aufgaben, Strukturen und Mittel gestärkt, die im einzelnen folgendes betreffen:
- WEU-Planungsstab;
-  engere militärische Zusammenarbeit in Ergänzung der Allianz, insbesondere auf den Gebieten der Logistik, des Transports, der Ausbildung und der strategischen Aufklärung;
-  Treffen der Generalstabschefs der WEU;
-  der WEU zugeordnete militärische Einheiten.
Zu den sonstigen Vorschlägen, die weiter geprüft werden, gehören:
-  verstärkte Rüstungskooperation mit dem Ziel der Schaffung einer Europäischen Rüstungsagentur;
-  Weiterentwicklung des WEU-Instituts zu einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsakademie.
Die Maßnahmen zur Stärkung der operationellen Rolle der WEU werden in vollem Umfang mit den militärischen Vorkehrungen vereinbar sein, die zur Sicherung der gemeinsamen Verteidigung aller Verbündeten erforderlich sind.

D - Weitere Maßnahmen

6. Als Folge der vorstehend dargelegten Maßnahmen und zur Stärkung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des Generalsekretariats der WEU nach Brüssel verlegt.

7. Die Vertretung im Rat der WEU muß so geregelt sein, daß der Rat in der Lage ist, seine Funktionen kontinuierlich gemäß Artikel VIII des geänderten Brüsseler Vertrags auszuüben. Die Mitgliedstaaten können sich hierfür einer noch auszuarbeitenden Formel des "doppelten Hutes", gebildet durch die Vertreter bei der Allianz und der Europäischen Union, bedienen.

8. Die WEU nimmt zur Kenntnis, daß die Union im Einklang mit Artikel J.4 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik beschließen wird, jenen Artikel nach dem vorgesehenen Verfahren zu überprüfen, um die Verwirklichung des darin gesetzten Zieles zu fördern. Die WEU wird die Bestimmungen der vorliegenden Erklärung 1996 überprüfen. Die Überprüfung wird die Fortschritte und Erfahrungen berücksichtigen und sich auch auf die Beziehungen zwischen WEU und Atlantischer Allianz erstrecken.

II - ERKLÄRUNG
Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs, die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union sind

Die Mitgliedstaaten der WEU begrüßen die Entwicklung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität. Angesichts der Rolle der WEU als Verteidigungskomponente der Europäischen Union und als Instrument zur Stärkung des europäischen Pfeilers der Atlantischen Allianz sind sie entschlossen, die Beziehungen zwischen der WEU und den übrigen europäischen Staaten im Namen der Stabilität und der Sicherheit in Europa auf eine neue Grundlage zu stellen. In diesem Sinne schlagen sie folgendes vor: "Die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, werden eingeladen, der WEU zu den nach Artikel XI des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung zu vereinbarenden Bedingungen beizutreten oder, falls sie dies wünschen, Beobachter zu werden. Gleichzeitig werden die übrigen europäischen Mitgliedstaaten der NATO eingeladen, assoziierte Mitglieder der WEU nach Modalitäten zu werden, die es ihnen ermöglichen, an den Tätigkeiten der WEU voll teilzunehmen."
Die Mitgliedstaaten der WEU gehen davon aus, daß diesen Vorschlägen entsprechende Verträge und Abkommen vor dem 31. Dezember 1992 geschlossen sein werden.

Erklärung faktisch durch Erklärung vom 2. Oktober 1997 obsolet.

ERKLÄRUNG (Nr. 31)
zur Asylfrage

1. Die Konferenz kommt überein, daß der Rat im Rahmen der Arbeiten nach den Artikeln K.1 <alt> und K.3 <alt> der Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vorrangig die Fragen der Asylpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel prüft, unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europäischen Rat auf der Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg erbetenen Bericht über die Asylfrage enthalten sind, bis Anfang 1993 eine gemeinsame Aktion zur Harmonisierung der Aspekte dieser Politik zu beschließen.

2. In diesem Zusammenhang prüft der Rat bis Ende 1993 anhand eines Berichts auch die Frage einer etwaigen Anwendung des Artikels K.9 <alt> auf diese Bereiche.

Erklärung faktisch durch Protokoll (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 2. Oktober 1997 obsolet.

ERKLÄRUNG (Nr. 32)
zur polizeilichen Zusammenarbeit

Die Konferenz bestätigt das Einvernehmen der Mitgliedstaaten über die Ziele, die den von der deutschen Delegation auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg unterbreiteten Vorschlägen zugrunde liegen.
Die Mitgliedstaaten kommen zunächst überein, die ihnen unterbreiteten Entwürfe unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europäischen Rat auf der Tagung in Luxemburg erbetenen Bericht enthalten sind, mit Vorrang zu prüfen, und sind bereit, die Annahme konkreter Maßnahmen in Bereichen, wie sie von dieser Delegation vorgeschlagen worden sind, im Hinblick auf folgende Aufgaben auf dem Gebiet des Informations- und Erfahrungsaustausches in Aussicht zu nehmen:
- Unterstützung der einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, insbesondere bei der Koordinierung von Ermittlungen und Fahndungen,
- Aufbau von Informationsdateien,
- zentrale Bewertung und Auswertung von Informationen zur Herstellung von Lagebildern und zur Gewinnung von Ermittlungsansätzen,
- Sammlung und Auswertung einzelstaatlicher Präventionskonzepte zur Weitergabe an die Mitgliedstaaten und zur Ausarbeitung gesamteuropäischer Präventionsstrategien,
- Maßnahmen im Bereich der beruflichen Fortbildung, der Forschung, der Kriminaltechnik und des Erkennungsdienstes.
Die Mitgliedstaaten kommen überein, spätestens im Jahr 1994 anhand eines Berichts zu prüfen, ob diese Zusammenarbeit ausgeweitet werden soll.

Erklärung faktisch durch das EUROPOL-Übereinkommen vom 26. Juli 1995 obsolet.

ERKLÄRUNG (Nr. 33)
zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten

Die Konferenz hält es für richtig, daß das Gericht erster Instanz für diese Gruppe von Klagen nach Artikel 168 a <225> des Vertrags zuständig ist. Die Konferenz ersucht deshalb die Organe um eine entsprechende Anpassung der betreffenden Bestimmungen.

d) Erklärungen gemäß der Schlußakte zum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997

1. ERKLÄRUNG ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE

Unter Bezugnahme auf Artikel F <6> Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union erinnert die Konferenz daran, daß das Protokoll Nr. 6 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, die Abschaffung der Todesstrafe vorsieht.

In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, daß seit der Unterzeichnung des genannten Protokolls am 28. April 1983 die Todesstrafe in den meisten Mitgliedstaaten der Union abgeschafft und in keinem Mitgliedstaat angewandt worden ist.

2. ERKLÄRUNG ZUR VERBESSERTEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER WESTEUROPÄISCHEN UNION

Im Hinblick auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union ersucht die Konferenz den Rat, auf die baldige Annahme geeigneter Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung des Personals des Generalsekretariats des Rates hinzuwirken.

3. ERKLÄRUNG ZUR WESTEUROPÄISCHEN UNION

Die Konferenz nimmt die folgende Erklärung zur Kenntnis, die vom Ministerrat der Westeuropäischen Union am 22. Juli 1997 angenommen wurde:

"ERKLÄRUNG DER WESTEUROPÄISCHEN UNION
ZUR ROLLE DER WESTEUROPÄISCHEN UNION UND ZU IHREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION
UND ZUR ATLANTISCHEN ALLIANZ

EINLEITUNG

1. Die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union (WEU) haben 1991 in Maastricht übereinstimmend festgestellt, daß es notwendig ist, eine echte europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität (ESVI) zu entwickeln und eine größere europäische Verantwortung in Verteidigungsfragen zu übernehmen. Im Lichte des Vertrags von Amsterdam bekräftigen sie, daß diese Bemühungen fortgesetzt und intensiviert werden müssen. Die WEU ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union, indem sie der Europäischen Union Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit den Petersberger Aufgaben eröffnet, und stellt entsprechend der Pariser Erklärung und den Berliner Beschlüssen der NATO-Minister ein entscheidendes Element für die Entwicklung der ESVI in der Atlantischen Allianz dar.

2. An den Tagungen des Rates der WEU nehmen heute alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und alle europäischen Mitglieder der Atlantischen Allianz entsprechend ihrem jeweiligen Status teil. In diesem Rat kommen die genannten Staaten auch mit den Staaten Mittel- und Osteuropas zusammen, die durch ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union verbunden und Kandidaten für den Beitritt sowohl zur Europäischen Union als auch zur Atlantischen Allianz sind. Die WEU entwickelt sich somit zu einem wirklichen Rahmen für den Dialog und die Zusammenarbeit unter Europäern über europäische Sicherheits- und Verteidigungsfragen im weiteren Sinne.

3. In diesem Zusammenhang nimmt die WEU Titel V des Vertrags über die Europäische Union über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zur Kenntnis und hierbei insbesondere Artikel J.3 <13> Absatz 1 und Artikel J.7 <17> sowie das Protokoll zu Artikel J.7 <17>, die wie folgt lauten:

Artikel J.3 <13> Absatz 1

"(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen."

Artikel J.7 <17>

"(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Die Westeuropäische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eröffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstützt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß diesem Artikel. Die Union fördert daher engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.

(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.

(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen.

Die Befugnis des Europäischen Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel J.3 <13> gilt auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, für welche die Union die WEU in Anspruch nimmt.

Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union über die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen, so können sich alle Mitgliedstaaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können.

Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Absatz werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefaßt.

(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel N überprüft."

Protokoll zu Artikel J.7 <17>

"DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 <17> Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J.7 <17> den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist -

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist:

Die Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union."

A. BEZIEHUNGEN DER WEU ZUR EUROPÄISCHEN UNION: BEGLEITMASSNAHMEN ZUR UMSETZUNG DES VERTRAGS VON AMSTERDAM

4. In der "Erklärung zur Rolle der Westeuropäischen Union und zu ihren Beziehungen zur Europäischen Union und zur Atlantischen Allianz" vom 10. Dezember 1991 hatten es sich die Mitgliedstaaten der WEU zum Ziel gesetzt, "die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente der Europäischen Union auszubauen". Sie bekräftigen heute dieses Ziel so, wie es im Vertrag von Amsterdam dargelegt wird.

5. Wenn die Europäische Union die WEU in Anspruch nimmt, arbeitet die WEU die Entscheidungen und Aktionen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, aus und führt sie durch.

Bei der Ausarbeitung und Durchführung der Entscheidungen und Aktionen der Europäischen Union, für die diese die WEU in Anspruch nimmt, wird die WEU entsprechend den Leitlinien des Europäischen Rates tätig.

Die WEU unterstützt die Europäische Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel J.7  <17>des Vertrags über die Europäische Union.

6. Die WEU bestätigt, daß sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn diese die WEU in Anspruch nimmt, um Entscheidungen der Europäischen Union über die in Artikel J.7 <17> Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen, nach Artikel J.7 <17> Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen können.

Die WEU wird die Rolle der Beobachter bei der WEU entsprechend Artikel J.7<17> Absatz 3 ausbauen und die erforderlichen praktischen Regelungen treffen, damit alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich auf Ersuchen der Europäischen Union an den von der WEU durchgeführten Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können.

7. Nach dem Protokoll zu Artikel J.7 <17> des Vertrags über die Europäische Union erarbeitet die WEU zusammen mit der Europäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen. In diesem Zusammenhang können bereits jetzt eine Reihe von Maßnahmen, von denen einige von der WEU bereits geprüft werden, genannt werden, insbesondere
- Regelungen für eine bessere Koordinierung der Konsultation und der Beschlußfassung beider Organisationen insbesondere in Krisensituationen;
- gemeinsame Tagungen der zuständigen Gremien beider Organisationen;
- weitestmögliche Harmonisierung der Abfolge der Präsidentschaften von WEU und Europäischer Union sowie der Verwaltungsregelungen und -praktiken beider Organisationen;
- enge Koordinierung der Tätigkeiten des Personals des WEU-Generalsekretariats und des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union einschließlich des Austausches und der Abordnung von Personal;
- Regelungen, die es den zuständigen Gremien der Europäischen Union einschließlich der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit ermöglichen, auf den Planungsstab, das Lagezentrum und das Satellitenzentrum der WEU zurückzugreifen;
- soweit angebracht, Zusammenarbeit der Europäischen Union und der WEU im Rüstungsbereich im Rahmen der Westeuropäischen Rüstungsgruppe (WEAG) als europäischer Instanz für die Zusammenarbeit in Rüstungsfragen im Zusammenhang mit der Rationalisierung des europäischen Rüstungsmarkts und mit der Einrichtung einer Europäischen Rüstungsagentur;
- praktische Regelungen zwecks Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die deren Rolle im Rahmen der GASP widerspiegeln, wie sie im Vertrag von Amsterdam festgelegt ist;
- Verbesserung der Geheimhaltungsregelungen mit der Europäischen Union.

B. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER WEU UND DER NATO IM RAHMEN DER ENTWICKLUNG EINER ESVI INNERHALB DER ATLANTISCHEN ALLIANZ

8. Die Atlantische Allianz stellt weiterhin die Grundlage für die kollektive Verteidigung im Rahmen des Nordatlantikvertrags dar. Sie bleibt das wesentliche Forum für Konsultationen unter ihren Mitgliedern und für die Vereinbarung von politischen Maßnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der Verbündeten des Washingtoner Vertrags auswirken. Die Allianz hat einen Anpassungs- und Reformprozeß begonnen, um die ganze Bandbreite ihrer Aufgaben effizienter erfüllen zu können. Ziel dieses Prozesses ist es, die transatlantische Partnerschaft zu stärken und zu erneuern, wozu auch die Entwicklung einer ESVI innerhalb der Allianz gehört.

9. Die WEU stellt ein entscheidendes Element der Entwicklung einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität innerhalb der Atlantischen Allianz dar und wird sich daher weiterhin um eine verstärkte institutionelle und praktische Zusammenarbeit mit der NATO bemühen.

10. Neben ihrem Beitrag zur gemeinsamen Verteidigung nach Artikel 5 des Washingtoner Vertrags bzw. Artikel V des geänderten Brüsseler Vertrags spielt die WEU auch eine aktive Rolle bei der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung, wie es die Petersberger Erklärung vorsieht. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die WEU, ihre Rolle unter Wahrung völliger Transparenz und unter Beachtung der Komplementarität der beiden Organisationen in vollem Umfang wahrzunehmen.

11. Die WEU bekräftigt, daß die ESVI auf anerkannten militärischen Grundsätzen beruhen wird, daß sie durch eine geeignete militärische Planung unterstützt werden wird und daß sie es möglich machen wird, militärisch kohärente, leistungsfähige Streitkräfte zu schaffen, die unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU operieren können.

12. Zu diesem Zweck wird die WEU ihre Zusammenarbeit mit der NATO insbesondere in folgenden Bereichen ausbauen:
- Mechanismen für Konsultationen zwischen WEU und NATO bei Krisen;
- aktive Teilnahme der WEU am Verteidigungsplanungsprozeß der NATO;
- operationelle Verbindungen zwischen WEU und NATO bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Operationen, bei denen Mittel und Kapazitäten der NATO unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU eingesetzt werden, insbesondere
- von der NATO in Abstimmung mit der WEU vorgenommene militärische Planung und Übungen;
- Ausarbeitung eines Rahmenabkommens über die Übertragung, Überwachung und Rückführung von Mitteln und Kapazitäten der NATO;
- Verbindungen zwischen der WEU und der NATO im Bereich der europäischen Kommandoregelungen.

Diese Zusammenarbeit wird sich, auch unter Berücksichtigung der Anpassung der Allianz, ständig weiterentwickeln.

C. OPERATIONELLE ROLLE DER WEU BEI DER ENTWICKLUNG DER ESVI

13. Die WEU wird ihre Rolle als politisch-militärisches europäisches Organ für die Krisenbewältigung ausbauen, indem sie die Mittel und Kapazitäten zum Einsatz bringt, die ihr von den WEU-Ländern auf nationaler oder multinationaler Ebene zur Verfügung gestellt wurden, und indem sie, gegebenenfalls, nach Maßgabe von Vereinbarungen, die derzeit erarbeitet werden, auf die Mittel und Kapazitäten der NATO zurückgreift. In diesem Zusammenhang wird die WEU auch die Vereinten Nationen und die OSZE bei ihren Tätigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung unterstützen.

Die WEU wird im Rahmen des Artikels J.7 <17> des Vertrags über die Europäische Union einen Beitrag zur schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik leisten und für deren konkrete Umsetzung sorgen, indem sie ihre eigene operationelle Rolle ausbaut.

14. Zu diesem Zweck wird die WEU in folgenden Bereichen tätig:
- Die WEU hat Mechanismen und Verfahren für die Krisenbewältigung entwickelt, die im Zuge der weiteren Erfahrungen der WEU bei Übungen und Operationen aktualisiert werden. Die Wahrnehmung der Petersberger Aufgaben erfordert flexible Vorgehensweisen, die der Vielfalt der Krisensituationen gerecht werden und vorhandene Kapazitäten optimal nutzen; hierzu gehören der Rückgriff auf ein nationales Hauptquartier, das von einem "Rahmen-Staat" gestellt werden kann, auf ein der WEU zugeordnetes multinationales Hauptquartier oder auf Mittel und Fähigkeiten der NATO.
- Die WEU hat bereits "Vorläufige Schlußfolgerungen betreffend die Formulierung einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik" ausgearbeitet, die ein erster Beitrag zu den Zielen, dem Umfang und den Mitteln einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik sind.

Die WEU wird diese Arbeit fortsetzen, wobei sie sich insbesondere auf die Pariser Erklärung stützen und relevante Punkte der Beschlüsse berücksichtigen wird, die seit der Tagung von Birmingham auf den Gipfel- und Ministertagungen der WEU und der NATO gefaßt worden sind. Sie wird sich insbesondere auf folgende Bereiche konzentrieren:
- Festlegung von Grundsätzen für den Einsatz der Streitkräfte von WEU-Staaten für Petersberg-Operationen der WEU in Wahrnehmung gemeinsamer europäischer Sicherheitsinteressen;
- Organisation operativer Mittel für Petersberg-Aufgaben wie allgemeine und fallbezogene Einsatzplanung und Übungen allgemein und für den Einzelfall sowie Vorbereitung und Interoperabilität der Streitkräfte, einschließlich der Teilnahme der WEU am Prozeß der Verteidigungsplanung der NATO, soweit dies erforderlich ist;
- strategische Mobilität auf der Grundlage der laufenden Arbeiten der WEU;
- Aufgaben der militärischen Aufklärung, die von der Planungszelle, vom Lagezentrum und vom Satellitenzentrum der WEU wahrzunehmen sind.
- Die WEU hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die es ihr ermöglicht haben, ihre operationelle Rolle auszubauen (Planungsstab, Lagezentrum, Satellitenzentrum). Die Verbesserung der Funktionsweise der militärischen Komponenten am WEU-Sitz und die Einrichtung eines dem Rat unterstehenden Militärausschusses sollen zu einer weiteren Verstärkung der Strukturen führen, die für die erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung der WEU-Operationen wichtig sind.
- Um den assoziierten Mitgliedern und den Beobachterstaaten eine Teilnahme an allen Operationen zu ermöglichen, wird die WEU auch prüfen, welche Modalitäten erforderlich sind, damit die assoziierten Mitglieder und Beobachterstaaten in vollem Umfang entsprechend ihrem Status an allen WEU-Operationen teilnehmen können.
- Die WEU erinnert daran, daß die assoziierten Mitglieder an den Operationen, zu denen sie Beiträge leisten, sowie an den entsprechenden Übungen und Planungen auf derselben Grundlage teilnehmen wie die Vollmitglieder. Die WEU wird zudem die Frage prüfen, wie die Beobachter bei allen Operationen, zu denen sie Beiträge leisten, je nach ihrem Status möglichst weitreichend an der Planung und Beschlußfassung der WEU beteiligt werden können.
- Die WEU wird, soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Gremien, die Möglichkeiten für eine möglichst weitreichende Teilnahme der assoziierten Mitglieder und der Beobachterstaaten an ihren Aktivitäten entsprechend ihrem Status prüfen. Sie wird hierbei insbesondere die Aktivitäten in den Bereichen Rüstung, Weltraum und militärische Studien zur Sprache bringen.
- Die WEU wird prüfen, wie sie die Beteiligung der assoziierten Partner an einer immer größeren Zahl von Aktivitäten verstärken kann."

4. ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN J.14 <24> UND K.10 <38> DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Die Bestimmungen der Artikel J.14 <24> und K.10 <38> des Vertrags über die Europäische Union und Übereinkünfte aufgrund dieser Artikel bedeuten keine Übertragung von Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union.

5. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL J.15 <25> DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß das in Artikel J.15 <25> des Vertrags über die Europäische Union genannte Politische Komitee im Falle internationaler Krisen oder anderer dringlicher Angelegenheiten auf der Ebene der Politischen Direktoren oder ihrer Stellvertreter jederzeit sehr kurzfristig zusammentreten kann.

6. ERKLÄRUNG ZUR SCHAFFUNG EINER STRATEGIEPLANUNGS- UND FRÜHWARNEINHEIT

Die Konferenz kommt wie folgt überein:

1. Im Generalsekretariat des Rates wird unter der Verantwortung des Generalsekretärs und Hohen Vertreters für die GASP eine Strategieplanungs- und Frühwarneinheit geschaffen. Es wird eine angemessene Zusammenarbeit mit der Kommission eingeführt, damit die vollständige Kohärenz mit der Außenwirtschafts- und der Entwicklungspolitik der Union gewährleistet ist.

2. Zu den Aufgaben dieser Einheit gehört folgendes:
a) Überwachung und Analyse der Entwicklungen in den unter die GASP fallenden Bereichen;
b) Beurteilung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Union und Ermittlung von möglichen künftigen Schwerpunktbereichen der GASP;
c) rechtzeitige Bewertung von Ereignissen oder Situationen, die bedeutende Auswirkungen auf die Außen- und Sicherheitspolitik der Union haben können, einschließlich potentieller politischer Krisen, und frühzeitige Warnung vor solchen Ereignissen oder Situationen;
d) Ausarbeitung - auf Anforderung des Rates oder des Vorsitzes oder von sich aus - von ausführlich begründeten Dokumenten über politische Optionen, die unter der Verantwortung des Vorsitzes als Beitrag zur Formulierung der Politik im Rat zu unterbreiten sind und die Analysen, Empfehlungen und Strategien für die GASP enthalten können.

3. Die Einheit besteht aus Personal, das aus dem Generalsekretariat, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der WEU herangezogen wird.

4. Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann der Einheit Vorschläge für Arbeiten unterbreiten.

5. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen den Strategieplanungsprozeß soweit irgend möglich durch Bereitstellung einschlägiger Informationen, auch vertraulicher Art.

7. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.2 <30> DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Maßnahmen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit nach Artikel K.2 <30> des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Tätigkeiten von Europol, unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen einzelstaatlichen Stellen gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften.

8. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.3 <31> BUCHSTABE e DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Die Konferenz kommt überein, daß ein Mitgliedstaat, dessen Rechtssystem keine Mindeststrafen vorsieht, nicht aufgrund von Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet ist, Mindeststrafen einzuführen.

9. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.6 <34> ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Die Konferenz kommt überein, daß Initiativen für Maßnahmen nach Artikel K.6 <34> Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und vom Rat nach jenem Absatz angenommene Rechtsakte nach den entsprechenden Geschäftsordnungen des Rates und der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

10. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.7 <35> DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, daß die Mitgliedstaaten bei der Abgabe einer Erklärung nach Artikel K.7 <35> Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sich das Recht vorbehalten können, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, daß ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage über die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Artikel K.7 <35> Absatz 1 stellt.

11. ERKLÄRUNG ZUM STATUS DER KIRCHEN UND WELTANSCHAULICHEN GEMEINSCHAFTEN

Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.

Die Europäische Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise.

12. ERKLÄRUNG ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGEN

Die Konferenz nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, Umweltverträglichkeitsstudien zu erstellen, wenn sie Vorschläge unterbreitet, die erhebliche Auswirkungen für die Umwelt haben können.

13. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 7 d <16> DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Der die öffentlichen Dienste betreffende Artikel 7 d <16> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird unter uneingeschränkter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u.a. in bezug auf die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Qualität und der Dauerhaftigkeit solcher Dienste, umgesetzt.

14. ERKLÄRUNG ZUR AUFHEBUNG DES ARTIKELS 44 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in dem eine natürliche Präferenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Mindestpreise in der Übergangszeit erwähnt wird, hat keine Auswirkung auf den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs formuliert wurde.

15. ERKLÄRUNG ZUR BEWAHRUNG DES DURCH DEN SCHENGEN-BESITZSTAND GEWÄHRLEISTETEN MASSES AN SCHUTZ UND SICHERHEIT

Die Konferenz kommt überein, daß vom Rat zu beschließende Maßnahmen, die zur Folge haben, daß die im Schengener Übereinkommen von 1990 enthaltenen Bestimmungen über die Abschaffung von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ersetzt werden, zumindest dasselbe Maß an Schutz und Sicherheit bieten müssen wie die genannten Bestimmungen des Schengener Übereinkommens.

16. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 j <62> NUMMER 2 BUCHSTABE b DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz kommt überein, daß bei der Anwendung des Artikels 73 j <62> Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft außenpolitische Überlegungen der Union und der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

17. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 k <63> DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

In asylpolitischen Angelegenheiten werden Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und anderen einschlägigen internationalen Organisationen aufgenommen.

18. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 k <63> NUMMER 3 BUCHSTABE a DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten in den unter Artikel 73 k <63> Nummer 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallenden Bereichen Übereinkünfte mit Drittländern aushandeln und schließen können, sofern diese Übereinkünfte mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

19. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 l <64> ABSATZ 1 DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 73 l <64> Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft außenpolitische Überlegungen berücksichtigen können.

20. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 m <65> DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Nach Artikel 73 m <65> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Verfassungsvorschriften über Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzuwenden.

21. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 o <67> DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz kommt überein, daß der Rat die Einzelheiten des Beschlusses nach Artikel 73 o <67> Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor Ablauf des in Artikel 73 o <67> genannten Fünfjahreszeitraums prüfen wird, damit er diesen Beschluß unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fassen und anwenden kann.

22. ERKLÄRUNG ZU PERSONEN MIT EINER BEHINDERUNG

Die Konferenz kommt überein, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 100 a <95> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen.

23. ERKLÄRUNG ZU DEN IN ARTIKEL 109 r <129> DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT GENANNTEN ANREIZMASSNAHMEN

Die Konferenz kommt überein, daß die Anreizmaßnahmen nach Artikel 109 r <129> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stets folgende Angaben enthalten sollten:
- die Gründe für ihre Annahme auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung ihrer Notwendigkeit und des Vorhandenseins eines zusätzlichen Nutzens auf Gemeinschaftsebene;
- ihre Geltungsdauer, die fünf Jahre nicht überschreiten sollte;
- die Obergrenze für ihre Finanzierung, die den Anreizcharakter solcher Maßnahmen widerspiegeln sollte.

24. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 109 r <129> DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Es gilt als vereinbart, daß Ausgaben nach Artikel 109 r <129> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen.

25. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118 <137> DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Es gilt als vereinbart, daß Ausgaben nach Artikel 118 <137> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen.

26. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118 <137> ABSATZ 2 DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß bei den Beratungen über Artikel 118 <137> Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Einvernehmen darüber bestand, daß die Gemeinschaft beim Erlaß von Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen in einer den Umständen nach nicht gerechtfertigten Weise zu benachteiligen.

27. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118 b <139> ABSATZ 2 DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durchführungsvorschriften zu den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 118 b <139> Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlungen gemäß den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und daß diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbezügliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu ändern.

28. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 119 <141> ABSATZ 4 DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 <141> Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sollten in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen im Arbeitsleben dienen.

29. ERKLÄRUNG ZUM SPORT

Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Konferenz appelliert daher an die Gremien der Europäischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbände anzuhören. In diesem Zusammenhang sollten die Besonderheiten des Amateursports besonders berücksichtigt werden.

30. ERKLÄRUNG ZU DEN INSELGEBIETEN

Die Konferenz ist sich dessen bewußt, daß Inselgebiete unter strukturellen Nachteilen leiden, die mit ihrer Insellage verknüpft sind und die als ständige Gegebenheiten ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeinträchtigen.

Die Konferenz stellt dementsprechend fest, daß das Gemeinschaftsrecht diesen Nachteilen Rechnung tragen muß und daß - soweit gerechtfertigt - spezielle Maßnahmen zugunsten dieser Gebiete getroffen werden können, um diese zu fairen Bedingungen besser in den Binnenmarkt einzugliedern.

31. ERKLÄRUNG ZU DEM BESCHLUSS DES RATES VOM 13. JULI 1987

Die Konferenz fordert die Kommission auf, dem Rat bis spätestens Ende 1998 einen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu unterbreiten.

32. ERKLÄRUNG ZUR ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DER KOMMISSION

Die Konferenz nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, rechtzeitig für die im Jahr 2000 beginnende Amtszeit eine Neugestaltung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums vorzubereiten, damit eine optimale Aufteilung zwischen herkömmlichen Ressorts und spezifischen Aufgabenbereichen gewährleistet wird.

In diesem Zusammenhang vertritt die Konferenz die Auffassung, daß der Präsident der Kommission sowohl bei der Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums als auch bei jeder Neuordnung dieser Aufgaben während der Amtszeit einen großen Ermessensspielraum haben muß.

Die Konferenz nimmt ebenfalls Kenntnis von der Absicht der Kommission, gleichlaufend eine Neugliederung ihrer Dienststellen in Angriff zu nehmen. Sie nimmt insbesondere zur Kenntnis, daß es wünschenswert ist, einem Vizepräsidenten die Zuständigkeit für die Außenbeziehungen zuzuweisen.

33. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 188 c <248> ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ersucht den Rechnungshof, die Europäische Investitionsbank und die Kommission, die derzeitige Dreiervereinbarung in Kraft zu belassen. Beantragt eine der Parteien eine Nachfolge- oder Änderungsvereinbarung, so wird eine Übereinkunft darüber unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen angestrebt.

34. ERKLÄRUNG ZUR EINHALTUNG DER FRISTEN IM RAHMEN DES MITENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS

Die Konferenz fordert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit sichergestellt ist, daß das Mitentscheidungsverfahren möglichst zügig verläuft. Sie weist darauf hin, wie wichtig es ist, daß die in Artikel 189 b <251> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Fristen strikt eingehalten werden, und bekräftigt, daß auf die in Absatz 7 jenes Artikels vorgesehene Fristverlängerung nur zurückgegriffen werden sollte, wenn dies unbedingt erforderlich ist. In keinem Fall sollten zwischen der zweiten Lesung im Europäischen Parlament und dem Ausgang des Verfahrens im Vermittlungsausschuß mehr als neun Monate verstreichen.

35. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 191 a <255> ABSATZ 1 DES VERTRAGS ZUR Gründung DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz kommt überein, daß die in Artikel 191 a <255> Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsätze und Bedingungen es einem Mitgliedstaat gestatten, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten.

36. ERKLÄRUNG ZU DEN ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN UND GEBIETEN

Die Konferenz räumt ein, daß das besondere Assoziierungssystem für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für eine Vielzahl von Ländern und Gebieten mit großer Fläche und Einwohnerzahl gedacht war. Dieses System hat sich seit 1957 kaum weiterentwickelt.

Die Konferenz stellt fest, daß es heute nur noch 20 ÜLG gibt, bei denen es sich um weit verstreute Inseln mit insgesamt rund 900 000 Einwohnern handelt. Zudem sind die meisten ÜLG strukturell gesehen weit im Rückstand, was auf die besonders ungünstigen geographischen und wirtschaftlichen Bedingungen zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen kann das besondere Assoziierungssystem in der Form von 1957 den Herausforderungen der Entwicklung der ÜLG nicht mehr gerecht werden.

Die Konferenz weist nachdrücklich darauf hin, daß das Ziel der Assoziierung die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Gebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft ist.

Daher fordert die Konferenz den Rat auf, dieses Assoziierungssystem nach Artikel 136 <187> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bis Februar 2000 zu überprüfen; dabei sollen vier Ziele verfolgt werden:
- wirksamere Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG;
- Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der Europäischen Union;
- stärkere Berücksichtigung der Verschiedenheit und der Besonderheiten der einzelnen ÜLG, auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit;
- Gewährleistung einer größeren Wirksamkeit des Finanzinstruments.

37. ERKLÄRUNG ZU ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITINSTITUTEN IN DEUTSCHLAND

Die Konferenz nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, daß die bestehenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft es zulassen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, welche die in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute erfüllen, sowie ihnen zum Ausgleich für die mit diesen Leistungen verbundenen Lasten gewährte Fazilitäten voll zu berücksichtigen. Dabei bleibt es der Organisation dieses Mitgliedstaats überlassen, auf welche Weise er insoweit den Gebietskörperschaften die Erfüllung ihrer Aufgabe ermöglicht, in ihren Regionen eine flächendeckende und leistungsfähige Finanzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Diese Fazilitäten dürfen die Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das über das zur Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderliche Maß hinausgeht und zugleich dem Interesse der Gemeinschaft entgegenwirkt.

Die Konferenz erinnert daran, daß der Europäische Rat die Kommission ersucht hat, zu prüfen, ob es in den übrigen Mitgliedstaaten vergleichbare Fälle gibt, auf etwaige vergleichbare Fälle dieselben Maßstäbe anzuwenden und dem Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister Bericht zu erstatten.

38. ERKLÄRUNG ZU FREIWILLIGEN DIENSTEN

Die Konferenz erkennt an, daß die freiwilligen Dienste einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der sozialen Solidarität leisten.

Die Gemeinschaft wird die europäische Dimension freiwilliger Vereinigungen fördern und dabei besonderen Wert auf den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Mitwirkung von Jugendlichen und älteren Menschen an freiwilliger Arbeit legen.

39. ERKLÄRUNG ZUR REDAKTIONELLEN QUALITÄT DER GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Konferenz stellt fest, daß die redaktionelle Qualität wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß gemeinschaftliche Rechtsvorschriften von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ordnungsgemäß angewandt und von den Bürgern und der Wirtschaft besser verstanden werden. Sie erinnert an die diesbezüglichen Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Edinburgh, 11./12. Dezember 1992) und an die vom Rat am 8. Juni 1993 angenommene Entschließung über die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 166 vom 17.6.1993, S. 1).

Die Konferenz ist der Auffassung, daß die drei am Verfahren für die Annahme gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften beteiligten Organe, nämlich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, Leitlinien für die redaktionelle Qualität dieser Vorschriften festlegen sollten. Sie weist ferner darauf hin, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugänglicher gemacht werden sollten, und begrüßt in dieser Hinsicht die Annahme und erste Anwendung des beschleunigten Arbeitsverfahrens für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, das durch die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 festgelegt wurde (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).

Die Konferenz erklärt deshalb, daß das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission
- einvernehmlich Leitlinien zur Verbesserung der redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festlegen und bei der Prüfung von Vorschlägen oder Entwürfen für gemeinschaftliche Rechtsakte diese Leitlinien zugrunde legen und die internen organisatorischen Maßnahmen ergreifen sollten, die sie für eine angemessene Durchführung der Leitlinien als erforderlich erachten;
- alles daran setzen sollten, um die Kodifizierung von Rechtstexten zu beschleunigen.

40. ERKLÄRUNG ZU DEM VERFAHREN BEIM ABSCHLUSS INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE DURCH DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

Der Wegfall des Artikel 14 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen im Anhang zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl stellt keine Änderung der bestehenden Praxis hinsichtlich des Verfahrens beim Abschluß internationaler Übereinkünfte durch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl dar.

41. ERKLÄRUNG ZU DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TRANSPARENZ, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN UND DIE BEKÄMPFUNG VON BETRÜGEREIEN

Die Konferenz ist der Ansicht, daß sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, wenn sie aufgrund des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft handeln, von den im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften über die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekämpfung von Betrügereien leiten lassen sollten.

42. ERKLÄRUNG Über DIE KONSOLIDIERUNG DER VERTRÄGE

Die Hohen Vertragsparteien sind übereingekommen, daß die während dieser Regierungskonferenz begonnene technische Arbeit möglichst zügig mit dem Ziel fortgesetzt wird, eine konsolidierte Fassung aller einschlägigen Verträge, einschließlich des Vertrags über die Europäische Union, vorzubereiten.

Sie sind ferner übereingekommen, daß die Endergebnisse dieser technischen Arbeit, die unter der Verantwortung des Generalsekretärs des Rates zur leichteren Orientierung veröffentlicht werden, keine Rechtswirkung haben.

43. ERKLÄRUNG ZUM PROTOKOLL Über DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Die Hohen Vertragsparteien bekräftigen zum einen die der Schlußakte zum Vertrag über die Europäische Union beigefügte Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zum anderen die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen, wonach die administrative Durchführung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften bleibt. Die Aufsichts-, Kontroll- und Durchführungsbefugnisse der Gemeinschaftsorgane nach den Artikeln 145 <202> und 155 <211> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bleiben hiervon unberührt.

44. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, daß der Rat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam alle erforderlichen Maßnahmen beschließt, die in Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind. Zu diesem Zweck werden rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten eingeleitet, damit sie vor dem genannten Zeitpunkt abgeschlossen werden können.

45. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 4 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Hohen Vertragsparteien ersuchen den Rat, die Stellungnahme der Kommission einzuholen, bevor er über einen von Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellten Antrag nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union entscheidet, einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden. Ferner verpflichten sie sich, die größtmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, damit Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland - wenn sie dies wünschen - Artikel 4 des genannten Protokolls in Anspruch nehmen können, so daß der Rat in der Lage ist, die in jenem Artikel genannten Beschlüsse, und zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jenes Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt, zu fassen.

46. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Hohen Vertragsparteien übernehmen die Verpflichtung, sich nach besten Kräften dafür einzusetzen, daß ein Vorgehen unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten in den Bereichen des Schengen-Besitzstands ermöglicht wird, insbesondere wenn Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands übernommen haben.

47. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 6 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die in Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannten Übereinkommen zu demselben Zeitpunkt in Kraft treten können wie der Vertrag von Amsterdam.

48. ERKLÄRUNG ZUM PROTOKOLL über DIE GEWÄHRUNG VON ASYL für STAATSANGEHÖRIGE VON MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält.

49. ERKLÄRUNG ZU BUCHSTABE d DES EINZIGEN ARTIKELS DES PROTOKOLLS über DIE GEWÄHRUNG VON ASYL für STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Konferenz erklärt, daß sie die Bedeutung der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November/1. Dezember 1992 über offensichtlich unbegründete Asylanträge und der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über die Mindestgarantien für Asylverfahren anerkennt, jedoch die Frage des Mißbrauchs von Asylverfahren und geeigneter schneller Verfahren, die es gestatten, auf die Prüfung offensichtlich unbegründeter Asylanträge zu verzichten, weiter geprüft werden sollte, damit neue Verbesserungen zur Beschleunigung dieser Verfahren eingeführt werden können.

50. ERKLÄRUNG ZUM PROTOKOLL über DIE ORGANE IM HINBLICK AUF DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

Es wird vereinbart, daß die Geltungsdauer des Beschlusses des Rates vom 29. März 1994 ("Ioannina-Kompromiß") bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung verlängert wird und daß bis zu diesem Zeitpunkt eine Lösung für den Sonderfall Spaniens gefunden wird.

51. ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 DES VERTRAGS VON AMSTERDAM

Mit dem Vertrag von Amsterdam werden hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gültigen Fassung aufgehoben und gestrichen; einige Bestimmungen jener Verträge wurden angepaßt und einige Bestimmungen des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments wurden eingefügt. Diese Änderungen berühren nicht den gemeinschaftlichen Besitzstand.

Erklärungen einzelner Vertragsparteien zum Amsterdamer Vertrag

1. ERKLÄRUNG ÖSTERREICHS UND LUXEMBURGS ZU KREDITINSTITUTEN

Österreich und Luxemburg gehen davon aus, daß die "Erklärung zu öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland" auch für Kreditinstitute in Österreich und Luxemburg mit vergleichbaren Organisationsformen gilt.

2. ERKLÄRUNG DÄNEMARKS ZU ARTIKEL K.14 <42> DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Nach Artikel K.14 <42> des Vertrags über die Europäische Union ist die Einstimmigkeit aller Mitglieder des Rates der Europäischen Union, d.h. aller Mitgliedstaaten, für die Annahme von Beschlüssen zur Anwendung des Titels III a <IV> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr auf Maßnahmen in den in Artikel K.1 <29> des Vertrags über die Europäische Union genannten Bereichen erforderlich. Ferner müssen einstimmig gefaßte Beschlüsse des Rates vor ihrem Inkrafttreten in jedem Mitgliedstaat gemäß dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden. In Dänemark ist für diese Annahme im Falle einer Übertragung von Hoheitsrechten im Sinne der dänischen Verfassung entweder die Mehrheit der Stimmen von fünf Sechsteln der Mitglieder des Folketing oder aber sowohl die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Folketing als auch die Mehrheit der im Rahmen einer Volksabstimmung abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. ERKLÄRUNG DEUTSCHLANDS, ÖSTERREICHS UND BELGIENS ZUR SUBSIDIARITÄT

Die Regierungen Deutschlands, Österreichs und Belgiens gehen davon aus, daß die Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nicht nur die Mitgliedstaaten betreffen, sondern auch deren Gebietskörperschaften, soweit diese nach nationalem Verfassungsrecht eigene gesetzgeberische Befugnisse besitzen.

4. ERKLÄRUNG IRLANDS ZU ARTIKEL 3 DES PROTOKOLLS über DIE POSITION DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND IRLANDS

Irland erklärt, daß es beabsichtigt, sein Recht nach Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, sich an der Annahme von Maßnahmen nach Titel III a <IV> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beteiligen, so weit wahrzunehmen, wie dies mit der Aufrechterhaltung des zwischen ihm und dem Vereinigten Königreich bestehenden einheitlichen Reisegebiets vereinbar ist. Irland weist darauf hin, daß seine Teilnahme an dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a <14> des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland seinen Wunsch widerspiegelt, das zwischen ihm und dem Vereinigten Königreich bestehende einheitliche Reisegebiet beizubehalten, um ein größtmögliches Maß an Freiheit des Reiseverkehrs nach und aus Irland zu gewährleisten.

5. ERKLÄRUNG BELGIENS ZUM PROTOKOLL über DIE GEWÄHRUNG VON ASYL für STAATSANGEHÖRIGE VON MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Bei der Annahme des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt Belgien, daß es gemäß seinen Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen von 1951 und dem New Yorker Protokoll von 1967 in Einklang mit Buchstabe d des Einzigen Artikels dieses Protokolls jeden Asylantrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gesondert prüfen wird.

6. ERKLÄRUNG BELGIENS, FRANKREICHS UND ITALIENS ZUM PROTOKOLL über DIE ORGANE IM HINBLICK AUF DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

Belgien, Frankreich und Italien stellen fest, daß auf der Grundlage der Ergebnisse der Regierungskonferenz der Vertrag von Amsterdam nicht der vom Europäischen Rat von Madrid bekräftigten Notwendigkeit entspricht, wesentliche Fortschritte bei der Stärkung der Organe zu erzielen.

Diese Länder sind der Ansicht, daß eine solche Stärkung eine unerläßliche Voraussetzung für den Abschluß der ersten Beitrittsverhandlungen ist. Sie sind entschlossen, die aufgrund des Protokolls betreffend die Zusammensetzung der Kommission und die Stimmenwägung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, und vertreten die Auffassung, daß eine erhebliche Ausweitung des Rückgriffs auf eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit zu den wesentlichen Elementen gehört, denen Rechnung getragen werden sollte.

7. ERKLÄRUNG FRANKREICHS ZUR LAGE DER ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS HINSICHTLICH DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Frankreich ist der Ansicht, daß die Durchführung des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union nicht den geographischen Geltungsbereich des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 berührt, wie er in Artikel 138 Absatz 1 jenes Übereinkommens festgelegt ist.

8. ERKLÄRUNG GRIECHENLANDS ZUR ERKLÄRUNG ZUM STATUS DER KIRCHEN UND WELTANSCHAULICHEN GEMEINSCHAFTEN

Unter Bezugnahme auf die Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften erinnert Griechenland an die Gemeinsame Erklärung betreffend den Berg Athos im Anhang zur Schlußakte des Vertrags über den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften.

 

IV - Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft

vom 25. März 1957

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCH GELEITET, das in Artikel 136 dieses Vertrags vorgesehene Durchführungsabkommen festzulegen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten beteiligen sich unter den nachstehend festgelegten Bedingungen an geeigneten Maßnahmen zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der in Anhang IV dieses Vertrags aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete, indem sie die Bemühungen der verantwortlichen Behörden dieser Länder und Hoheitsgebiete ergänzen.

Zu diesem Zweck wird ein Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete geschaffen, an den die Mitgliedstaaten während eines Zeitabschnitts von fünf Jahren die in Anlage A zu diesem Abkommen vorgesehenen jährlichen Beiträge leisten.

Der Fonds wird von der Kommission verwaltet.

Artikel 2

Die verantwortlichen Behörden der Länder und Hoheitsgebiete unterbreiten der Kommission im Einvernehmen mit den örtlichen Behörden oder der Vertretung der Bevölkerung der betreffenden Länder und Hoheitsgebiete die sozialen und wirtschaftlichen Vorhaben, für welche die Finanzierung durch die Gemeinschaft beantragt wird.

Artikel 3

Die Kommission stellt jährlich die allgemeinen Pläne für die Bereitstellung der nach Anlage B dieses Abkommens verfügbaren Mittel
für die verschiedenen Gruppen von Vorhaben auf.

Die allgemeinen Pläne umfassen folgende Finanzierungsvorhaben:
a) bestimmte soziale Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Lehr- und technische Forschungsanstalten, Stellen für Berufsberatung und berufliche Förderung der Bevölkerung;
b) wirtschaftliche Investitionen von allgemeinem Interesse, die unmittelbar mit der Durchführung eines Plans für konkrete produktive Entwicklungsvorhaben verbunden sind.

Artikel 4

Zu Beginn jedes Haushaltsjahrs bestimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung der Kommission die Beträge, die für die Finanzierung
a) der in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten sozialen Einrichtungen sowie
b) der in Artikel 3 Buchstabe b genannten wirtschaftlichen Investitionen von allgemeinem Interesse bereitzustellen sind.

Die Entscheidung des Rates muß auf eine rationelle geographische Verteilung der verfügbaren Mittel gerichtet sein.

Artikel 5

(1) Die Kommission bestimmt, wie die im Sinne des Artikels 4 Buchstabe a verfügbaren Beträge auf die einzelnen Anträge für die Finanzierung sozialer Einrichtungen zu verteilen sind.

(2) Die Kommission arbeitet Vorschläge für die Finanzierung der wirtschaftlichen Investitionen aus, deren Durchführung gemäß Artikel 4 Buchstabe b sie vorsieht. Sie legt diese Vorschläge dem Rat vor.

Liegt binnen einem Monat kein Antrag eines Mitgliedstaats an den Rat vor, sich damit zu befassen, so gelten die Vorschläge als genehmigt.

Wird der Rat damit befaßt, so beschließt er binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die im Laufe eines Jahres nicht zugewiesenen Mittel werden auf die folgenden Jahre übertragen.

(4) Die zugewiesenen Beträge werden den Behörden zur Verfügung gestellt, die für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich sind. Die Kommission achtet darauf, daß die Mittel zweckentsprechend und unter den günstigsten wirtschaftlichen Bedingungen verwendet werden.

Artikel 6

Der Rat legt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds fest.

Artikel 7

Die in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehene qualifizierte Mehrheit beträgt 67 Stimmen. Die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen über folgende Stimmen:
Belgien                                        11 Stimmen
Deutschland                                33 Stimmen
Frankreich                                  33 Stimmen
Italien                                         11 Stimmen
Luxemburg                                   1 Stimme
Niederlande                               11 Stimmen

Artikel 8

In jedem Land oder Hoheitsgebiet findet auf die Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten als des Staates, der besondere Beziehungen zu dem betreffenden Land oder Hoheitsgebiet unterhält, das Niederlassungsrecht schrittweise Anwendung. Die Einzelheiten werden während des ersten Jahres der Anwendung dieses Abkommens vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission so festgelegt, daß jede Diskriminierung während der Übergangszeit schrittweise beseitigt wird.

Artikel 9

Für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten gilt das in den Artikeln 133 und 134 dieses Vertrags vorgesehene Zollsystem.

Artikel 10

Während der Geltungsdauer dieses Abkommens wenden die Mitgliedstaaten in ihrem Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten diejenigen Bestimmungen des in diesem Vertrag enthaltenen Kapitels über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten an, die während desselben Zeitabschnitts zwischen ihnen gelten.

Artikel 11

(1) In jedem Land oder Hoheitsgebiet, in dem Einfuhrkontingente bestehen, werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Kontingente, die den Mitgliedstaaten mit Ausnahme desjenigen Staates offenstehen, mit dem das betreffende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält, zu Globalkontingenten zusammengefaßt, welche den anderen Mitgliedstaaten ohne Unterschied zugänglich sind. Von dem gleichen Zeitpunkt an werden diese Kontingente jährlich gemäß Artikel 32 und Artikel 33 Absätze 1, 2, 4, 5, 6 und 7 dieses Vertrags erhöht.

(2) Liegt das Globalkontingent für eine nichtliberalisierte Ware unter 7 v. H. der Gesamteinfuhr eines Landes oder Hoheitsgebiets, so wird binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Kontingent in Höhe von 7 v. H. aufgestellt und jährlich nach Maßgabe des Absatzes 1 erhöht.

(3) Besteht für bestimmte Waren kein Kontingent für die Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet, so bestimmt die Kommission durch Entscheidung die Einzelheiten für die Eröffnung und Erweiterung der den anderen Mitgliedstaaten einzuräumenden Kontingente.

Artikel 12

Soweit die Einfuhrkontingente der Mitgliedstaaten Einfuhren sowohl aus einem Staat, der besondere Beziehungen zu einem Land oder Hoheitsgebiet unterhält, als auch aus diesem Land oder Hoheitsgebiet umfassen, ist der Anteil der Einfuhr aus den Ländern und Hoheitsgebieten Gegenstand eines Globalkontingents, das aufgrund der Einfuhrstatistik festgelegt wird. Dieses Kontingent wird während des ersten Jahres der Geltungsdauer dieses Abkommens festgesetzt und nach Maßgabe des Artikels 10 erhöht.

Artikel 13

Die Bestimmungen des Artikels 10 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

Artikel 14

Vom Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens bis zur Einführung der Assoziierungsbestimmungen für einen neuen Zeitabschnitt werden die Einfuhrkontingente der Länder und Hoheitsgebiete einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits hinsichtlich der Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in der für das fünfte Jahr festgesetzten Höhe beibehalten. Die am Ende des fünften Jahres bestehende Regelung des Niederlassungsrechts wird ebenfalls beibehalten.

Artikel 15

(1) Für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee nach Italien und in die Benelux-Staaten und von Bananen in die Bundesrepublik Deutschland aus dritten Ländern werden Zollkontingente nach Maßgabe der Protokolle eingeräumt, die diesem Abkommen beigefügt sind.

(2) Läuft die Geltungsdauer dieses Abkommens vor Abschluß einer neuen Übereinkunft ab, so werden den Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit für Bananen, Kakaobohnen und ungebrannten Kaffee Zollkontingente eingeräumt, für welche die zu Beginn der zweiten Stufe angewandten Zollsätze gelten; diese Zollkontingente entsprechen dem Einfuhrvolumen aus dritten Ländern während des letzten Jahres, für das statistische Angaben vorliegen.

Diese Kontingente werden gegebenenfalls im Verhältnis zum Anstieg des Verbrauchs im Einfuhrstaate erhöht.

(3) Die Mitgliedstaaten, denen Zollkontingente eingeräumt werden, für welche gemäß den Protokollen über die Einfuhr von ungebranntem Kaffee und Bananen aus dritten Ländern die bei Inkrafttreten dieses Vertrags angewandten Zollsätze gelten, können verlangen, daß für diese Erzeugnisse anstelle der in Absatz 2 vorgesehenen Regelung diese Zollkontingente in der Höhe beibehalten werden, die sie bei Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens erreicht haben.

Diese Kontingente werden gegebenenfalls nach Maßgabe des Absatzes 2 erhöht.

(4) Die Kommission bestimmt auf Antrag der betreffenden Staaten den Umfang der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Zollkontingente.

Artikel 16

Die Artikel 1 bis 8 dieses Abkommens gelten für Algerien und die französischen überseeischen Departements.

Artikel 17

Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Artikel 14 und 15 für die Zeitdauer von fünf Jahren.

    Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN

Anlage A gemäß Artikel 1 des Abkommens

Hundertsätze

Staaten
1. Jahr        10%
2. Jahr        12,5%
3. Jahr        16,5%
4. Jahr        22,5%
5. Jahr        38,5%

Insgesamt  100%

IN MILLIONEN EZU-RECHNUNGSEINHEITEN

Belgium
7
8,75
11,55
15,75
26,95
70

Allemagne
20
25
33
45
77
200

France
20
25
33
45
77
200

Italie
4
5
6,60
9
15,40
40

Luxembourg
0,125
0,15625
0,20625
0,28125
0,48125
1,25

Pays-Bas
7
8,75
11,55
15,75
26,95
70

Anlage B gemäß Artikel 3 des Abkommens

Hundertsätze

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete von
1. Jahr        10%
2. Jahr        12,5%
3. Jahr        16,5%
4. Jahr        22,5%
5. Jahr        38,5%
Insgesamt  100%

IN MILLIONEN EZU-RECHNUNGSEINHEITEN

Belgium
3
3,75
4,95
6,75
11,55
30

France
51,125
63,906
84,356
115,031
196,832
511,25

Italie
0,5
0,625
0,825
1,125
1,925
5

Pays-Bas
3,5
4,375
5,775
7,875
13,475
35

2. PROTOKOLLE

Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Abkommen beigefügt sind:

1. Mit der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b dieses Vertrags vorgesehenen ersten Annäherung der Außenzölle steht der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ablauf der zweiten Stufe ein Jahreskontingent für die zollfreie Einfuhr in Höhe von 90 v. H. der im Jahre 1956 eingeführten Mengen zu, wobei die Einfuhr aus den in Artikel 131 dieses Vertrags bezeichneten Ländern und Hoheitsgebieten in Abzug gebracht wird.

2. Nach dem Ende der zweiten Stufe beträgt dieses Kontingent bis zum Ablauf der dritten Stufe 80 v. H. der vorgenannten Menge.

3. Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Jahreskontingente werden um 50 v. H. der Differenz zwischen den im Laufe des Vorjahres eingeführten Gesamtmengen und den entsprechenden Mengen des Jahres 1956 erhöht. Verringert sich die Gesamteinfuhr im Verhältnis zum Jahre 1956, so dürfen die oben bestimmten Jahreskontingente während des in Absatz 1 genannten Zeitraums 90 v. H. der Einfuhr des Vorjahres und während des in Absatz 2 genannten Zeitraums 80 v. H. der Einfuhr des Vorjahres nicht übersteigen.

4. Mit Beginn der vollständigen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt das Kontingent 75 v. H. der Einfuhr des Jahres 1956. Dieses Kontingent wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Unterabsatz 1 erhöht. Verringert sich die Einfuhr im Verhältnis zum Jahre 1956, so darf das oben bestimmte Jahreskontingent 75 v. H. der Einfuhr des Vorjahres nicht übersteigen.

Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Aufhebung oder Änderung dieses Kontingents.

5. Die Einfuhrmenge des Jahres 1956, abzüglich der Einfuhr aus den in Artikel 131 dieses Vertrags bezeichneten Ländern und Hoheitsgebieten, die gemäß den vorstehenden Bestimmungen als Berechnungsgrundlage der Kontingente dienen soll, beläuft sich auf 290 000 Tonnen.

6. Sollte es den Ländern und Hoheitsgebieten unmöglich sein, die von der Bundesrepublik Deutschland verlangten Mengen vollständig zu liefern, so sind die beteiligten Mitgliedstaaten bereit, einer entsprechenden Erhöhung des deutschen Zollkontingents zuzustimmen.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN

 

Bei Unterzeichnung dieses Protokolls gibt der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland im Namen seiner Regierung folgende Erklärung ab, welche die anderen Bevollmächtigten zur Kenntnis nehmen:

"Die Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Maßnahmen zu unterstützen, die von privater deutscher Seite zur Förderung des Verkaufs von Bananen aus assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten innerhalb der Bundesrepublik getroffen werden könnten.

Zu diesem Zweck sind so bald wie möglich Verhandlungen zwischen den Wirtschaftskreisen der einzelnen an der Lieferung und am Absatz von Bananen interessierten Länder einzuleiten."

Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Abkommen beigefügt sind:

A - Für Italien

Während des ersten Zeitraums der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft gelten nach der ersten gemäß Artikel 23 dieses Vertrags vorgenommenen Änderung der Zollsätze für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee aus dritten Ländern in das Hoheitsgebiet Italiens die bei Inkrafttreten des Vertrags anwendbaren Zollsätze im Rahmen eines Jahreskontingents in Höhe der Gesamteinfuhr von ungebranntem Kaffee nach Italien aus dritten Ländern im Jahre 1956.

Von dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags an wird bis zum Ende der zweiten Stufe das im vorstehenden Absatz vorgesehene Anfangskontingent um 20 v. H. herabgesetzt.

Mit Beginn der dritten Stufe wird das Kontingent für die Dauer derselben auf 50 v. H. des Anfangskontingents festgesetzt.

Nach Ablauf der Übergangszeit kann für einen Zeitraum von vier Jahren die Einfuhr von ungebranntem Kaffee nach Italien weiterhin bis zu 20 v. H. des Anfangskontingents zu den bei Inkrafttreten dieses Vertrags dort anwendbaren Zollsätzen erfolgen.

Die Kommission prüft, ob der in vorstehendem Absatz vorgesehene Hundertsatz und die dort bezeichnete Frist gerechtfertigt sind.

Für die außerhalb der oben vorgesehenen Kontingente eingeführten Mengen gelten die Bestimmungen dieses Vertrags.
 

B - Für die Benelux-Länder

Mit Beginn der zweiten Stufe und für ihre Dauer kann ungebrannter Kaffee aus dritten Ländern in die Hoheitsgebiete der Benelux-Länder bis zu 85 v. H. der gesamten Menge, die im letzten mit statistischen Unterlagen belegten Jahr eingeführt wurde, weiterhin zollfrei eingeführt werden.

Mit Beginn der dritten Stufe und für ihre Dauer wird die im vorstehenden Absatz bezeichnete Menge auf 50 v. H. der Gesamteinfuhr von ungebranntem Kaffee im letzten mit statistischen Unterlagen belegten Jahr herabgesetzt.

Für die außerhalb der oben vorgesehenen Kontingente eingeführten Mengen gelten die Bestimmungen dieses Vertrags.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN

Dieses für die Dauer von fünf Jahren geschlossene Durchführungsabkommen ist am 31. Dezember 1962 abgelaufen.

Durch den Artikel 6 Nr. III./1h. des Vertrags von Amsterdam wurde das Abkommen samt Protokollen formal aufgehoben.
 


Quelle: BGBl. II 1957 S. 766ff, 1992 S.1253; 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), Verlag C.H.Beck
Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I., Verlag C.H.Beck
© 8. Juli 2000 - 6. April 2007
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