Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften
 vom 22. Januar 1972
über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

in Kraft getreten am 1. Januar 1973

geändert durch
Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 (ABl. L2/29).

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT auf Artikel 98 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Königreich Dänemark, Irland, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beantragt haben,

NACH Stellungnahme der Kommission,

IN DER ERWÄGUNG, daß die vom Rat festzulegenden Beitrittsbedingungen mit den genannten Staaten ausgehandelt worden sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1. 1. Das Königreich Dänemark, Irland, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland können Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden, indem sie unter den in diesem Beschluß festgelegten Bedingungen dem Vertrag über die Gründung dieser Gemeinschaft mit den dazugehörigen Änderungen oder Ergänzungen beitreten.

2. Die Beitrittsbedingungen und die erforderlichen Anpassungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind in der diesem Beschluß beigefügten Akte festgelegt. Die die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffenden Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Beschlusses.

3. Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrags über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaften gelten auch für diesen Beschluß.

Artikel 2. Die Urkunden über den Beitritt der Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden am 1. Januar 1973 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Der Beitritt wird am 1. Januar 1973 wirksam, sofern alle Beitrittsurkunden an diesem Tag hinterlegt werden und alle Ratifikationsurkunden über den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

Haben jedoch nicht alle in Absatz 1 genannten Staaten ihre Beitritts- und Ratifikationsurkunden rechtzeitig hinterlegt, so wird der Beitritt für die anderen beitretenden Staaten wirksam. In diesem Falle beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerläßlichen Anpassungen des Artikels 3 dieses Beschlusses und der Artikel 12, 13, 16, 17, 19, 20, 22, 142, 155 und 160 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der Akte, die sich ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Beitritts- und Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt hat, für nichtig erklären oder anpassen.

Die Regierung der Französischen Republik übermittelt eine beglaubigte Abschrift der Beitrittsurkunde jedes beitretenden Staates an die Regierungen der Mitgliedstaaten und an die Regierungen der anderen beitretenden Staaten.

Artikel 3. Dieser Beschluß ist in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer, niederländischer und norwegischer Sprache abgefaßt, wobei alle acht Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind; er wird den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Groß­britannien und Nordirland übermittelt.

Durch den Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 erhielt der Artikel 3 folgende Fassung:
"Artikel 3. Dieser Beschluß ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer, niederländischer und norwegischer Sprache abgefaßt, wobei der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der irische, der italienische und der niederländische Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind; er wird den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland übermittelt."

    GESCHEHEN zu Brüssel am 22. Januar 1972

Im Namen des Rates
Der Präsident
Gaston Thorn

Anstelle eines Aufnahmevertrags, wie heute üblich, war in Artikel 98 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ein anderes Aufnahmeverfahren vorgesehen, weshalb bis 1992 dieses getrennte Aufnahmeverfahren angewendet wurde. Erst mit dem Vertrag über die Europäische Union war ein einheitliches Aufnahme- und Beitrittsverfahren für alle drei Gemeinschaften vorgeschrieben.

 


Quelle: Bundesgesetzblatt Teil II 1972 S. 1140
Europa - Verträge und Gesetze, Bundeszentrale für politische Bildung 1972

© 23. April 2004
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