Schlußakte

vom 22. Januar 1972
in Kraft getreten am 1. Januar 1973

geändert durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 (ABl. L2/29).

Die Bevollmächtigten
    Seiner Majestät des Königs der Belgier,
    Ihrer Majestät der Königin von Dänemark,
    des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
    des Präsidenten der Französischen Republik,
    des Präsidenten Irlands,
    des Präsidenten der Italienischen Republik,
    Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,
    Ihrer Majestät der Königin der Niederlande,
    Seiner Majestät des Königs von Norwegen,
    Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
    und der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Präsidenten,

die am zweiundzwanzigsten Januar neunzehnhundertzweiundsiebzig in Brüssel anläßlich der Unterzeichnung des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft zusammengetreten sind,

haben festgestellt, daß die folgenden Texte im Rahmen der Konferenz der Europäischen Gemeinschaften und der Staaten, die den Beitritt zu diesen Gemeinschaften beantragt haben, abgefaßt und festgelegt worden sind:

I. Vertrag über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinig­ten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Euro­päischen Atomgemeinschaft;

II. Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas­sungen der Verträge;

III. Die nachstehend aufgeführten und der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge beigefügten Texte:

A.
Anhang I. Liste zu Artikel 29 der Beitrittsakte,
Anhang II. Liste zu Artikel 30 der Beitrittsakte,
Anhang III. Liste der Erzeugnisse im Sinne der Artikel 32, 36 und 39 der Beitrittsakte (Euratom),
Anhang IV. Liste der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 32 der Beitrittsakte (Erzeugnisse des Commonwealth, die im Vereinigten Königreich Gegenstand vertraglicher Präferenzspannen sind),
Anhang V. Liste zu Artikel 107 der Beitrittsakte,
Anhang VI. Liste der Länder im Sinne des Artikels 109 der Beitrittsakte sowie des Protokolls Nr. 22,
Anhang VII. Liste zu Artikel 133 der Beitrittsakte,
Anhang VIII. Liste zu Artikel 148 Absatz 1 der Beitrittsakte,
Anhang IX. Liste zu Artikel 148 Absatz 2 der Beitrittsakte,
Anhang X. Liste zu Artikel 150 der Beitrittsakte,
Anhang XI. Liste zu Artikel 152 der Beitrittsakte;

B.
Protokoll Nr. 1 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank,
Protokoll Nr. 2 betreffend die Färöer,
Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man,
Protokoll Nr. 4 betreffend Grönland,
Protokoll Nr. 5 betreffend Svalbard (Spitzbergen),
Protokoll Nr. 6 über bestimmte mengenmäßige Beschränkungen betreffend Irland und Norwegen,
Protokoll Nr. 7 über die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahrzeug-Montageindustrie in Irland,
Protokoll Nr. 8 über Phosphor der Tarifstelle 28.04 C IV des Gemeinsamen Zolltarifs,
Protokoll Nr. 9 über Aluminiumoxid und -hydroxid der Tarif­stelle 28.20 A des Gemeinsamen Zolltarifs,
Protokoll Nr. 10 über Mimosa-Gerbstoffauszüge der Tarifstelle 32.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs und Kastanien-Gerbstoffauszüge der Tarifstelle ex 32.01 C des Gemeinsamen Zolltarifs,
Protokoll Nr. 11 über Sperrholz der Tarifnummer 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs,
Protokoll Nr. 12 über Halbstoffe der Tarifstelle 47.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs,
Protokoll Nr. 13 über Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs,
Protokoll Nr. 14 über Rohblei der Tarifstelle 78.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs,
Protokoll Nr. 15 über Rohzink der Tarifstelle 79.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs,
Protokoll Nr. 16 über die Agrarmärkte und den Agrarhandel,
Protokoll Nr. 17 über die Zuckereinfuhr des Vereinigten Königreichs aus den im Commonwealth-Zuckerabkommen genannten Zucker ausführenden Ländern und Gebieten,
Protokoll Nr. 18 über die Einfuhr von Butter und Käse aus Neuseeland in das Vereinigte Königreich,
Protokoll Nr. 19 über alkoholische Getränke auf Getreidebasis,
Protokoll Nr. 20 über die norwegische Landwirtschaft,
Protokoll Nr. 21 über die Regelung der Fischereirechte für Norwegen,
Protokoll Nr. 22 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie den unabhängigen Entwicklungsländern des Commonwealth in Afrika, im Indischen Ozean, im Pazifischen Ozean und im Karibischen Raum,
Protokoll Nr. 23 über die Anwendung des von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandten Systems allgemeiner Zollpräferenzen durch die neuen Mitgliedstaaten,
Protokoll Nr. 24 über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Protokoll Nr. 25 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Dänemark,
Protokoll Nr. 26 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Irland,
Protokoll Nr. 27 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Norwegen,
Protokoll Nr. 28 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit dem Vereinigten Königreich,
Protokoll Nr. 29 über das Abkommen mit der Internationalen Atomenergieorganisation,
Protokoll Nr. 30 betreffend Irland;

C. Briefwechsel über Währungsfragen;

D. Wortlaute des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt worden sind, in englischer, dänischer, irischer und norwegischer Sprache.

    Die Bevollmächtigten haben den Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Ge­meinschaft für Kohle und Stahl zur Kenntnis genommen.

    Die Bevollmächtigten und der Rat haben ferner die nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen angenommen:
1. Gemeinsame Erklärung betreffend den Gerichtshof,
2. Gemeinsame Erklärung betreffend die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern,
3. Gemeinsame Erklärung betreffend Fischereifragen,
4. Gemeinsame Absichtserklärung betreffend die Ent­wicklung der Handelsbeziehungen mit Ceylon, Indien, Malaysia, Pakistan und Singapur,
5. Gemeinsame Erklärung betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

    Die Bevollmächtigten und der Rat haben gleichfalls folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Geltung des Beschlusses über den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für Berlin.

    Die Bevollmächtigten und der Rat haben ebenfalls die dieser Schlußakte beigefügte Vereinbarung über das Verfahren zur Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt zur Kenntnis genommen; diese Vereinbarung ist auf der Konferenz der Europäischen Gemeinschaften und der Staaten, die den Beitritt zu diesen Gemeinschaften beantragt haben, getroffen worden.

Schließlich sind die nachstehend aufgeführten Erklärungen abgegeben und dieser Schlußakte beigefügt worden:
1. Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffs ..Staatsangehörige",
2. Erklärungen betreffend die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Irlands,
3. Erklärungen betreffend flüssige Milch, Schweinefleisch und Eier,
4. Erklärung betreffend das System zur Festsetzung der Agrarpreise der Gemeinschaft,
5. Erklärungen betreffend die Landwirtschaft in Hügelgebieten.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt.

    GESCHEHEN zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Januar neunzehnhundertzweiundsiebzig.

G. Eyskens

P. Harmel

J. van der Meulen

Jens Otto K r a g

Ivar Norgaard

Jens Christensen

Walter Scheel

H, G. Sachs

Maurice Schumann

J.-M. Boegner

Pádraig Ó hIrighile

Seán b Loinsigh

Colombo

Aldo Moro

Bombassei de Vettor

Gaston Thorn

J. Dondelinger

N. Schmelzer

Th. Westerterp

Sassen

Trygve Bratteli

Andreas Cappelen

S.Chr. Sommerfelt

Edward Heath

Alec Douglas-Home

Geoffrey R i p p o n

Gaston Thorn

 

Gemeinsame Erklärung betreffend den Gerichtshof

Die ergänzenden Maßnahmen, die infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten erforderlich werden können, müßten vom Rat getroffen werden, der auf Antrag des Gerichtshofs die Anzahl der Generalanwälte auf vier erhöhen und Artikel 32 Absatz 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 3 des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 3 des EAG-Vertrags anpassen könnte,

Gemeinsame Erklärung betreffend die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern

Die Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern wird im Rahmen einer etwaigen Verein­barung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern festgelegt.

Gemeinsame Erklärung betreffend Fischereifragen

1. Die Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft prüfen die Fragen betreffend Fischmehl und Fischöl, um Maßnahmen zu treffen, die sich auf diesem Sektor in bezug auf die verwendeten Rohstoffe als erforderlich erweisen könnten. Diese Maßnahmen müssen den Erfordernissen des Schutzes und der rationellen Nutzung der biologischen Schätze des Meeres Rechnung tragen und zugleich verhindern, daß unzureichend rentable Produktionseinheiten geschaffen oder beibehalten werden.

2, Die Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische darf nicht zur Ausschließung irgendeiner Vermarktungsmethode führen, noch darf eine Vermarktungsmethode die Anwendung der genannten Normen behindern; in diesem Geiste können auftretende Probleme zu gegebener Zeit von den Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geregelt werden.

3. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist sich der Bedeutung der norwegischen Ausfuhr von Fischereierzeugnissen nach dritten Ländern, die wie die übrige Ausfuhr der Gemeinschaft der Verordnung (EWG) Nr. 2142/ 70 unterliegt, bewußt.

4. Es wird davon ausgegangen, daß das norwegische Gesetz über die „Vermarktung von Fisch aus Verarbeitungsbetrieben" vom 18. Dezember 1970 so bald wie möglich eingehend mit dem Ziel geprüft wird, die Bedingungen zu untersuchen, unter denen es unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts angewandt werden kann.

Gemeinsame Absichtserklärung betreffend die Entwicklung der Handelsbeziehungen mit Ceylon, Indien, Malaysia, Pakistan und Singapur

In dem Willen, die Handelsbeziehungen zu den unabhängigen Entwicklungsländern des Commonwealth in Asien (Ceylon, Indien, Malaysia, Pakistan und Singapur) auszuweiten und zu festigen, ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bereit, nach dem Beitritt Fragen, die sich auf dem Gebiet des Handels erheben könnten, mit diesen Ländern zu prüfen, um nach geeigneten Lösungen zu suchen, die der Tragweite des Systems der allgemeinen Zollpräferenzen sowie der Lage der Entwicklungsländer in diesem geographischen Raum Rechnung tragen.

Die Frage der Zuckerausfuhr aus Indien in die Gemeinschaft nach Ablauf der Geltungsdauer des Commonwealth-Zuckerabkommens am 31. Dezember 1974 muß von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Lichte dieser Absichtserklärung unter Berücksichtigung der Bestimmungen geregelt werden, die für die Zuckereinfuhr aus den im Protokoll Nr. 22 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar und den unabhängigen Entwicklungsländern des Commonwealth in Afrika, im Indischen Ozean, im Pazifischen Ozean und im Karibischen Raum erwähnten unabhängigen Ländern des Commonwealth getroffen werden können.

Gemeinsame Erklärung
betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Die Erweiterung der Gemeinschaft könnte bei Anwendung der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu sozialen Schwierigkeiten führen.

Die Mitgliedstaaten erklären, daß sie sich vorbehalten, bei Auftreten derartiger Schwierigkeiten die Organe der Gemeinschaft zu ersuchen, dieses Problem in Übereinstimmung mit den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und den in Anwendung dieser Verträge erlassenen Vorschriften zu lösen.

Erklärung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Geltung des Beschlusses über den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für Berlin

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, bei Wirksamwerden des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zum Vertrag über den Beitritt der genannten Staaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft zu erklären, daß der Beschluß des Rates vom 22. Januar 1972 über den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der genannte Beitrittsvertrag für das Land Berlin gelten.

Erklärung
der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffs „Staatsangehörige"

Bei der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags gibt die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland folgende Erklärung ab:
„In bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritan­nien und Nordirland ist unter den Begriffen „Staatsangehörige", „Staatsangehörige von Mitgliedstaaten" oder „Staatsangehörige von Mitgliedstaaten und überseeischen Ländern und Gebieten", wo immer sie in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder in einem der sich von diesen Verträgen herleitenden Rechtsakte der Gemeinschaft verwendet werden, folgendes zu verstehen:
a) Personen, die Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien sind oder die britische Untertanen sind, ohne diese Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes oder Gebiets des Commonwealth besitzen und die im einen wie im anderen Fall das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich besitzen und aufgrund dieser Tatsache von der Einwanderungskontrolle des Vereinigten Königreichs befreit sind;
b) Personen, die Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien sind, weil sie in Gibraltar geboren oder in das Personenstandsregister eingetragen oder naturalisiert wurden oder deren Vater in Gibraltar geboren oder in das Personenstandsregister eingetragen oder naturalisiert wurde."

Erklärungen betreffend die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Irlands

Auf der 6. Ministertagung im Rahmen der Verhand­lungen zwischen der Gemeinschaft und Irland am 19. Ok­tober 1971 hat der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik, Herr A. MORO, im Namen der Delegation der Gemeinschaft die in Abschnitt I enthaltene Erklärung abgegeben.

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Irlands, Herr P. J. HILLERY, hat im Namen der irischen Delegation mit der in Abschnitt II enthaltenen Erklärung geantwortet.

I. Erklärung, die der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik, Herr A. MORO, im Namen der Delegation der Gemeinschaft abgegeben hat

I. 1. Die irische Delegation hat darauf hingewiesen, daß die irische Regierung erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Ungleichgewichten regionaler und struktureller Art gegenübersteht. Die irische Delegation hat erklärt, daß diese Ungleichgewichte beseitigt werden müßten, da­mit eine Harmonisierung erreicht werde, die mit den Zielen der Gemeinschaft und insbesondere mit der Verwirklichung der Wirtschafts  und Währungsunion vereinbar sei Die irische Delegation hat die Gemeinschaft gebeten, die Verpflichtung zu übernehmen, mit ihren Mitteln die Programme der irischen Regierung zur Beseitigung dieser Ungleichgewichte zu unterstützen und die besonderen Probleme Irlands auf diesem Gebiet bei der weite­ren Entwicklung einer umfassenden Regionalpolitik der Gemeinschaft in vollem Umfang zu berücksichtigen.

2. Die irische Delegation hat der Delegation der Gemeinschaft Unterlagen unterbreitet, aus denen die Zielsetzung und die Mittel der irischen Regionalprogramme hervorgehen. Die irische Delegation hat ferner dargelegt, wie die irische Exportindustrie durch Steuererleichterungen unterstützt wird. Es handelt sich hier ebenfalls um Maßnahmen, die auf eine Beseitigung der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichte durch einen Ausbau der Industrie abzielen.

II. 1. Die Delegation der Gemeinschaft weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß - wie aus der Präambel des Vertrags von Rom hervorgeht - die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Völker der Mitgliedstaaten sowie die harmonische Entwicklung der Volkswirtschaften dieser Länder durch Verringerung des Abstandes zwischen einzelnen Gebieten und des Rückstandes weniger begünstigter Gebiete zu den grundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören.

2. Die gemeinsame Politik und die verschiedenen Instrumente, welche die Gemeinschaft auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet geschaffen hat, stellen eine konkrete Verwirklichung dieser Ziele dar; sie sollen außerdem weiterentwickelt werden. Der Europäische Sozialfonds hat eine neue Ausrichtung erhalten. Die Europäische Investitionsbank erweitert ständig ihren Tätigkeitsbereich. Gegenwärtig beraten die Gemeinschaftsorgane darüber, welche Gemeinschaftsinstrumente zur Verwirklichung der regionalpolitischen Ziele eingesetzt werden können und wie dies geschehen kann.

Die staatlichen Beihilfen, einschließlich der in Form von Steuerbefreiungen gewährten Beihilfen, sind in den Artikeln 92 bis 94 des EWG-Vertrags geregelt. Bezüglich der staatlichen Beihilfen mit regionalpolitischem Zweck ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht" als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Wie die Erfahrung zeigt, ist diese Bestimmung so elastisch, daß die Gemeinschaftsorgane den besonderen Erfordernissen weniger entwickelter Gebiete Rechnung tragen können.

Die Steuerbefreiungen - wie alle übrigen zum Zeitpunkt des Beitritts in Irland bestehenden Beihilfen - werden von der Kommission im üblichen Rahmen der ständigen Überprüfung der Beihilfen untersucht werden. Sollte sich dabei zeigen, daß diese oder jene Beihilfe nicht in der derzeitigen Form beibehalten werden kann, so ist es Aufgabe der Kommission, im Einklang mit dem Vertrag angemessene Fristen und Modalitäten für die Überleitung festzulegen.

3. In Anbetracht der oben dargelegten besonderen Probleme, denen Irland gegenübersteht, schlägt die Delegation der Gemeinschaft vor, daß in den Anhang der Beitrittsakte ein Protokoll über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Irlands aufgenommen wird.

II. Erklärung, die der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Irlands, Herr P. J. HILLERY, im Namen der irischen Delegation abgegeben hat

Ich freue mich, mitteilen zu können, daß die irische Delegation den Wortlaut des vorgeschlagenen Protokolls betreffend Irland akzeptiert; es ist von unseren beiden Delegationen erörtert worden, und die Beweggründe dafür sind in Ihrer einleitenden Erklärung klar dargelegt worden. Der angenommene Wortlaut wird es der irischen Regierung ermöglichen, mit der Durchführung ihrer Pläne für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in dem Bewußtsein fortzufahren, daß die Gemeinschaft bereit ist, mit Hilfe ihrer Organe und Einrichtungen gemeinsam mit uns die Ziele zu verfolgen, die wir uns gesetzt haben.

Bei den Verhandlungen habe ich wiederholt auf die Probleme hingewiesen, die ein unterschiedlicher Stand der wirtschaftlichen Entwicklung in einem Verband wie der erweiterten Gemeinschaft aufwirft. Ich habe ferner versucht, Ihnen die Schwierigkeiten darzulegen, die ein Land wie Irland, das an der Peripherie der erweiterten Gemeinschaft liegt, überwinden muß, um den Stand seiner wirtschaftlichen Entwicklung dem der anderen Mitgliedstaaten anzunähern, Ich bin mir voll bewußt, daß die Gemeinschaft gewillt und entschlossen ist, die im EWG-Vertrag genannten Ziele zu verwirklichen, d. h. die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Völker der Mitgliedstaaten und die harmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften zu gewährleisten. Das Protokoll, über das wir heute Einvernehmen erzielt haben, ist ein überzeugender Beweis für die Entschlossenheit der Gemeinschaft, diesen grundlegenden Zielen einen echten Inhalt zu verleihen. Dieses Protokoll wird ein Instrument von praktischem Wert darstellen, da es meinem Land die Möglichkeit gibt, sich innerhalb der erweiterten Gemeinschaft an der Verwirklichung dieser Ziele in vol­lem Umfang zu beteiligen. Die Entwicklung einer umfassenden Regionalpolitik der Gemeinschaft wird die Wirksamkeit dieses Instruments in dieser Hinsicht noch erheblich steigern. In diesem Zusammenhang darf ich sagen, daß mich die Bemühungen, dieses wichtige Problem im Rahmen der Entwicklung der Gemeinschaft zu behandeln, ermutigen.

Bezogen auf die Verhältnisse in Irland ist die Wirksamkeit von Entwicklungsmaßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene oder auf Gemeinschaftsebene danach zu beurteilen, welche Fortschritte bei der Verringerung von Arbeitslosigkeit und Auswanderung sowie bei der Hebung des Lebensstandards erzielt werden. Es geht hauptsächlich darum, für unsere wachsende Anzahl von Arbeitskräften die erforderlichen Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, ohne die ein wesentlicher Teil unserer wertvollsten Wirtschaftskraft ungenutzt bleibt oder durch Auswanderung verlorengeht und das Wirtschaftswachstum verlangsamt wird.

Meine Regierung wird erfreut sein, daß, wie unsere heutigen Erörterungen gezeigt haben, der Beitritt Irlands zur Gemeinschaft ihr die Möglichkeit bieten wird, die Bemühungen um die Verwirklichung ihrer im Protokoll dargelegten Ziele fortzuführen. Ich denke insbesondere an das stetige Wachstum der Industrie, das unter unseren allgemeinen Zielen der Wirtschaftsexpansion mit an erster Stelle steht. Es ist von wesentlicher Bedeutung für uns, durch wirksame Maßnahmen der industriellen Förderung weitere Fortschritte auf diesem Gebiet zu erzielen. Ich gehe davon aus, daß unser Industrieförderungsprogramm wie alle anderen Förderungssysteme nach unserem Beitritt gemäß den Vorschriften der Gemeinschaft geprüft werden. Ich nehme mit Befriedigung zur Kenntnis, daß Sie die Notwendigkeit einer Förderungspolitik in Irland anerkennen, daß aber die besonderen Formen, die unser Förderungssystem erhalten hat, als wir noch nicht der Gemeinschaft angehörten, Fragen aufwerfen können.

Ich möchte darauf hinweisen, daß sich in diesem Zusammenhang die Frage der Verpflichtungen stellen könnte, die wir vorher eingegangen sind. Wir werden diesen Verpflichtungen natürlich nachkommen müssen; wir sind aber bereit, den Übergang zu jedem neuen Förderungssystem, das festgelegt werden könnte, unter allen Gesichtspunkten zu erörtern, und werden dazu beitragen, diese Probleme in geeigneter Weise zu lösen.

Was Sie über den elastischen Charakter der einschlägigen Vertragsbestimmung gesagt haben, überzeugt mich voll davon, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Prüfung unseres Förderungssystems unsere besonderen Probleme in vollem Umfange berücksichtigen werden. Angesichts der Übereinstimmung der von der irischen Regierung verfolgten Ziele mit den von der Gemeinschaft verfolgten Zielen bin ich ferner davon überzeugt, daß die irische Regierung, wenn unser Förderungssystem angepaßt werden muß, das Wachstum der irischen Industrie aufrechterhalten und eine stetige Verbesserung des Be­schäftigungsstandes und des Lebensstandards erreichen kann.

Abschließend möchte ich noch sagen, daß ich es zu schätzen weiß, mit welchem Wohlwollen und welchem Verständnis die Gemeinschaft an unsere Regionalprobleme und die Fragen der Förderung der Industrie, die für mein Land von größter Bedeutung sind, herangegangen ist und sie geprüft hat. Das Einvernehmen, das wir erzielt haben, ist ein gutes Vorzeichen für unsere künftige Zusammenarbeit in der erweiterten Gemeinschaft zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele des Vertrags. Ich sehe in dieser künftigen Zusammenarbeit für uns in Irland das beste Mittel, unsere binnenwirtschaftlichen Ziele zu erreichen.

Erklärungen
betreffend flüssige Milch, Schweinefleisch und Eier

Auf der zweiten Ministertagung im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und dem Vereinigten Königreich am 27. Oktober 1970 haben der Kanzler des Herzogtums Lancaster, Herr G. RIPPON, im Namen der Delegation des Vereinigten Königreichs und der Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland, Herr W. SCHEEL, im Namen der Delegation der Gemeinschaft die nachstehenden zwei Erklärungen abgegeben.

Abschließend haben die beiden Delegationen festgestellt, daß auf der Grundlage dieser zwei Erklärungen Einvernehmen erzielt worden ist.

I. Erklärung, die der Kanzler des Herzogtums Lancaster, Herr G. RIPPON, im Namen der Delegation des Vereinigten Königreichs abgegeben hat

1. Mein Vorgänger hat auf der ersten Ministertagung am 21. Juli erklärt, daß das Vereinigte Königreich bereit sei, die gemeinsame Agrarpolitik innerhalb einer erwei­terten Gemeinschaft zu übernehmen. Er hat jedoch hinzugefügt, daß wir eine Reihe von Punkten sorgfältig prüfen müßten, unter anderem die Auswirkungen der Gemeinschaftsregelungen für Milch, Schweinefleisch und Eier auf Erzeugung, Vermarktung und Verbrauch im Vereinigten Königreich.

2. Seitdem hat eine Vielzahl von Sondierungsgesprächen und Erörterungen, sowohl mit der Kommission auf technischer Ebene als auch in allgemeinerer Form auf den Tagungen der Stellvertreter, stattgefunden. Uns selbst ging es dabei um die Beantwortung der Frage, ob mit ernsthaften Problemen zu rechnen ist und wie diese gegebenenfalls am besten vermieden werden könnten. Ich freue mich, feststellen zu können, daß wir in beträchtlichem Umfang Verständnis bei der Gemeinschaft gefunden und Erläuterungen von ihr erhalten haben, was beträchtlich zur Klärung der Fragen beigetragen hat und mich hoffen läßt, daß wir eine Einigung über diese Fragen erzielen und sie somit von der künftigen Tagesordnung absetzen können.

Milch

Wir halten es sowohl im Interesse der Gemeinschaft als auch im Interesse des Vereinigten Königreichs für wichtig, daß wir uns in ausreichendem Umfang mit flüssiger Milch versorgen können, um den Bedarf der Verbraucher im ganzen Land das ganze Jahr hindurch zu decken. Aufgrund der Bestätigung, die wir von der Gemeinschaft zu unserer Auffassung von Umfang und Art der gegenwärtigen und der vorgeschlagenen Regelungen erhalten haben, glauben wir, daß dies möglich sein wird. Ich halte es daher für wichtig, die Hauptpunkte dieser Auffassung wie folgt festzuhalten:
i) eines der Ziele der gemeinsamen Politik ist es, in der Gemeinschaft soviel Milch wie möglich dem Verbrauch in flüssiger Form zuzuführen; die gemeinsame Politik sollte daher nicht so angewendet werden, daß die Erreichung dieses Ziels behindert wird;
ii) der in der Entschließung des Rates vom 24. Juli 1966 vorgesehene Unterschied zwischen dem Preis für Verarbeitungsmilch und dem Preis für Milch, die zum Verbrauch in flüssiger Form bestimmt ist, ist nicht verbindlich; an die Stelle dieser Entschließung wird zu gegebener Zeit eine Milchverordnung der Gemeinschaft treten; die Mitgliedstaaten können die Einzelhandelspreise für Milch, die zum Verbrauch in flüssiger Form bestimmt ist, im Einklang mit den geltenden Bestimmungen festsetzen, sind dazu aber nicht verpflichtet;
iii) die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 verweist ledig­lich auf einzelstaatliche Maßnahmen, die einen Ausgleich zwischen den Preisen ermöglichen; demgemäß kann eine nichtstaatliche Erzeugerorganisation - sofern sie im Rahmen des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts handelt - nach eigenem Ermessen bestimmen, wo die Milch abgesetzt wird, um für ihre Mitglieder den bestmöglichen Erlös zu erzielen, die Einnahmen in einem Fonds zusammenzufassen und die Vergütungen an ihre Mitglieder nach eigenen Vorstellungen auszuzahlen.

Schweinefleisch

Unseres Erachtens liegt es auch im Interesse einer erweiterten Gemeinschaft, die ihren Bedarf an Schweinefleisch wohl mehr als decken kann, eine angemessene Marktstabilität, einschließlich der Stabilität auf dem Schinkenspeckmarkt des Vereinigten Königreichs, zu sichern. Im jetzigen System der Gemeinschaft wurde dieser wichtige Markt, der jährlich etwa 640 000 t Schinkenspeck im Werte von über 1 Milliarde RE aufnimmt, verständlicherweise nicht berücksichtigt. Dieser Markt könnte jedoch zur Stabilisierung viel beitragen, und zwar nicht nur im Interesse der unmittelbar betroffenen Schinkenspeckerzeuger des Vereinigten Königreichs und anderer Länder, sondern auch im Interesse aller Schweineerzeuger in der erweiterten Gemeinschaft.

Unsere Diskussionen haben uns nicht zu dem Schluß geführt, daß die bestehenden Gemeinschaftsregelungen für Schweinefleisch für die neue Situation, die sich aus der Erweiterung ergeben wird, zwangsläufig unzulänglich oder ungeeignet sein werden.

Wir halten es jedoch für notwendig, uns zu versichern, daß Sie die grundlegende Bedeutung des Schinkenspeckmarkts in einer erweiterten Gemeinschaft, die Vorteile, die seine anhaltende Stabilität unter lauteren Wettbewerbsbedingungen für die Schweineproduktion in der ganzen Gemeinschaft mit sich bringen würde, und somit die Notwendigkeit einer sorgfältigen Überprüfung dieser Lage während der Übergangszeit und danach anerkennen.

Eier

Die erweiterte Gemeinschaft wird mit Eiern aus eigener Erzeugung ausreichend versorgt sein, so daß die Preise wahrscheinlich eher durch innergemeinschaftliche Marktfaktoren als durch Maßnahmen an der Grenze bestimmt werden. Da dies für die derzeitige Gemeinschaft und für das Vereinigte Königreich zutrifft, wird der Markt der erweiterten Gemeinschaft möglicherweise Preisschwankungen unterworfen sein, die vielleicht etwas stärker sein werden als die derzeitigen Schwankungen auf den einzelnen Märkten, sich aber sonst nicht von ihnen unterscheiden werden. Andererseits dürften die Tendenz, die Produktion bei einigen spezialisierten Erzeugern zu kon­zentrieren, und eine gleichlaufende Entwicklung bei der Vermarktung auf längere Sicht zu größerer Stabilität führen. Ich glaube daher, daß wir uns den Gemeinschaftsregelungen werden anpassen können.

3. Wenn Sie uns jetzt förmlich bestätigen können, daß wir die für uns bestehenden Möglichkeiten auf dem Milchsektor richtig eingeschätzt haben, wenn Sie den von mir geäußerten Ansichten über die Bedeutung und die besonderen Merkmale des Schinkenspeckmarktes in einer erweiterten Gemeinschaft zustimmen und anerkennen können, daß Stabilität auf dem Schweinefleisch- und Eiermarkt wünschenswert ist, dann können wir unsererseits davon absehen,. bei den Verhandlungen - außer im allgemeinen Zusammenhang der Übergangsregelungen - weitere Fragen hierzu aufzuwerfen.

II. Erklärung, die der Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland, Herr W. SCHEEL, im Namen der Gemeinschaft abgegeben hat

Die Delegation der Gemeinschaft stimmt der Analyse zu, die Sie in bezug auf die Zielsetzung der gemeinsamen Politik auf dem Milchsektor und die derzeitigen Möglichkeiten für eine Festsetzung des Einzelhandelspreises für Trinkmilch sowie hinsichtlich der Tätigkeiten der nichtstaatlichen Erzeugerorganisationen vorgenommen haben. Sie möchte, sofern dies notwendig sein sollte, darauf hinweisen, daß das in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgesehene Verbot einzelstaatlicher Maßnahmen für einen Preisausgleich bei den verschiedenen Milcherzeugnissen sich auch auf alle einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erstreckt, mit denen ein solcher Ausgleich erreicht werden soll.

Die Delegation der Gemeinschaft kann Ihrer Erklärung in bezug auf die Bedeutung und die besonderen Merkmale des Marktes für Schinkenspeck in einer erweiterten Gemeinschaft zustimmen. In Anbetracht der mit der gemeinsamen Politik bei Schweinefleisch und Eiern verfolgten Ziele teilt sie Ihren Wunsch nach Wahrung der Stabilität bei diesen Erzeugnissen.

Die Delegation der Gemeinschaft nimmt die Erklärung der Delegation des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis und stellt mit Genugtuung fest, daß es nicht notwendig ist, die für die drei genannten Erzeugnisse geltenden Regelungen zu ändern, um den Anliegen der Delegation des Vereinigten Königreichs gerecht zu werden.

Erklärung
betreffend das System zur Festsetzung der Agrarpreise der Gemeinschaft

Auf der zweiten Ministertagung im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und dem Vereinigten Königreich am 27. Oktober 1970 hat der Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland, Herr W. SCHEEL, im Namen der Delegation der Gemeinschaft eine Erklärung über das System zur Festsetzung der Agrarpreise der Gemeinschaft abgegeben.

Der Kanzler des Herzogtums Lancaster, Herr G. RIPPON, hat im Namen der Delegation des Vereinigten Königreichs dieser Erklärung zugestimmt. Er fügte hinzu, er hege keinen Zweifel daran, daß diese Überprüfung der Situation der Landwirtschaft und die Absicht, enge und wirksame Kontakte mit den Erzeugerorganisationen auf Gemeinschaftsebene zu unterhalten, für alle wichtig seien.

Abschließend haben die beiden Delegationen festgestellt, daß auf der Grundlage der nachstehenden Erklärung von Herrn W. SCHEEL Einvernehmen erzielt worden ist.

„1. Seit den Erörterungen im Jahre 1962 über diese Frage ist eine jährliche Überprüfung der Situation der Landwirtschaft und der Agrarmärkte in der Gemeinschaft eingeführt worden, die im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung der Gemeinschaftspreise erfolgt.

Dieses Verfahren weist folgende Merkmale auf:

In den verschiedenen Agrarverordnungen ist im allgemeinen festgelegt, daß der Rat jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. August für das im nächsten Jahr beginnende Wirtschaftsjahr sämtliche Agrarpreise festsetzt, bei denen eine solche Preisfestsetzung aufgrund der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist.

Bei der Vorlage ihrer Vorschläge übermittelt die Kommission einen Jahresbericht über die Lage der Landwirtschaft und der Agrarmärkte. Die Übermittlung dieses Jahresberichts entspricht rechtlichen Pflichten und Verpflichtungen, die die Kommission eingegangen ist.

Dieser Bericht wird von der Kommission ausgearbeitet und basiert auf geeigneten statistischen und rechnerischen Daten aus allen verfügbaren einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Quellen.

Die in dem Bericht durchgeführte Analyse umfaßt die Prüfung
- der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft und ihrer Gesamtentwicklung auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene sowie im Rahmen der Gesamtwirtschaft;
- des Marktes nach Erzeugnissen oder Erzeugnisgruppen zwecks Ausarbeitung einer Übersicht über die Lage des Marktes und die Entwicklung seiner Merkmale.

Die von der Kommission durchgeführte Prüfung der Daten umfaßt insbesondere Angaben über die Preis- und Kostentendenzen, die Beschäftigung, die Produktivität und die Einkommen in der Landwirtschaft.

Die Agrarpreise werden nach dem in Artikel 43 Absatz 2 des EWG-Vertrags vorgesehenen Verfahren festgesetzt; dies bedeutet, daß die Versammlung angehört werden muß.

Hierzu werden dieser die Vorschläge der Kommission zusammen mit dem Jahresbericht zugeleitet; sie geben Anlaß zu einer allgemeinen Aussprache über die gemeinsame Agrarpolitik.

Ferner wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß, der sich aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zusammensetzt, regelmäßig zu diesen Vorschlägen und diesem Bericht gehört. Hinsichtlich der von diesem Ausschuß zu erfüllenden Aufgaben sieht Artikel 43 des EWG-Vertrags vor, daß die Gruppe Landwirtschaft der Kommission zur Verfügung steht, um nach Maßgabe der Artikel 193 und 198 des EWG-Vertrags die Beratungen dieses Ausschusses vorzubereiten.

Vor, während und nach der Ausarbeitung des jährlichen Berichts und der Preisvorschläge durch die Kommission finden Kontakte mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen statt. Bei diesen Kontakten werden die statistischen und anderen Angaben erörtert, die sich auf die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten in der Landwirtschaft auswirken und die die Kommission in ihrem Bericht an den Rat berücksichtigt.

Die Art der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzten Preise hat die Kommission veranlaßt, diese Kontakte nicht auf die landwirtschaftlichen Kreise zu beschränken, sondern auch mit Industrie-, Handels- und Gewerkschaftskreisen sowie mit den Verbrauchern Fühlung zu halten.

Bei diesen Kontakten können alle interessierten Kreise ihre Bemerkungen oder Forderungen vortragen. Andererseits ermöglichen diese Kontakte der Kommission, in Kenntnis des Standpunktes der Betroffenen ihren jährlichen Bericht über die Lage der Landwirtschaft und ihre Preisvorschläge auszuarbeiten.

Die Anhörung der Versammlung und des Wirtschafts­und Sozialausschusses während des Prozesses der politischen Willensbildung, der zum endgültigen Beschluß des Rates führt, sowie die ständigen direkten Kontakte zwischen dem mit der Ausarbeitung des Berichts und der Vorschläge beauftragten Organ und den Organisationen der betreffenden Kreise bieten ausreichende Garantien dafür, daß die Interessen aller derjenigen, die von diesen Beschlüssen betroffen werden, in angemessener Weise berücksichtigt werden.

2. Dieses Verfahren schließt natürlich nicht aus, daß auch die Mitgliedstaaten in Verbindung mit den betreffenden berufsständischen Organisationen die Lage ihrer Landwirtschaft gemäß ihren nationalen Verfahren einer jährlichen Prüfung unterziehen.

3. Die Delegation der Gemeinschaft schlägt folgendes vor:
- Die Konferenz stellt fest, daß die gemeinschaftlichen Verfahren und Praktiken zusammen mit den bestehenden einzelstaatlichen Verfahren und Praktiken entsprechende Kontakte mit den betreffenden berufsständischen Organisationen vorsehen werden.
- Die Konferenz nimmt außerdem zur Kenntnis, daß die Organe der Gemeinschaft die Absicht haben, die in Absatz 1 beschriebenen Praktiken und Verfahren auf die erweiterte Gemeinschaft auszudehnen.
- Die Konferenz ist der Ansicht, daß die Durchführung der beiden vorausgehenden Absätze in der erweiterten Gemeinschaft ein System garantiert, das eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Aussichten in der Landwirtschaft sowie die Aufrechterhaltung der entsprechenden Kontakte mit den berufsständischen Organisationen der Erzeuger und mit den anderen interessierten Organisationen und Kreisen ermöglicht."

Erklärungen
betreffend die Landwirtschaft in Hügelgebieten

Auf der 8. Ministertagung im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und dem Vereinigten Königreich am 21., 22. und 23. Juni 1971 hat der Kanzler des Herzogtums Lancaster, Herr G. RIPPON, im Namen der Delegation des Vereinigten Königreichs die Erklärung abgegeben, die unter Ziffer I wiedergegeben ist. Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik, Herr M. SCHUMANN, hat im Namen der Delegation der Gemeinschaft mit der Erklärung geantwortet, die unter Ziffer II wiedergegeben ist.

I. Erklärung, die der Kanzler des Herzogtums Lancaster, Herr G. RIPPON, im Namen der Delegation des Vereinigten Königreichs abgegeben hat

In seiner Eröffnungserklärung auf der Konferenz am 30. Juni 1970 sprach Herr BARBER unter anderen Agrarfragen auch die Probleme der Landwirtschaft in Hügelgebieten an. Teile von Schottland, Wales und Nordirland sowie im Norden und Südwesten Englands sind Hügelgebiete, die wegen ihres Klimas, ihrer Bodenstruktur und ihrer geographischen Lage nur für die extensive Viehzucht geeignet sind.

Die landwirtschaftlichen Betriebe in diesen Gebieten haben nur begrenzte Bewirtschaftungsmöglichkeiten und hängen naturgemäß in besonderem Maße von den Marktbedingungen ab, so daß hohe Endpreise allein nicht ausreichen, um ihre Lebensfähigkeit zu ermöglichen. Sie erhalten daher nach unserem derzeitigen System im Rahmen sowohl unsere: allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik als auch unserer Agrarpolitik Hilfe. In vielen ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gibt es gewiß Gebiete mit ähnlichen Problemen; wir werden unsere Probleme selbstverständlich, wie Sie selbst es bereits tun, im Einklang mit dem Vertrag und mit der gemeinsamen Agrarpolitik behandeln. Ich wäre dankbar, wenn die Gemeinschaft meine Ansicht bestätigte, daß alle Mitgliedstaaten der erweiterten Gemeinschaft, in denen vergleichbare Verhältnisse bestehen, die Frage der Aufrechterhaltung eines angemessenen Einkommens der Landwirte solcher Gebiete regeln müssen,

II. Erklärung, die der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik, Herr M. SCHUMANN, im Namen der Delegation der Ge­meinschaft abgegeben hat

Die Delegation der Gemeinschaft hat die Erklärung der Delegation des Vereinigten Königreichs zur Landwirtschaft in den Hügelgebieten des Vereinigten Königreichs und zu den zu ihren Gunsten getroffenen Maßnahmen aufmerksam zur Kenntnis genommen.

In Beantwortung dieser Erklärung kann die Delegation der Gemeinschaft folgende Mitteilung machen:

Der Gemeinschaft ist bewußt, daß in der Landwirtschaft in Hügelgebieten im Vergleich zu den übrigen Gebieten des Vereinigten Königreichs besondere Bedingungen herrschen und daß im übrigen Unterschiede, in vielen Fällen große Unterschiede, zwischen den einzelnen Gebieten der Mitgliedstaaten der derzeitigen Gemeinschaft bestehen.

Die besonderen Bedingungen bestimmter Gebiete der erweiterten Gemeinschaft können in der Tat Maßnahmen mit dem Ziel erfordern, die durch diese besonderen Bedingungen aufgeworfenen Probleme zu lösen, um insbesondere den Landwirten dieser Gebiete ein angemessenes Einkommen zu erhalten.

Solche Maßnahmen müssen selbstverständlich, wie Sie schon sagten, mit dem Vertrag und der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbar sein.

Verfahren zur Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

I. Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse
1. Damit eine angemessene Unterrichtung des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im folgenden beitretende Staaten genannt) gewährleistet ist, werden alle Vorschläge oder Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die zu Beschlüssen des Rates der Gemeinschaften führen können, nach ihrer Übermittlung an den Rat den beitretenden Staaten zur Kenntnis gebracht.
2. Die Konsultationen finden auf begründeten Antrag eines beitretenden Staates statt, der darin seine Interessen als künftiges Mitglied der Gemeinschaften ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt.
3. Verwaltungsbeschlüsse sind im allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen.
4. Die Konsultationen finden in einem Interimsausschuß statt, der sich aus Vertretern der Gemeinschaften und der beitretenden Staaten zusammensetzt.
5. Mitglieder des Interimsausschusses sind auf seiten der Gemeinschaften die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die hierfür von ihnen benannten Personen, in der Regel ihre Stellvertreter. Die Kommission wird gebeten, zu diesen Arbeiten Vertreter zu entsenden.
6. Der Interimsausschuß wird von einem Sekretariat, und zwar dem Konferenzsekretariat, unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen bleibt.
7. Die Konsultationen finden in der Regel statt, sobald bei den Vorarbeiten auf seiten der Gemeinschaften gemeinsame Leitlinien im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen durch den Rat ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll erscheinen lassen.
8. Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag eines beitretenden Staates auf Ministerebene erörtert werden.
9. Das in den Absätzen 1 bis 8 vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse der beitretenden Staaten, welche sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus ihrer Eigenschaft als künftige Mitglieder der Gemeinschaften ergeben.

II. Das Königreich Dänemark, Irland, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihr Beitritt zu den Abkommen und Übereinkommen im Sinne der Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags unter den in der Akte vorgesehenen Bedingungen erfolgt.

Soweit Abkommen und Übereinkommen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zwischen den Mitgliedstaaten erst im Entwurf bestehen, noch nicht unterzeichnet sind und wahrscheinlich auch vor dem Beitritt nicht mehr unterzeichnet werden können, werden die beitretenden Staaten eingeladen, nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags in geeigneten Verfahren positiv an der Ausarbeitung dieser Entwürfe mitzuwirken, um den Abschluß der betreffenden Abkommen und Übereinkommen zu fördern.

III. Zu den Verhandlungen über die geplanten Abkommen mit den EFTA-Staaten, die nicht den Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften beantragt haben, und zu den Verhandlungen über bestimmte Anpassungen der Präferenzabkommen, die aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschlossen worden sind, werden die Vertreter der beitretenden Staaten als Beobachter an der Seite der Vertreter der ursprünglichen Mitgliedstaaten hinzugezogen.

Bestimmte, von der Gemeinschaft geschlossene nichtpräferenzielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den 1. Januar 1973 hinausgeht, können angepaßt oder geändert werden, um der Erweiterung der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder Änderungen werden von der Gemeinschaft ausgehandelt; die Vertreter der beitretenden Staaten werden nach dem im vorstehenden Absatz vorgesehenen Verfahren hinzugezogen.

IV. Bezüglich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen koordinieren das Königreich Dänemark, Irland und das Königreich Norwegen ihre Haltung mit der der Europäischen Atomgemeinschaft bei der Aushandlung eines Verifikationsabkommens mit der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO). Bei den Kontrollabkommen, die sie gegebenenfalls mit der IAEO schließen, beantragen sie die Aufnahme einer Klausel, die es ihnen ermöglicht, diese Abkommen innerhalb kürzester Frist nach dem Beitritt durch das von der Gemeinschaft mit dieser Organisation geschlossene Verifikationsabkommen zu ersetzen.

Das Vereinigte Königreich und die Gemeinschaft nehmen in der Zeit vor dem Beitritt Konsultationen auf, die sich daraus ergeben, daß das Vereinigte Königreich das aufgrund des Abkommens zwischen mehreren Mitgliedstaaten und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der IAEO andererseits angewandte Kontroll­ und Inspektionssystem annehmen wird.

V. Die in Artikel 120 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vorgesehenen Konsultationen zwischen den beitretenden Staaten und der Kommission finden schon vor dem Beitritt statt.

VI. Die beitretenden Staaten verpflichten sich, die in Ar­tikel 2 der Protokolle Nrn. 25 bis 28 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie vorgesehene Gewährung von Lizenzen vor dem Beitritt nicht bewußt zu beschleunigen, um die Tragweite der in diesen Protokollen enthaltenen Verpflichtungen nicht zu mindern.

VII. Die Organe der Gemeinschaften legen rechtzeitig die in Artikel 153 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vorgesehenen Texte fest.

VIII. Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die im Protokoll Nr. 19 über alkoholische Getränke auf Getreidebasis vorgesehenen Maßnahmen zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft treten.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1972 S. 1396
Europa - Verträge und Gesetze, Bundeszentrale für politische Bildung 1972

© 24. April 2004
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