vom 22. Januar 1972
in Kraft getreten am 1. Januar 1973
Protokoll Nr. 1
über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
geändert durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 (ABl. L2/29).
Erster Teil Anpassungen der Satzung der Europäischen Investitionsbank
Artikel l. Artikel 3 des Protokolls über die Satzung
der Bank erhält folgende Fassung:
„Artikel 3. Nach Artikel 129 des Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Französische Republik,
- Irland,
- die Italienische Republik,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- das Königreich der Niederlande,
- das Königreich Norwegen,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 1 folgende Fassung
"Artikel l. Artikel 3 des Protokolls über die Satzung
der Bank erhält folgende Fassung:
„Artikel 3. Nach Artikel 129 des Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Französische Republik,
- Irland,
- die Italienische Republik,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- das Königreich der Niederlande,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.""
Artikel 2. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des
Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„1. Die Bank wird mit einem Kapital von zwei Milliarden siebzig Millionen
Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe
gezeichnet wird:
Deutschland . . . . . . . . . 450 Millionen
Frankreich . . . . . . ... . . 450 Millionen
Vereinigtes Königreich . 450 Millionen
Italien . ...... . . . . . . . . . 360 Millionen
Belgien . . . . . 118,5 Millionen
Niederlande . . . . . . . . . 118,5 Millionen
Dänemark . . . . . . . . . 60 Millionen
Norwegen . . . . . . . . . . . 45 Millionen
Irland . . . . . . . . . . . . . . 15 Millionen
Luxemburg . . . . . . . . . . . . 3 Millionen"
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 2 folgende Fassung
"Artikel 2. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des
Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„1. Die Bank wird mit einem Kapital von zwei Milliarden fünfundzwanzig Millionen
Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe
gezeichnet wird:
Deutschland . . . . . . . . . 450 Millionen
Frankreich . . . . . . ... . . 450 Millionen
Vereinigtes Königreich . 450 Millionen
Italien . ...... . . . . . . . . . 360 Millionen
Belgien . . . . . 118,5 Millionen
Niederlande . . . . . . . . . 118,5 Millionen
Dänemark . . . . . . . . . 60 Millionen
Irland . . . . . . . . . . . . . . 15 Millionen
Luxemburg . . . . . . . . . . . . 3 Millionen""
1 RE (= Rechnungseinheit) entspricht 1 EUR.
Artikel 3. Artikel 5 des Protokolls über die Satzung
der Bank erhält folgende Fassung:
„Artikel 5. 1. Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von
20 v. H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt.
2. Im Falle einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals setzt der Rat der
Gouverneure einstimmig den einzuzahlenden Hundertsatz sowie die Art und Weise
der Einzahlung fest.
3. Der Verwaltungsrat kann die Zahlung des restlichen gezeichneten Kapitals
verlangen, soweit dies erforderlich wird, um den Verpflichtungen der Bank
gegenüber ihren Anleihegebern nachzukommen.
Die Zahlung erfolgt im Verhältnis zu den Anteilen der Mitgliedstaaten am
gezeichneten Kapital und in den Währungen, deren die Bank zur Erfüllung dieser
Verpflichtungen bedarf."
Artikel 4. Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a und c des
Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„a) er entscheidet über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals gemäß Artikel 4
Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2;"
„c) er übt die in den Artikeln 11 und 13 für die Ernennung und Amtsenthebung der
Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktoriums sowie die in Artikel 13
Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus;"
Artikel 5. Artikel 10 des Protokolls über die
Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Artikel 10. Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden
die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder
gefaßt. Diese Mehrheit muß mindestens 40 v. H. des gezeichneten Kapitals
vertreten, Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses
Vertrags vorgesehenen Bestimmungen ab."
Artikel 6. Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 5
des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„2. Der Verwaltungsrat besteht aus 19 ordentlichen und 10 stellvertretenden
Mitgliedern.
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie
folgt bestellt:
3 ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
3 ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
3 ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland benannt werden;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Norwegen benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure
wie folgt bestellt:
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt
werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt
werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt
werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland benannt werden;
1 stellvertretendes Mitglied, das von den Beneluxländern im gegenseitigen
Einvernehmen benannt wird;
1 stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Die Wiederbestellung der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder ist zulässig.
Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teilnehmen. Die von einem Staat oder von mehreren Staaten im gegenseitigen
Einvernehmen oder von der Kommission benannten stellvertretenden Mitglieder
können die von diesem Staat oder von einem dieser Staaten oder von der
Kommission benannten ordentlichen Mitglieder vertreten. Sie sind
stimmberechtigt, wenn sie ein oder mehrere ordentliche Mitglieder vertreten oder
wenn ihnen das Stimmrecht hierzu nach Artikel 12 Absatz 1 übertragen worden
ist."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 6 folgende Fassung
"Artikel 6. Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 5
des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„2. Der Verwaltungsrat besteht aus 18 ordentlichen und 10 stellvertretenden
Mitgliedern.
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie
folgt bestellt:
3 ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
3 ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
3 ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland benannt werden;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure
wie folgt bestellt:
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt
werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt
werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt
werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland benannt werden;
1 stellvertretendes Mitglied, das von den Beneluxländern im gegenseitigen
Einvernehmen benannt wird;
1 stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Die Wiederbestellung der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder ist zulässig.
Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teilnehmen. Die von einem Staat oder von mehreren Staaten im gegenseitigen
Einvernehmen oder von der Kommission benannten stellvertretenden Mitglieder
können die von diesem Staat oder von einem dieser Staaten oder von der
Kommission benannten ordentlichen Mitglieder vertreten. Sie sind
stimmberechtigt, wenn sie ein oder mehrere ordentliche Mitglieder vertreten oder
wenn ihnen das Stimmrecht hierzu nach Artikel 12 Absatz 1 übertragen worden
ist.""
Artikel 7. Artikel 12 Absatz 1 des Protokolls über
die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„1. Jedes ordentliche Mitglied verfügt im Verwaltungsrat über eine Stimme. Es
kann sein Stimmrecht ohne Einschränkung gemäß den in der Geschäftsordnung der
Bank festzulegenden Regeln übertragen."
Artikel 8. Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls
über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Für die qualifizierte Mehrheit sind dreizehn Stimmen erforderlich."
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 8 folgende Fassung
"Artikel 8. Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls
über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Für die qualifizierte Mehrheit sind zwölf Stimmen erforderlich.""
Artikel 9. Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls über
die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„1. Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und vier Vizepräsidenten, die
vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für sechs Jahre
bestellt werden, Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
Der Rat der Gouverneure kann einstimmig die Zahl der Mitglieder des Direktoriums
ändern."
Zweiter Teil. Sonstige Bestimmungen
Artikel 10. 1. Die neuen Mitgliedstaaten leisten binnen zwei Monaten nach dem Beitritt die in der durch Artikel 3 dieses Protokolls geänderten Fassung des Artikels 5 Absatz 1 der Satzung der Bank vorgesehenen Einzahlungen. Diese Einzahlungen erfolgen in Landeswährung. Sie werden zu einem Fünftel in flüssigen Mitteln und zu vier Fünfteln in Form von zinslosen Schatzanweisungen, die in vier gleichen Raten jeweils neun, sechzehn, dreiundzwanzig und dreißig Monate nach dem Beitritt fällig werden, geleistet. Diese Schatzanweisungen können nach Vereinbarung zwischen der Bank und dem betreffenden neuen Mitgliedstaat ganz oder teilweise vor dem Fälligkeitstermin eingelöst werden. Die Einzahlungen in flüssigen Mitteln und die Erlöse aus den eingelösten Schatzanweisungen müssen frei konvertierbar sein.
2. Artikel 7 der Satzung der Bank gilt für alle Einzahlungen, die von den neuen Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels in ihrer Währung geleistet werden. Bei noch nicht eingelösten Schatzanweisungen erfolgt der Ausgleich zum Fälligkeitstermin oder zum Zeitpunkt der vorzeitigen Einlösung.
Artikel 11. 1. Die neuen Mitgliedstaaten zahlen zu
der satzungsmäßigen Reserve und zu den den Reserven gleichzusetzenden
Rückstellungen, wie sie in der genehmigten Bilanz der Bank zum 31. Dezember des
dem Beitritt vorausgehenden Jahres ausgewiesen werden, die den folgenden
Hundertsätzen dieser Reserven entsprechenden Beträge ein:
Vereinigtes Königreich 30 v. H.
Dänemark 4 v. H.
Norwegen 3 v. H.
Irland
1 v. H.
2. Die Beträge der nach diesem Artikel zu leistenden Zahlungen werden nach der Genehmigung der Jahresbilanz der Bank für das dem Beitritt voraugehende Jahr in Rechnungseinheiten berechnet.
3. Die Zahlung dieser Beträge erfolgt in fünf gleichen Raten spätestens zwei, neun, sechzehn, dreiundzwanzig und dreißig Monate nach dem Beitritt. Jede dieser fünf Raten wird von jedem neuen Mitgliedstaat in frei konvertierbarer Landeswährung gezahlt.
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 11 Abs. 1 folgende
Fassung
"1. Die neuen Mitgliedstaaten zahlen zu
der satzungsmäßigen Reserve und zu den den Reserven gleichzusetzenden
Rückstellungen, wie sie in der genehmigten Bilanz der Bank zum 31. Dezember des
dem Beitritt vorausgehenden Jahres ausgewiesen werden, die den folgenden
Hundertsätzen dieser Reserven entsprechenden Beträge ein:
Vereinigtes Königreich 30 v. H.
Dänemark 4 v. H.
Irland
1 v. H."
Artikel 12. 1. Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt
der Rat der Gouverneure die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, indem er
bestellt:
3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland benannt werden;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Norwegen benannt wird;
2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland benannt werden.
2. Die Amtszeit der so bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder endet mit Ablauf der Jahressitzung des Rates der Gouverneure, in der der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1977 geprüft wird.
3. Mit Ablauf der Jahressitzung, in der der Jahresbericht
für das Geschäftsjahr 1972 geprüft wird, bestellt der Rat der Gouverneure für
eine Amtszeit von fünf Jahren:
3 ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
3 ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
3 ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird;
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt
werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt
werden;
2 stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt
werden;
1 stellvertretendes Mitglied, das von den Beneluxländern im gegenseitigen
Einvernehmen benannt wird;
1 stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 12 Abs. 1 folgende
Fassung
"1. Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt
der Rat der Gouverneure die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, indem er
bestellt:
3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland benannt werden;
1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland benannt werden."
Artikel 13. Unmittelbar nach dem Beitritt wird das Direktorium durch die Bestellung eines Vizepräsidenten ergänzt. Seine Amtszeit läuft zum gleichen Zeitpunkt ab wie diejenige der Mitglieder des Direktoriums, die sich zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befinden.
ist infolge der nachfolgenden Änderungen (insbesondere durch die Beitritte von 1979, 86, 94 und 2004) vollständig gegenstandslos.
Protokoll Nr. 2
betreffend die Färöer
Artikel 1. Solange die dänische Regierung die in den Artikeln 25, 26 und 27 der Beitrittsakte genannten Erklärungen nicht abgegeben hat, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, ist eine Änderung der zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Zollregelung für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft von den Färöer in andere Gebiete Dänemarks nicht erforderlich.
Die von den Färöer nach der erwähnten Regelung in andere Gebiete Dänemarks eingeführten Erzeugnisse können nicht als in Dänemark im freien Verkehr im Sinne des Artikels 10 des EWG-Vertrags befindlich angesehen werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden.
Artikel 2. Gibt die dänische Regierung die in
Artikel 1 genannten Erklärungen ab, so finden die Bestimmungen der Beitrittsakte
auf die Färöer unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen Anwendung:
- auf Einfuhren nach den Färöer werden die Zölle erhoben, die erhoben worden
wären, wenn der Beitrittsvertrag und der Beitrittsbeschluß vom 1. Januar 1973 ab
angewandt worden wären;
- die Organe der Gemeinschaft werden im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation
für Fischereierzeugnisse nach geeigneten Lösungen für die besonderen Probleme
der Färöer suchen;
- die Behörden der Färöer können unter Gemeinschaftskontrolle geeignete
Maßnahmen beibehalten, um die Versorgung der Bevölkerung der Färöer mit Milch zu
angemessenen Preisen sicherzustellen.
Artikel 3. Teilt die dänische Regierung in dem in Artikel 1 genannten Zeitraum dem Rat im Anschluß an eine von der örtlichen Regierung der Färöer gefaßten Entschließung mit, daß sie nicht in der Lage ist, die in Artikel 1 genannten Erklärungen abzugeben, so prüft der Rat auf Antrag der dänischen Regierung die dadurch entstandene Lage. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Regelungen zur Lösung der Probleme, die sich daraus für die Gemeinschaft und insbesondere für Dänemark und die Färöer ergeben könnten.
Artikel 4. Dänische Staatsangehörige, die auf den Färöer ansässig sind, werden erst von dem Zeitpunkt an, von dem ab die ursprünglichen Verträge auf die Inseln Anwendung finden, als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats im Sinne der ursprünglichen Verträge angesehen.
Artikel 5. Die in Artikel 1 genannten Erklärungen sind gleichzeitig abzugeben und müssen die gleichzeitige Anwendung der ursprünglichen Verträge auf die Färöer zur Folge haben.
Die dänische Regierung hat eine Erklärung nach Art. 1 des Protokolls bis zum 31. Dezember 1975 nicht abgegeben, so dass die Färöer-Inseln nicht Teil der Gemeinschaft wurden. Das Protokoll ist aus diesem Grunde bis auf Art. 1 Abs. 2, Art. 3 und 4 seit dem 1. Januar 1976 gegenstandslos.
Protokoll Nr. 3
betreffend die Kanalinseln und die Insel Man
Artikel 1. 1. Die Gemeinschaftsregelung für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen, insbesondere die Regelung der Beitrittsakte, findet auf die Kanalinseln und auf die Insel Man in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich Anwendung, Insbesondere werden die Zölle und die Abgaben gleicher Wirkung zwischen diesen Gebieten und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung sowie zwischen diesen Gebieten und den neuen Mitgliedstaaten nach dem in den Artikeln 32 und 36 der Beitrittsakte vorgesehenen Zeitplan schrittweise abgebaut, Der Gemeinsame Zolltarif und der vereinheitlichte EGKS-Tarif finden nach dem in den Artikeln 39 und 59 der Beitrittsakte vorgesehenen Zeitplan unter Berücksichtigung der Artikel 109, 110 und 119 der Beitrittsakte schrittweise Anwendung,
2. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die unter eine besondere Handelsregelung fallen, werden gegenüber dritten Ländern die in der Gemeinschaftsregelung bei der Einfuhr vorgesehenen Abschöpfungen und anderen Maßnahmen, die für das Vereinigte Königreich gelten, angewandt.
Gleichermaßen anwendbar sind die Vorschriften der Gemeinschaftsregelung, insbesondere die der Beitrittsakte, die zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs und der Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen im Handel mit diesen Erzeugnissen erforderlich sind:
Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen fest, unter denen die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften auf diese Gebiete anwendbar sind.
Artikel 2. Die Rechte, welche die Staatsangehörigen dieser Gebiete im Vereinigten Königreich genießen, werden durch die Beitrittsakte nicht berührt. Für sie gelten jedoch nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr.
Artikel 3. Die Bestimmungen des EAG-Vertrags, die für Personen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 136 des EAG-Vertrags gelten, finden auf diese Personen oder Unternehmen Anwendung, soweit sie in den genannten Gebieten ansässig sind oder ihren Sitz haben.
Artikel 4. Die Behörden dieser Gebiete wenden auf alle natürlichen und juristischen Personen der Gemeinschaft die gleiche Behandlung an.
Artikel 5. Ergeben sich aus der Anwendung der in diesem Protokoll festgelegten Regelung in den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Gebieten auf einer der beiden Seiten Schwierigkeiten, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die von ihr für notwendig erachteten Schutzmaßnahmen einschließlich der Bedingungen und Einzelheiten ihrer Durchführung vor.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit binnen einem Monat.
Artikel 6. Im Sinne dieses Protokolls gilt als Staatsangehöriger der Kanalinseln oder der Insel Man jeder Bürger des Vereinigten Königreichs und seiner Kolonien, der diese Staatsbürgerschaft aufgrund der Tatsache besitzt, daß er selbst oder ein Teil seiner Eltern oder Großeltern auf der betreffenden Insel geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde; eine solche Person wird jedoch insoweit nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete betrachtet, wenn sie selbst oder ein Teil ihrer Eltern oder Großeltern im Vereinigten Königreich geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde. Sie gilt auch nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete, wenn sie zu irgendeiner Zeit fünf Jahre lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte.
Die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zur Feststellung dieser Personen werden der Kommission mitgeteilt.
Protokoll Nr. 4
betreffend Grönland
Artikel l. Dänemark wird ermächtigt, die innerstaatlichen Bestimmungen beizubehalten, nach denen zur Erlangung einer Erlaubnis für den Zugang zu bestimmten kaufmännischen Tätigkeiten in Grönland eine Aufenthaltsdauer von sechs Monaten in diesem Gebiet erforderlich ist.
Der Rat kann nach dem in Artikel 57 des EWG-Vertrags vorgesehenen Verfahren eine Liberalisierung dieser Regelung beschließen.
Artikel 2. Die Organe der Gemeinschaft werden im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse nach geeigneten Lösungen für die besonderen Probleme Grönlands suchen.
wurde mit dem Vertrag vom 13. März 1984 mit Wirkung vom 1. März 1985 aufgehoben; siehe jetzt das Protokoll über die Sonderregelung für Grönland vom 13. März 1984.
Protokoll Nr. 5
betreffend Svalbard (Spitzbergen)
Artikel l. Dem Königreich Norwegen steht es frei, die Ratifikation des Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft sowie die Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nur für das Hoheitsgebiet des Königreichs unter Ausschluß von Svalbard vorzunehmen.
Artikel 2. Macht Norwegen von dieser Möglichkeit
Gebrauch, so gelten folgende Bestimmungen:
a) eine Änderung der Zollregelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in und
Herkunft aus Svalbard nach Norwegen ist nicht erforderlich;
b) die Ausfuhr von Svalbard umfaßt gegenwärtig ausschließlich Kohle und wirft
keine konkreten Probleme auf. Soweit sich diese Sachlage, insbesondere infolge
von Beschlüssen, die gegebenenfalls im Rahmen der gemeinsamen Politik gefaßt
werden, ändert, prüfen die Organe der Gemeinschaft diese Frage erneut, um den
Auswirkungen Rechnung zu tragen, die eine solche Änderung für die auf Einfuhren
aus Svalbard anwendbare Regelung haben könnte;
c) die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Regelung nach Norwegen
eingeführten Waren können nicht als in Norwegen im freien Verkehr im Sinne des
Artikels 10 des EWG-Vertrags befindlich angesehen werden, wenn sie in einen
anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden.
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde das Protokoll Nr. 5 gestrichen.
Protokoll Nr. 6
über bestimmte mengenmäßige Beschränkungen betreffend Irland und Norwegen
geändert durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 (ABl. L2/29).
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt das Protokoll Nr. 6 einen geänderten Titel und der Titel II des Protokolls wurde gestrichen.
ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Protokoll Nr. 7
über die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahrzeug-Montageindustrie in
Irland
ist seit dem 1. Januar 1985 gegenstandslos.
Protokoll Nr.
8
über Phosphor der Tarifstelle 28.04 C IV des Gemeinsamen Zolltarifs
ist seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Protokoll Nr. 9
über Aluminiumoxid und -hydroxid der Tarifstelle 28.20 A des Gemeinsamen
Zolltarifs
ist infolge einer nachfolgenden Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenstandslos geworden.
Protokoll Nr. 10
über Mimosa-Gerbstoffauszüge der Tarifstelle 32.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
und Kastanien-Gerbstoffauszüge der Tarifstelle ex 32.01 C des Gemeinsamen
Zolltarifs
ist infolge einer nachfolgenden Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenstandslos geworden.
Protokoll Nr. 11
über Sperrholz der Tarifstelle ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs
ist infolge einer nachfolgenden Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenstandslos geworden.
Protokoll Nr. 12
über Halbstoffe der Tarifstelle 47.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs
ist infolge einer nachfolgenden Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenstandslos geworden.
Protokoll Nr. 13
über Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
ist infolge einer nachfolgenden Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenstandslos geworden.
Protokoll Nr. 14
über Rohblei der Tarifstelle 78.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
ist infolge einer nachfolgenden Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenstandslos geworden.
Protokoll Nr. 15
über Rohzink der Tarifstelle 79.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
ist infolge einer nachfolgenden Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenstandslos geworden.
Protokoll Nr. 16
über die Agrarmärkte und den Agrarhandel
ist infolge des Ablaufs der Übergangszeit spätestens seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Protokoll Nr. 17
über die Zuckereinfuhr des Vereinigten Königreichs aus den im
CommonwealthZuckerabkommen genannten Zucker ausführenden Ländern und Gebieten
ist seit dem 1. März 1975 gegenstandslos.
Protokoll Nr. 18
über die Einfuhr von Butter und Käse aus Neuseeland in das Vereinigte Königreich
ist seit dem 1. Januar 1978 gegenstandslos.
Protokoll Nr. 19
über alkoholische Getränke auf Getreidebasis
1. Der Rat legt nach dem in Artikel 43 Absatz 2 des EWG-Vertrags vorgesehenen Verfahren die notwendigen Maßnahmen fest, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis, insbesondere von Whisky, die nach dritten Ländern ausgeführt werden, zu erleichtern; diese Maßnahmen werden so festgelegt, daß sie rechtzeitig in Kraft treten können.
2. Diese Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide oder der zu erlassenden Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Alkohol getroffen werden können, müssen sich in den Rahmen der allgemeinen Zielsetzungen der Gemeinschaft in bezug auf Alkohol einfügen und jegliche Diskriminierung zwischen diesen Erzeugnissen und sonstigem Alkohol unter Berücksichtigung der Besonderheiten in jedem einzelnen Fall vermeiden.
siehe hierzu auch die Erklärung zum Protokoll
Protokoll Nr. 20
über die norwegische Landwirtschaft
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde das Protokoll Nr. 20 gestrichen.
Protokoll Nr. 21
über die Regelung der Fischereirechte für Norwegen
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde das Protokoll Nr. 21 gestrichen.
Protokoll Nr. 22
über die Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den
assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie den unabhängigen
Entwicklungsländern des Commonwealth in Afrika, im Indischen Ozean, im
Pazifischen Ozean und im Karibischen Raum
ist infolge des Inkrafttretens des AKP-EWG-Abkommens von Lomé vom 28. Februar 1975 seit dem 1. April 1976 gegenstandslos.
Protokoll Nr. 23
über die Anwendung des von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandten
Systems allgemeiner Zollpräferenzen durch die neuen Mitgliedstaaten
ist seit dem 1. Januar 1974 gegenstandslos.
Protokoll Nr. 24
über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am Vermögen der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl
geändert durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 (ABl. L2/29).
Die neuen Mitgliedstaaten leisten folgende Beiträge zum
Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl:
Vereinigtes Königreich 57 000 000 RE
Norwegen
1 162 500 RE
Dänemark
635 500 RE
Irland
77 500 RE
Die Zahlung dieser Beiträge erfolgt in drei gleichen jährlichen Raten vom Beitritt an.
Diese Raten werden von jedem neuen Mitgliedstaat in frei konvertierbarer Landeswährung gezahlt.
Durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt das Protokoll Nr.24 folgende
Fassung:
"Die neuen Mitgliedstaaten leisten folgende Beiträge zum
Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl:
Vereinigtes Königreich 57 000 000 RE
Dänemark
635 500 RE
Irland
77 500 RE
Die Zahlung dieser Beiträge erfolgt in drei gleichen
jährlichen Raten vom Beitritt an.
Diese Raten werden von jedem neuen Mitgliedstaat in frei
konvertierbarer Landeswährung gezahlt."
1 RE (= Rechnungseinheit) entspricht 1 €.
mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung er Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 faktisch aufgehoben; siehe aber das Protokoll über die Finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl vom 26. Februar 2001.
Protokoll Nr. 25
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Dänemark
Verpflichtung für die Zeit "unmittelbar nach dem Beitritt"; ist seither gegenstandslos.
Protokoll Nr. 26
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Irland
Verpflichtung für die Zeit "unmittelbar nach dem Beitritt"; ist seither gegenstandslos.
Protokoll Nr. 27
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Norwegen
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde das Protokoll Nr. 27 gestrichen.
Protokoll Nr. 28
über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit dem
Vereinigten Königreich
mit Anlage
Verpflichtung für die Zeit "unmittelbar nach dem Beitritt"; ist seither gegenstandslos.
Protokoll Nr. 29
über das Abkommen mit der Internationalen Atomenergieorganisation
Durch Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 wurde das Protokoll Nr. 29 neu gefasst.
Verpflichtung der neuen Mitgliedstaaten zum Beitritt des Abkommens zwischen der IAEO und der EAG; ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergieorganisation vom 1. Dezember 1975 seit dem 1. Januar 1976 gegenstandslos.
Protokoll Nr. 30
betreffend Irland
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
VON DEM WUNSCH GELEITET, einige besondere Probleme betreffend Irland zu regeln,
EINIG über die folgenden Bestimmungen -
WEISEN DARAUF HIN, daß die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Völker der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die harmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften durch eine Verringerung des Abstands zwischen den einzelnen Gebieten und des Rückstands weniger begünstigter Gebiete zu den grundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören;
NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß die irische Regierung die Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebensstandard in Irland demjenigen in den übrigen europäischen Nationen anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen und dabei schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede auszugleichen;
ERKENNEN AN, daß die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse liegt;
KOMMEN ÜBEREIN, zu diesem Zweck den Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Anwendung aller im EWG-Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der oben genannten Ziele der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel;
ERKENNEN insbesondere an, daß im Falle der Anwendung der Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
Briefwechsel über Währungsfragen
Brüssel, den 22. Januar 1972
Exzellenz!
1. Auf der Ministertagung der Konferenz vom 7. Juni 1971
ist vereinbart worden, daß die Erklärung, die ich auf dieser Tagung zu
Währungsfragen abgegeben habe, Gegenstand eines Briefwechsels sein wird, welcher
der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge
beigefügt wird. Daher darf ich nunmehr bestätigen, daß ich auf jener Tagung
folgende Erklärung abgegeben habe:
„a) Wir sind bereit, einen geregelten und schrittweisen Abbau der offiziellen
Sterlingguthaben nach unserem Beitritt in Aussicht zu nehmen.
b) Nach unserem Beitritt zu den Gemeinschaften werden wir bereit sein, geeignete
Maßnahmen zu erörtern, um eine schrittweise Angleichung der externen
Charakteristika und Praktiken in bezug auf das Pfund Sterling an diejenigen der
anderen Währungen der Gemeinschaft im Rahmen der Fortschritte auf dem Wege zur
Wirtschafts- und Währungsunion in der erweiterten Gemeinschaft zu erreichen; wir
sind überzeugt, daß das offizielle Pfund Sterling so gehandhabt werden kann, daß
wir in vollem Umfang an diesen Fortschritten teilnehmen können.
c) In der Zwischenzeit werden wir unsere Politik im Hinblick auf eine
Stabilisierung der offiziellen Sterlingguthaben in Übereinstimmung mit diesen
längerfristigen Zielen gestalten.
d) Ich hoffe, daß die Gemeinschaft der Auffassung sein wird, daß diese Erklärung
dem Sterlingproblem und den damit zusammenhängenden Fragen in
zufriedenstellender Weise gerecht wird, so daß in den Verhandlungen nur noch zu
regeln ist, wie das Vereinigte Königreich den Richtlinien über den
Kapitalverkehr gemäß dem Rom-Vertrag entsprechen kann."
2. Auf derselben Tagung am 7. Juni hat sich die Delegation der Gemeinschaft mit der vorstehenden Erklärung einverstanden erklärt.
3. Ich glaube zu wissen, daß die Delegationen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Königreichs Norwegen sich ebenfalls mit der vorstehenden Erklärung, wie sie in diesem Schreiben bestätigt wird, einverstanden erklärt haben.
4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und die Zustimmung der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Königreichs Norwegen zu der vorstehenden Erklärung bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Geoffrey R i p p o n
Chancellor of the Duchy of Lancaster
Herrn G. Thorn
Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg
Brüssel, den 22. Januar 1972
Exzellenz!
Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende Mitteilung übermittelt:
„1. Auf der Ministertagung der Konferenz am 7. Juni 1971
ist vereinbart worden, daß die Erklärung, die ich auf dieser Tagung zu
Währungsfragen abgegeben habe, Gegenstand eines Briefwechsels sein wird,
welcher der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge
beigefügt wird. Daher darf ich nunmehr bestätigen, daß ich auf jener Tagung
folgende Erklärung abgegeben habe:
„a) Wir sind bereit, einen geregelten und schrittweisen Abbau der offiziellen
Sterlingguthaben nach unserem Beitritt in Aussicht zu nehmen.
b) Nach unserem Beitritt zu den Gemeinschaften werden wir bereit sein, geeignete
Maßnahmen zu erörtern, um eine schrittweise Angleichung der externen
Charakteristika und Praktiken in bezug auf das Pfund Sterling an diejenigen der
anderen Währungen der Gemeinschaft im Rahmen der Fortschritte auf dem Wege zur
Wirtschafts- und Währungsunion in der erweiterten Gemeinschaft zu erreichen; wir
sind überzeugt, daß das offizielle Pfund Sterling so gehandhabt werden kann,
daß wir in vollem Umfang an diesen Fortschritten teilnehmen können,
c) In der Zwischenzeit werden wir unsere Politik im Hinblick auf eine
Stabilisierung der offiziellen Sterlingguthaben in Übereinstimmung mit diesen
längerfristigen Zielen gestalten.
d) Ich hoffe, daß die Gemeinschaft der Auffassung sein wird, daß diese Erklärung
dem Sterlingproblem und den damit zusammenhängenden Fragen in
zufriedenstellender Weise gerecht wird, so daß in den Verhandlungen nur noch zu
regeln ist, wie das Vereinigte Königreich den Richtlinien über den
Kapitalverkehr gemäß dem Rom-Vertrag entsprechen kann."
2. Auf derselben Tagung am 7. Juni hat sich die Delegation der Gemeinschaft mit der vorstehenden Erklärung einverstanden erklärt.
3. Ich glaube zu wissen, daß die Delegationen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Königreichs Norwegen sich ebenfalls mit der vorstehenden Erklärung, wie sie in diesem Schreiben bestätigt wird, einverstanden erklärt haben.
4, Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und die Zustimmung der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Königreichs Norwegen zu der vorstehenden Erklärung bestätigen würden."
Ich beehre mich, den Eingang dieser Mitteilung und die Zustimmung der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Königreichs Norwegen zu der Erklärung in Absatz 1 Ihres Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Gaston Thorn
Ministre des Affaires Etrangères du Grand Duché du Luxembourg
Mr. G. Rippon
Chancellor of the Duchy of Lancaster
P. Harmel
Ministre des Affaires Etrangeres du Royaume de Belgique
Minister van Buitenlandse Zaken van het Koninkrijk Belgie
Ivar Norgaard
Kongeriget Danmarks udenrigsgkonomiminister
Walter Scheel
Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland
Maurice Schumann
Ministre des Affaires Etrangeres de la Republique francaise
Pádraig Ó hIrighile
Aire Gnóthai Eachtracha na hhireann
Aldo M o r o
Ministro per gli Affari Esteri della Repubblica Italiana
N. Schmelzer
Minister van Buitenlandse Zaken van het Koninkrijk der Nederlanden
Andreas C a p p e 1 e n
Kongeriket Norges utenriksminister