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TITEL III
Vorschriften über die Organe

Durch Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel I
Anwendung von bestimmten Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
"

Durch Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 (in Verbindung mit Artikel 5) des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 106a

(1) Artikel 7, die Artikel 13 bis 19, Artikel 48 Absätze 2 bis 5 und die Artikel 49 und 50 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 15, die Artikel 223 bis 236, die Artikel 237 bis 244, Artikel 245, die Artikel 246 bis 270, die Artikel 272, 273 und 274, die Artikel 277 bis 281, die Artikel 285 bis 304, die Artikel 310 bis 320, die Artikel 322 bis 325 und die Artikel 336, 342 und 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie das Protokoll über die Übergangsbestimmungen gelten auch für diesen Vertrag.
(2) Im Rahmen dieses Vertrags sind die Bezugnahmen auf die Union, die den "Vertrag über die Europäische Union", auf den "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" oder auf die "Verträge" in den in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen sowie in den Bestimmungen der Protokolle, die den Verträgen sowie diesem Vertrag beigefügt sind, als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft und diesen Vertrag zu verstehen.
(3) Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beinhalten keine Abweichung von den Vorschriften dieses Vertrags".

KAPITEL 1
DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT

Durch Artikel 4 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Kapitel I zum Kapitel II.

Abschnitt 1
Die Versammlung

Artikel 107

Die Versammlung besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; sie übt die Beratungs- und Kontrollbefugnisse aus, die ihr nach diesem Vertrag zustehen.

Durch den Artikel 1 des Abkommens über gemeinsame Organe der europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 wurde eine einzige Versammlung für die drei Gemeinschaften gebildet. Diese Bestimmung wurde durch den Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 ersetzt.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "Die Versammlung" geändert in "Das Europäische Parlament".

Durch den Artikel 4 Ziffer 1 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde dem Artikel 107 folgender Absatz angefügt:
"Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 700 nicht überschreiten".

Durch den Artikel 3 des Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 107 Absatz 2 folgende Fassung:
"Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 732 nicht überschreiten".

Durch den Art. 25 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurden zum Artikel 107 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 (20. Juli 2004) folgende abweichende Bestimmungen gefaßt:
"Art. 25. (1) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und von Artikel 107 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und in Bezug auf Artikel 190 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags wird die Zahl der Sitze für die neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt: Tschechische Republik 24
Estland 6
Zypern 6
Lettland 9
Litauen 13
Ungarn 24
Malta 5
Polen 54
Slowenien 7
Slowakei 14
(2) ...
"

Durch den Artikel 9 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Artikel 107 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 736 nicht überschreiten."

Durch den Art. 24 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 wurden zum Artikel 189 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zum Beginn der Wahlperiode 2009-2014 (Mitte Juli 2009) folgende abweichende Bestimmungen gefaßt:
"Art. 24. (1) Abweichend von der Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 107 Absatz 2 des EAG-Vertrags wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments erhöht, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen, wobei die Anzahl der Sitze für diese Länder für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt wird:
Bulgarien 18
Rumänien 35.

(2) ...
(3) ..."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 107 aufgehoben.

Durch den Artikel I Ziffer 2 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden nach dem Artikel 107 folgende Artikel neu eingefügt:

"Artikel 107 a
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.

Artikel 107 b

Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Artikel 107 c

Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.

Artikel 107 d

(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.
Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden die Artikel 107a bis 107d aufgehoben.

Artikel 108

(1) Die Versammlung besteht aus Abgeordneten, die nach dem von jedem Hohen Vertragschließenden Teil bestimmten Verfahren von den Parlamenten aus ihrer Mitte ernannt werden.

(2) Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien     14
Deutschland     36
Frankreich     36
Italien     36
Luxemburg      6
Niederlande     14

(3) Die Versammlung arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.

Der Rat erläßt einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Durch die Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt der Artikel 108 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien     14
Dänemark     10
Deutschland     36
Frankreich     36
Irland     10
Italien     36
Luxemburg      6
Niederlande     14
Vereinigtes Königreich     36"

Gemäß Artikel 14 des Aktes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 wurden die Absätze 1 und 2 mit Wirkung vom 17. Juli 1979 gegenstandslos.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch den Artikel I Ziffer 3 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit einer Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfielt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."

Durch den Artikel 4 Ziffer 2 des Vertrags von Amsterdam  vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 108 wie folgt geändert:
- Absatz 3 Unterabsatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(3) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus."
- folgender Absatz wurde angefügt:
(4) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Rates, der einstimmig beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben seiner Mitglieder fest."

Durch den Artikel 8 Ziffer 9 des Vertrags von Amsterdam  vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 108 wie folgt geändert:
- die Absätze 1 und 2 wurden durch folgende Absätze ersetzt:
"(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien  25
Dänemark  16
Deutschland  99
Griechenland  25
Spanien  64
Frankreich  87
Irland  15
Italien  87
Luxemburg  6
Niederlande  31
Österreich  21
Portugal  25
Finnland  16
Schweden  22
Vereinigtes Königreich  87

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.
(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt."
- die durch den Artikel 4 des Vertrags von Amsterdam geänderten bzw. hinzugefügten Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 190 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen."

Durch den Art. 25 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurden zum Artikel 190 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 (20. Juli 2004) folgende abweichende Bestimmungen gefaßt:
"Art. 25. (1) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und von Artikel 107 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und in Bezug auf Artikel 190 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags wird die Zahl der Sitze für die neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt: Tschechische Republik 24
Estland 6
Zypern 6
Lettland 9
Litauen 13
Ungarn 24
Malta 5
Polen 54
Slowenien 7
Slowakei 14
(2) Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags werden die Abgeordneten der Völker der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt.
"

Durch Artikel 11 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 190 Abs. 2 Unterabsatz 1 mit Wirkung des Beginns der Wahlperiode des Europäischen Parlaments 2004-2009 (20. Juli 2004) folgende Fassung:
"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 24
Tschechische Republik 24
Dänemark 14
Deutschland 99
Estland 6
Griechenland 24
Spanien 54
Frankreich 78
Irland 13
Italien 78
Zypern 6
Lettland 9
Litauen 13
Luxemburg 6
Ungarn 24
Malta 5
Niederlande 27
Österreich 18
Polen 54
Portugal 24
Slowenien 7
Slowakei 14
Finnland 14
Schweden 19
Vereinigtes Königreich 78
"

Durch den Art. 24 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 wurden zum Artikel 190 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zum Beginn der Wahlperiode 2009-2014 (Mitte Juli 2009) folgende abweichende Bestimmungen gefasst:
"Art. 24. (1) Abweichend von der Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 107 Absatz 2 des EAG-Vertrags wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments erhöht, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen, wobei die Anzahl der Sitze für diese Länder für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt wird:
Bulgarien 18
Rumänien 35.
(2) Vor dem 31. Dezember 2007 halten Bulgarien und Rumänien nach Maßgabe des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments jeweils allgemeine unmittelbare Wahlen ihrer Völker zum Europäischen Parlament ab, bei denen die in Absatz 1 festgelegte Anzahl von Abgeordneten gewählt wird.
(3) Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 1 des EAG-Vertrags werden, wenn Wahlen nach dem Tag des Beitritts abgehalten werden, die Abgeordneten der Völker Bulgariens und Rumäniens im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zu den in Absatz 2 genannten Wahlen von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt.
"

Durch Artikel 9 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Artikel 190 Abs. 2 Unterabsatz 1 mit Wirkung des Beginns der Wahlperiode des Europäischen Parlaments 2009-2014 (Mitte Juli 2009) folgende Fassung:
"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 22
Bulgarien 17
Tschechische Republik 22
Dänemark 13
Deutschland 99
Estland 6
Griechenland 22
Spanien 50
Frankreich 72
Irland 12
Italien 72
Zypern 6
Lettland 8
Litauen 12
Luxemburg 6
Ungarn 22
Malta 5
Niederlande 25
Österreich 17
Polen 50
Portugal 22
Rumänien 33
Slowenien 7
Slowakei 13
Finnland 13
Schweden 18
Vereinigtes Königreich 72.
"

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 108 aufgehoben.

Artikel 109

Die Versammlung hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Sie tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am dritten Dienstag des Monats Oktober zusammen.

Die Versammlung kann auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.

Durch den Artikel 27 des Vertrags vom 8. April 1965 erhielt der Artikel 109 Absatz 1 folgende Fassung:
"Die Versammlung hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Sie tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "Die Versammlung" geändert in "Das Europäische Parlament".

Wegen der Sitzungsperiode siehe auch Artikel 10 Absatz 3 des Aktes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 109 aufgehoben.

Artikel 110

Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte ihrer Präsidenten und ihr Präsidium.

Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen teilnehmen und müssen auf ihren Antrag im Namen der Kommission jederzeit gehört werden.

Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr von der Versammlung oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.

Der Rat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung von der Versammlung jederzeit gehört.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "Die Versammlung" geändert in "Das Europäische Parlament" und "der Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 110 aufgehoben.

Artikel 111

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, beschließt die Versammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 111 aufgehoben.

Artikel 112

Die Versammlung gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder erforderlich.

Die Verhandlungsniederschriften der Versammlung werden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung veröffentlicht.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "Die Versammlung" geändert in "Das Europäische Parlament" und "der Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 112 aufgehoben.

Artikel 113

Die Versammlung erörtert in öffentlicher Sitzung den jährlichen Gesamtbericht, der ihr von der Kommission vorgelegt wird.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "Die Versammlung" geändert in "Das Europäische Parlament".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 113 aufgehoben.

Artikel 114

Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf die Versammlung nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.

Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder der Versammlung angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 127 weiter.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament" und "der Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch den Artikel I Ziffer 4 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 114 Absatz 2 folgende Fassung:
"Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 127 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 114 aufgehoben.

Abschnitt 2
Der Rat

Artikel 115

Der Rat übt seine Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse nach Maßgabe dieses Vertrags aus.

Er trifft alle in seine Zuständigkeit fallenden Maßnahmen, um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft miteinander abzustimmen.

Durch den Artikel 1 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde ein gemeinsamer Rat der Europäischen Gemeinschaften gebildet. Diese Bestimmung wurde durch den Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 ersetzt.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 115 aufgehoben.

Artikel 116

Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung entsendet eines ihrer Mitglieder.

Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander in der alphabetischen Reihenfolge der Mitgliedstaaten für je sechs Monate wahrgenommen.

Durch den Artikel 7 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 16 aufgehoben.

Durch den Artikel I Ziffer 5 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 116 folgende Fassung:
"Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich;
- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich."

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 erhielt der Artikel 116 Absatz 2 folgende Fassung:
"Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 116 aufgehoben.

Artikel 117

Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.

Durch den Artikel 7 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 16 aufgehoben.

Durch den Artikel I Ziffer 6 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 117 folgende Fassung:
"Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 117 aufgehoben.

Artikel 118

(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 2
Deutschland 4
Frankreich 4
Italien 4
Luxemburg 1
Niederlande 2

Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens abgegeben werden:
- zwölf Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- zwölf Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.

(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

Durch einen Artikel der Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens abgegeben werden:
- einundvierzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- einundvierzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen."

Durch einen Artikel des Vertrags vom 28. Mai 1979 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens abgegeben werden:
- fünfundvierzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- fünfundvierzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen."

Durch den Beschluß des Rates vom 11. Juni 1985 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Spanien 8
Griechenland 5
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Portugal 5
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von
- vierundfünfzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- vierundfünfzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen."

Durch einen Artikel des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 wurde der Absatz 2 wie folgt neu gefaßt:
"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Spanien 8
Griechenland 5
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von
- zweiundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen."

Durch den Artikel 26 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurde der Artikel 205 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 5
Tschechische Republik 5
Dänemark 3

Deutschland 10
Estland 3
Griechenland 4

Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Zypern 2
Lettland 3
Litauen 3
Luxemburg 2

Ungarn 5
Malta 2
Niederlande 5

Österreich 4
Polen 5
Portugal 5

Slowenien 3
Slowakei 3
Finnland 3

Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10.

Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindestzahl von
- 88 Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- 88 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen, in allen anderen Fällen.
"

Durch den Artikel 12 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurde der Artikel 205 mit Wirkung vom 1. November 2004 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 12
Tschechische Republik 24
Dänemark 7

Deutschland 29
Estland 4
Griechenland 12

Spanien 27
Frankreich 29
Irland 7
Italien 29
Zypern 4
Lettland 4
Litauen 7
Luxemburg 4

Ungarn 12
Malta 3
Niederlande 13

Österreich 10
Polen 27
Portugal 12

Slowenien 4
Slowakei 7
Finnland 7

Schweden 10
Vereinigtes Königreich 29.
In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.
In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 232 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen"
- folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentierten. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss zustande."

Durch den Artikel 10 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Artikel 205 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"(2) Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 12
Bulgarien 10
Tschechische Republik 12
Dänemark 7
Deutschland 29
Estland 4
Griechenland 12
Spanien 27
Frankreich 29
Irland 7
Italien 29
Zypern 4
Lettland 4
Litauen 7
Luxemburg 4
Ungarn 12
Malta 3
Niederlande 13
Österreich 10
Polen 27
Portugal 12
Rumänien 14
Slowenien 4
Slowakei 7
Finnland 7
Schweden 10
Vereinigtes Königreich 29.
In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.
In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 118 aufgehoben.

Artikel 119

Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.

Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag ändern, insbesondere in den Fällen, in denen die Versammlung zu diesem Vorschlag gehört wurde.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 119 aufgehoben.

Artikel 120

Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 120 aufgehoben.

Artikel 121

Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Diese Geschäftsordnung kann die Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorsehen. Der Rat bestimmt die Aufgabe und die Zuständigkeit dieses Ausschusses.

Durch den Artikel 7 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel I Ziffer 6 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 121 mit folgendem Wortlaut wieder eingefügt:
"(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung."

Durch den Artikel 4 Ziffer 3 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 121 folgende Fassung:
"(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuß kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.
(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und einem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.

(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung."

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 131 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 121 aufgehoben.

Artikel 122

Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 122 aufgehoben.

Artikel 123

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.

Durch den Artikel 7 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel I Ziffer 7 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 123 mit folgendem Wortlaut erneut eingefügt:
"Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 123 aufgehoben.

Abschnitt 3
Die Kommission

Artikel 124

Um die Entwicklung der Kernenergie innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, erfüllt die Kommission folgende Aufgaben:

- für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen;

- Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für notwendig erachtet;

- nach Maßgabe dieses Vertrags in eigener Zuständigkeit Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates und der Versammlung mitzuwirken;

- die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt.

Durch den Artikel 9 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde eine gemeinsame Kommission der Europäischen Gemeinschaften gebildet. Diese Bestimmung wurde durch den Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 ersetzt.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 124 aufgehoben.

Artikel 125

Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode der Versammlung, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel I Ziffer 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 125 mit folgendem Wortlaut wieder eingefügt:
"Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 124 aufgehoben.

Artikel 126

(1) Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern verschiedener Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.

Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.

(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 160 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel I Nr. 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
"(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.
Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 160 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen."

Durch einen Artikel des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 Unterabsatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"(1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und die volle Gewähr für Ihre Unabhängigkeit bieten müssen."

Durch den Artikel 45 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 wurde ergänzend zum Artikel 124 bestimmt:
"(1) Jeder Staat, der der Union beitritt, ist berechtigt, einen seiner Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission zu stellen.
(2) Unbeschadet des Artikels 126 Absatz 1 Unterabsatz 2
a) wird ein Staatsangehöriger jedes neuen Mitgliedstaats mit Wirkung vom Tag des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Kommission ernannt. Die neuen Mitglieder der Kommission werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt;
b) endet die Amtszeit der gemäß Buchstabe a ernannten sowie der Mitglieder der Kommission, die mit Wirkung vom 23. Januar 2000 ernannt wurden, am 31. Oktober 2004.
c) nimmt eine neue Kommission, die sich aus einem Staatsangehörigen eines jeden Mitgliedstaats zusammensetzt, am 1. November 2004 ihre Arbeit auf; die Amtszeit dieser neuen Kommission endet am 31. Oktober 2009;
...
"
Damit war der Artikel 126 Abs. 1 für die Zeit bis zum 31. Oktober 2004 (Ende der Amtszeit der amtierenden Kommission) geändert.

Durch den Artikel 4 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union vom 26. Februar 2001 erhält der Artikel 126 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. November 2004  folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und bieten die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.
Der Kommission gehört ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaates an.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden."

Durch den Artikel 4 Abs. 3 und 4 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union vom 26. Februar 2001 wurde folgende Abweichung zum Artikel 126 Absatz 1 mit Wirkung vom 25. April 2005 bestimmt:
"(3) Der Rat legt nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union einstimmig folgendes fest:
- die Zahl der Mitglieder der Kommission;
- die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation; diese umfassen sämtliche Kriterien und Vorschriften, die für die automatische Festlegung der Zusammensetzung der aufeinander folgenden Kollegien auf der Grundlage folgender Grundsätze erforderlich sind:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
b) vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, daß das demographische und geographische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommen.
(4) Bis Absatz 2 Anwendung findet, hat jeder Staat, der der Union beitritt, zum Zeitpunkt seines Beitritts Anspruch auf einen Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission.
"

Durch den Artikel 4 Abs. 2 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union vom 26. Februar 2001 erhält der Artikel 126 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. November 2009  folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt unter der Zahl der Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt, deren Einzelheiten vom Rat einstimmig festgelegt werden.
Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird vom Rat einstimmig festgesetzt."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 121 aufgehoben.

Artikel 127

Die Mitglieder der Kommission werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen ernannt.

Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel I Nr. 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
"(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 144, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.

(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung des Europäischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995."

Durch den Artikel 4 Nr. 4 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielten im Absatz 2 die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:
"(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen."

Durch den Artikel 8 Nr. 10 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 3 gestrichen.

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 127 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die sie zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 127 aufgehoben.

Artikel 128

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.

Außer im Fall der in Artikel 129 geregelten Amtsenthebung bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel I Nr. 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
"Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2 Anwendung.
Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt."

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 128 folgende Fassung:

"Artikel 128
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder verstorbene Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2 Anwendung.
Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 128 aufgehoben.

Artikel 129

Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

In diesem Falle kann der Rat durch einstimmige Entscheidung dieses Mitglied vorläufig von seinen Dienstpflichten entbinden und die Stelle neu besetzen, bis der Gerichtshof entschieden hat.

Auf Antrag des Rates oder der Kommission kann der Gerichtshof das Mitglied vorläufig von seinen Dienstpflichten entbinden.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel I Nr. 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
"Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 129 aufgehoben.

Artikel 130

Der Präsident und der Vizepräsident der Kommission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach dem Verfahren ernannt, das für die Ernennung der Mitglieder der Kommission vorgesehen ist. Wiederernennung ist zulässig.

Außer im Falle einer allgemeinen Neubesetzung erfolgt die Ernennung nach Anhörung der Kommission.

Endet das Amt des Präsidenten und der Vizepräsidenten durch Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod, so wird es für die verbleibende Amtszeit gemäß Absatz 1 neu besetzt.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel I Nr. 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
"Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsidenten ernennen."

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 130 folgende Fassung:

"Artikel 130
(1) Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre interne Organisation, um sicherzustellen, daß ihr Handeln kohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kollegialität beruht.
(2) Die Zuständigkeiten der Kommission werden von ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.
(3) Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsident unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsidenten.
(4) Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium dazu auffordert."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 130 aufgehoben.

Artikel 131

(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.

(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel I Nr. 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
"(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 131 aufgehoben.

Artikel 132

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 126 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.

Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel I Nr. 8 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel mit folgender Fassung eingefügt:
"(1) Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 126 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.
(2) Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist."

Durch den Artikel 4 Nr. 41 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde vor dem bisherigen Absatz 1 ein neuer Absatz eingefügt:
"Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus."

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde der Artikel 132 Absatz 1 gestrichen.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 132 aufgehoben.

Artikel 133

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß genehmigen, daß die Regierung eines Mitgliedstaates bei der Kommissioneinen geeigneten Vertreter zur Sicherung einer ständigen Verbindung beglaubigt.

Durch den Artikel 19 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel aufgehoben.

Durch den Artikel I Ziffer 9 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel (nochmals) aufgehoben.

Artikel 134

(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet.

Der Ausschuß muß in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.

(2) Der Ausschuß besteht aus zwanzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.

Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Sie sind an keine Weisungen gebunden.

Der Ausschuß wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

Durch die Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 erhielt der Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"Der Ausschuß besteht aus siebenundzwanzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden."

Durch den Vertrag vom 28. Mai 1979 erhielt der Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"Der Ausschuß besteht aus achtundzwanzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden."

Durch den Beschluß des Rates vom 11. Juni 1985 erhielt der Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"Der Ausschuß besteht aus achtunddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden."

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 erhielt der Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"Der Ausschuß besteht aus achtunddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden."

Durch den Artikel 16 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 134 Abs. 2 Unterabsatz 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 folgende Fassung:
"(2) Der Ausschuß besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden."

Durch den Artikel 50 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2004 wurde ergänzend zu Artikel 134 bestimmt:
"(1) Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 134 Absatz 2 des Euratom-Vertrags endet am Tag des Inkrafttretens dieser Akte."
Damit war der Artikel 134 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 für die am 30. April 2004 amtierenden Mitglieder nicht anwendbar.

Durch den Artikel 16 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 erhielt der Artikel 134 Abs. 2 Unterabsatz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"(2) Der Ausschuss besteht aus einundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.".

Artikel 135

Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit Gutachten einholen und Studienausschüsse einsetzen.

Abschnitt 4
Der Gerichtshof

Durch Artikel 7 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden in der Überschrift zu Abschnitt 4 nach dem Wort "Gerichtshof" die Worte "der Europäischen Union" angefügt.

Artikel 136

Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.

Durch den Artikel 3 des Abkommens über gemeinsame Organe der europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1957 wurde ein einziger Gerichtshof für die drei Gemeinschaften gebildet. Diese Bestimmung wurde durch den Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 ersetzt.

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 136 folgende Fassung:

"Artikel 136
Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.
Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 140 b gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 136 aufgehoben.

Artikel 137

Der Gerichtshof besteht aus sieben Richtern.

Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.

In allen Fällen, in denen Rechtssachen zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in Vollsitzungen; das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu entscheidenden Fragen, die ihm gemäß Artikel 150 vorgelegt werden.

Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 139 Absatz 2 vornehmen.

Durch den Artikel 17 der Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof besteht aus elf Richtern."

Durch Beschluß des Rates vom 26.November 1974 erhielt der Absatz 3 folgende Fassung:
"In allen Fällen, in denen Rechtssachen zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaates oder eines Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in Vollsitzungen; das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu entscheidenden Fragen, die ihm gemäß Artikel 150 vorgelegt werden, sofern nicht nach der Verfahrensordnung eine Kammer des Gerichtshofs zuständig ist."

Durch einen Beschluß des Rates vom 11. Juni 1985 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern."

Durch den Artikel I Nr. 10 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.

Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2 vornehmen."

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 wurden die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefaßt::
"Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung."

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 137 folgende Fassung:

"Artikel 137
Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.
Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 137 aufgehoben.

Artikel 138

Der Gerichtshof wird von zwei Generalanwälten unterstützt.

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 136 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.

Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels 139 Absatz 3 vornehmen.

Durch den Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof wird von drei Generalanwälten unterstützt."

Durch einen Beschluß des Rates vom 11. Juni 1985 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten unterstützt."

Durch den Artikel 20 des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt::
"Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten unterstützt. Für die Zeit vom Beitritt vom Beitritt bis zum 6. Oktober 2000 wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt."

Durch den Artikel 8 Nr. 11 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden in Absatz 1 die Worte "Für die Zeit vom Beitritt" ersetzt durch: "Für die Zeit vom 1. Januar 1995".

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 138 folgende Fassung:

"Artikel 138
Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.
Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 138 aufgehoben.

Artikel 139

Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je drei und vier Richter. Die drei Richter, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre neu zu besetzen sind, werden durch das Los bestimmt.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Der Generalanwalt, dessen Stelle nach Ablauf der ersten drei Jahre neu zu besetzen ist, wird durch das Los bestimmt.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefaßt:
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je fünf und sechs Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft abwechselnd je einen und zwei Generalanwälte."

Durch einen Beschluß des Rates vom 11. Juni 1985 wurden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefaßt:
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je sieben und sechs Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal drei Generalanwälte."

Durch den Artikel 21 des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 wurden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefaßt::
"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je acht und sieben Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte."

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 139 folgende Fassung:

"Artikel 139
Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Der Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 139 aufgehoben.

Artikel 140

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 140 folgende Fassung:

"Artikel 140
Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, daß das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.
Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 140 aufgehoben.

Durch den Artikel 26 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 140 a
(1) Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments dem Gerichtshof durch einstimmigen Beschluß ein Gericht beiordnen, das für Entscheidungen über bestimmte Gruppen von Klagen natürlicher oder juristischer Personen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Dieses Gericht ist weder für den von den Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorganen unterbreitete Rechtssachen noch für Vorabentscheidungen nach Artikel 150 zuständig.
(2) Der Rat legt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Zusammensetzung dieses Gerichts fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes auf dieses Gericht Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Dieses Gericht erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates."

Durch den Artikel I Nr. 11 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 140a wie folgt neu gefaßt:
"(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 150 zuständig.
(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates."

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 140a folgende Fassung:

"Artikel 140a
(1) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 146, 148, 151, 152 und 153 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, daß das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
(2) Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Artikel 140b gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.
Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, daß die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.
(3) Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 150 zuständig.
Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, daß eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.
Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidungen können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ersten Gefahr besteht, daß die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 140a aufgehoben.

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde nach dem Artikel 140b folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 140b
Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden.
In dem Beschluß über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.
Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluß über die Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auf Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.
Zu Mitglieder der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.
Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Soweit der Beschluß über die Bildung der gerichtlichen Kammern nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern Anwendung."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 140b aufgehoben.

Artikel 141

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 141 aufgehoben.

Artikel 142

Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat.

Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muß er die Kommission damit befassen.

Die Kommission erläßt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.

Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 142 aufgehoben.

Artikel 143

Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.

Durch den Artikel I Ziffer 12 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 143 folgende Fassung:

"Artikel 143
(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist.
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.
Dieses Verfahren läßt den Artikel 142 unberührt."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 143 aufgehoben.

Artikel 144

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes umfaßt die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung sowie zur Änderung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmen
a) bei Klagen, die gemäß Artikel 12 zur Festlegung angemessener Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen oder Unterlizenzen durch die Kommission erhoben werden;
b) bei Klagen, die von Personen oder Unternehmen wegen Zwangsmaßnahmen erhoben werden, die gegen sie von der Kommission gemäß Artikel 83 verhängt werden.

Durch Artikel 7 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 144 nach dem Wort "Gerichtshofes" die Worte "der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 145

Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Person oder ein Unternehmen eine Verletzung dieses Vertrags begangen hat, auf welche Artikel 83 keine Anwendung findet, so fordert sie den für diese Person oder dieses Unternehmen zuständigen Mitgliedstaat auf, wegen dieser Verletzung Zwangsmaßnahmen nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen.

Kommt der betreffende Staat innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof zur Feststellung der Verletzung anrufen, die der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen zur Last gelegt wird.

Durch Artikel 7 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 145 Abs. 2 nach dem Wort "Gerichtshof" die Worte "der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 146

Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit des Handelns des Rates und der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt.

Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Durch den Artikel I Ziffer 13 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 146 folgende Fassung:
"Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Rates oder der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen.
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat."

Durch den Artikel 4 Nr. 6 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Absatz 3 wie folgt neu gefaßt:
"Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, des Rechnungshofes und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen."

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielten die Absätze 2 und 3 des Artikels 146 folgende Fassung:
"Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt.
Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofes und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 146 aufgehoben.

Artikel 147

Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig.

Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 147 aufgehoben.

Artikel 148

Unterläßt es der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.

Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.

Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 148 aufgehoben.

Artikel 149

Das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder dessen Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, hat die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 188 Absatz 2 ergeben.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 149 aufgehoben.

Artikel 150

Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen nicht etwas anderes bestimmen.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 150 aufgehoben.

Artikel 151

Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 188 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 151 aufgehoben.

Artikel 152

Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 152 aufgehoben.

Artikel 153

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 153 aufgehoben.

Artikel 154

Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 154 aufgehoben.

Artikel 155

Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 155 aufgehoben.

Artikel 156

Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 146 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 146 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.

Durch das Berichtigungsprotokoll vom 26. Juli 1999 wurden anstelle der Worte "in Artikel 146 Absatz 3" die Worte "in Artikel 146 Absatz 5" gesetzt und anstelle der Worte "in Artikel 146 Absatz 1" wurden die Worte "in Artikel 146 Absatz 2" gesetzt.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 156 aufgehoben.

Artikel 157

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

Durch Artikel 7 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 157 jeweils nach dem Wort "Gerichtshof" die Worte "der Europäischen Union" eingefügt.

Artikel 158

Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 158 aufgehoben.

Artikel 159

Die Urteile des Gerichtshofes sind gemäß Artikel 164 vollstreckbar.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 159 aufgehoben.

Artikel 160

Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.

Der Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.

Durch den Artikel 27 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 wurde dem Artikel 160 folgender Absatz eingefügt:
"Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen des Titels III der Satzung ändern."

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 160 folgende Fassung:

"Artikel 160
Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I. ändern."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 160 aufgehoben.

Durch den Artikel I Ziffer 14 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde nach dem Artikel 160 folgender Abschnitt neu eingefügt:

"Abschnitt 5
Der Rechnungshof

Artikel 160 a

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.

Artikel 160 b

(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofs.

Artikel 160 c

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans."

Durch den Artikel 22 des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 wurde der Artikel 160 b Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Der Rechnungshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern.".

Durch den Artikel 8 Nr. 12 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde in Artikel 160 b Absatz 2 der zweite Unterabsatz gestrichen.

Durch den Artikel 4 Nr. 7 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 160 c wie folgt geändert:
- der Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
" Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird."
- der Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.".
- der Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft, in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die anderen Organe der Gemeinschaft , die Einrichtungen, die einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Gemeinschaft verwalten, die natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
Die Rechte des Rechnungshofes auf Zugang zu Informationen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft werden in einer Vereinbarung zwischen dem Rechnungshof, der Bank und der Kommission geregelt. Der Rechnungshof hat auch dann das Recht zu den Informationen, die für die Prüfung der von der Bank verwalteten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erforderlich sind, wenn eine entsprechende Vereinbarungen nicht besteht."

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde der Artikel 160b wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat."
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig."

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde der Artikel 248 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft ergänzt werden."
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern bilden.
Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.
Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden die Artikel 160a, 160b und 160c aufgehoben.

KAPITEL 2
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ORGANE

Durch Artikel 4 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Kapitel 2 zum Kapitel III.

Artikel 161

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 161 aufgehoben.

Artikel 162

Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates und der Kommission sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge und Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 162 aufgehoben.

Artikel 163

Die Verordnungen werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Richtlinien und Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.

Durch den Artikel 2 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurden im Artikel 254 Absatz 2 die Worte "Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "Amtsblatt der Europäischen Union".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 163 aufgehoben.

Artikel 164

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission, dem Gerichtshof sowie dem gemäß Artikel 18 eingesetzten Schiedsausschuß benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

Durch Artikel 7 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurden im Artikel 164 Abs. 1 und 3 jeweils nach dem Wort "Gerichtshof" bzw. "Gerichtshofes" die Worte "der Europäischen Union" eingefügt.

KAPITEL 3
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Durch Artikel 4 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde das Kapitel 3 zum Kapitel IV.

Artikel 165

Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe errichtet.

Der Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens.

Durch den Artikel 5 des Abkommens über gemeinsame Organe der europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1957 wurde ein einziger Wirtschafts- und Sozialausschuß für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft gebildet. Diese Bestimmung wurde durch den Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 ersetzt.

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 165 folgende Fassung:

"Artikel 165
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher  und des Allgemeininteresses."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 165 aufgehoben.

Artikel 166

Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Deutschland 24
Frankreich 24
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12.

Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

Sie werden für ihre Person ernannt und sind an keine Weisungen gebunden.

Durch einen Artikel der Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Vereinigtes Königreich 24."

Durch einen Artikel des Beschlusses vom 24. Mai 1979 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Vereinigtes Königreich 24."

Durch den Artikel 21 der Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24."

Durch den Artikel I Nr. 15 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 166
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Portugal 12
Vereinigtes Königreich 24.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest."

Durch den Artikel 23 des Beitrittsvertrags vom 24. Juni 1994 wurde der Absatz 1 wie folgt neu gefaßt:
"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.".

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 166 folgende Fassung:

"Artikel 166
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest."

Durch den Artikel 14 der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 erhielt der Artikel 166 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 folgende Fassung:
"Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 9

Deutschland 24
Estland 7
Griechenland 12

Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Zypern 6
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 6

Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12

Österreich 12
Polen 21
Portugal 12

Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9

Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.
"

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 166 aufgehoben.

Artikel 167

(1) Zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so viele Kandidaten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen sind.

Die Zusammensetzung des Ausschusses muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern.

(2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der Gemeinschaft interessiert sind.

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 167 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 167 aufgehoben.

Artikel 168

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.

Er gibt sich seine Geschäftsordnung; sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.

Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen.

Durch den Artikel I Ziffer 16 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 168 folgende Fassung:
"Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 168 aufgehoben.

Artikel 169

Der Ausschuß kann in fachliche Gruppen gegliedert werden.

Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses tätig. Sie können nicht unabhängig vom Ausschuß gehört werden.

Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse eingesetzt werden; diese haben über bestimmte Fragen oder auf bestimmten Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuß auszuarbeiten.

Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die Zuständigkeit der fachlichen Gruppen und Unterausschüsse.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 169 aufgehoben.

Artikel 170

Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für angebracht halten.

Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens zehn Tage, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.

Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.

Durch den Artikel I Ziffer 17 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 170 folgende Fassung:

"Artikel 170
Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet.
Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt."

Durch den Artikel 4 Ziffer 8 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde dem Artikel 170 folgender Absatz angefügt:
"Der Ausschuß kann vom Europäischen Parlament gehört werden."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 170 aufgehoben.

TITEL IV
Finanzvorschriften

Durch Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Titel IV die Überschrift: "Besondere Finanzvorschriften".

Artikel 171

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Agentur oder der gemeinsamen Unternehmen werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Verwaltungshaushalt oder den Forschungs- und Investitionshaushalt eingesetzt.

Jeder Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der nach kaufmännischen Gesichtspunkten arbeitenden Agentur werden in einen eigenen Voranschlag aufgenommen.

Die Bedingungen für die Veranschlagung, Durchführung und Kontrolle dieser Einnahmen und Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Satzung der Agentur in einer gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt.

(3) Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskonten und Bilanzen der gemeinsamen Unternehmen werden der Kommission, dem Rat und der Versammlung für jedes Haushaltsjahr nach Maßgabe der Satzungen dieser Unternehmen übermittelt.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "der Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch den Artikel 20 des Vertrags vom 8. April 1965 trat der gemeinschaftliche Haushalt der Europäischen Gemeinschaften an die Stelle des Verwaltungshaushaltsplans der Europäischen Atomgemeinschaft.

Durch den, durch  Artikel 10 des Vertrags vom 22. April 1970 geänderten Artikel 20 des Vertrags vom 8. April 1965 trat der gemeinschaftliche Haushalt der Europäischen Gemeinschaften an die Stelle des Verwaltungshaushaltsplans und des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans der Europäischen Atomgemeinschaft.

Durch Artikel 7 Abs. 2 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 171 Abs. 2 der Verweis auf "Artikel 183" ersetzt durch: "Artikel 279 des Vertrags über die Europäische Union".

Durch Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde als Änderung und Ergänzung zum Vertrag (insbesondere zum Artikel 171) bestimmt:
"Art. 10. Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft werden mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen im Haushaltsplan der Union ausgewiesen."

Artikel 172

(1) Die Einnahmen des Verwaltungshaushalts umfassen unbeschadet anderer laufender Einnahmen die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, die nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestimmt werden:
Belgien 7,9
Deutschland 28
Frankreich 28
Italien 28
Luxemburg 0,2
Niederlande 7,9.

(2) Die Einnahmen des Forschungs- und Investitionshaushalts umfassen unbeschadet etwaiger anderer Mittel die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten , die nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestimmt werden:
Belgien 9,9
Deutschland 30
Frankreich 30
Italien 23
Luxemburg 0,2
Niederlande 6,9.

(3) Die Aufbringungsschlüssel können vom Rat einstimmig geändert werden.

(4) Anleihen, die zur Finanzierung der Forschungen oder der Investitionen bestimmt sind, werden unter den vom Rat festgelegten Bedingungen aufgenommen; der Rat beschließt hierbei nach Maßgabe des Artikels 177 Absatz 5.

Die Gemeinschaft kann auf dem Kapitalmarkt eines Mitgliedstaats Anleihen aufnehmen, und zwar entweder nach den dort für Inlandsemissionen geltenden Vorschriften oder in Ermangelung solcher Vorschriften aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Staat.

Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats können ihre Zustimmung nur versagen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates schwere Störungen zu befürchten sind.

Durch den Beschluß des Rates (70/243/EGKS, EWG, Euratom) gemäß Artikel 173 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften vom 21. April 1970 (in Kraft seit dem 1. Januar 1971) waren die Absätze 1 bis 3 des Artikels 172 gegenstandslos geworden.

Durch den Artikel I Ziffer 18 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurden die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 172 aufgehoben.

Durch Artikel 7 Abs. 3 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde im Artikel 172 Abs. 4 der Verweis auf "Artikel 177 Absatz 5" ersetzt durch: "Artikel 272 des Vertrags über die Europäische Union".

Artikel 173

Die in Artikel 172 vorgesehenen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten können ganz oder teilweise durch das Aufkommen aus Umlagen ersetzt werden, welche die Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten erhebt.

Zu diesem Zweck unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge über die Veranlagung, das Verfahren für die Festsetzung des Satzes und die Einzelheiten der Erhebung dieser Umlagen.

Nach Anhörung der Versammlung zu diesen Vorschlägen kann der rat einstimmig die entpsrechenden Bestimmungen festlegen und den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfehlen.

siehe den Beschluß des Rates (70/243/ EGKS, EWG, Euratom) über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften vom 21. April 1970 (in Kraft seit dem 1. Januar 1971) und die nachfolgenden beschlüsse des Rates über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften vom 7. Mai 1985 (85/257/EWG, Euratom),  vom 24. Juni 1988 (88/376/EWG, Euratom), vom 31. Oktober 1994 (94/728/EG, Euratom) und vom 29. September 2000 (2000/597/EG, Euratom).

Durch den Artikel I Ziffer 19 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 173 folgende Fassung:

"Artikel 173
Der Haushaltsplan wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 173 aufgehoben.

Durch den Artikel I Ziffer 20 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde nach dem Artikel 173 folgender Artikel neu eingefügt:

"Artikel 173 a
Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 173 festgelegten Bestimmungen ergeben."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 173a aufgehoben.

Artikel 174

(1) Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
a) die Verwaltungskosten und
b) die Ausgaben für die Überwachung der Sicherheit und den Gesundheitsschutz.

(2) Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen Ausgaben umfassen insbesondere
a) die Ausgaben für die Durchführung des Forschungsprogramms der Gemeinschaft,
b) die etwaige Beteiligung an dem Kapital der Agentur und an deren Investitionsausgaben,
c) die Ausgaben für die Ausstattung von Unterrichtsanstalten,
d) die etwaige Beteiligung an den gemeinsamen Unternehmen und an bestimmten gemeinsamen Vorhaben.

Durch den, durch  Artikel 10 des Vertrags vom 22. April 1970 geänderten Artikel 20 des Vertrags vom 8. April 1965 trat der gemeinschaftliche Haushalt der Europäischen Gemeinschaften an die Stelle des Verwaltungshaushaltsplans und des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 175

Die in den Verwaltungshaushalt eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 183 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 183 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Die für Verwaltungsausgaben bereitgestellten Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.

Die Ausgaben der Versammlung, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofes werden unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "der Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 175 aufgehoben.

Artikel 176

(1) Die Zuweisungen für die Forschungs- und Investitionsausgaben umfassen vorbehaltlich der Grenzen, die sich aus den mit Ausgaben verbundenen Programmen oder Beschlüssen ergeben, welche aufgrund dieses Vertrags die Einstimmigkeit des Rates erfordern,
a) Verpflichtungsermächtigungen zur Deckung einer Tranche, die eine gesonderte Einheit darstellt und ein zusammenhängendes Ganzes bildet;
b) Zahlungsermächtigungen, welche die Höchstgrenze der Ausgaben darstellen, die jährlich zur Deckung der gemäß Buchstabe a eingegangenen Verbindlichkeiten geleistet werden können.

(2) Der Fälligkeitsplan für die Verbindlichkeiten und Zahlungen wird dem Vorschlag der Kommission für den entsprechenden Haushaltsplan-Entwurf als Anlage beigefügt.

(3) Die für Forschungs- und Investitionsausgaben bereitgestellten Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Beiträge nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.

(4) Die verfügbaren Zahlungsermächtigungen werden durch Entscheidung der Kommission auf das nächste Haushaltsjahr übertragen, soweit der Rat nicht anders entscheidet.

Durch Artikel 1 Abs. 2  und Artikel 7 Abs. 2 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 176 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 der Verweis auf "Artikel 183" ersetzt durch: "Artikel 279 des Vertrags über die Europäische Union".
- im Abs. 4 wurde das Wort "Entscheidung" ersetzt durch: "Beschluss".

Artikel 177

(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt einen Haushaltsvoranschlag für seine Verwaltungsausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Verwaltungshaushalts zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann. Sie arbeitet ferner einen Vorentwurf für den Forschungs- und Investitionshaushalt aus.

Die Kommission legt dem Rat die Vorentwürfe der Haushaltspläne bis zum 30. September des Jahre vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von den Vorentwürfen abweichen will.

(3) Der Rat stellt den Entwürfe der Haushaltspläne mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet sie sodann der Versammlung zu.

Die Entwürfe der Haushaltspläne sind der Versammlung spätestens am 31. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

Die Versammlung ist berechtigt, dem Rat Änderungen der Entwürfe der Haushaltspläne vorzuschlagen.

(4) Hat die Versammlung binnen einem Monat nach Vorlage der Entwürfe der Haushaltspläne ihre Zustimmung erteilt oder dem Rat keine Stellungnahme zugeleitet, so gelten die Entwürfe der Haushaltspläne als endgültig festgestellt.

Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Änderungen vorgeschlagen, so werden die geänderten Entwürfe der Haushaltspläne dem Rat zugeleitet. Dieser berät darüber mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen und stellt die Haushaltspläne mit qualifizierter Mehrheit endgültig fest, vorbehaltlich der Grenzen, die sich aus den mit Ausgaben verbundenen Programmen oder Beschlüssen ergeben, welche auf Grund dieses Vertrags die Einstimmigkeit des Rates erfordern..

(5) Für die Feststellung des Forschungs- und Investitionshaushalts werden die Stimmen der Mitglieder des Rates wie folgt gewogen:
Belgien 9
Deutschland 30
Frankreich 30
Italien 23
Luxemburg 1
Niederlande 7.

Die Beschlüsse kommen zustande, wenn mindestens 67 Stimmen dafür abgegeben werden.

Durch den Artikel 7 des Vertrags vom 22. April 1970 erhielt der Artikel 177 folgende Fassung:

"Artikel 177
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Ausdruck "Haushaltsplan" im Sinne dieses Artikels umfaßt den Verwaltungshaushaltsplan sowie den Forschungs- und Investitionshaushaltsplan.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Verwaltungsausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Verwaltungshaushaltsplans seine Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat es innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, kann er mit qualifizierter Mehrheit jede der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern und entscheidet er mit der gleichen Mehrheit über die Änderungsvorschläge der Versammlung. Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage dieses Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine Abänderungen geändert und die Änderungsvorschläge angenommen hat.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert oder die Änderungsvorschläge der Versammlung nicht angenommen, so wird der Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans der Versammlung erneut zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das Ergebnis seiner Beratungen dar.
(6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Behandlung ihrer Änderungsvorschläge unterrichtet ist, entscheidet binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage dieses Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen über die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Änderungen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Trifft die Versammlung innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(8) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
Die Kommisison stellt nach Anhörung des Ausschusses für Konjunkturpolitik und des Ausschusses für Haushaltspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten Haushaltsjahres
ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die Versammlung in Ausübung seines Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
Ist in Ausnahmefällen die Versammlung, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, insbesondere der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen."

Durch den Artikel 20 des Vertrags zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 177
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Ausdruck "Haushaltsplan" im Sinne dieses Artikels umfaßt den Verwaltungshaushaltsplan sowie den Forschungs- und Investitionshaushaltsplan.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder abzuändern und mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Rat Änderungen dieses Entwurfs in bezug auf die Ausgaben vorzuschlagen, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt, so ist der Haushaltsplan endgültig festgestellt. Hat sie innerhalb dieser Frist den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungen dazu vorgeschlagen, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Abänderungen vorgenommen oder Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über den Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, beschließt er unter folgenden Bedingungen:
a) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit jede der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen ändern;
b) hinsichtlich der Änderungsvorschläge:
- Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die daraus erwachsende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben bewirken, so kann der Rat diesen Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen;
- führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit diesen Änderungsvorschlag annehmen. Ergeht kein Annahmebeschluß, so ist der Änderungsvorschlag abgelehnt;
- hat der Rat nach einem der beiden vorstehenden Gedankenstriche einen Änderungsvorschlag abgelehnt, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festsetzen.
Der Entwurf des Haushaltsplans wird nach Maßgabe der vom Rat angenommenen Änderungsvorschläge geändert.
Hat der Rat binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans keine der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert und sind die Änderungsvorschläge der Versammlung angenommen worden, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt. Der Rat teilt der Versammlung mit, daß er keine der Abänderungen geändert hat und daß die Änderungsvorschläge angenommen worden sind.
Hat der Rat innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der von der Versammlung vorgenommenen Abänderungen geändert oder sind die Änderungsvorschläge der Versammlung abgelehnt oder geändert worden, so wird der geänderte Entwurf des Haushaltsplans erneut der Versammlung zugeleitet. Der Rat legt der Versammlung das Ergebnis seiner Beratung dar.
(6) Die Versammlung, die über das Ergebnis der Behandlung seiner Änderungsvorschläge unterrichtet ist, kann binnen fünfzehn Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen die vom Rat an den Abänderungen der Versammlung vorgenommenen Änderungen ändern oder ablehnen und stellt demzufolge den Haushaltsplan fest. Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gilt der Haushaltsplan als endgültig festgestellt.
(7) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident der Versammlung fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(8) Die Versammlung kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus wichtigen Gründen den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen.
(9) Für alle Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, wird jedes Jahr ein Höchstsatz festgelegt, um den die gleichartigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres erhöht werden können.
Die Kommission stellt nach Anhörung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik diesen Höchstsatz fest, der sich aus
- der Entwicklung des in Volumen ausgedrückten Bruttosozialprodukts in der Gemeinschaft,
- der durchschnittlichen Veränderung der Haushaltspläne der Mitgliedstaaten
und
- der Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des letzten Haushaltsjahres
ergibt.
Der Höchstsatz wird vor dem 1. Mai allen Organen der Gemeinschaft mitgeteilt. Diese haben ihn bei dem Haushaltsverfahren vorbehaltlich der Vorschriften der Unterabsätze 4 und 5 einzuhalten.
Liegt bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, der Erhöhungssatz, der aus dem vom Rat aufgestellten Entwurf des Haushaltsplans hervorgeht, über der Hälfte des Höchstsatzes, so kann die Versammlung in Ausübung seines Abänderungsrechts den Gesamtbetrag dieser Ausgaben noch bis zur Hälfte des Höchstsatzes erhöhen.
Ist die Versammlung, der Rat oder die Kommission der Ansicht, daß die Tätigkeiten der Gemeinschaften eine Überschreitung des nach dem Verfahren dieses Absatzes aufgestellten Satzes erforderlich machen, so kann in Übereinstimmung zwischen dem Rat und der Versammlung ein neuer Satz festgelegt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Versammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(10) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaften und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen."

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch das Berichtigungsprotokoll vom 26. Juli 1999 wurden anstelle der Worte "der beiden vorstehenden Unterabsätze" die Worte "der beiden vorstehenden Gedankenstriche" gesetzt.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 177 aufgehoben.

Durch den Artikel 8 des Vertrags vom 22. April 1970 wurde nach dem Artikel 177 folgender Artikel als Übergangsbestimmung eingefügt:

"Artikel 177 a
Abweichend von Artikel 177 gelten für die Haushaltspläne der Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr 1975 folgende Vorschriften:
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Ausdruck "Haushaltsplan" im Sinne dieses Artikels umfaßt den Verwaltungshaushaltsplan sowie den Forschungs- und Investitionshaushaltsplan.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft stellt einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf. Die Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3) Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn der Versammlung zu.
(4) Der Entwurf des Haushaltsplans ist der Versammlung spätestens am 5. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt, dem Rat Änderungen des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuschlagen.
Hat die Versammlung binnen fünfundvierzig Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans ihre Zustimmung erteilt oder  Änderung des Entwurfs vorgeschlagen, so gilt der Entwurf des Haushaltsplans als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb dieser Frist Änderungen vorgeschlagen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Änderungsvorschlägen dem Rat zugeleitet.
(5) Nachdem der Rat über diesen Entwurf des Haushaltsplans mit der Kommission und gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen beraten hat, stellt er den Haushaltsplan binnen dreißig Tagen nach Vorlage des genannten Entwurfs gemäß den nachstehenden Vorschriften fest.
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, und zwar insbesondere deswegen, weil die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgaben ausdrücklich durch eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen ausgeglichen wird, die eine entsprechende Senkung der Ausgaben zur Folge haben, so kann der Rat den Änderungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Ergeht kein Ablehnungsbeschluß, so ist der Änderungsvorschlag angenommen.
Führt eine von der Versammlung vorgeschlagene Änderung zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Ausgaben eines Organs, so muß der Rat zur Annahme dieses Änderungsvorschlags mit qualifizierender Mehrheit entscheiden.
Hat der Rat einen Änderungsvorschlag nach Unterabsatz 2 abgelehnt oder nach Unterabsatz 3 nicht angenommen, so kann er mit qualifizierter Mehrheit entweder den im Entwurf des Haushaltsplans stehenden Betrag beibehalten oder einen anderen Betrag festzusetzen.
(6) Nach Abschluß des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Rates fest, daß der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
(7) Jedes Organ übt die ihm durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse unter Beachtung der Vorschriften des Vertrags und der auf Grund des Vertrags erlassenen Rechtsakte aus, namentlich der Vorschriften, die die eigenen Mittel der Gemeinschaft und den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben betreffen."

Der Artikel 177 a wurde mit dem Ablauf des Haushaltsjahres 1974 obsolet. Obwohl er vertragsrechtlich nicht aufgehoben wurde, wird er offiziell nicht mehr in der konsolidierten Fassung des Vertrags aufgeführt (siehe auch den Artikel 78 A des Vertrags über die  Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den früheren Artikels 203a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 177a aufgehoben.

Artikel 178

Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Verwaltungshaushalt noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Forschungs- und Investitionshaushalt noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 183 festgestellten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der Mittel vorgenommen werden, die den jährlichen Voranschlägen entsprechen, welche in dem Fälligkeitsplan der Zahlungen für die bereits vorher gebilligten Verpflichtungsermächtigungen enthalten sind.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen der Absätze 1 und 2  Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen, vorbehaltlich der Grenzen, die sich aus den mit Ausgaben verbundenen Programmen oder Beschlüssen ergeben, welche auf Grund dieses Vertrags die Einstimmigkeit des Rates erfordern.

Jeden Monat zahlen die Mitgliedstaaten einstweilen nach den für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüsseln die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.

Durch den Artikel 21 des Vertrags vom 22. Juli 1975 erhielt der Artikel 178 folgende Fassung:

"Artikel 178
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.
Betrifft dieser Beschluß Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, so leitet der Rat ihn unverzüglich der Versammlung zu; die Versammlung kann binnen dreißig Tagen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen einen abweichenden Beschluß über diese Ausgaben hinsichtlich des Teils fassen, der über das in Absatz 1 genannte Zwölftel hinausgeht. Dieser Teil des Ratsbeschlusses ist bis zu einer Entscheidung der Versammlung ausgesetzt. Hat die Versammlung nicht innerhalb der genannten Frist anders als der Rat entschieden, so gilt der Beschluß des Rates als endgültig erlassen.
In den Beschlüssen der Absätze 2 und 3 werden die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.
"

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 178 aufgehoben.

Artikel 179

Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt die Kommission die Haushaltspläne nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung aus.

Durch den Artikel I Ziffer 21 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 179 folgende Fassung:

"Artikel 179
Die Kommission führt die Haushaltspläne nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.
Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.
Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung innerhalb eines jeden Haushaltsplans Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen."

Durch den Artikel 4 Ziffer 8 des Vertrags von Amsterdam erhielt der Artikel 179 Absatz 1 folgende Fassung:
"Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 179 aufgehoben.

Durch den Artikel 22 des Vertrags vom 22. Juli 1975 wurde nach dem Artikel 179 folgender Artikel neu eingefügt:

"Artikel 179 a
Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft."

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "der Versammlung" geändert in "dem Europäischen Parlament".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 179a aufgehoben.

Artikel 180

Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben eines jeden Haushalts wird durch einen Kontrollausschuß geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Rat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer einstimmig fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Rat einstimmig auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und der erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuß die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschuß einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.

Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.

Der Rat erteilt der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Er teilt seine Entscheidung der Versammlung mit.

siehe auch Statut des Kontrollausschusses vom 15. Mai 1959

Durch den Artikel 22 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde ein gemeinsamer Kontrollausschuss der Europäischen Gemeinschaften gebildet, der durch Vertrag vom 22. Juli 1975 durch einen gemeinsamen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften ersetzt wurde.

Durch den Artikel 9 des Vertrags vom 22. April 1970 wurde der Artikel 180 Absatz 4 wie folgt neu gefaßt:
"Der Rat und die Versammlung erteilen der Kommission Entlastung zur Ausführung eines jeden Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüfen der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, und danach die Versammlung den Bericht des Kontrollausschusses. Die Kommission ist erst entlastet, wenn der Rat und die Versammlung entschieden haben."

Durch den Artikel 23 des Vertrags zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften vom 22. Juli 1975 wurde der Artikel wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 180
(1) Es wird ein Rechnungshof errichtet.
(2) Der Rechnungshof besteht aus neun Mitgliedern.
(3) Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Rat nach Anhörung der Versammlung einstimmig auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofes, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre begrenztes Mandat.
Die Mitglieder des Rechnungshofes können wiederernannt werden.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(6) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(7) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofes durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 8.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofes bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.
(8) Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
(9) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
(10) Die für die Richter des Gerichtshofes geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rechnungshofes."

Durch den Vertrag vom 28. Mai 1979 erhielt Artikel 180 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Rechnungshof besteht aus zehn Mitgliedern."

Durch den Artikel 20 des Vertrags vom 11. Juni 1985 erhielt der Artikel 180 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern."

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "die Versammlung" geändert in "das Europäische Parlament".

Durch den Artikel I Nr. 22 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 180 aufgehoben.

Durch den Artikel 24 des Vertrags vom 22. Juli 1975 wurde nach dem Artikel 180 folgender Artikel neu eingefügt:

"Artikel 180 a
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jedes von der Gemeinschaft geschaffenen Organs, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.
Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen.
Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Die Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.
(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes veröffentlicht.
Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.
Er nimmt seine jährlichen Berichte und seine Stellungnahmen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder an.
Er unterstützt die Versammlung und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans."

Durch den Artikel I Nr. 22 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 180 a aufgehoben.

Durch den Artikel 25 des Vertrags vom 22. Juli 1975 wurde folgender Artikel neu eingefügt:

"Artikel 180 b
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt die Versammlung der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 179 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs, dem die Antworten der kontrollierten Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes beigefügt sind."

Durch den Artikel I Ziffer 23 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 180 b folgende Fassung:

"Artikel 180b
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 179 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Ausführung der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.
(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Ausführung der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausführung der Haushaltspläne zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten."

Durch den Artikel 4 Ziffer 10 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 erhielt der Artikel 180 b Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 179 a genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 160 c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 180b aufgehoben.

Artikel 181

Die in Artikel 171 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Haushaltspläne und der dort genannte Voranschlag werden in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen der Gemeinschaft die in Artikel 172 vorgesehenen Finanzbeiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung.

Die einstweilen nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Mitgliedstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit.

Diese einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, welche die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart.

Durch den Artikel 8 Ziffer 13 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden im Artikel 181 die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 181 aufgehoben.

Artikel 182

(1) Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet sie soweit möglich derartige Transferierungen.

(2) Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.

(3) Für Ausgaben, welche die Gemeinschaft in den Währungen dritter Länder vorzunehmen hat, unterbreitet die Kommission dem Rat vor der endgültigen Feststellung der Haushaltspläne einen als Hinweis dienenden Plan über die Einnahmen und Ausgaben in den verschiedenen Währungen.

Dieser Plan wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt. Er kann im Laufe des Haushaltsjahres nach demselben Verfahren geändert werden.

(4) Die Währungsbeträge dritter Länder, die für Ausgaben nach dem in Absatz 3 erwähnten Plan erforderlich sind, werden von den Mitgliedstaaten nach den in Artikel 172 festgelegten Aufbringungsschlüsseln an die Kommission übertragen. Die von der Kommission vereinnahmten Währungsbeträge dritter Länder werden nach denselben Schlüsseln an die Mitgliedstaaten übertragen.

(5) Die Kommission kann frei über Währungsbeträge dritter Länder verfügen, die aus in diesen Ländern aufgenommenen Anleihen stammen.

(6) Der Rat kann die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Regelung des Devisenverkehrs auf Vorschlag der Kommission einstimmig ganz oder teilweise auf die Agentur und die gemeinsamen Unternehmen für anwendbar erklären und gegebenenfalls den Erfordernissen ihrer Arbeitsweise anpassen.

Artikel 183

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission folgendes fest:

a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung der Haushaltsplän sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;

b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten der Kommission zur Verfügung zu stellen sind.;

c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

Durch den Artikel 26 des Vertrags vom 22. Juli 1975 erhielt der Artikel 183 folgende Fassung:

"Artikel 183
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung und Stellungnahme des Rechnungshofes folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die eigenen Mittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen."

Durch den Artikel I Nr. 24 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 183 wie folgt neu gefaßt:

"Artikel 183
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofes folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen."
 

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 183 folgende Fassung:

"Artikel 183
(1) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;
b) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.
Ab 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs.
(2) Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 183 aufgehoben.

Durch den Artikel I Ziffer 25 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 183 a
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 183a aufgehoben.

TITEL V
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 184

Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.

Artikel 185

Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.

Artikel 186

Der Rat erläßt in Zusammenarbeit mit der Kommission und nach Anhörung der beteiligten Organe einstimmig das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft.

Nach Ablauf des vierten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags kann der Rat mit qualfizierter Mehrheit das Statut und die Beschäftigungsbedingungen auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe ändern.

Durch den Artikel 24 Absatz 2 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 186 aufgehoben.

Artikel 187

Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.

Artikel 188

Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 189

Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.

Siehe das Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol vom 2. Oktober 1997.

Artikel 190

Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen.

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 erhielt der Artikel 190 folgende Fassung:

"Artikel 190
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen."

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 190 aufgehoben.

Artikel 191

Die Gemeinschaft genießt in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe eines besonderen Protokolls.

Durch den Artikel 28 Absatz 2 des Vertrags vom 8. April 1965 wurde der Artikel 191 aufgehoben.

Durch den Artikel 8 Ziffer 14 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 191 mit folgendem Wortlaut wieder eingefügt:
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

Durch Artikel 8 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 191 folgende Fassung:

"Artikel 191

Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union."

Artikel 192

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.

Artikel 193

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.

Artikel 194

(1) Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse, die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft sowie alle anderen Personen, die durch ihre Amtstätigkeit oder durch ihre öffentlichen oder privaten Verbindungen mit den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder mit den gemeinsamen Unternehmen von den Vorgängen, Informationen, Kenntnissen, Unterlagen oder Gegenständen, die aufgrund der von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Gemeinschaft erlassenen Vorschriften unter Geheimschutz stehen, Kenntnis nehmen oder Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, diese Vorgänge, Informationen, Kenntnisse, Unterlagen oder Gegenstände, auch nach Beendigung dieser Amtstätigkeit oder dieser Verbindungen, gegenüber allen nicht berechtigten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit geheimzuhalten.

Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung dieser Verpflichtung als einen Verstoß gegen seine Geheimhaltungsvorschriften; er wendet dabei hinsichtlich des sachlichen Rechts und der Zuständigkeit seine Rechtsvorschriften über die Verletzung der Staatssicherheit oder die Preisgabe von Berufsgeheimnissen an. Er verfolgt jeden seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Urheber einer derartigen Verletzung auf Antrag eines beteiligten Mitgliedstaats oder der Kommission.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Vorschriften mit, die in seinen Hoheitsgebieten die Einstufung und die Geheimhaltung der Informationen, Kenntnisse, Unterlagen oder Gegenstände regeln, welche in den Anwendungsbereich dieses Vertrags gehören.

Die Kommission sorgt für die Mitteilung dieser Vorschriften an die übrigen Mitgliedstaaten.

Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erleichterung der fortschreitenden Einführung eines möglichst einheitlichen und weitgehenden Geheimschutzes. Die Kommission kann nach Anhörung der beteiligten Mitgliedstaaten zu diesem Zweck Empfehlungen aussprechen.

(3) Die Organe der Gemeinschaft und ihre Einrichtungen sowie die gemeinsamen Unternehmen haben die Bestimmungen über den Geheimschutz anzuwenden, die in dem Gebiet, in dem sie ihren Sitz haben, gelten.

(4) Jede durch ein Organ der Gemeinschaft oder durch einen Mitgliedstaat einer Person, die ihre Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses Vertrags ausübt, erteilte Ermächtigung, von den Vorgängen, Informationen, Unterlagen oder Gegenständen Kenntnis zu nehmen, die sich auf den Anwendungsbereich dieses Vertrags beziehen und dem Geheimschutz unterliegen, wird von jedem Organ und jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt.

(5) Die Vorschriften dieses Artikels stehen der Anwendung besonderer Vorschriften nicht entgegen, die sich aus Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung ergeben.

Artikel 195

Die Organe der Gemeinschaft sowie die Agentur und die gemeinsamen Unternehmen haben bei der Anwendung dieses Vertrags die Bedingungen zu beachten, denen nach den aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Volksgesundheit erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften der Zugang zu den Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen unterliegt.

Artikel 196

Im Sinne dieses Vertrags bedeutet, soweit nichts anderes darin bestimmt ist,

a) "Person" : jede natürliche Person, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet ausübt, das in dem entsprechenden Kapitel dieses Vertrags bezeichnet ist;

b) "Unternehmen" : jedes Unternehmen oder jede Einrichtung, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet ausübt, das in dem entsprechenden Kapitel dieses Vertrags bezeichnet ist; die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellung der Unternehmen und Einrichtungen spielt dabei keine Rolle.

Artikel 197

Im Sinne dieses Vertrags bedeutet

1. "besondere spaltbare Stoffe": Plutonium 239; Uran 233; mit Uran 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Erzeugnis, in dem eines oder mehrere der obengenannten Isotope enthalten sind, und sonstige spaltbare Stoffe, die durch den Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt werden; doch zählen Ausgangsstoffe in keinem Fall zu den besonderen spaltbaren Stoffen;

2. "mit Uran 235 oder 233 angereichertes Uran": Uran, welches entweder Uran 235 oder Uran 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis zwischen der Summe dieser beiden Isotope und dem Isotop 238 über dem Verhältnis zwischen dem Isotop 235 und dem Isotop 238 in natürlichem Uran liegt;

3. "Ausgangsstoffe": Uran, welches das in der Natur vorkommende Isotopengemisch enthält; Uran, dessen Gehalt an Uran 235 unter dem normalen Gehalt liegt; Thorium; alle obengenannten Stoffe in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten; jeder andere Stoff, der einen oder mehrere der obengenannten Stoffe mit Konzentrierungen enthält, welche der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt;

4. "Erze": alle Erze, die mit mittleren Konzentrierungen Stoffe enthalten, die durch geeignete chemische und physikalische Aufbereitung die Gewinnung der obengenannten Ausgangsstoffe ermöglichen; die vorstehende mittlere Konzentrierung wird durch den Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt.

Artikel 198

Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Vertrags auf die europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie auf die ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete Anwendung.

Ebenso finden sie auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.

Durch den Artikel 27  der Beitritts- und Anpassungsakte zum Vertragswerk vom 22. Januar 1972 wurde der Artikel 198 um folgenden Absatz ergänzt:
"Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:
a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen ist, notifizierten, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung.

b) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
c) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die im Anhang VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht aufgeführt sind.
d) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem Beschluß über den Beitritt des Königreichs Dänemarks, Irlands, des Königreiches Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist."

Durch den Artikel I Ziffer 26 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 198 Absatz 3 Buchstabe a) folgende Fassung:
"a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung."

Durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 wurde dem Artikel 198 Absatz 3 folgender Buchstabe angefügt:
e) Dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die sie bei Ratifikation dieses Vertrags bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt, notifizieren, daß der Vertrag entsprechend den Bestimmungen in Protokoll Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge auf die Ålandinseln Anwendung findet. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift jener Erklärung."

Durch den Artikel 8 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 198 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Alandinseln Anwendung."
- im bisherigen Absatz 3 wurden die Worte "Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:" ersetzt durch: "Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:".
- im bisherigen Absatz 3 wurde Buchstabe e) gestrichen.

siehe zu Abs. 1 auch das Protokoll Nr. X. zum Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 (bzgl. Zypern).

Artikel 199

Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.

Durch den Artikel 8 Ziffer 16 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurden die Worte "und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" ersetzt durch: "und der Welthandelsorganisation".

Artikel 200

Die Gemeinschaft führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbei.

Artikel 201

Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Europäischen Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Durch den Artikel I Ziffer 27 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 201 folgende Fassung:
Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Artikel 202

Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.

Artikel 203

Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung die geeigneten Vorschriften.

Durch Artikel 3 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 in Verbindung mit den weiteren Bestimmungen dieser Akte wurde die Bezeichnung "der Versammlung" geändert in "des Europäischen Parlaments".

Artikel 204

Die Regierung jedes Mitgliedstaates oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung dieses Vertrags vorlegen.

Gibt der Rat nach Anhörung der Versammlung und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten eines Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an diesem Vertrag vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren.

Diese Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

Durch den Artikel I Nr. 28 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 204 aufgehoben.

Durch den Artikel 4 Nr. 11 des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 wurde der Artikel 204 mit folgendem Wortlaut wieder eingefügt:

"Artikel 204
(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaates nach Artikel F.1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesem Vertrag.
(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 jenes Vertrags genannten Grundsätze festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaates sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(3) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnamen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(4) Bei Beschlüssen nach den Absätzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaates. Abweichend von Artikel 118 Absatz 2 gilt als qualifizierter Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel 118 Absatz 2 festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaates angenommen."

Durch den Artikel 3 des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 wurde der Artikel 204 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "Artikel F.1 Absatz 2" ersetzt durch: "Artikel 7 Absatz 3".
- im Absastz 2 wurden die Worte "Artikel F.1 Absatz 1" ersetzt durch: "Artikel 7 Absatz 2" und die Worte "Artikel F Absatz 1 ersetzt durch: "Artikel 6 Absatz 1".

Durch Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 wurde der Artikel 204 aufgehoben.

Artikel 205

Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Gemeinschaft zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig, nachdem er die Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

Die Aufnahmebedingungen und die erforderlich werdenden Anpassungen dieses Vertrags werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Durch den Artikel I Nr. 28 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 wurde der Artikel 205 aufgehoben.

Artikel 206

Die Gemeinschaft kann mit einem dritten Staat, einer Staatenverbindung oder einer internationalen Organisation Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Diese Abkommen werden nach Anhörung der Versammlung einstimmig vom Rat geschlossen.

Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem in Artikel 204 vorgesehenen Verfahren angenommen werden.

Durch den Artikel I Ziffer 29 des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 erhielt der Artikel 206 folgende Fassung:

"Artikel 206
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen.
Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union angenommen werden."

Durch Artikel 8 des Protokolls Nr. 2 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 erhielt der Artikel 206 folgende Fassung:

"Artikel 206

Die Gemeinschaft kann mit einem Staat oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, durch die eine Assoziation mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren gegründet wird.
Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig vom Rat beschlossen.
Wenn durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels 48 Absätze 2 bis 5 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen werden."

Artikel 207

Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags.

Artikel 208

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1957 S.1014 ff., 1992 S. 1286, 1994 S. 2022, 1998 S.387, 2001 S. 1667, 2003 S. 1410, 2006 S. 1148
Amtsblatt der Europäischen Union, 1999 Teil C Nr. 323 S. 2
Internationale Verträge, Europarecht (Sartorius II), C.H.Beck

Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I, C.H.Beck
© 20. Januar 2001- 8. April 2007
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